Steu­er­er­klä­rung 2021 So holst Du das Meiste bei der Steu­er­er­klä­rung raus

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Du gibst eine Steu­er­er­klä­rung ab, weil Du dazu verpflichtet bist oder weil Du es freiwillig machst.
  • Falls Du im Jahr 2021 mehr als 410 Euro Kurzarbeiter- oder (Kinder-)Krankengeld erhalten hast, muss Deine Erklärung bis zum 31. Oktober 2022 beim Finanzamt sein. Auch viele andere Arbeitnehmer müssen die Steu­er­er­klä­rung machen.
  • Die freiwillige Abgabe lohnt sich, wenn Du davon ausgehst, zu viel bezahlte Steuern zurückzubekommen. Dafür hast Du bis Ende 2025 Zeit.

So gehst Du vor

  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2024 und Steuersparerklärung (Steuerjahr 2023)ohne Photovoltaik. Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2024.
  • Für sehr einfache Fälle bieten sich auch die Steuer-Apps Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix an, die uns in unserem ausführlichen Test besonders überzeugt haben.

Das Jahr 2021 war für viele erneut von der Corona-Pandemie geprägt – privat und beruflich. Und das hat auch Auswirkungen auf die Steu­er­er­klä­rung 2021, die 2022 für viele fällig ist. Die Arbeit im Homeoffice, der Kauf von Arbeitsmitteln, weniger Fahrten zum Arbeitsplatz, Kurzarbeit, Kinderbonus und viele weitere Aspekte spielen dabei eine Rolle. In diesem Ratgeber erfährst Du, worauf Du in diesem Jahr besonders achten musst und was sich im Steuerjahr 2021 sonst noch geändert hat.

Warum sollst Du die Steu­er­er­klä­rung machen?

Wenn Du geringe Einkünfte oder hohe absetzbare Ausgaben hast, solltest Du in jedem Fall eine Steu­er­er­klä­rung erstellen. Sonst schenkst Du dem Staat grundlos Geld. Rund 88 Prozent der Steu­er­er­klä­rungen für das Jahr 2018 führten zu einer Steuererstattung. Im Durchschnitt gab es 1.072 Euro zurück. Das belegen die verfügbaren Zahlen des Statistischen Bundesamtes. Sie sagen auch, dass jede dritte Steuererstattung zwischen 1.000 und 5.000 Euro liegt. 

Wieviel Geld Du für die Steu­er­er­klä­rung 2021 tatsächlich zurückbekommst, hängt natürlich von Deinem ganz persönlichen Einzelfall ab. Entscheidend ist, wie viel Steuern Du bereits im Lauf des Jahres 2021 gezahlt hast und welche Ausgaben Deine Steuerlast mindern können.

Automatisch berücksichtigt der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug für das Steuerjahr 2021 übrigens nur Pauschbeträge wie den Grundfreibetrag von 9.744 Euro, die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 1.000 Euro, die Vorsorgepauschale für Renten-, Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge und die niedrige Sonderausgaben-Pauschale von 36 Euro.

Wer muss eine Steu­er­er­klä­rung abgeben?

Nur rund die Hälfte aller Steuerzahler muss eine Steuererklärung abgeben. Dazu zählen Selbstständige, Gewerbetreibende oder Landwirte. Sie müssen ihre unternehmerischen Steu­er­er­klä­rungen zudem elektronisch authentifiziert übermitteln. Wenn der Fiskus davon ausgeht, dass ihm noch Steuern zustehen könnten, dann gilt die Pflichtveranlagung.

Bei Arbeit­nehmern ist grundsätzlich die Einkommensteuer mit dem monatlichen Lohnsteuerabzug abgegolten, so dass viele keine Steu­er­er­klä­rung abgeben müssen. Lohnen kann sie sich aber dennoch in vielen Fällen. Gerade als Arbeitnehmer solltest Du überprüfen, ob Du nicht zu viel Steuern gezahlt hast.

In diesen Fällen besteht Abgabepflicht 

Zu einer Abgabepflicht für die Steu­er­er­klä­rung kann es unter bestimmten Bedingungen kommen (§ 46 Einkommensteuergesetz EStG):

Du bekommst Lohn­ersatz­leistungen wie Kurz­arbeiter­geld - Eine sogenannte Pflichtveranlagung sieht das Finanzamt vor, wenn Du 2021 Einkünfte von mehr als 410 Euro hattest, bei denen keine Lohnsteuer abgezogen wurde. Dazu zählen beispielsweise Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken-, Kinderkranken- oder Elterngeld. Diese Einnahmen sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, sie erhöhen den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte. 

