Steu­er­er­klä­rung 2019 Hole Dir mehr als 1.000 Euro vom Finanzamt zurück

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • In neun von zehn Fällen bekommen Steuerpflichtige nach ihrer Steu­er­er­klä­rung Geld zurück – im Schnitt 1.027 Euro. Denn sie können berufliche Kosten, Kirchensteuer, Ver­si­che­rungsbeiträge und viele weitere Ausgaben absetzen.
  • Selbst private Ausgaben wie etwa Krankheitskosten kannst Du in vielen Fällen zumindest zum Teil anrechnen. Nach einem Urteil geht das jetzt leichter.
  • Arbeitskosten, die rund um Haus oder Wohnung anfallen, egal ob für Handwerker, Putzhilfe, Hausmeister oder Gärtner, solltest Du in Deiner Steu­er­er­klä­rung nie vergessen. Das gilt für Mieter wie auch für Eigentümer.
  • Auch für viele Rentner ist die Steu­er­er­klä­rung ein Thema: Rund 5 Millionen bekommen so viel Rente, dass sie darauf Steuern zahlen müssen. Ausfüllen müssen sie die Anlage R.

So gehst Du vor

  • Musst Du eine Steu­er­er­klä­rung für 2019 abgeben, gilt die allgemeine Abgabefrist. Spätestens am 31. Juli 2020 muss die Erklärung beim Finanzamt eintreffen.
  • Machst Du Deine Steu­er­er­klä­rung freiwillig, hast Du länger dafür Zeit, nämlich vier Jahre. Die Steu­er­er­klä­rung 2019 muss dann spätestens Ende 2023 beim Finanzamt sein.
  • Sammele und ordne Belege bereits während des Jahres. Das spart Zeit während der eigentlichen Steu­er­er­klä­rung. Auch wenn Du mit der Steu­er­er­klä­rung zunächst keine Quittungen einreichen musst: Das Finanzamt kann Dich auffordern, Ausgaben zu belegen. 
  • Privatleute dürfen in der Regel noch Papierformulare benutzen. Wir empfehlen Dir aber eine elektronische Steu­er­er­klä­rung. Letztmals kannst Du das kostenlose Programm Elster-Formular der Finanzverwaltung benutzen; alternativ die Online-Steuererklärung unter „Mein Elster“. Deutlich komfortabler sind kostenpflichtige Steuerprogramme.
  • Umfassende Steuertipps und Ausfüllhinweise enthält unser 20-seitiges Steuer-E-Book für die Steu­er­er­klä­rung 2019.

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Die wenigsten machen gern ihre Steu­er­er­klä­rung. Doch der Aufwand lohnt sich. Vor allem für Arbeitnehmer, auch wenn sie nicht zur Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung verpflichtet sind. Das zeigen Zahlen des Statistischen Bundesamts: Rund 88 Prozent der Steu­er­er­klä­rungen führen zu einer Steuerrückerstattung. Jeder Arbeitnehmer, der eine Erklärung abgibt, erhält im Durchschnitt 1.027 Euro zurück – Geld, das sonst in der Staatskasse bliebe. Der Wert bezieht sich auf das Veranlagungsjahr 2016, das ist die aktuellste Erhebung.

Wieviel Geld Du tatsächlich zurückbekommst, hängt natürlich von Deinem ganz persönlichen Einzelfall ab. Für die Steu­er­er­klä­rung 2019 unter anderem davon, wie viel Steuern Du bereits im Lauf des Jahres 2019 gezahlt hast und welche Ausgaben Deine Steuerlast mindern können. Zu viel bezahlte Steuern lassen sich bei den meisten mit überschaubarem Aufwand zurückholen.

Warum solltest Du eine Steu­er­er­klä­rung erstellen?

Falls Du geringe Einkünfte oder hohe absetzbare Ausgaben hast, solltest Du in jedem Fall eine Steu­er­er­klä­rung erstellen. Sonst schenkst Du dem Staat grundlos Geld. Denn automatisch berücksichtigt der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug nur Pauschbeträge wie den Grundfreibetrag, die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 1.000 Euro oder die sehr niedrige Sonderausgaben-Pauschale von 36 Euro.

Keine Angst: Bei den meisten Arbeit­nehmern ist es mit den Steuern gar nicht so vertrackt. Du kannst daher die Steu­er­er­klä­rung selbst erstellen. Dafür bietet die Finanzverwaltung kostenlose Papierformulare und zwei elektronische Wege an: das Programm Elster-Formular oder im Browser mit Mein Elster. Diese beiden Möglichkeiten sind ebenfalls kostenlos. Dafür musst Du Dich unter www.elster.de zuvor registrieren. Wie das geht, liest Du in den Ratgebern Elster und Belegabruf (ein Service der Finanzämter, der auch vorausgefüllte Steu­er­er­klä­rung oder Abruf von Bescheinigungen genannt wird).

Allen, denen das zu kompliziert ist oder bei denen es von vornherein etwas aufwendiger ist, empfehlen wir, jedes Jahr die aktuelle Version einer Steuersoftware zu kaufen. Schon ab rund 15 Euro ist diese zu haben. Der Vorteil: Sie liefert zahlreiche Steuersparhinweise und lässt sich viel einfacher benutzen als das kostenlose Programm Elster-Formular oder Mein Elster. Außerdem ist weniger Fachwissen nötig.

Mehr dazu im Ratgeber Steuersoftware

  • Wir empfehlen als Steuerprogramm für alle Fälle Wiso Steuer 2023 und Steuersparerklärung 2023 (ohne Photovoltaik). Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2023.

  • Für sehr einfache Fälle bieten sich auch die Steuer-Apps Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix an.

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Was hat sich 2019 geändert?

2019 gab es wieder viele steuerrechtliche Änderungen. Und auch die Formulare für die Steu­er­er­klä­rung 2019 sehen anders aus als in den Vorjahren.

Neue Formulare und E-Daten 

Die Papierformulare haben sich deutlich geändert. Der Hauptvordruck, den jeder ausfüllen muss, besteht nur noch aus zwei Seiten. Dafür gibt es gleich sechs neue Anlagen: für Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Aufwendungen, „Sonstiges“ (für bestimmte Anträge beispielsweise bei einem Spendenvortrag oder Verlust und der neuen Pflicht, eine grenzüberschreitende Steuergestaltung anzuzeigen) sowie zwei neue Anlagen für Land- und Forstwirte. 

Früher musstest Du Deine gezahlte Kirchensteuer in den Hauptvordruck eintragen, jetzt gehört sie in die neue Anlage Sonderausgaben. Das gilt analog auch für andere Ausgabenkategorien. Papierausfüller müssen also wissen, dass Krankheitskosten zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören und in diese Anlage eingetragen werden müssen. Anwender einer Steuersoftware müssen sich da keinen Kopf machen, weil das Programm die Kosten an der richtigen Stelle im Formular einträgt. 

Außerdem gibt es in den Papierformularen etliche dunkelgrüne Felder, die als „E-Daten“ bezeichnet werden. Das sind Informationen, die dem Finanzamt vom Arbeitgeber und anderen Stellen bereits elektronisch übermittelt wurden.

Beispiel Arbeitnehmer mit der Anlage N: Den Bruttoarbeitslohn, die Lohnsteuer und alle weiteren Informationen aus der Lohnsteuerbescheinigung musst Du nicht mehr ins Formular eintragen. Es sei denn, sie sind falsch. Du solltest daher die Lohnsteuerbescheinigung unbedingt überprüfen, ob da alle Einträge korrekt sind. 

Dasselbe gilt auch für andere E-Daten wie die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge, Rentenzahlungen, Beiträge für Riester- und Rürup-Renten, Beiträge für vermögenswirksame Leistungen, Eltern- und Ar­beits­lo­sen­geld. Überprüfe im Steuerbescheid, ob alle übernommenen Werte richtig sind.

Wenn Du weißt, dass Daten falsch sind, fehlerhaft oder überhaupt nicht übermittelt wurden, dann musst Du die entsprechenden Zeilen in der Steu­er­er­klä­rung ausfüllen. Bei korrekten Werten kannst Du die dunkelgrünen Felder frei lassen.

Die wichtigsten steuerrechtlichen Änderungen 

Im Vergleich zum Jahr 2018 wurden alle Steuerzahler 2019 etwas entlastet. Der Gesetzgeber hat den Steuertarif so geändert, dass die Inflationsrate ausgeglichen wird. Um die sogenannte kalte Progression zu vermeiden, sollen Arbeitnehmer bei Lohnerhöhungen auf dem Niveau der allgemeinen Preissteigerung nicht automatisch mehr Steuern zahlen müssen. Denn der Steuersatz steigt mit dem Einkommen. Fachleute bezeichnen das als „progressiven Steuertarif“.

Weitere wichtige steuerrechtliche Änderungen sind:

  • Jobticket: Hast Du zusätzlich zum Lohn vom Arbeitgeber ein Jobticket erhalten, dann bleibt dieses steuer- und beitragsfrei. Allerdings zieht das Finanzamt dessen Wert von Deinen abzugsfähigen Fahrtkosten ab. Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le wird dementsprechend im Steuerbescheid reduziert. Das gilt auch für einen steuerfreien Zuschuss für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
  • Elektro-Dienstwagen: Für ein ab 2019 erstmals zur Verfügung gestelltes Elektro- oder Hybridfahrzeug muss der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung nur noch mit dem halben Bruttolistenpreis versteuert werden (monatlich 0,5 Prozent statt 1 Prozent). 
  • Dienstfahrrad: Hast Du 2019 vom Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt ein Dienstfahrrad bekommen, musst Du keinen geldwerten Vorteil versteuern. Bei einer Gehaltsumwandlung gilt die 0,5-Prozent-Regelung.
  • Vermieter: Für neu gebaute Mietwohnungen gibt es jetzt eine Sonderabschreibung. Dafür müssen die Vermieter aber einige Bedingungen einhalten. 

