Filesharing und Streaming Das tust Du bei einer Abmahnung wegen Filesharing oder Streaming
Finanztip-Expertin für Recht
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So gehst Du vor
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Es gibt im Netz zahlreiche Dateien in den verschiedensten Formaten, die Du auf Deinen heimischen Computer laden kannst. Das können Audiodateien, Videos und Bilder sein, aber auch Programme oder Bücher. Solche Dateien werden über das Internet verteilt und in Tauschbörsen getauscht. Das Problem dabei ist, dass viele dieser Dateien urheberrechtlich geschützt sind und Du mit einem Download eventuell Urheberrechte verletzt. Das kann teuer werden.
Filesharing ist die technische Möglichkeit, Dateien über das Internet zu tauschen. Das geht legal, zum Beispiel bei freier Software oder bei Werken, bei denen die Schutzfrist des Urheberrechtsgesetzes abgelaufen ist, oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Rechteinhabers.
Das Anbieten von Liedern, Spielen oder Filmen über sogenannte Tauschbörsen ist ohne Zustimmung der Rechteinhaber immer illegal. In vielen Fällen ist in den Tauschbörsen voreingestellt, dass Dateien, die Du herunterlädst, von Deinem Computer aus auch automatisch für andere Nutzer zum Download freigegeben werden. Viele Nutzer sind sich nicht im Klaren darüber, dass aus einem Download schnell ein illegaler Upload wird. Dieses Recht steht aber allein dem Urheber zu (§ 19a UrhG).
Rechtsanwälte mahnen regelmäßig das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Inhalten ab, den sogenannten (Upload). Der Download selbst wird kaum verfolgt. Wichtige Anbieter von Tauschbörsen sind zum Beispiel Emule, Bit Torrent, Bearshare, Rapidshare, Soulseek QT.
Unter Streaming versteht man die Echtzeit-Übertragung vor allem von Filmen und Musik über das Internet. Dabei werden Audio- und Videodaten übertragen, ohne dass es dabei zu einem Download kommt. Die Daten werden nur kurz im Zwischenspeicher gelagert, um zum Beispiel einen Film in annehmbarer Qualität abspielen zu können. Ist die Szene angezeigt worden, wird der Zwischenspeicher, auch Cache genannt, überschrieben und damit die Datei gelöscht.
Für Anbieter wie Netflix, Maxdome, Amazon Video, Apple iTunes oder Google Play sind kostenpflichtige Mitgliedschaften notwendig, um Serien und Kinofilme streamen zu können. Dabei geraten Nutzer nicht mit den Urhebern in Konflikt. Prominentes Beispiel für eine kostenlose Streaming-Plattform ist Youtube. Auch Redtube ist eine solche Plattform, allerdings für pornografische Inhalte. Deren Nutzer wurden im Dezember 2013 vielfach wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen abgemahnt.
Es gibt auch Streaming-Anbieter, die illegale Raubkopien von Filmen anbieten. Für solche Seiten ist gerichtlich geklärt, dass sie selbst die Filme öffentlich wiedergeben und damit eine Urheberrechtsverletzung begehen. Ob auch Nutzer solcher illegalen Streams eine Rechtsverletzung begehen, war lange umstritten.
Das Bundesjustizministerium hielt das bloße Anschauen eines Video-Streams in einer Einschätzung aus dem Jahr 2013 für rechtmäßig. Laut Ministerium handelt es sich um ein reines Zwischenspeichern ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung (§ 44a UrhG). Im Übrigen läge in diesen Fällen außerdem eine rechtlich zulässige Privatkopie vor (§ 53 UrhG). Die ist aber nur erlaubt, wenn die Kopiervorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde.
Und das ist der entscheidende Punkt, mit dem sich 2017 auch der Europäische Gerichtshof beschäftigt hat. Er geht davon aus, dass all diejenigen, die sich illegal eingestellte Streams im Internet ansehen, eine Urheberrechtsverletzung begehen (EuGH, Urteil vom 26. April 2017, Az. C 527/15).
Abmahnungen wegen Streamings sind dennoch eher unwahrscheinlich, da in den meisten Fällen bisher die IP-Adresse nicht gespeichert wird und der Streitwert bei einer illegalen Privatkopie sehr viel niedriger ist als bei Filesharing-Fällen.
Achtung: Die Marktwächter der Verbraucherzentralen warnen vor unseriösen, kostenlosen Streaming-Diensten. Um Ärger und Abofallen zu vermeiden, lohnt sich ein Blick in die Liste dubioser Portale, bevor Du Dich bei einem Streaming-Dienst registrierst.