Hast Du im Corona-Jahr 2021 über 410 Euro Kurz­arbeiter­geld bekommen, musst Du bis zum 31. Oktober 2022 eine Steu­er­er­klä­rung für 2021 abgeben. Dadurch kann dann sogar eine Steuernachzahlung drohen. Das gilt vor allem für diejenigen, die innerhalb eines Monats teilweise gearbeitet haben und nur für den ausgefallenen Anteil Kurz­arbeiter­geld bekommen haben, zum Beispiel bei Kurzarbeit 50. Dann hat der Arbeitgeber nur vom halben Gehalt Lohnsteuer einbehalten. Falls Du aber weitgehend regulär gearbeitet hast und in einzelnen Monaten ausschließlich Kurz­arbeiter­geld bezogen hast, kannst Du sogar auf eine Steuererstattung hoffen.

Befürchtungen, dass die große Zahl an Kurzarbeitern zu einer großen Zahl von Steuernachzahlungen führen, bestätigten sich nicht. Nach Auswertungen der Steuersoftwareanbieter Lohnsteuer kompakt und Smartsteuer mussten übereinstimmend jeweils nur 15 Prozent der Nutzer mit Kurz­arbeiter­geld für das Jahr 2020 Steuern nachzahlen, 85 Prozent erhielten eine Steuererstattung. 

Tipp: Bist Du verheiratet und nur einer von Euch hat eine Lohnersatzleistung erhalten? Dann kann es sein, dass ausnahmsweise zwei Einzelveranlagungen zu einer geringeren Steuerlast führen als wenn Ihr Euch zusammen veranlagen lasst. Oder einfacher: Es kann besser für Euch sein, wenn jeder seine eigene Steu­er­er­klä­rung macht. Normalerweise profitiert Ihr mehr, wenn Ihr gemeinsam abgebt. Prüft beide Alternativen mithilfe einer Steuersoftware.

Nebeneinkünfte - Die 410-Euro-Grenze gilt auch für steuerpflichtige Nebeneinkünfte, zum Beispiel aus einer freiberuflichen Tätigkeit. Hast Du im Jahr höchstens 410 Euro hinzuverdient, bleiben diese Einkünfte steuerfrei (§ 46 Abs. 3 EStG). Als Einkünfte zählt der Überschuss der Einnahmen über den Ausgaben.

Überschreitest Du diese Freigrenze, musst Du aber eine Steu­er­er­klä­rung abgeben und bei freiberuflichen Einkünften die Anlage S ausfüllen, bei gewerblichen Einkünften die Anlage G. Liegen Deine Nebeneinkünfte über 410 Euro, aber noch unter 820 Euro, dann musst Du nur einen Teil davon versteuern.

Ein Beispiel: Du hast im Jahr Nebeneinkünfte von 500 Euro. Der abziehbare Härteausgleichsbetrag (§ 46 Abs. 5 EStG und § 70 EStDV) beträgt 320 Euro (= 820 Euro Maximalbetrag abzüglich 500 Euro Nebeneinkünfte). Folglich musst Du nur 180 Euro versteuern.

Du hast einen Lohn­steuer­freibetrag - Du musst eine Steu­er­er­klä­rung abgeben, wenn beim Lohnsteuerabzug ein individueller Freibetrag aufgrund eines Lohnsteuerermäßigungsantrags berücksichtigt wurde. Dies gilt nicht, wenn Du nur einen Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag eingetragen hast. Weitere Ausnahme: Du hast höchstens 12.250 Euro verdient, bei zusammen veranlagten Verheirateten insgesamt 23.250 Euro.

Du bist in einer bestimmten Steuerklasse - Wenn Du 2021 parallel mehrere Arbeitgeber hattest und Dein Einkommen nach Steuerklasse 6 (VI) abgerechnet wurde, ist eine Steu­er­er­klä­rung fällig. Das gilt auch, falls beide Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner Lohn bezogen und die Kombination der Steuerklassen 3/5 (III/V) oder 4/4 (IV/IV) mit Faktor haben.

Du hast eine Abfindung bekommen - Du hast im Jahr 2021 eine Abfindung erhalten, bei der die Lohnsteuer nach der Fünftel-Regelung berechnet wurde? Dann musst Du ebenfalls eine Steu­er­er­klä­rung abgeben.

