Das Wichtigste in Kürze
- Fehler des Finanzamts zu Deinen Gunsten musst Du nicht aktiv korrigieren lassen.
- Das gilt zumindest, wenn Deine eingereichte Steuererklärung richtig und vollständig war.
- Es gibt mehrere Urteile, nach denen das Finanzamt gemachte Fehler nicht einfach so später korrigieren kann.
So gehst Du vor
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- Will das Finanzamt Deinen bestandskräftigen Steuerbescheid ändern, lege Einspruch ein.
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Stell Dir vor, Du erhältst eine überraschend hohe Steuererstattung vom Finanzamt. Und Dir wird schnell klar, da hat jemand im Amt einen Fehler gemacht. Was ist dann zu tun?
Was passiert bei Fehlern vom Finanzamt?
Wenn das Finanzamt einen Fehler macht – und Du einen falschen Steuerbescheid zu Deinen Gunsten erhältst, musst Du in den meisten Fällen das Finanzamt nicht auf den Fehler aufmerksam machen.
Voraussetzung ist allerdings, dass die eingereichte Steuererklärung richtig und vollständig war. Der Steuerpflichtige darf also keine Tatsachen weggelassen oder Zahlen verfälscht haben, die zum Fehler des Finanzamts geführt haben.
Immer wieder haben sich Finanzgerichte mit der Frage von nachträglichen Änderungen des Steuerbescheids beschäftigen müssen. Und oft landeten die Verfahren dann sogar vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Finanztip beschreibt Dir in den folgenden Kapiteln die wichtigsten Urteile zum Thema „Fehler im Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen“.
Wenn aus Plus ein Minus wird?
Vertut sich das Finanzamt beim Vorzeichen und macht aus positiven Einkünften negative Einkünfte, dann musst Du den falschen Steuerbescheid nicht korrigieren lassen. Du hast also keine nachteiligen Folgen wie Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung zu befürchten.
Das entschied der BFH in einem konkreten Fall in seinem Urteil vom 4. Dezember 2012 (Az. VIII R 50/10).
Du bist also nicht verpflichtet, das Finanzamt auf Fehler der Behörde hinzuweisen, die aus den Steuerakten ersichtlich sind und deren Korrektur zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen würden. Eine Pflicht zur Mitwirkung an der Korrektur von Steuerbescheiden setzt „ein pflichtwidriges gefährdendes Vorverhalten“ voraus, das im Streitfall angesichts der ordnungsgemäß abgegebenen Steuererklärungen nicht gegeben ist.
Worum ging es in dem Fall?
Ein Mann hatte in den Steuererklärungen vor den Streitjahren fehlerfrei positive Einkünfte erklärt, die das Finanzamt allerdings fehlerhaft als negative Einkünfte erfasst und einen verbleibenden Verlustvortrag festgestellt hatte. Das heißt, aus Gewinnen wurden in der Steuererklärung Verluste – und diese trug das Finanzamt in das folgende Steuerjahr vor.
In der Einkommensteuererklärung für den Streitzeitraum nahm der Steuerpflichtige den vom Finanzamt festgestellten Verlustvortrag zunächst in Anspruch. Dann erklärte er – im Zusammenhang mit einer Außenprüfung – unter Abgabe einer strafbefreienden Erklärung, er habe damit eine Steuerhinterziehung begangen.
Der BFH hat die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt, das mangels Straftat die Voraussetzungen für die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung verneint hatte. Die Einkommensteuererklärungen für die Vorjahre wiesen zutreffend positive Einkünfte aus. Auch die Erklärungen für die Folgejahre waren weder falsch noch unvollständig, denn die Bestandskraft des Bescheids zur Verlustfeststellung berechtigt dazu, den falsch festgestellten Verlustvortrag in Anspruch zu nehmen.
Wenn bei zwei Jobs einer vergessen wird?
Ein Arbeitnehmer hatte in einem Jahr zwei Beschäftigungsverhältnisse und gab diese auch in den Steuerformularen an. Im Finanzamt wurde bei der elektronischen Abfrage der Lohndaten die Einkünfte aus dem zweiten Job vergessen. Im Ergebnis wurde die Steuer auf Null festgesetzt.