Solltest Du eine Abmahnung in Deinem Briefkasten finden, nimm das Schreiben ernst und wirf es nicht einfach in den Papierkorb. Ansonsten drohen weitere gerichtliche Kosten durch eine einstweilige Verfügung.
Mit der Abmahnung wirst Du auf einen Rechtsverstoß hingewiesen. Es wird Dir die Möglichkeit eingeräumt, den Rechtsverstoß zu beseitigen. So wird von Dir ein sofortiges Unterlassen der verletzenden Handlung und die Unterzeichnung einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Meist kommen noch Schadensersatz und die Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten hinzu. Eine Abmahnung muss allerdings formellen Anforderungen entsprechen (§ 97a Abs. 2 UrhG). Ansonsten ist sie unwirksam. Eine Abmahnung muss klar und verständlich angeben:
Eine Abmahnung per E-Mail ist formell wirksam (LG Hamburg, Urteil vom 7. Juli 2009, Az. 312 O 142/09). Du solltest aber bei einer solchen Abmahnung besonders kritisch sein und überprüfen, ob der Absender eine konkrete Urheberrechtsverletzung dargelegt hat. Achte auf die Kontaktdaten und die angegebene Kontoverbindung. Trittbrettfahrer geben sich zumeist den Anschein einer seriösen Rechtsanwaltskanzlei und verlangen von Dir Geld für Verletzungen, die Du gar nicht begangen hast.
Du solltest auf jeden Fall auf eine Abmahnung wegen Filesharing reagieren. Dabei hast Du verschiedene Möglichkeiten:
Fristverlängerung - Falls die Frist unangemessen kurz ist, bittest Du den Abmahnenden, die Frist zu verlängern. Du musst genug Zeit haben, um die Vorwürfe zu prüfen und einen eventuellen Rechtsverstoß zu beseitigen.
Zurückweisung - Ist die Abmahnung nicht berechtigt, weise diese zurück. Das ist möglich, wenn Du den vorgeworfenen Rechtsverstoß überhaupt nicht begangen hast, etwa wenn Du im Krankenhaus oder Urlaub warst (AG Köln, Urteil vom 13. April 2015, Az. 125 C 635/14). Das musst Du allerdings auch beweisen. Allein die Behauptung reicht nicht (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, Az. I ZR 75/14).
Du solltest eine kurze Begründung an den Absender der Abmahnung schicken, warum Du die Dir vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben kannst. Es kann auch sein, dass die Abmahnung nicht den formellen Anforderungen entspricht, der Abmahnende zum Besipiel gar nicht Inhaber der Rechte ist.
Modifizierte Unterlassungserklärung abgeben - Falls die vorformulierte Unterlassungserklärung zu weitgehend ist oder die Vertragsstrafe zu hoch erscheint, kannst Du die Erklärung eigenständig modifizieren und abgeben. Auf der sicheren Seite bist Du, wenn Du einen Rechtsanwalt beauftragst.
Unterlassungserklärung abgeben- Du kannst die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben und so zurücksenden, wie Du sie erhalten hast. Aber auch wenn die Abmahnung zu Recht erfolgt ist, solltest Du diese überprüfen. Ganz genau musst Du auf die veranschlagten Kosten und die vorformulierte Unterlassungserklärung schauen.
Rechtsanwalt einschalten - Falls Du anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen möchtest, achte darauf, dass Dein Anwalt auf dem Gebiet des Internetrechts besonders fachkundig ist. Kosten für urheberrechtliche Streitigkeiten werden häufig nicht von Rechtsschutzversicherungen abgedeckt.
Sollte der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zutreffend sein, dann geht es um Schadensbegrenzung. Ein teures Gerichtsverfahren solltest Du vermeiden. Gib in diesem Fall lieber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. So entfällt die Gefahr der Wiederholung Deines Verhaltens und der Abmahnende kann bei Gericht keine einstweilige Verfügung mehr erwirken.
Die vorformulierte Unterlassungserklärung solltest Du genau überprüfen. In ihr ist festgelegt, was Du in Zukunft unterlassen sollst. Es kann sein, dass diese Erklärung sehr weit gefasst ist, sodass Du auch bei anderen Verstößen als demjenigen, der Dir konkret vorgeworfen wird, die Vertragsstrafe zahlen musst. Deshalb solltest Du im Regelfall nicht die original beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen, sondern die Erklärung zu Deinen Gunsten abändern oder besser noch von einem Rechtsanwalt abändern lassen.