Diese Frei- und Pauschbeträge sind gestiegen 

2019 hat der Gesetzgeber einige Freibeträge erhöht:

  • Der Grundfreibetrag liegt bei 9.168 Euro für Ledige beziehungsweise Einzelveranlagte. Das sind 168 Euro mehr als 2018. Für Paare, die sich zusammen veranlagen lassen (Verheiratete und eingetragene Lebenspartner), gilt für Grund- und Freibeträge grundsätzlich die doppelte Höhe, also 18.336 Euro. Liegt das gesamte steuerpflichtige Einkommen eines Bürgers unter diesen Beträgen, muss er keine Steuern zahlen.
  • Der Kinderfreibetrag liegt bei 2.490 Euro je Elternteil. Außerdem gibt es den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.320 Euro (unverändert); für beide Elternteile zusammen macht das insgesamt 7.620 Euro.
  • Das Kindergeld lag im ersten Halbjahr 2019 bei 194 Euro monatlich (jeweils für das erste und zweite Kind). Zum 1. Juli 2019 wurde es um 10 Euro erhöht.
  • Der Unterhaltshöchstbetrag wurde auf 9.168 Euro erhöht. 
  • Umzugskosten: Bist Du aus beruflichen Gründen umgezogen, dann kannst Du dafür Werbungskosten geltend machen. Für Umzüge seit dem 1. April 2019 sind die Umzugskostenpauschalen gestiegen.

Neue Regeln für die Besteuerung von Investmentfonds 

Für Investmentfonds gelten bereits seit 2018 neue Steuerregeln. Verwahrst Du Deine Fondsanteile bei einer deutschen Depotbank, dann hast Du in der Regel jetzt weniger Aufwand mit Deiner Steu­er­er­klä­rung. Denn die Depotbank führt die Abgeltungssteuer auf Fondserträge ab. Das gilt jetzt auch für ausländische thesaurierende Fonds. Ausführliche Informationen hierzu haben wir in unserem Ratgeber zum Investmentsteuerreformgesetz zusammengefasst. 

Bei einem thesaurierenden Fonds bekommt der Anleger statt Geld einen höheren Fondsanteil. Steuerpflichtig ist auch dieser nicht ausgeschüttete Ertrag. Problematisch war dies vor allem bei ausländischen Fonds. Denn das Finanzamt erfuhr bis Ende 2017 von deren Erträgen nur, wenn der Anleger in seiner Steu­er­er­klä­rung die sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge angegeben hat. In vielen Fällen sind Anleger dieser Pflicht nicht nachgekommen. Ab 2018 ist dies nicht mehr erforderlich. Denn der Fiskus hat für alle thesaurierenden Fonds eine Vorabpauschale eingeführt. Auf dieser Basis berechnet die Depotbank die Abgeltungssteuer. Erstmals wurden Anleger zum Jahresbeginn 2019 damit belastet. Diese Beträge wurden dann in der Steuerbescheinigung 2019 ausgewiesen.

Neben der Vorabpauschale sind bei Fonds Ausschüttungen und Veräußerungen abgeltungssteuerpflichtig. Im Regelfall führt sie die Depotbank ab und die Sache ist für Dich damit erledigt. Das Ausfüllen der Anlage KAP für Kapitalerträge kannst Du Dir oft sparen.
Liegen Deine Fonds jedoch in einem ausländischen Depot, dann musst Du Dich selbst um die korrekte Besteuerung in Deutschland kümmern. Diese Erträge und Gewinne musst Du in der neuen Anlage KAP-INV eintragen. Falls die ausländische Fondsgesellschaft die Erträge in einer Fremdwährung ausweist, musst Du diese in Euro umrechnen. Bei ausschüttenden Fonds ist der Wechselkurs an dem Tag maßgeblich, an dem Dir die Ausschüttung gutgeschrieben wurde. Bei thesaurierenden Fonds gilt der Kurs am letzten Tag des Geschäftsjahres des Fonds. 

Wer muss eine Steu­er­er­klä­rung abgeben?

Nur rund die Hälfte aller Steuerzahler ist zur Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung verpflichtet. Bei Arbeit­nehmern ist grundsätzlich die Einkommensteuer mit dem monatlichen Lohnsteuerabzug abgegolten, so dass viele keine Steu­er­er­klä­rung abgeben müssen. Lohnen kann sie sich aber dennoch in vielen Fällen.

In diesen Fällen besteht Abgabepflicht 

Zu einer Abgabepflicht für die Steu­er­er­klä­rung kann es aber unter bestimmten Bedingungen kommen (§ 46 Einkommensteuergesetz EStG):

Du hast einen Lohn­steuer­freibetrag - Du musst eine Steu­er­er­klä­rung abgeben, wenn beim Lohnsteuerabzug ein individueller Freibetrag aufgrund eines Lohnsteuerermäßigungsantrags berücksichtigt wurde. Dies gilt nicht, wenn Du nur einen Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag eingetragen hast. Weitere Ausnahme: Du hast höchstens 11.600 Euro verdient, bei zusammen veranlagten Verheirateten insgesamt 22.050 Euro. 

Du bekommst Lohnersatzleistungen - Eine sogenannte Pflichtveranlagung sieht das Finanzamt vor, wenn Du 2019 Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro hattest – dazu zählen beispielsweise Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- oder Elterngeld. Diese Einnahmen sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, sie erhöhen den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte. Die 410-Euro-Grenze gilt auch für steuerpflichtige Nebeneinkünfte, zum Beispiel aus einer freiberuflichen Tätigkeit.

Du bist in einer bestimmten Steuerklasse - Wenn Du 2019 parallel mehrere Arbeitgeber hattest und Dein Einkommen nach Steuerklasse VI abgerechnet wurde, ist eine Steu­er­er­klä­rung fällig. Das gilt auch, falls beide Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner Lohn bezogen und die Kombination der Steuerklassen III/V oder IV/IV mit Faktor haben.

Du hast eine Abfindung bekommen - Du hast im Jahr 2019 eine Abfindung erhalten, bei der die Lohnsteuer nach der Fünftel-Regelung berechnet wurde? Dann musst Du ebenfalls eine Steu­er­er­klä­rung abgeben.

Deine Einnahmen liegen oberhalb des Grundfreibetrags - Eine Steu­er­er­klä­rung abgeben musst Du außerdem, wenn Du Einnahmen hast als Selbstständiger, Gewerbetreibender, Landwirt, Rentner oder Vermieter, die oberhalb des Grundfreibetrags von 9.168 Euro lagen.

Das sind weitere Fälle, in denen Du eine Steu­er­er­klä­rung ausfüllen musst:

  • Einer der Partner beantragt die Einzelveranlagung.
  • Für Kapitaleinkünfte sind noch Kapitalertragsteuer oder Kirchensteuer offen.
  • Im Steuerbescheid 2018 hat das Finanzamt einen Verlust festgestellt. Dieser Verlustvortrag wird dann mit Deinen künftigen positiven Einkünften verrechnet. 

Auch Rentner müssen immer öfter eine Steuerklärung machen

Rentner müssen grundsätzlich eine Steu­er­er­klä­rung abgeben, sobald der steuerpflichtige Teil der Rente den Grundfreibetrag von 9.168 Euro übersteigt. Es steht ihnen zudem eine Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 102 Euro zu.

Ein alleinstehender Rentner, der 2019 erstmals Altersbezüge erhielt, muss 78 Prozent davon versteuern, auch in den Folgejahren. Der steuerfreie Anteil eines solchen Neurentners – 22 Prozent der Rente – wird als individueller Freibetrag vom Finanzamt festgesetzt und bleibt auf Dauer derselbe. 

Nur wenn sich die Rentenhöhe ändert, zum Beispiel wegen der neuen Mütterrente, passt das Finanzamt den Freibetrag an. Voll steuerpflichtig sind hingegen Rentensteigerungen. Sie führen dazu, dass Rentner in die Steuerpflicht hereinrutschen können.

Zudem steigt für jeden neuen Rentnerjahrgang der Anteil der steuerpflichtigen Einkünfte; so müssen die neuen Rentner des Jahres 2020 bereits auf 80 Prozent ihrer Altersbezüge Einkommensteuer entrichten. Konsequenz: Insbesondere Neurentner trifft die Steuerpflicht. Sie müssen dann die Anlage R ausfüllen.

Inzwischen ist ungefähr jeder vierte Rentenbezieher steuerpflichtig. Das Bundesfinanzministerium (BMF) geht von rund fünf Millionen steuerpflichtigen Rentnern aus. 2015 waren es noch eine gute Million weniger.

Zirka 1.170 Euro Deiner monatlichen Rente (knapp 14.000 Euro Bruttorente im Jahr) bleiben steuerfrei, falls Du 2019 neu in Rente gegangen bist und keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen hast. In unserem Ratgeber Rentenbesteuerung findest Du eine Tabelle, die Dir einen Anhaltspunkt gibt, ab welcher Rentenhöhe Steuern fällig werden, sofern Du ausschließlich Deine Rente als Einnahme hast. 

Ob Du tatsächlich Steuern zahlen musst, hängt von den abzugsfähigen Kosten ab. Schließlich sind zum Beispiel die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge als Sonderausgaben abzugsfähig. Oft fallen zudem erhebliche Krankheitskosten an, die Du aus eigener Tasche zahlen musst. Diese sind bei Überschreiten der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.

Weitere Situationen, in denen Du eine Steu­er­er­klä­rung abgeben musst, erläutern wir in unserem Ratgeber Pflicht zur Abgabe einer Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung. 

Vereinfachte Steu­er­er­klä­rung für Rentner und Pensionäre 

In Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen können Rentner und Pensionäre eine vereinfachte Steu­er­er­klä­rung nutzen. Diese Länder beteiligen sich an einem Pilotprojekt

Ruheständler haben in einem besonderen Steuerformular („Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“) nur wenig einzutragen. Das Finanzamt verwendet die elektronisch übermittelten Renteneinkünfte, Pensionen und Kran­ken­ver­si­che­rungsbeiträge und berücksichtigt automatisch die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le und den Sonderausgaben-Pauschbetrag. Einige wenige Abzugspositionen können auf dem Vordruck ergänzt werden:

  • Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen,
  • außergewöhnliche Belastungen (zum Beispiel behinderungsbedingte Kosten, Krankheits-, Pflege- und Pflegeheimkosten), 
  • Kirchensteuer,
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge und 
  • Beiträge zu Ver­si­che­rungen (sonstige Vorsorgeaufwendungen).