Deine Einnahmen liegen oberhalb des Grundfreibetrags - Eine Steu­er­er­klä­rung abgeben musst Du außerdem, wenn Du als Rentner oder Vermieter steuerpflichtige Einkünfte hast, die oberhalb des Grundfreibetrags liegen. Rentner müssen grundsätzlich eine Steu­er­er­klä­rung abgeben, sobald der steuerpflichtige Teil der Rente den Grundfreibetrag von 9.744 Euro übersteigt. Es steht ihnen zudem eine Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 102 Euro zu.

Das sind weitere Fälle, in denen Du eine Steu­er­er­klä­rung ausfüllen musst:

  • Einer der Partner beantragt die Einzelveranlagung.
  • Für Kapitaleinkünfte sind noch Kapitalertragsteuer oder Kirchensteuer offen. Das gilt zum Beispiel, wenn Du 2021 Zinsen vom Finanzamt erhalten hast.
  • Im Steuerbescheid 2020 hat das Finanzamt einen Verlust festgestellt. Dieser Verlustvortrag wird dann mit Deinen künftigen positiven Einkünften verrechnet. Die Verrechnung mit Deinen Einkünften des Jahres 2021 beantragst Du in der Anlage Sonstiges (Zeile 7).

Falls Du geerbt hast, musst Du eventuell eine oder vielleicht sogar mehrere Steu­er­er­klä­rungen für den Verstorbenen machen. Nach der sogenannten Fußstapfentheorie übernimmst Du dessen Rechte und Pflichten.

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Was kannst Du von der Steuer absetzen?

Die Werbungskosten sind die wichtigsten Ausgaben, mit denen Arbeitnehmer sich zu viel gezahlte Steuern zurückholen können. 

Jeder Euro über der Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le zählt

Vom zu versteuernden Einkommen von Arbeit­nehmern zieht das Finanzamt immer die Arbeitnehmerpauschale ab. Diese 1.000 Euro musst Du nicht versteuern. Meistens kannst Du noch mehr herausholen. Übersteigen Deine beruflichen Ausgaben den Pauschbetrag, zählt jeder zusätzliche Euro.

Sammle von Jahresanfang an Belege, die Ausgaben für Deinen Beruf betreffen – selbst wenn Du zu dem Zeit­punkt der Ansicht bist, dass Du mit Deinen Werbungskosten nicht über die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 1.000 Euro kommst. Das kannst Du erst am Jahresende beurteilen.

Fahrtkosten: Arbeitnehmer, die täglich 15 Kilometer zur Arbeit fahren, kommen allein mit ihren Fahrtkosten meist schon über den Pauschbetrag. Diese werden nach der Ent­fer­nungs­pau­scha­le mit 30 Cent für jeden Kilometer der einfachen Strecke berechnet.

Fährst Du beispielsweise an 230 Tagen im Jahr 15 Kilometer zur Arbeit, kommen schon 1.035 Euro an Fahrtkosten zusammen. Bei einer Fünf-Tage-Woche akzeptieren Finanzämter in aller Regel 220 bis zu 230 Tage für die Ent­fer­nungs­pau­scha­le, bei einer Sechs-Tage-Woche sind es 50 Tage mehr. Einen bundeslandspezifischen Arbeitstagerechner findest Du hier.

Fernpendler profitieren seit 2021 von der erhöhten Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer – ab 2022 sind es sogar 38 Cent.

In der Anlage N musst Du angeben, an wie vielen Tagen Du tatsächlich zur Arbeit gefahren bist. Wenn Du wegen der Pandemie seltener in der Firma gearbeitet hast, dann darfst Du nur geringere Fahrtkosten steuerlich geltend machen. Notiere am besten Deine Fahrten in einem Kalender. Falls das Finanzamt nachhakt, kannst Du Deine Einträge und gegebenenfalls eine Arbeitgeberbescheinigung nachreichen.

Selbst an Arbeitstagen, an denen Du beispielsweise nur die Post im Betrieb abgeholt hast, aber den restlichen Tag zuhause gearbeitet hast, kannst Du die Pendlerpauschale absetzen, aber nicht die neue Homeoffice-Pauschale. 

Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le gilt übrigens unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel – also auch für Fußgänger, Fahrradfahrer, Bahn- und Busnutzer. Nutzt Du öffentliche Verkehrsmittel, kannst Du entweder die Ent­fer­nungs­pau­scha­le bis maximal 4.500 Euro oder die höheren tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen. Diese musst Du dann aber belegen können. 