Folgende Punkte sollten nicht in der Erklärung stehen:
Die Vertragsstrafe darfst Du allerdings nicht weglassen. Strafbewehrt ist die Unterlassungserklärung deswegen, weil Du mit der Abgabe der Erklärung eine Vertragsstrafe versprichst für den Fall, dass Du gegen die Unterlassungserklärung verstößt. Eine einfache Zusicherung, etwas zukünftig nicht mehr zu tun, reicht nicht aus, um die Wiederholungsgefahr abzuwenden. Der Abmahnende kann bei einer einfachen Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe dennoch gerichtlich eine einstweilige Verfügung erwirken.
Du kannst die vorformulierte Vertragsstrafe abändern und solltest zusagen, „eine gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfende, angemessene Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung“ zu zahlen – und zugleich eine Obergrenze festsetzen. Will der Abmahnende jetzt seine Anwaltskosten ersetzt bekommen, die Du nicht anerkannt hast, bleibt ihm nur die Möglichkeit zu klagen. Der Abmahnende muss beweisen, dass die Abmahnung zu Recht erfolgt ist. In einem solchen Gerichtsverfahren richtet sich der Streitwert nur noch nach den Rechtsanwaltskosten.
Eine Abmahnung kann teuer werden. Du sollst in aller Regel Schadensersatz zahlen, die Anwaltskosten des Gegners und eventuelle Auskunftskosten übernehmen. Da können schnell 1.000 Euro auf Dich zukommen.
Für die Verletzung des Urheber- oder Lizenzrechts steht dem Verletzten Schadensersatz zu. Da ein konkreter Schaden gerade bei Tauschbörsen nur schwer zu beziffern ist, wird er häufig mit einer regulären Lizenz gleichgesetzt (Lizenzanalogie). Es kommt also darauf an, was Du als Abgemahnter gezahlt hättest, wenn Du vorher um Erlaubnis gebeten hättest.
Deutsche Gerichte kommen dabei zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Viele Abmahner nehmen für einen Musiktitel 200 Euro, für ein Musikalbum bis zu 3.000 Euro, für einen Film rund 1.000 Euro Schadensersatz an. Diese Werte stimmen zwar mit den meisten der gerichtlich festgestellten Schadensersatzansprüche überein, müssen aber nicht für Deinen konkreten Fall passen.
Art der getauschten Datei | Schadensersatz | Urteile |
---|---|---|
1 Musiktitel | 10 € | AG Köln, 10. März 2014, Az. 125 C 495/13 |
1 Musiktitel | 15 € | LG Hamburg, 8. Oktober 2010, Az. 308 O 710/09 |
1 Musiktitel | 200 € | BGH, 11. Juni 2015, Az. I ZR 75/14; OLG Frankfurt, 15. Juli 2014, Az. 11 U 115/13; OLG Köln, 2. August 2013, |
1 Musikalbum | von 2.250 € bis 3.000 € | BGH, 30. März 2017, Az. I ZR 19/16 (Rihanna – Loud: 2.500 €); LG Düsseldorf, 6. Juli 2011, Az. 12 O 256/10 |
Film | von 100 € bis 1.000 € | AG München, 5. November 2018, Az. 132 C 14777/18 (Mad Max Fury Road: 1.000 €); AG Frankfurt, 18. Januar 2019, Az. 29 C 2227/18 (Divergent – die Bestimmung: 1.000 €) |
PC-Spiel | von 200 € bis 5.001 € | LG Köln, 21. Januar 2011, Az. 28 O 482/10 |
Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: April 2019)
Für den Unterlassungsanspruch darf Ihnen der Anwalt Gebühren nach einem Gegenstandswert von 1.000 Euro in Rechnung stellen (§ 97a Abs. 3 UrhG). Die Anwaltskosten belaufen sich damit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) maximal auf 147,56 Euro brutto.
Diese reduzierten Abmahnkosten gelten jedoch nur dann,
Zum Streitwert hinzu kommt noch der in der Abmahnung geforderte Schadensersatzanspruch. Hat der Abmahnende 600 Euro Schadensersatz verlangt, sind die Anwaltskosten aus einem Streitwert von 1.600 Euro zu berechnen. Zu zahlen sind dann 215 Euro an Anwaltskosten.
Professionelle Dienstleister durchsuchen für die Rechteinhaber Tauschbörsen nach möglichen Rechtsverletzungen und dokumentieren dann die dynamische IP-Adresse, die benutzte Datei und den genauen Zeitpunkt.