Die vereinfachte Steu­er­er­klä­rung dürfen ausschließlich Rentner und Pensionäre nutzen, die keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte haben. Hast Du etwa gewerbliche Einnahmen oder bist Vermieter, dann musst Du eine normale, vollumfängliche Steu­er­er­klä­rung ausfüllen samt Anlage R.

Übrigens: Ruhegeldbezieher können bei der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung kostenlos eine nützliche Bescheinigung bestellen. Die jährliche „Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ enthält die erhaltenen Rentenbeträge samt Hinweisen, in welchen Zeilen der Formulare Anlage R und Anlage Vorsorgeaufwand diese einzutragen sind. In den Folgejahren kommt die einmal beantragte Bescheinigung dann automatisch.

Wer sollte freiwillig eine Steu­er­er­klä­rung abgeben?

Anders als Selbstständige, Gewerbetreibende und Landwirte brauchen etliche Arbeitnehmer (und Rentner) gar keine Steu­er­er­klä­rung abzugeben. Viele ersparen sich daher die Arbeit – und verschenken Geld. Sinnvoll ist die Abgabe einer freiwilligen Steu­er­er­klä­rung auf jeden Fall, wenn ein Arbeitnehmer hohe berufliche Ausgaben, also Werbungskosten hatte. 1.000 Euro beträgt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, den viele schnell ausschöpfen. Lagen Deine beruflichen Ausgaben darüber, dann lohnt sich für Dich eine Steu­er­er­klä­rung. 

Wie Du mit den Werbungskosten viel rausholen kannst

Wer als vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter täglich eine einfache Wegstrecke von 15 Kilometern zu seinem Arbeitsplatz zurücklegt, überschreitet bereits mit seinen Fahrtkosten die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le. Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte darfst Du nur die Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 30 Cent pro Kilometer ansetzen. Bei einer Auswärtstätigkeit hingegen darfst Du jeden gefahrenen Kilometer abrechnen, wenn Du keine Fahrtkostenerstattung vom Chef erhalten hast. Zahlreiche andere abzugsfähige Posten können das steuerpflichtige Einkommen weiter drücken (siehe Auflistung im Ratgeber Werbungskosten). 

Weitere Kosten, bei denen sich eine freiwillige Steu­er­er­klä­rung lohnt 

Neben den Werbungskosten können Steuerpflichtige die folgenden Aufwendungen in ihrer Steu­er­er­klä­rung ansetzen:

Sonderausgaben - Gezahlte Kirchensteuer, Vorsorgeaufwendungen wie die So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und viele Aufwendungen für die Altersvorsorge kannst Du als Sonderausgaben absetzen. Auch Spenden, Kinder­betreuungs­kosten und Schulgeld gehören in diese Kategorie.

Außergewöhnliche Belastungen - Hattest Du im vergangenen Jahr durch Krankheit, Unfall, Pflege für die Eltern, Hochwasser, Beerdigung oder andere persönliche Katastrophen höhere Ausgaben, kannst Du diese als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Allerdings sind bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) nur dann Kosten absetzbar, wenn die sogenannte zumutbare Belastung überschritten wird. Diese unterscheidet sich von Steuerzahler zu Steuerzahler und hängt ab von der Höhe der Einkünfte, vom Familienstand und der Kinderzahl. Die zumutbare Belastung liegt bei 1 bis 7 Prozent der gesamten Einnahmen.

Ein BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 (Az. VI R 75/14) hat die bisherige Berechnung der zumutbaren Belastung verändert. Diese fällt inzwischen dank der stufenweisen Ermittlung grundsätzlich niedriger aus. Das hat zur Folge, dass Steuerpflichtige diese Schwelle leichter überwinden können. Denn erst Kosten darüber zahlen sich bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen aus und mindern dann die Steuerlast.

Musst Du krankheitsbedingt in ein Pflegeheim, kannst Du die Kosten dafür absetzen. Allerdings zieht das Finanzamt eine Haushaltsersparnis ab; bei einem ganzjährigen Aufenthalt bis zu 9.168 Euro für jeden Ehepartner. Tipp: Die wegen der zumutbaren Belastung nicht abzugsfähigen Pflegekosten kannst Du als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.

Es gibt noch eine zweite Art an außergewöhnlichen Belastungen: Bei den besonderen außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33a33b EStG) kommt es nicht auf die zumutbare Belastung an. Besondere außergewöhnliche Belastungen sind ab dem ersten Cent absetzbar, aber nur für die im Gesetz genannten Lebenssituationen. Dafür gibt es Pauschalen oder Höchstbeträge. Die Höhe ist also anders als bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen begrenzt. 

Beispiele sind: 

  • der Unterhaltshöchstbetrag in Höhe des Grundfreibetrags (2019: 9.168 Euro) für Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen,
  • Behinderten-Pauschbeträge zwischen 310 Euro und 3.700 Euro,
  • der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von maximal 924 Euro für volljährige Kinder, die auswärts wohnen,
  • der Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro für diejenigen, die unentgeltlich jemanden häuslich pflegen und
  • der Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370 Euro.

Handwerkerkosten, haushaltsnahe Dienstleistungen - Hast Du 2019 in Deiner Wohnung einen Dienstleister oder einen Handwerker in Deinem Haushalt arbeiten lassen und die Rechnung überwiesen? Dann kannst Du Dir über die Steu­er­er­klä­rung 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten zurückholen – als Steuererstattung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerkosten. Falls Du dies noch mit einer als Minijobber beschäftigten Haushaltshilfe kombinierst, kannst Du Dir bis zu 5.710 Euro an Steuern zurückerstatten lassen.

Für wen sich die Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung sonst noch auszahlt

Grundsätzlich lohnt sich das Erstellen einer freiwilligen Steu­er­er­klä­rung in folgenden Situationen:

  • Du warst nicht das gesamte Jahr 2019 beschäftigt, bist vielleicht nach einem Studienabschluss Berufseinsteiger.
  • Du hast Kirchensteuer bezahlt, gespendet oder hast andere Sonderausgaben
  • Ehepaare können sich zusammen veranlagen lassen. Verdienen beide sehr unterschiedlich, profitieren sie vom Splittingtarif und sparen durch eine gemeinsame Steu­er­er­klä­rung Steuern. Sie können mit einer Steuererstattung rechnen, wenn Sie im letzten Jahr für den Lohnsteuerabzug eine ungünstige Kombination der Steuerklassen gewählt haben.
  • Du bist alleinerziehend und hast Dich nicht die Steuerklasse 2 eintragen lassen.
  • Du beanspruchst die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage: Diese beantragst Du mit einem Kreuz auf der ersten Seite des Hauptvordrucks. Für ab 2017 angelegte Gelder gibt es keine Papierbescheinigungen mehr, stattdessen muss das Anlageinstitut bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Bescheinigung über die angelegten vermögenswirksamen Leistungen an die Finanzverwaltung schicken.
  • Du möchtest einen verbleibenden Verlustvortrag feststellen lassen.
  • Du hast auf Deine Kapitalerträge die 25-prozentige Abgeltungssteuer bezahlt, hast aber aufgrund Deiner Gesamteinkünfte einen niedrigeren Steuersatz. Die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer holst Du Dir mit der Anlage KAP zurück.
  • Bis 801 Euro im Jahr stehen Dir steuerfreie Kapitalerträge zu. Hast Du Deine Freistellungsaufträge nicht optimal aufgeteilt, so dass Dir Steuern abgezogen wurden, obwohl Du den Sparerpauschbetrag nicht ausschöpfst, kannst Du Dir zu viel bezahlte Abgeltungssteuern mit der Anlage KAP zurückholen.

Falls Du freiwillig eine Steu­er­er­klä­rung abgegeben hast und keine Erstattung bekommst, sondern eine Nachzahlung leisten musst, solltest Du innerhalb eines Monats dem Bescheid widersprechen und Deine Steu­er­er­klä­rung zurücknehmen. Beantrage dazu die „Aussetzung der Vollziehung“, weil Du ansonsten das Geld zunächst überweisen müsstest.

Wie Du das richtige Finanzamt findest

Du weißt nicht, welches Finanzamt für Dich zuständig ist? Auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern findest Du Dein Finanzamt, an das Du die Steu­er­er­klä­rung schicken musst. Noch einfacher: Erstelle eine Steu­er­er­klä­rung entweder direkt mit Elster-Formular, im Internetbrowser über „Mein Elster“ oder mit einer Steuersoftware und übermittle diese elektronisch.

Das Steuermodernisierungsgesetz, das Anfang 2017 in Kraft getreten ist, fördert die elektronische Steu­er­er­klä­rung. Selbstständige und Gewerbetreibende müssen seit 2018 alle unternehmerischen Steu­er­er­klä­rungen in elektronisch authentifizierter Form über Elster übermitteln. Dafür benötigen sie ein Zertifikat, das sie als berechtigt identifiziert.

Privatleute dürfen aber weiterhin Papierformulare ausfüllen. Es sei denn, sie haben (Neben-)Einkünfte aus selbstständiger, gewerblicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit.

Welche Formulare musst Du ausfüllen?

Bis zur Steu­er­er­klä­rung 2018 gab es eine „vereinfachte Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung“ – ein Formular auf zwei Seiten. Verwendbar war dies in einfachen Arbeitnehmerfällen. Also wenn beispielsweise beide Ehepartner ausschließlich Lohn oder Lohnersatzleistungen bezogen. Ab 2019 gibt es dieses Formular nicht mehr. Stattdessen muss ein Arbeitnehmer wenigstens den Hauptvordruck und die Anlage N ausfüllen.

Formulare für alle

Hauptvordruck - Den Hauptvordruck („ESt 1 A“, Mantelbogen) zur Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung muss jeder bei einer normalen Steu­er­er­klä­rung ausfüllen. Dazu können weitere Formulare kommen. Kreuze das Kästchen Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung im Hauptvordruck an. Wenn Du mit Deinem Ehegatten eine gemeinsame Steu­er­er­klä­rung abgeben willst, trage beide Namen und Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern im Hauptvordruck ein und kreuze Zu­sam­men­ver­an­la­gung an. 