Hast Du ein Jobticket oder einen Fahrt­kost­en­zu­schuss vom Chef erhalten? Informationen hierzu und zu weiteren Ge­halts­ex­tras bietet unser Ratgeber steuerfreie Sachzuwendungen.

Dienstwagen: Hat Dir Dein Arbeitgeber einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt und Du bist 2021 deutlich seltener damit zur Arbeit gefahren? Dann gibt es mit der Einzelbewertung eine Möglichkeit, dass Du im Rahmen Deiner Steu­er­er­klä­rung Deine Steuerbelastung reduzieren kannst. Dabei hast Du zwei Möglichkeiten, um den steuer- und abgabepflichtigen geldwerten Vorteil zu ermitteln: das Fahrten­buch oder die pauschale Ein-Prozent-Regelung.

Welche Methode Du nutzt, legst Du zu Jahresbeginn gemeinsam mit Deinem Arbeitgeber fest. Nachträglich darfst Du aber kein Fahrten­buch erstellen.

Die Möglichkeit einer Einzelbewertung haben ausschließlich Arbeitnehmer, nicht jedoch Selbstständige und Gewerbetreibende (BFH, Urteil vom 12. Juni 2018, Az. VIII R 14/15). Bei wenig privaten Fahrten sollten sie daher auf jeden Fall ein Fahrten­buch führen.

Reisekosten: Bei einer Auswärtstätigkeit darfst Du jeden gefahrenen Kilometer abrechnen, wenn Du keine Fahrtkostenerstattung vom Chef erhalten hast. Warst Du bei einer Dienstreise mehr als acht Stunden unterwegs, steht Dir ein Pauschbetrag für Verpflegungs­mehr­aufwand von 14 Euro zu. Bei über 24 Stunden Abwesenheit sind es 28 Euro. Diese Pauschbeträge sind 2020 gestiegen. Im Ausland gelten in der Regel höhere, länderspezifische Beträge, die für das Jahr 2021 geändert wurden. Eine Auflistung dazu findest Du im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 3. Dezember 2020.

Eine neue Pauschale gibt es für Berufskraftfahrer, die in ihrer Fahrerkabine übernachten. Statt der tatsächlichen Übernachtungskosten können sie für jeden Tag mit Anspruch auf eine Verpflegungs­pauschale zusätzlich 8 Euro absetzen.

Arbeitszimmer: Die meisten Arbeitnehmer haben im letzten Jahr deutlich weniger Dienstreisen unternommen. Dafür haben sie häufiger von zuhause aus gearbeitet. Hast Du auch vermehrt von Deinem eigenen Arbeitszimmer aus gearbeitet, kannst Du möglicherweise erstmals die Kosten für ein heimisches Büro geltend machen. Sie sind unbeschränkt absetzbar, wenn Dein Arbeitszimmer den Mittelpunkt Deiner gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Der Abzug ist auf 1.250 Euro begrenzt, wenn Dir Dein Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen konnte. In beiden Fällen musst Du die aufs Arbeitszimmer entfallenden Kosten ermitteln und belegen können.

Homeoffice-Pauschale: Falls Du die strengen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer nicht erfüllst, hast Du eine andere Alternative: die Homeoffice-Pauschale. Du kannst für jeden Arbeitstag, an dem Du ausschließlich zuhause gearbeitet hast, 5 Euro ansetzen. Das gilt für höchstens 120 Homeoffice-Tage, sodass Du bis zu 600 Euro in Zeile 45 der Anlage N eintragen kannst.

Wie bei allen anderen Werbungskosten wird auch die Homeoffice-Pauschale beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro angerechnet. Und der wurde bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Nur wenn Deine gesamten beruflichen Ausgaben über 1.000 Euro liegen, bringen Dir die darüber liegenden Werbungkosten einen zusätzlichen Steuervorteil.

Arbeitsmittel: Bürostuhl, Drucker oder Computer – auch wenn Du kein steuerrechtlich anerkanntes Arbeitszimmer hast, kannst Du selbst angeschaffte Arbeitsmittel teilweise oder ganz absetzen. Nutzt Du den Gegenstand mindestens zu 90 Prozent beruflich, darfst Du die vollen Kosten absetzen. Bei einem auch privat genutzten Computer erlaubt das Finanzamt, dass Du den beruflichen Anteil auf 50 Prozent schätzt. Dann kannst Du zumindest diesen Anteil ohne weitere Nachweise absetzen.