Wird eine Urheberrechtsverletzung ermittelt, verlangt der Urheber über ein gerichtliches Auskunftsverfahren den Namen und die Adresse des Anschlussinhabers, über dessen IP-Adresse illegal Dateien hochgeladen wurden. Der Provider muss nach richterlicher Anordnung die Daten herausgeben (§ 101 Abs. 9 UrhG).
Die Kosten für die Auskunft kann Dir der gegnerische Anwalt als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung in Rechnung stellen (BGH, Urteil vom 26. April 2017, Az. I ZB 41/16). Die Auskunftskosten können in der Höhe sehr unterschiedlich sein – von knapp 10 Euro bis zu fast 200 Euro. Anwälte berichten, dass dieser Posten regelmäßig mit rund 20 Euro veranschlagt wird.
Solltest Du eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, die nicht Du, sondern Deine Kinder über Deinen Internetanschluss begangen haben, haftest Du möglicherweise als Anschlussinhaber.
Hast Du minderjährige Kinder, solltest Du die Regeln zur Internetnutzung besprechen und die Nutzung von Tauschbörsen klar verbieten. Laut Bundesgerichtshof reicht es nicht, mit den Kindern allgemeine Regeln zu einem „ordentlichen Verhalten“ aufzustellen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, Az. I ZR 7/14). Eine Möglichkeit ist, die aufgestellten Regeln zur Internetnutzung schriftlich festzuhalten. Die Anwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke bietet dazu ein kostenfreies Muster an. Dann haftest Du als Anschlussinhaber nicht, denn Du hast Deine Aufsichtspflicht nicht verletzt.
Allerdings kann Dein Kind selbst für Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Tauschbörsen haften, wenn es zum Zeitpunkt des Downloads ausreichend einsichtsfähig war (LG Bielefeld, Urteil vom 4. März 2015, Az. 4 O 211/14). Das Gericht in Bielefeld hat zum Beispiel einen 13-jährigen Schüler zum Schadensersatz verurteilt.
Ist Dein Kind volljährig, hast Du keine besondere Aufsichtspflicht mehr. In einer Familie herrscht laut BGH ein Vertrauensverhältnis. Deshalb dürfen Eltern einem volljährigen Kind einen Internetanschluss zur Verfügung stellen, ohne es zu belehren oder zu kontrollieren.
Bei einem Familienanschluss kann sich der Inhaber des Anschlusses allerdings nicht damit verteidigen, dass mehrere Kinder über den Anschluss zur Tatzeit ins Netz hätten gehen können. Sie müssen den Namen Ihres Kindes zwar nicht mitteilen, haften dann allerdings als Anschlussinhaber (BGH, Urteil vom 30. März 2017, Az. I ZR 19/16). Dagegen hilft auch das Grundgesetz und der besondere Schutz der Familie nicht, wie das Bundesverfassungsgericht erklärte (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2019, Az. 1 BvR 2556/17).
Eltern haften nach der Rechtsprechung nur dann nicht, wenn sie nachforschen und konkret darlegen, welche Personen Gelegenheit zum illegalen Download hatten. Erst dann ist wieder der Anspruchsteller an der Reihe, den Nachweis zu führen, wer tatsächlich die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Du solltest Dein W-Lan vernünftig absichern und mit einem Passwort schützen. So verhinderst Du, dass Fremde über Deinen Internetanschluss illegal Daten herunterladen oder teilen und Du zur Verantwortung gezogen wirst. Wenn Du es unterlässt, die beim Kauf des W-Lan-Routers marktüblichen Sicherungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden, haftest Du, wenn Dritte Deinen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internet-Tauschbörsen einzustellen (BGH, Urteil vom 24. November 2016, Az. I ZR 220/15).
Wer in einer Wohngemeinschaft lebt, teilt sich auch häufig mit den Mitbewohnern einen Internetanschluss. Bekommt der Anschlussinhaber eine Abmahnung, weil über den Anschluss illegal Filme oder Musikstücke heruntergeladen und geteilt wurden, haftet er nicht automatisch.
Als Anschlussinhaber können Du Dich gegen die Abmahnung wehren, indem Du nachweist, dass auch andere Personen den Anschluss nutzen. Dazu musst Du aber nachforschen und Deine konkreten Erkenntnisse mitteilen. Dazu gehört auch die Information, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die Urheberrechtsverletzung zu begehen. Versäumst Du das, haftest Du als Anschlussinhaber (LG Berlin, Urteil vom 29. Juni 2018, Az. 15 O 440/17).
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