Hast Du 2019 Einkommenersatzleistungen erhalten? Dazu zählen Arbeitslosen-, Insolvenz-, Kranken-, Mutterschafts- und Elterngeld. Diese gehören in Zeile 38. Sie liegen in der Regel als E-Daten vor. Einen Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage kannst Du in Zeile 37 beantragen. 

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen - Für bestimmte Aufwendungen im eigenen Haushalt kannst Du in diesem Formular eine Steuerermäßigung beantragen. Das geht für Handwerkerkosten, haushaltsnahe Dienstleistungen und wenn Du eine Haushaltshilfe beschäftigst. 

Anlage Sonderausgaben - Das neue Formular für Sonderausgaben musst Du verwenden, um Deine gezahlte Kirchensteuer, Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge), Berufsausbildungskosten, bestimmte Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen an den Ex-Partner sowie Ausgleichsleistungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs einzutragen.

Anlage Außergewöhnliche Belastungen - Hier gehören vor allem selbst getragene Krankheits- und Pflegekosten, behinderungsbedingte Aufwendungen und Kfz-Kosten, Bestattungskosten und andere außergewöhnliche Belastungen rein. Allerdings musst Du bei vielen Aufwendungen Deine individuell zu ermittelnde zumutbare Belastung überschreiten. 

Formulare für Arbeitnehmer, Rentner und Vermieter

Anlage N - Das ist der Vordruck für Arbeitnehmer und Pensionäre. Insbesondere bei den Angaben zum Arbeitslohn gibt es sehr viele E-Daten. Selbst eintragen musst Du auf jeden Fall Deine Werbungskosten, wenn Du mehr als die 1.000 Euro Arbeitnehmerpauschale geltend machst. 

Wurden steuerpflichtige Gehaltsbestandteile noch nicht lohnversteuert, dann musst Du diese in Zeile 21 angeben. Haben beide Ehegatten als Arbeitnehmer gearbeitet, dann muss jeder seine eigene Anlage N erstellen. Ausnahme: ein pauschal besteuerter Minijob. Diese Einkünfte gehören nicht in die Steu­er­er­klä­rung.

Ab Zeile 11 sind Versorgungsbezüge anzugeben. Dazu gehören Pensionen von früheren Beamten, Betriebs-, Berufs- und Er­werbs­un­fäh­ig­keits­ren­ten für frühere Dienstverhältnisse. Solche Versorgungsbezüge werden nach Paragraf 19 Abs. 2 EStG günstiger besteuert. Für Pensionen (und Betriebsrenten) gibt es einen Versorgungsfreibetrag. Für jeden neuen Pensionärsjahrgang wird dieser etwas reduziert. Für diejenigen, die erstmals 2019 eine Pension erhalten haben, beträgt er nur noch 17,6 Prozent von der Pension, maximal 1.320 Euro. Hinzu kommt ein Zuschlag von 396 Euro. Der Betrag bleibt dann bis zur letztgezahlten Pension konstant. Das Finanzamt berücksichtigt den für das Eintrittsjahr jeweils gültigen Versorgungsfreibetrag. 

Bei Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ist es etwas komplizierter. Bei einer Direktzusage des früheren Arbeitgebers an den Ex-Mitarbeiter und Versorgungsleistungen aus Unterstützungskassen versteuert der Arbeitgeber wie Arbeitslohn und erstellt eine Lohnsteuerbescheinigung. Diese Versorgungsleistungen gehören in die Anlage N.

Anlage N-AUS - In diesem Formular gibst Du ausländische Einkünfte an sowie Werbungskosten zu steuerfreiem Lohn aus einer Angestelltentätigkeit. Das Besteuerungsrecht für ausländische Einkünfte regeln Doppel­besteuerungs­abkommen (DBA), zwischenstaatliche Übereinkommen (ZÜ) und der Auslandstätigkeitserlass (ATE). Diese Regeln legen fest, welcher Staat Steuern einbehalten darf.

Anlage R - Rentner müssen darin ihre Altersbezüge und ihre Werbungskosten angeben. Auch Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und einige aus der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) musst Du hier eintragen.

Nutze die Leistungsmitteilung der auszahlenden Stelle (beispielsweise die Pensionskasse, hinter der meist eine Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft steht). Darin findest Du Hinweise, wie viel Du wo eintragen musst.

Anlage V - Wer Einnahmen aus einer Vermietung erzielt, muss sie dort angeben. In dieses Formular tragen Vermieter und Verpächter auch ihre Werbungskosten ein. Dazu gehören Abschreibung, Schuldzinsen und weitere Kosten, die mit der vermieteten Immobilie zusammenhängen.

Tipp: Falls Du nur ab und zu Dein selbst genutztes Zimmer oder Deine Wohnung (unter-)vermietest – zum Beispiel über Airbnb –, dann profitierst Du von einer Freigrenze von 520 Euro im Jahr. Bis zu dieser Summe sind die Einkünfte gemäß einer Vereinfachungsregel der Finanzämter steuerfrei und müssen nicht angemeldet werden. Sobald die Einkünfte diesen Betrag übersteigen, sind sie komplett steuerpflichtig. Zu den Einnahmen zählen auch die vom Mieter bezahlten Nebenkosten.

Formulare für Selbstständige, Freiberufler und Solaranlagenbesitzer

Anlage S - Dieses Formular müssen Selbstständige abgeben. Formulare für unternehmerische Einkünfte (zum Beispiel die Anlagen S, G, L und EÜR) lassen sich nicht mehr vom Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung herunterladen. Die Papiervordrucke gibt es nur noch beim Finanzamt und sie werden nur noch in Härtefällen akzeptiert. Unternehmer müssen ihre Steu­er­er­klä­rung elektronisch authentifiziert abgeben – zum Beispiel über „Mein Elster“ oder mit Steuersoftware.

Anlage EÜR - Freiberufler müssen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach der vorgegebenen Struktur des Formulars abgeben. Dies ist im Vergleich zur Bilanzierung eine einfachere Form der Gewinnermittlung.

Anlage G - Gewerbliche Einkünfte sind in dieses Formular einzutragen, dazu zählen auch Einspeisevergütungen von Betreibern einer Photovoltaik-Anlage. Sind beide Ehepartner Eigentümer der Anlage und beziehen jeweils beispielsweise die Hälfte der Einkünfte, muss jeder eine Anlage G ausfüllen. Gewerbliche Einkünfte führen in aller Regel dazu, dass auch eine Gewerbesteuererklärung abzugeben ist. 

Wenn Du als Arbeitnehmer neben Deinem Gehalt nur bis zu 410 Euro Nebeneinkünfte erzielst, dann musst Du das nicht angeben. Das ist steuerfrei. Nebeneinkünfte zwischen 410 und 820 Euro werden ermäßigt besteuert (Härteausgleich gemäß § 46 Abs. 5 EStG und § 70 EStDV). Beachte, dass Du mit Deinem zusammen veranlagten Ehepartner insgesamt nur 410 Euro steuerfrei bekommst. Die Einkünfte trägst Du in die passende Anlage ein (zum Beispiel Mieteinkünfte in die Anlage V). 

Formular für Eltern

Anlage Kind - Wenn Du Kinder hast, musst Du für jedes Kind eine Anlage Kind ausfüllen. Dort trägst Du die Höhe Deines Anspruchs auf das Kindergeld ein. Ab Juli 2019 ist das Kindergeld um 10 Euro gestiegen – auf 204 Euro monatlich jeweils fürs erste und zweite Kind. Hattest Du für das ganze Jahr Anspruch darauf, sind das für die ersten beiden Kinder jeweils 2.388 Euro; für das dritte Kind jährlich 2.460 Euro und ab dem vierten Kind jeweils 2.760 Euro jährlich. In der Anlage Kind musst Du Deinen Anspruch auf Kindergeld beziffern. Es kommt nicht darauf an, was Dir tatsächlich ausgezahlt wurde.

Ob für Dich das Kindergeld oder die Anrechnung des Kinderfreibetrags günstiger ist, ermittelt das Finanzamt. Es berücksichtigt die kinderbezogenen Freibeträge, wenn es den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer berechnet. In jeder Anlage Kind musst Du für das jeweilige Kind die Steuer-Identifikationsnummer eintragen.

Auf diesem Formular können Alleinerziehende, deren Kind bei ihnen wohnt, den Ent­last­ungs­be­trag beantragen. Wem die Entlastung zusteht, der kann den Betrag schon vom Arbeitgeber bei der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigen lassen. Dafür sollten sich Alleinerziehende die Steuerklasse II als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal beim Finanzamt eintragen lassen. Das geht nachträglich mit der Steu­er­er­klä­rung oder vorab mit einem anderen Formular, der „Versicherung zum Ent­last­ungs­be­trag für Alleinerziehende“. Dann hast Du bereits monatlich ein höheres Nettogehalt und musst nicht auf die Steuererstattung warten.

Der Ent­last­ungs­be­trag für Alleinerziehende liegt pro Jahr bei 1.908 Euro für das erste Kind und einem Zuschlag von 240 Euro für jedes weitere Kind im Haushalt. Bei drei Kindern sind das immerhin 2.388 Euro. Auch in diesem Fall sind die Steuer-Identifikationsnummern der Kinder anzugeben.

Achtung: Wer beispielsweise mit einem Lebensgefährten in derselben Wohnung zusammenwohnt, bekommt keinen Ent­last­ungs­be­trag. Auch der mitwohnende Opa oder ein volljähriges Kind kann den Ent­last­ungs­be­trag kosten.

Kinder­betreuungs­kosten: Auch die Kosten für eine Kindertagesstätte, Hort, Tagesmutter oder Hausaufgabenbetreuung zu Hause solltest Du in der Anlage Kind eintragen. Diese kannst Du als Sonderausgaben absetzen und so das zu versteuernde Einkommen mindern. Das gilt für zwei Drittel der Kinder­betreuungs­kosten von maximal 6.000 Euro, also bis zu 4.000 Euro, falls die Kinder jünger als 14 Jahre sind. Die Kosten für ein Au-Pair-Mädchen, das sowohl im Haushalt geholfen als auch Deine Kinder betreut hat, darfst Du pauschal zur Hälfte ansetzen.