Hat der Gegenstand mehr als 800 Euro netto (zusätzlich Mehrwertsteuer, bei 19 Prozent sind das brutto 952 Euro) gekostet, dann übersteigt er die Kostengrenze eines geringwertigen Wirtschaftsguts (GWG) und muss über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Kaufst Du ab 2021 einen Computer, kannst Du von der neu eingeführten einjährigen Abschreibungsdauer profitieren. Das bedeutet, dass Du den Computer komplett für das Jahr 2021 absetzen kannst, selbst wenn er teurer war. Zudem könntest Du auch den Restwert eines bereits 2019 oder 2020 angeschafften Computers auf einen Schlag absetzen. 

Corona-Masken: Musstest Du am Arbeitsplatz selbst bezahlte Corona-Masken (zum Beispiel FFP2) tragen? Theoretisch könnte es sich hier um Werbungskosten handeln. Da Du die Masken aber meist auch privat nutzt, ist eine Abgrenzung schwierig. Möglicherweise wird Dir daher das Finanzamt einen steuerlichen Abzug verwehren. Dennoch kannst Du es versuchen, wenn Du viel im Betrieb arbeiten musstest und für den Weg dorthin mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren bist. Abhängig von Deinem Job könntest Du Deinen beruflichen Anteil schätzen und diesen Kostenanteil als Werbungskosten ansetzen.

Corona-Tests: Hast Du für Corona-Tests Geld ausgegeben? Nur wenn Dein Arbeitgeber den Test verlangt hat und Du ihn selbst bezahlen musstest, kannst Du die Ausgaben als Werbungskosten ansetzen. Übernimmt Dein Arbeitgeber die Kosten, dann handelt er im eigenbetrieblichen Interesse und es muss kein geldwerter Vorteil versteuert werden.

Liegt ein medizinischer Grund für die Testung vor, dann übernimmt in der Regel die Kran­ken­ver­si­che­rung die Kosten.

Deine Daten zu den Werbungskosten trägst Du in Anlage N, Seite 2, ab Zeile 31 ein. Explizit aufgeführt sind dort zum Beispiel folgende Werbungskosten:

Absetzbar sind nur die Beträge, die der Arbeitgeber nicht steuerfrei ersetzt hat.

Weitere absetzbare Werbungskosten

Alles, was Du sonst noch für Deine Arbeit oder für die Karriere ausgegeben hast, darfst Du in das Feld „Weitere Werbungskosten“ in der Anlage N ab Zeile 47 eintragen: etwa Bewerbungskosten, vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten für Dienstreisen, Fachliteratur, die Du beruflich benötigst, und doppelte Haus­halts­füh­rung.

Für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort darfst Du im Monat bis zu 1.000 Euro für Miete, Nebenkosten und Zweitwohnungssteuer absetzen. Darüber hinaus kannst Du noch die Ausstattungskosten für Möbel, Lampen und Gardinen geltend machen. Diese Kosten darfst Du zusätzlich zum Höchstbetrag abziehen, hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VI R 18/17). Die Finanzämter erkennen für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung bis zu 5.000 Euro als notwendig und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten an (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25. November 2020, Textziffer 108). Arbeitsmittel darfst Du zusätzlich absetzen.

Telefonierst Du häufig von Deinem privaten Festnetz- und Mobilfunkanschluss aus für Deine Firma, ohne dass Du dafür etwas erstattet bekommst, dann kannst Du auch Telefon- und Internetkosten in der Steu­er­er­klä­rung ansetzen. Pauschal absetzbar sind 20 Prozent der monatlichen Gebühren, maximal jedoch 20 Euro. Aufs Jahr gerechnet sind das höchstens 240 Euro. Falls Du mehr geltend machen willst, musst Du diese höheren Kosten mit Einzelnachweisen belegen.

Begehst Du beispielsweise in Deiner Firma mit Deinen Kollegen ein Betriebsjubiläum oder Deinen Geburtstag, darfst Du Feierkosten absetzen. Sogar Bewirtungsaufwendungen kannst Du unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Kon­to­füh­rungs­ge­bühren erkennt das Finanzamt bis 16 Euro ohne Nachweis an.

Baust Du auf dem Weg zur Arbeit einen Autounfall, darfst Du die Kosten, die Dir niemand erstattet, in der Steu­er­er­klä­rung angeben. Das können beispielsweise selbst getragene Reparaturkosten sein, aber auch Schäden an Kleidung und Gegenständen, Krankheitskosten, Fahrtkosten zu Ärzten und Werkstätten, Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten, Aufwendungen für Mietwagen sowie Bergungs- und Abschleppkosten.