Mehr als ein Jahr später fiel dieser Fehler zugunsten des Steuerpflichtigen dann doch auf. Das Finanzamt berief sich auf eine „offenbare Unrichtigkeit“ im Sinne Paragraf 129 Abgabenordnung (AO)und änderte den bereits bestandskräftigen Steuerbescheid. Die darin enthaltene Steuernachzahlung wollte der Mann nicht zahlen – und so landete sein Fall am Ende vor dem BFH, weil das Finanzgericht Düsseldorf zugunsten des Finanzamts entschieden hatte.
Der BFH entschied am 16. Januar 2018 zugunsten des Mannes (Az. VI R 38/16). Die Begründung in Kürze: Wenn das Finanzamt die Daten in der Steuererklärung nicht mit den elektronisch übermittelten abgleicht und deshalb nicht richtig erfasst, ist das keine „offenbare Unrichtigkeit“. Und weil es das nicht ist, kann der bestandskräftige Bescheid nicht mehr geändert werden.
Wenn beim Einscannen eine Anlage vergessen wird?
Das Finanzamt hatte die offenbar nicht elektronisch übermittelte Steuererklärung eines Paares eingescannt, dabei aber die Anlage S vergessen. Obwohl das Risikomanagement Alarm schlug und das Wort „risikobehaftet“ fiel, fanden die Angaben in Anlage S nicht den Weg in die Berechnung der Steuer.
Erst im Jahr darauf wurde ein Sachbearbeiter auf den Fehler aufmerksam und schickte einen geänderten Steuerbescheid. Wie immer unter Berufung auf Paragraf 129 AO, Stichwort „offenbare Unrichtigkeit“.
Das Paar klagte und verlor vor dem Finanzgericht. Erst der BFH gab ihm recht (Urteil vom 14. Januar 2020, Az. VIII R 4/17). Zwar habe es sich um ein „mechanisches Versehen“ und damit um eine offenbare Unrichtigkeit gehandelt, so das höchste deutsche Finanzgericht. Aber das Finanzamt hätte nach den Hinweisen des Risikomanagementsystems den Fall intensiver prüfen müssen.
Wenn es das Finanzamt besser hätte wissen können?
Hier hat das Finanzamt nicht von sich aus einen Fehler gemacht, sondern „nur“ einen Fehler einer Steuerpflichtigen übernommen und nicht korrigiert – obwohl es die Beamten besser hätten wissen können.
Der Fall: Eine Frau hatte in ihrer Steuererklärung zwei Wohnungen in der Steuererklärung angegeben. Eine davon hatte sie ihrer Tochter überlassen, weshalb sie den steuerlichen Abzug (AfA) gekürzt hatte. Im Folgejahr gab sie an, dass nun beide Wohnungen gegen Geld vermietet wurden. Die AfA-Beträge musste sie deshalb nicht mehr kürzen. Die Frau übernahm allerdings die Daten aus dem Vorjahr.
Erst nach Bestandskraft ihres Steuerbescheids stellte sie ihren Fehler fest und wollte den Bescheid berichtigen lassen. Das Finanzamt lehnte das ab, doch die Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen war erfolgreich (4. August 2020, Az. 9 K 237/19, rechtskräftig). Begründung: Der Fehler der Frau wurde versehentlich gemacht und er war in den Steuerakten des Finanzamts klar erkennbar.
Wenn Zahlen in falsche Zeile eingetragen werden?
Abschließend noch ein Urteil des BFH, das zeigt, dass sich nicht in jedem Fall ein Fehler korrigieren lässt.
Ein Mann hatte über mehrere Jahre die Beiträge für ein berufsständiges Versorgungswerk in die falsche Zeile des Steuerformulars eingetragen, sodass diese steuerlich nicht ins Gewicht fielen. Erst deutlich nach Bestandskraft der Steuerbescheide beantragte er eine Änderung der betreffenden Bescheide. Das Finanzamt lehnte das ab.
Auch dieser Fall ging durch die Instanzen – und am Ende entschied der BFH in seinem Urteil vom 12. Februar 2020, dass in diesem Fall keine offenbare Unrichtigkeit vorliegt (Az. X R 27/18). Die Bescheide ließen sich also nicht mehr ändern.
Hier zeigt sich, wie wichtig es ist, bei der Steuererklärung sehr sorgfältig vorzugehen. Auch das genaue Analysieren des Steuerbescheids ist ein Muss. Denn wenn Du in diesem bemerkst, dass Du fehlerhafte Angaben gemacht hast, kannst Du diese mit einem Einspruch noch korrigieren.
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