Tipp: Wenn die Oma oder ein anderer Betreuer das Kind regelmäßig kostenlos betreut und von Dir Fahrtkosten erstattet bekommt, kannst Du diese als Kinder­betreuungs­kosten absetzen. Am besten vereinbarst Du den Fahrtkostenersatz schriftlich und überweist die fälligen Beträge.

Im Ratgeber Steuervorteile für Eltern findest Du viele Tipps und weitere Positionen, die Mütter und Väter steuerlich geltend machen können.

Formulare für Versicherte, Sparer und Anleger

Anlage Vorsorgeaufwand - Für Deine Kranken-, Pflege-, Renten-, Betriebsrenten-, Rürup-Renten-, Erwerbs-, Be­rufs­un­fä­hig­keits-, Risikolebens-, Kapitallebens-, Unfall- und Haft­pflicht­ver­si­che­rungen sowie weitere Altersvorsorgeaufwendungen benötigst Du dieses Formular. Bei diesen Ver­si­che­rungen geht es immer um den Schutz des Lebens.

Anlage AV - Sie ist für jeden Riester-Sparer relevant. Über die Steu­er­er­klä­rung kannst Du neben den dann anzurechnenden Zulagen einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug beantragen. Die Kinderzulagen bekommt in aller Regel die Mutter. Zu den gezahlten Altersvorsorgebeiträgen zählen auch Tilgungsbeträge für einen Wohn-Riester-Vertrag. Landwirte tragen im Feld „Sozialversicherungsnummer“ ihre Mitgliedsnummer in der Alterskasse ein.

Anlage KAP - In ihr sind Kapitaleinkünfte wie Zinsen und Dividenden einzutragen. Viele Sparer schöpfen ihren Sparer-Freibetrag von 801 Euro pro Person nicht aus und brauchen dann die Anlage KAP in aller Regel nicht ausfüllen. Für die meisten Kapitaleinkünfte ziehen bereits Banken und Ver­si­che­rungen vor der Ausschüttung 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ab. Mit dieser pauschalen Steuer ist die Steuerpflicht erfüllt. 

Tipp: Sparer, die mit ihrem gesamten zu versteuernden Einkommen einen Grenzsteuersatz unterhalb von 25 Prozent haben, sollten die Anlage KAP aber ausfüllen. Dies wäre bei einem Alleinstehenden mit einem zu versteuernden Einkommen bis 16.637 Euro der Fall; bei Zusammenveranlagten bis 32.274 Euro. In Zeile 4 kannst Du eine Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt erstattet infolgedessen zu viel bezahlte Abgeltungssteuer.

Auch wer keine oder zu geringe Freistellungsaufträge bei seinen Banken gestellt hat, sollte sich über die Anlage KAP die zu viel bezahlte Steuer zurückholen. Sinnvoll ist die Anlage KAP außerdem, um Gewinne und Verluste in verschiedenen Bankdepots miteinander verrechnen zu können. Jeder Ehepartner muss eine eigene Anlage KAP ausfüllen, selbst wenn nur einer Kapitaleinkünfte hatte. Und wer Kapitalerträge aus dem Ausland bezieht, muss diese ebenso in der Anlage KAP erklären. Dasselbe gilt, wenn noch Kirchensteuer auf Kapitalerträge zu zahlen ist. 

Ergänzend zur Anlage KAP gibt es seit der Steu­er­er­klä­rung 2018 zwei neue Formulare: Hast Du Investmentfonds in einem Auslandsdepot, dann musst Du die laufenden Erträge sowie Gewinne und Verluste in der neuen Anlage KAP-INV eintragen.

In die Anlage KAP-BET gehören Kapitalerträge aus Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Erbengemeinschaft. Im Feststellungsbescheid der Gesellschaft werden die Erträge aller Beteiligten emittelt und den einzelnen zugerechnet. Deinen Anteil schreibst Du in das neue Formular. 

Anlage SO - Falls Du ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung verkauft hast, hast Du möglicherweise einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt. Solche sonstigen Einkünfte musst Du in der Anlage SO erklären.

Weitere sonstige Einkünfte sind beispielsweise Abgeordnetenbezüge, erhaltene Unterhaltsleistungen sowie Ausgleichsleistungen vom Ex-Partner, um den Versorgungsausgleich zu vermeiden. Derjenige, der zahlt, muss Anlage U ausfüllen; derjenige, der Geld bekommt, muss Anlage SO ausfüllen.

Zu den „Einkünften aus sonstigen Leistungen“ zählen solche aus gelegentlichen Vermittlungen. Darunter fallen Einnahmen, wenn Du beispielsweise Dein Wohnmobil, Auto oder einen anderen beweglichen Gegenstand vermietest. Oder wenn Du als Neukunde einer Bank eine Prämie bekommst. Das gilt auch für eine Geld- oder Sachprämie bei Eröffnung eines Depots. Für solche Einkünfte hat jeder Steuerzahler insgesamt eine Freigrenze von 256 Euro im Jahr (§ 22 Nr. 3 EStG). Beträgt die Summe solcher Einnahmen nur einen Euro mehr, dann musst Du diese allesamt in der Anlage SO angeben und versteuern.

Wer ansonsten hin und wieder Dinge mit Gewinn verkauft, wird möglicherweise gewerblich tätig und muss dann die Anlage G ausfüllen. Zudem könnten neben der Einkommensteuer zusätzlich auch Gewerbe- und Umsatzsteuer anfallen.

Welche Ausgaben mindern die Steuern?

Die Werbungskosten sind die wichtigsten Ausgaben, mit denen Arbeitnehmer sich zu viel gezahlte Steuern zurückholen können. 

Jeder Euro über der Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le zählt

Vom zu versteuernden Einkommen von Arbeit­nehmern zieht das Finanzamt immer die Arbeitnehmerpauschale ab. Diese 1.000 Euro musst Du nicht versteuern. Meistens kannst Du noch mehr herausholen. Übersteigen Deine beruflichen Ausgaben den Pauschbetrag, zählt jeder zusätzliche Euro.

Sammle von Jahresanfang an Belege, die Ausgaben für Deinen Beruf betreffen – selbst wenn Du zu dem Zeit­punkt der Ansicht bist, dass Du mit Deinen Werbungskosten nicht über die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 1.000 Euro kommst. Das kannst Du erst am Jahresende mit Sicherheit sagen. Einreichen musst Du die Belege grundsätzlich erst, wenn das Finanzamt Dich dazu auffordert. Ab Erhalt des Steuerbescheids musst Du die Nachweise noch mindestens ein Jahr lang aufheben.

Arbeitnehmer, die täglich 15 Kilometer zur Arbeit fahren, kommen allein mit ihren Fahrtkosten meist schon über den Pauschbetrag. Diese werden nach der Ent­fer­nungs­pau­scha­le mit 30 Cent für jeden Kilometer der einfachen Strecke berechnet.

Fährst Du beispielsweise an 230 Tagen im Jahr 15 Kilometer zur Arbeit, kommen schon 1.035 Euro an Fahrtkosten zusammen. Bei einer Fünf-Tage-Woche akzeptieren Finanzämter in aller Regel 220 bis zu 230 Tage für die Ent­fer­nungs­pau­scha­le, bei einer Sechs-Tage-Woche sind es 50 Tage mehr. Einen bundeslandspezifischen Arbeitstagerechner findest Du hier.

Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 30 Cent pro Kilometer gilt übrigens unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel, – also auch für Fußgänger, Fahrradfahrer, Bahn- und Busnutzer. Nutzt Du öffentliche Verkehrsmittel, kannst Du entweder die Ent­fer­nungs­pau­scha­le bis maximal 4.500 Euro oder die höheren tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen. Diese musst Du dann aber belegen können. 

Deine Daten trägst Du in Anlage N, Seite 2, ab Zeile 31 ein. Explizit aufgeführt sind dort auch folgende Werbungskosten:

Absetzbar sind nur die Beträge, die der Arbeitgeber nicht steuerfrei ersetzt hat.

Weitere absetzbare Werbungskosten

Alles, was Du sonst noch für Deine Arbeit oder für die Karriere ausgegeben hast, darfst Du in das Feld „Weitere Werbungskosten“ in der Anlage N ab Zeile 47 eintragen: etwa Bewerbungskosten. Es zählen auch vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten für Dienstreisen, Schreibzubehör, Fachliteratur, die Du beruflich benötigst und doppelte Haus­halts­füh­rung.

Für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort darfst Du im Monat bis zu 1.000 Euro für Miete, Nebenkosten und Zweitwohnungssteuer absetzen. Darüber hinaus kannst Du noch die Ausstattungskosten für Möbel, Lampen und Gardinen geltend machen. Diese Kosten darfst Du zusätzlich zum Höchstbetrag abziehen, hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VI R 18/17).

Telefonierst Du häufig von Deinem privaten Festnetz- und Mobilfunkanschluss aus für Deine Firma, ohne dass Du dafür etwas erstattet bekommst, dann kannst Du auch Telefon- und Internetkosten in der Steu­er­er­klä­rung ansetzen. Pauschal absetzbar sind von den monatlichen Gebühren 20 Prozent Deiner Telekommunikationsaufwendungen bis höchstens 20 Euro, also maximal 240 Euro im Jahr.

Zusätzlich kann ein Teil der An­schaf­fungs­kos­ten absetzbar sein. Nutzt Du Dein Smartphone oder Deinen Laptop teilweise beruflich, so kannst Du den beruflichen Anteil absetzen. Arbeitsmittel mit einem Anschaffungspreis bis 952 Euro (inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer) darfst Du als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort komplett absetzen, teurere Gegenstände musst Du über die Nutzungsdauer abschreiben. Wenn Du ein Arbeitsmittel sowohl beruflich als auch privat nutzt, dann darfst Du den beruflichen Anteil als Werbungskosten absetzen. Bei einem Computer akzeptiert das Finanzamt ohne Weiteres einen hälftigen Abzug. 

Begehst Du beispielsweise in Deiner Firma mit Deinen Kollegen ein Betriebsjubiläum oder Deinen Geburtstag, darfst Du Feierkosten absetzen. Sogar Bewirtungsaufwendungen kannst Du unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Kon­to­füh­rungs­ge­bühren erkennt das Finanzamt bis 16 Euro ohne Nachweis an.

Baust Du auf dem Weg zur Arbeit einen Autounfall, darfst Du die Kosten, die Dir niemand erstattet, in der Steu­er­er­klä­rung angeben. Diese sind dann zusätzlich zur Ent­fer­nungs­pau­scha­le absetzbar. Das können beispielsweise selbst getragene Reparaturkosten sein, aber auch Schäden an Kleidung und Gegenständen, Krankheitskosten, Fahrtkosten zu Ärzten und Werkstätten, Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten, Aufwendungen für Mietwagen sowie Bergungs- und Abschleppkosten.

Bis zu 1.250 Euro darfst Du im Jahr geltend machen, wenn Du zu Hause ein Arbeitszimmer nutzt. Wichtig: Für Deine berufliche Tätigkeit darf kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Dies betrifft beispielsweise Lehrer und viele Außendienstmitarbeiter. Passe auf, dass Du Dich im Arbeitszimmer nicht mehr als 10 Prozent mit privaten Dingen befasst, sonst ist der Steuerabzug nicht gestattet. Ein Durchgangszimmer oder eine Arbeitsecke im Wohnzimmer reichen nicht aus. Welche beruflichen Aufwendungen sonst noch absetzbar sind, erfährst Du im Ratgeber Werbungskosten.

Kosten für Dienstleister und Handwerker im Haushalt absetzen

Hast Du Sanierungs-, Reparatur- und Montageaufwendungen in Deiner Wohnung, kannst Du den Fiskus daran beteiligen. Ausgaben für Handwerkerarbeiten solltest Du daher in Deiner Steu­er­er­klä­rung eintragen. 20 Prozent der gezahlten Arbeits- und Fahrtkosten bekommst Du als Steuerrabatt zurück, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Rechnungen bis insgesamt 6.000 Euro darfst Du so angeben. Absetzbar sind auch die Gerätekosten des Handwerkers, nicht aber Ausgaben für Material.

Bedingung ist, dass Du vom Maler oder Fliesenleger eine Rechnung bekommst und Du den Betrag nicht bar bezahlst, sondern überweiset. Laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 9. November 2016 müssen Finanzbeamte mittlerweile auch die folgenden Posten anerkennen:

  • Abflussrohrreinigung,
  • bestimmte Aufwendungen für einen Gutachter beispielsweise für Messungen an einem Kaminofen, einer Gastherme oder Ölheizung,
  • Dichtheitsprüfung bei Abwasserleitungen,
  • Legionellenprüfung,
  • komplette Schornsteinfegerkosten,
  • TÜV-Kontrolle beim Aufzug,
  • Überprüfung einer Blitzschutzanlage,
  • Wartung der Heizungsanlage und
  • die Hausanschlusskosten an die Versorgungs- und Entsorgungsnetze, wenn sie keine Herstellungskosten darstellen, weil für Neubauten generell keine Handwerkerkosten absetzbar sind.

Das BMF-Schreiben listet ab Seite 25 konkret auf, welche Maßnahmen begünstigt sind und ob sie in die Kategorie Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung gehören. Grundsätzlich müssen die geförderten Maßnahmen innerhalb des Haushalts erfolgen. Doch auch dabei zeigt sich die Finanzverwaltung nach einer Reihe steuerzahlerfreundlicher Urteile großzügiger.

Die Handwerkerkosten trägst Du in Zeile 6 der neuen Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ein. Die haushaltsnahen Dienstleistungen gehören in Zeile 5.

Mieter dürfen auch Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen abziehen

Auch als Mieter kannst Du Steuervorteile nutzen. Was Dein Vermieter an Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen im Mietshaus auf die Nebenkostenrechnung setzt, kannst Du komplett in der Steu­er­er­klä­rung eintragen: Ausgaben für den Hausmeister, die Treppenhausreinigung, den Gärtner, den Schornsteinfeger, für Wartungsarbeiten oder den Winterdienst, selbst auf öffentlichen Gehwegen, kannst Du als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen.

Falls Deine Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung für 2018 noch nicht bei Deiner Steu­er­er­klä­rung 2018 berücksichtigt werden konnte, gib diese Ausgaben in der Steu­er­er­klä­rung 2019 an.

Hast Du für eine Pflegekraft, für eine Putzhilfe oder für die Betreuung Deiner Katze oder eines anderen Haustiers Geld ausgegeben und Dir dafür eine Rechnung ausstellen lassen, kannst Du 20 Prozent von insgesamt maximal 20.000 Euro, also höchstens 4.000 Euro, als Steuererstattung zurückholen. Finanzämter müssen dies akzeptieren, nachdem das BMF die Tierbetreuung in dem oben genannten Schreiben neu in den Katalog mitaufgenommen hat. Die Kosten für einen Hunde-Gassi-Service können nach aktueller Rechtsprechung ebenfalls darunter fallen.

Außerdem möglich: Du hast eine Haushaltshilfe als Minijobber beschäftigt – dann sind hierfür maximal 510 Euro Steuerermäßigung drin. Die beantragst Du in Zeile 4 der Anlage haushaltsnahe Aufwendungen.

Falls Du alle drei Kategorien an Hilfen im Haushalt kombinierst, kannst Du somit über die Steu­er­er­klä­rung insgesamt bis zu 5.710 Euro zurückholen.

Hole Dir Geld für den Umzug zurück

Falls Du 2019 aus beruflichen Gründen umgezogen bist, kannst Du auch diese Kosten steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Dies gilt beispielsweise, wenn Du

  • als Berufseinsteiger zum Arbeitsort ziehst,
  • den Job gewechselt hast,
  • vom Arbeitgeber versetzt wurdest oder
  • sich durch den Umzug Dein Arbeitsweg täglich um mindestens eine Stunde verkürzt hat.

Fahrtkosten für Woh­nungs­be­sich­ti­gung­en, Maklerkosten, Speditionskosten, doppelte Miete und dergleichen können schnell in die Tausende gehen. Wenn Du diese Aufwendungen belegen kannst, ist ein kompletter Abzug als Werbungskosten drin.

Viele Ausgaben wie das Renovieren der alten Wohnung, den Kabelanschluss in der neuen Wohnung und Trinkgelder für die Umzugshelfer musst Du nicht einzeln nachweisen. Dafür kannst Du eine Umzugskostenpauschale ansetzen. Diese wird immer wieder vom Gesetzgeber erhöht. Ehepaare, die ab April 2019 aus beruflichen Gründen umgezogen sind, können in der Steu­er­er­klä­rung pauschal 1.622 Euro geltend machen, Singles 811 Euro. 

Für weitere Menschen im Haushalt gibt es sogar noch einen Zuschlag; ebenso, falls Du innerhalb von fünf Jahren bereits das zweite Mal umgezogen bist. Und falls Dein Kind Nachhilfe benötigte, weil es beispielsweise in einem anderen Bundesland zur Schule gehen musste, sind hierfür umzugsbedingte Unterrichtskosten-Pauschalen ansetzbar. Mehr dazu liest Du im Ratgeber Umzugskosten.

Bei einem privaten Umzug kannst Du 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten für die Umzugshelfer als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Musst Du aus gesundheitlichen Gründen umziehen, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung infrage.

Sozialabgaben, Ver­si­che­rungen und Altersvorsorge absetzen

Deine Beiträge für die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung trägst Du in der Anlage Vorsorgeaufwand ein. Das gilt auch für Rentner und Pensionäre. Deren Bezüge unterliegen seit 2005 der nachgelagerten Besteuerung. Das heißt, dass prinzipiell erst bei der Auszahlung Steuern anfallen. Bis zum Jahr 2040 gibt es aber einen Übergangszeitraum für den Systemwechsel.

Ausgaben wie Beiträge zur gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung (ohne ergänzende Wahlleistungen) gehören zu den Sonderausgaben, die Du in voller Höhe absetzen kannst. Dazu zählen auch die Basisabsicherung in einer privaten Krankenversicherung und die Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Weitere Ver­si­che­rungen wie Haftpflicht-, Unfall- und die klassische private Le­bens­ver­si­che­rung, sofern Du diese vor 2005 abgeschlossen hast, sind ebenfalls als Sonderausgaben absetzbar. Diese Beiträge kannst Du zusätzlich zu Deinen Aufwendungen für die Altersvorsorge anrechnen und in der Anlage Vorsorgeaufwand angeben.

Achtung: Solche Ver­si­che­rungsbeiträge wirken sich nur aus, wenn Du die dafür geltenden jährlichen Höchstbeträge von 1.900 Euro für Arbeitnehmer und 2.800 Euro für Selbstständige nicht schon durch Deine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung ausgeschöpft hast. Das ist allerdings bei vielen Arbeitnehmern der Fall.

Zu den Vorsorgeaufwendungen gehören auch Beiträge für berufsständische Versorgungswerke oder Einzahlungen in Rürup-Verträge. Aktuell kannst Du 88 Prozent Deiner gezahlten Beiträge (2019 bis maximal 24.305 Euro; Höchstbetrag für Ehepaare: 48.610 Euro) als Sonderausgaben geltend machen, Alleinstehende folglich höchstens 21.389 Euro, Zusammenveranlagte maximal 42.777 Euro.

Das können Riester-Sparer geltend machen

Wenn Du Anspruch auf die Riester-Förderung hast und die Zulagen erhältst, profitierst Du möglicherweise von einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug von bis zu 2.100 Euro. Das Finanzamt stellt automatisch fest, was für Dich besser ist: die Riester-Zulagen oder der Sonderausgabenabzug. Du erhältst die Förderung, die für Dich am günstigsten ist. Dazu musst Du aber die Anlage AV ausfüllen.

Um die Höchstförderung zu erhalten, musst Du selbst mindestens 4 Prozent Deines Bruttogehalts einzahlen, dazu gehören die Grundzulage und die Kinderzulagen. Die Grundzulage ist 2018 von 154 Euro auf 175 Euro erhöht worden. Übrigens: Falls die Günstigerprüfung des Finanzamts ergibt, dass die Steuerersparnis höher ausfällt als die Zulagen, zahlt es die Differenz als Steuererstattung aus. Im Steuerbescheid verrechnet es die gewährten Zulagen mit der Steuerlast, die dadurch sinkt.

Weitere Sonderausgaben angeben

Bis 36 Euro (72 Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern) berücksichtigt das Finanzamt Sonderausgaben ohne Nachweise. Zu den Sonderausgaben zählen neben der Kirchensteuer in voller Höhe auch Spenden, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs sowie Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner

Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten kannst Du bis maximal 13.805 Euro als Sonderausgabe absetzen. Übernimmst Du für ihn oder sie die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge, so sind zumindest die Beiträge für den Basisschutz zusätzlich absetzbar. Den Zahlungsbetrag trägst Du in der Anlage Sonderausgaben ein und zusätzlich auch in der Anlage U im Abschnitt A. Im Abschnitt B dieses Formulars benötigst Du die Unterschrift des Zahlungsempfängers sowie dessen Steuer-Identifikationsnummer. Dieses Verfahren heißt Realsplitting.

Falls der Unterhaltsempfänger, der die Einnahmen versteuern muss, die Unterschrift verweigert, bleibt alternativ der Abzug als außergewöhnliche Belastung. Hier sind höchstens 9.168 Euro absetzbar.

Spenden als Sonderausgaben absetzen

Hast Du 2019 Geld oder Sachen gespendet? Spenden an eine gemeinnützige Organisation kannst Du bis zu 20 Prozent Deiner Gesamteinkünfte als Sonderausgaben absetzen. Dafür benötigst Du eine vom Empfänger ausgestellte Zuwendungsbestätigung. Der Fiskus honoriert Spenden an gemeinnützige Vereine, amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege oder juristische Personen des öffentlichen Rechts wie beispielsweise eine Universität.

Jede Spendenquittung zahlt sich aus, weil Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen reduzieren, sobald sie über dem Pauschbetrag von 36 Euro (72 Euro für Zusammenveranlagte) liegen. Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen bis zu 200 Euro je Zahlung reicht als Nachweis in der Regel der Kontoauszug. Dieser vereinfachte Nachweis ist auch bei Beträgen von mehr als 200 Euro möglich, sofern die Zahlung auf ein bestimmtes Sonderkonto geht und innerhalb eines festen Zeitraums gezahlt wird, etwa bei Spenden für Flüchtlinge oder nach einer Naturkatastrophe.

Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien kannst Du zur Hälfte direkt von Deiner Steuerschuld abziehen – bis maximal 825 Euro im Jahr, bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder Lebenspartnern sind es 1.650 Euro. Mehr dazu liest Du in unserem Ratgeber Spenden als Sonderausgaben.

Alle genannten Sonderausgaben trägst Du in die Anlage Sonderausgaben ein.

Hast Du Kosten für den eigenen Nachwuchs getragen, dann kannst Du diese ebenfalls als Sonderausgaben geltend machen:

Diese Ausgaben gehören aber allesamt in die Anlage Kind.

Krankheitskosten von der Steuer absetzen

Behinderungen, Krankheiten oder Naturkatastrophen sind außerordentliche private Ereignisse, bei denen Du unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Steuernachlass hoffen kannst. Ob außergewöhnliche Belastungen dafür infrage kommen, hängt ab von der Höhe Deiner Einkünfte, vom Familienstand und der Kinderzahl. Und Voraussetzung ist auch, dass Du Deine zumutbare Belastung überschritten hast.

Häufigster praktischer Anwendungsfall sind hohe Aufwendungen für gesundheitliche Probleme. Brillen, Zahnersatz, Physiotherapie und Akupunktur sind typische Krankheitskosten, die Du absetzen kannst, genauso wie selbst getragene Krankenhaus- und Arztkosten, Ausgaben für ärztlich verordnete, aber nicht rezeptpflichtige Arzneimittel und die Rezeptgebühr. Auch Fahrtkosten zu Ärzten, Krankenhäusern und zur Apotheke zählen.

Allenfalls als außergewöhnliche Belastungen können privat Krankenversicherte einen Selbstbehalt gelten machen. Damit können sie ihre Prämie für die Ver­si­che­rung reduzieren, weil sie selbst die Krankheitskosten in der vereinbarten Höhe tragen. Als Sonderausgaben ist ein solcher Selbstbehalt nicht abzugsfähig, entschied der BFH (Urteil vom 1. Juni 2016, Az. X R 43/14).

Stirbt ein Angehöriger und Du übernimmst die Beerdigungskosten, können diese Kosten abzugsfähig sein. Dafür müssen allerdings die Kosten das Erbe übersteigen.

Für bedürftige Menschen, beispielsweise ein mittelloses Kind, für das es kein Kindergeld (mehr) gibt oder einen pflegebedürftigen Angehörigen, den Du 2019 unterstützt hast, darfst Du bis zu 9.168 Euro absetzen. Hast Du zudem auch die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung übernommen, darfst Du diese darüber hinaus geltend machen. Hat der unterstützte Mensch eigene Einkünfte von mehr als 624 Euro, mindern diese den abzugsfähigen Betrag.

Die Ausgaben aus dieser Kategorie trägst Du in der Anlage außergewöhnliche Belastungen ein.

Die Kosten für einen Zivilprozess darfst Du seit 2013 grundsätzlich nicht mehr absetzen. Dazu zählen auch Scheidungen. Es gibt nur eine Ausnahme: Wenn Du die juristische Auseinandersetzung führen musst, um Deine wirtschaftliche Existenzgrundlage nicht zu gefährden. Das bedeutet: Die Anwalts- und Gerichtskosten müssen dazu dienen, Deine lebensnotwendigen Einkünfte zu sichern. 

Ehrenamt: Helfen mit finanziellem Ausgleich

Für eine ehrenamtliche Tätigkeit, beispielsweise als Sporttrainer einer Amateurmannschaft, darfst Du bis zu 2.400 Euro jährlich steuerfrei als Übungsleiterpauschale annehmen. Für ein Ehrenamt in einer gemeinnützigen Organisation kannst Du bis zu 720 Euro als Aufwandsentschädigung erhalten, ohne dafür Steuern zu entrichten. Du musst diese Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit in der Anlage N oder Anlage S eintragen.

Du kannst beide Pauschalen nutzen, aber nicht für dieselbe Tätigkeit. Übst Du verschiedene Ehrenämter aus, die gesondert vergütet werden, kannst Du zusätzlich zur Übungsleiterpauschale auch vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren. Zum Beispiel, wenn Du als Trainer für einen Sportverein tätig bist und auch die Vereinskasse hütest (Anlage N, Zeile 27).

Verlustausgleich und Verlustabzug

Für den Ausgleich von Verlusten gibt es spezielle Regeln. Übersteigen in einem Jahr Deine Aufwendungen die Einkünfte, ist es grundsätzlich möglich, dass Du den Verlust ins Vorjahr rück- oder in die Folgejahre vortragen kannst. Detaillierte Informationen hierzu findest Du im Ratgeber Verlustausgleich

Bis wann musst Du die Steu­er­er­klä­rung abgeben?

Gehörst Du zu der großen Gruppe derjenigen, die eine Steu­er­er­klä­rung abgeben müssen, dann gilt für Dich die allgemeine gesetzliche Abgabefrist. Für die Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung 2019 endet sie am 31. Juli 2020.

Lässt Du Dich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützen, dann muss die Erklärung sogar erst bis zum 31. August 2021 beim Finanzamt eintreffen ­- wegen der Corona-Pandemie ausnahmsweise ein halbes Jahr später als üblich. Auch die zinsfreie Karenzzeit für Steuerzinsen wurde um sechs Monate verlängert, sodass der Zinslauf für Erstattungszinsen vom Finanzamt und Nach­zah­lungs­zin­sen ans Finanzamt frühestens am 1. Oktober 2021 beginnen kann. 

Bemerkst Du, dass Du den Abgabetermin nicht einhalten kannst, solltest Du vorher beim zuständigen Finanzamt schriftlich eine Fristverlängerung beantragen. Begründe Deinen Antrag und nenne einen neuen Termin. Eine längere Krankheit, fehlende Belege oder ein Umzug könnten triftige Gründe sein. Bitte das Finanzamt, die Fristverlängerung zu bestätigen. Du bist allerdings auf die Kulanz angewiesen und hast keinen Anspruch darauf. Wahrscheinlich wird die Fristverlängerung nur noch in Ausnahmefällen genehmigt.

Schließlich ist ja seit 2019 für alle die allgemeine Abgabefrist um zwei Monate verlängert worden, statt früher bis Ende Mai nunmehr bis Ende Juli 2020. Deshalb wird der Fiskus strenger, wenn Du den Termin nicht einhältst. Bislang hatten Finanzbeamte einen großen Ermessensspielraum, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzen und wie hoch dieser ausfällt. Das hat sich geändert. 

Gibst Du die selbst erstellte Steu­er­er­klä­rung 2019 erst zwischen August 2020 und Februar 2021 ab, dann kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verlangen. Danach wird aus dem „kann“ ein „muss“. Ab März 2021 musst Du auf jeden Fall einen Verspätungszuschlag zahlen. 

Die Höhe ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Der automatische Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der zu zahlenden Steuer, aber mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Versäumnis.

Kein Problem mit dem Verspätungszuschlag hast Du, wenn Du Deine Steu­er­er­klä­rung freiwillig abgibst. Dafür hast Du vier Jahre Zeit. Du kannst Dir daher 2021 noch Ausgaben aus dem Jahr 2017 zurückholen, falls Du die Steu­er­er­klä­rung bis zum Jahresende 2021 einreichst. Für die Steu­er­er­klä­rung 2019 hast Du bis zum 31. Dezember 2023 Zeit.

Kommt dann der Steuerbescheid, musst Du diesen baldmöglichst prüfen. Solltest Du mit dem Ergebnis nicht einverstanden sein oder Fehler in der Berechnung entdecken, dann musst Du innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Wie Du am besten vorgehst, liest Du in unserem Ratgeber Steuerbescheid ändern

Das Steuermodernisierungsgesetz

Seit Januar 2017 ist das Steuermodernisierungsgesetz in Kraft; es wird schrittweise bis 2022 umgesetzt. Das Gesetz fördert vor allem die elektronische Steu­er­er­klä­rung. Deren Anteil soll von rund 50 Prozent im Jahr 2016 weiter steigen.

Das Gesetz gibt den rechtlichen Rahmen für vollautomatische Prozesse vor. Die Finanzverwaltung baut ein Risikomanagementsystem auf, in dem Steuerpflichtige nach Steuerausfall-Gesichtspunkten klassifiziert werden. Sie will perspektivisch immer mehr Steu­er­er­klä­rungen automatisch bearbeiten und elektronisch gemeldete Daten besser nutzen.

Die massenhaften Standard-Steuererklärungen sollen dann nicht mehr Sachbearbeiter prüfen, sondern sie werden maschinell veranlagt. Wünscht Du Dir, dass Dein Fall von einem Finanzbeamten geprüft wird, oder weichst Du steuerrechtlich von der Ansicht der Finanzverwaltung ab, musst Du in Zeile 40 des Hauptvordrucks eine „1“ eintragen. Füge eine Anlage mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steu­er­er­klä­rung“ hinzu. Dort führst Du Deinen Sachverhalt auf. Damit stellst Du sicher, dass Deine Steu­er­er­klä­rung nicht vollautomatisch, sondern von einem Finanzbeamten persönlich bearbeitet wird.

In den Finanzämtern von Rheinland-Pfalz beispielsweise werden seit März 2017 alle auf Papier abgegebenen Steu­er­er­klä­rungen zentral gescannt, um sie zu digitalisieren. Steuerpflichtige können sich bundesweit ihren Bescheid jetzt auch elektronisch zustellen lassen anstatt auf Papier.

Das Steuermodernisierungsgesetz ermöglicht außerdem bessere Korrekturmöglichkeiten von Schreib- oder Rechenfehlern. Bei offensichtlichen Unrichtigkeiten muss das Finanzamt den Bescheid ändern, selbst wenn die einmonatige Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Die Rechtsänderung gilt auch für Fehler auf Papierformularen und für alle ab 2017 erlassenen Bescheide. Als registrierter Nutzer von „Mein Elster“ kannst Du auch auf elektronischem Weg einen Einspruch einlegen. Allerdings hast Du für die Begründung nur wenig Platz.

Wer hilft beim Ausfüllen der Steu­er­er­klä­rung?

Du hast verschiedene Möglichkeiten, Dich beim Ausfüllen unterstützen zu lassen: von Profis in der Steuerberatung oder im Lohnsteuerhilfeverein, von kommerzieller Software oder sogar vom Finanzamt.

Kostenlose Hilfe vom Finanzamt

Wenn Dir nicht klar ist, was Du wo eintragen musst, kannst Du kostenlos zunächst die Adressaten Deiner Steu­er­er­klä­rung befragen: die Finanzbeamten. Finanzämter haben dafür Servicestellen eingerichtet. Detailfragen kannst Du mit Deinem Sachbearbeiter besprechen.

Das Elster-Formular, die kostenlose Software der Finanzverwaltung, ist aufgebaut wie die Papierformulare. Das erleichtert die Orientierung, wenn Du die Papierversion kennst. Für die Steu­er­er­klä­rung 2019 wird es das Elster-Formular zum letzten Mal geben.

Die Finanzverwaltung bietet außerdem einen Belegabruf an, die sogenannte vorausgefüllte Steu­er­er­klä­rung (beziehungsweise Abruf von Bescheinigungen). Über diesen kostenlosen Service kannst Du viele elektronisch gemeldete Daten (sogenannte E-Daten) für eine elektronische Steu­er­er­klä­rung übernehmen, ohne dass Du diese händisch in ein Formular eintragen musst.

Zu den E-Daten gehören beispielsweise:

  • Name, Adresse, Bankkonto, Geburtsdatum, Steuer- und Identifikationsnummer sowie der Religionsschlüssel;
  • die vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigung mit den gesamten Daten zu Gehalt, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie den abgeführten So­zial­ver­si­che­rungs­bei­träg­en;
  • Mitteilungen über Rentenzahlungen und
  • Lohnersatzleistungen wie Eltern- oder Ar­beits­lo­sen­geld.

Solche in der Regel bis Ende Februar elektronisch gemeldeten Daten kannst Du bei der vorausgefüllten Steu­er­er­klä­rung einfach übernehmen, ohne die Angaben selbst eintragen zu müssen. Übertragungsfehler lassen sich so weitgehend vermeiden.

Nur noch wenige Belege gefordert

Zudem musst Du ab der Steu­er­er­klä­rung 2017 auch keine Belege mehr mitschicken. Es genügt, wenn Du diese aufbewahrst, und zwar bis mindestens ein Jahr nach Erhalt des Steuerbescheids. Dem Finanzamt vorlegen musst Du dann nur die Belege, die es konkret verlangt. Die Belegvorlagepflicht ersetzt das Steuermodernisierungsgesetz durch die Belegaufbewahrungspflicht.

Tipp: Falls Du erstmals eine doppelte Haus­halts­füh­rung oder ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machst, ersparst Du Dir Nachfragen, wenn Du die Belege bereits zusammen mit der Steu­er­er­klä­rung abgibst.

Solche elektronisch gemeldeten Daten kannst Du bei der vorausgefüllten Steu­er­er­klä­rung einfach übernehmen, ohne die Angaben selbst eintragen zu müssen. Übertragungsfehler werden so minimiert.

Selber machen mit Steuersoftware

Hast Du mehrere Anlagen auszufüllen und weißt nicht so genau, was sich hinter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen verbirgt, dann ist eine kostenpflichtige Steuersoftware für Dich die richtige Wahl.

Diese unterstützt Dich bei der Eingabe Deiner Daten und liefert Tipps zum Steuersparen. Die Preisspanne der verschiedenen Angebote reicht von 15 Euro bis über 40 Euro. Es gibt Cloud-Lösungen im Internet und Software, die Du auf Deiner Festplatte installieren musst. Auf jeden Fall benötigst Du für jedes Jahr die aktuelle Fassung – eine Vorjahresversion kannst Du nicht nutzen. Für die Steu­er­er­klä­rung 2019 tragen die Programme „2020“ im Namen. Mit den kommerziellen Programmen kannst Du am Ende Deine Steu­er­er­klä­rung ausgedruckt oder über die amtliche Elster-Schnittstelle ans Finanzamt senden.

Steu­er-E-Book

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Professionelle Berater hinzuziehen

Professionelle Unterstützung kannst Du Dir bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater holen.

Lohn­steu­er­hil­fe­ver­eine fertigen die Steu­er­er­klä­rung für Arbeitnehmer, Beamte, Auszubildende, Studenten, Pensionäre, Rentner und Unterhaltsempfänger an (§ 4 Nr. 11 StBerG). Grundsätzlich erledigen die Vereine alles in Bezug auf die Steu­er­er­klä­rung, was auch ein Steuerberater macht. Sie beraten zur Steuerklassenwahl, helfen beim Kindergeld, bei der Riester-Förderung und bei weiteren staatlichen Förderprogrammen.

Außerdem können sie den gesamten Schriftverkehr mit dem Finanzamt abwickeln. In den Vereinen musst Du Mitglied werden. Im Durchschnitt kommst Du auf rund 150 Euro Gebühren im Jahr. Mehr zum Thema liest Du in unserem Ratgeber Lohn­steu­er­hil­fe­ver­eine.

Selbstständige und Gewerbetreibende oder Arbeitnehmer mit Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit können sich nicht von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen. Dasselbe gilt für alle, deren jährliche Miet- oder Kapitaleinnahmen 18.000 Euro übersteigen (bei Zusammenveranlagten 36.000 Euro). Dieser Gruppe bleibt nur der Gang zum Steuerberater.

Seit Mitte 2016 hast Du hinsichtlich des Honorars mehr Verhandlungsspielraum, weil der Steuerberater die in seiner Gebührenverordnung vorgeschriebenen Mindestsätze unterschreiten darf. Wie Du den passenden Steuerberater findest und was er an Gebühren verlangen darf, haben wir im Ratgeber Steuerberater zusammengestellt.

Wenn Du nicht als normaler Angestellter arbeitest, empfiehlt es sich darauf zu achten, dass sich der Steuerberater in Deiner Branche auskennt. Benötigst Du einen Experten, um Dir zum Beispiel als Kapitalanleger Quellensteuer aus dem Ausland zurückzuholen, dann solltest Du solche Kenntnisse gezielt abfragen, bevor Du ihn endgültig beauftragst. Über die Suche der Bundessteuerberaterkammer oder beim Deutschen Steuerberaterverband kannst Du einen Experten in Deiner Nähe finden und auch das Fachgebiet eingrenzen.

Beruflich veranlasste Steuerberatungskosten kannst Du von der Steuer absetzen. Für Arbeitnehmer gilt dies zum Beispiel für das Ausfüllen der Anlage N, für Vermieter für das Ausfüllen der Anlage V und für Selbstständige für das Ausfüllen der Anlage S und der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Kosten für den privaten Anteil Deines Steuerfalls kannst Du dagegen nicht absetzen.

Allerdings zählt alles, was unter 100 Euro anfällt, als Mischkosten: Diese Ausgaben darfst Du in jedem Fall steuerlich geltend machen. Dazu gehören auch Steuerprogramme oder Steuerfachliteratur, die Du zur Recherche nutzt.

Wann wird die Steuerklärung bearbeitet?

So mancher, der sich mit seiner Steuerklärung beeilt und auf eine schnelle Steuerrückzahlung hofft, muss wissen, dass die Finanzämter üblicherweise erst ab Mitte März damit beginnen, diese zu bearbeiten. Der Grund ist einfach: Arbeitgeber, Ver­si­che­rungen und andere Einrichtungen dürfen noch bis Ende Februar Daten für das Vorjahr elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.

Erfahrungsgemäß benötigen die Finanzämter im Durchschnitt zwischen 50 und 90 Tage von der Abgabe bis zum Steuerbescheid.

Autor
Udo Reuß

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