Welche beruflichen Aufwendungen sonst noch absetzbar sind, erfährst Du im Ratgeber Werbungskosten.

Kosten für Dienstleister und Handwerker im Haushalt absetzen

Hast Du Sanierungs-, Reparatur- und Montageaufwendungen in Deiner Wohnung, kannst Du den Fiskus daran beteiligen. Ausgaben für Handwerkerarbeiten solltest Du daher in Deiner Steu­er­er­klä­rung eintragen. 20 Prozent der gezahlten Arbeits- und Fahrtkosten bekommst Du als Steuerrabatt zurück, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Rechnungen bis insgesamt 6.000 Euro darfst Du so angeben. Absetzbar sind auch die Gerätekosten des Handwerkers, nicht aber Ausgaben für Material. Bedingung ist, dass Du vom Maler oder Fliesenleger eine Rechnung bekommst und Du den Betrag nicht bar bezahlst, sondern überweist. Laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 9. November 2016 müssen Finanzbeamte auch die folgenden Posten anerkennen:

  • Abflussrohrreinigung
  • bestimmte Aufwendungen für einen Gutachter, beispielsweise für Messungen an einem Kaminofen, einer Gastherme oder Ölheizung
  • Dichtheitsprüfung bei Abwasserleitungen
  • Legionellenprüfung
  • komplette Schornsteinfegerkosten
  • Tüv-Kontrolle beim Aufzug
  • Überprüfung einer Blitzschutzanlage
  • Wartung der Heizungsanlage
  • Hausanschlusskosten an die Versorgungs- und Entsorgungsnetze, wenn sie keine Herstellungskosten darstellen, weil für Neubauten generell keine Handwerkerkosten absetzbar sind.

Das BMF-Schreiben listet ab Seite 25 konkret auf, welche Maßnahmen begünstigt sind und ob sie in die Kategorie Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung gehören. Grundsätzlich müssen die geförderten Maßnahmen innerhalb des Haushalts erfolgen. Doch auch dabei zeigt sich die Finanzverwaltung nach einer Reihe steuerzahlerfreundlicher Urteile großzügiger.

Die Handwerkerkosten trägst Du in Zeile 6 der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ein. Die haushaltsnahen Dienstleistungen gehören in Zeile 5, die Kosten für in Deinem Haushalt beschäftigte Minijobber in Zeile 4.

Mieter dürfen auch Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen abziehen

Auch als Mieter kannst Du Steuervorteile nutzen. Was Dein Vermieter an Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen im Mietshaus auf die Nebenkostenrechnung setzt, kannst Du komplett in der Steu­er­er­klä­rung eintragen: Ausgaben für den Hausmeister, die Treppenhausreinigung, den Gärtner, den Schornsteinfeger, für Wartungsarbeiten oder den Winterdienst, selbst auf öffentlichen Gehwegen, kannst Du als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen.

Für die Steu­er­er­klä­rung 2021 kannst Du Deine Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung für 2020 verwenden, die Du 2021 bekommen hast. Über die weiteren Alternativen klärt Dich der Ratgeber haushaltsnahe Dienstleistungen auf.

Hast Du für eine Pflegekraft Geld ausgegeben, für eine Putzhilfe oder für die Betreuung Deiner Katze oder eines anderen Haustiers und Dir dafür eine Rechnung ausstellen lassen, kannst Du 20 Prozent von maximal 20.000 Euro, also höchstens 4.000 Euro, als Steuererstattung zurückholen. Die Kosten für einen Hunde-Gassi-Service können nach aktueller Rechtsprechung ebenfalls darunter fallen.

Außerdem möglich: Beschäftigst Du eine Haushaltshilfe als Minijobber, dann sind hierfür maximal 510 Euro Steuerermäßigung drin. Die beantragst Du in Zeile 4 der Anlage haushaltsnahe Aufwendungen.

Falls Du alle drei Kategorien an Hilfen im Haushalt kombinierst, kannst Du über die Steu­er­er­klä­rung insgesamt bis zu 5.710 Euro zurückholen.

Hole Dir Geld für den Umzug zurück

Falls Du 2021 aus beruflichen Gründen umgezogen bist, kannst Du auch diese Kosten steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Dies gilt beispielsweise, wenn Du

  • als Berufseinsteiger zum Arbeitsort ziehst,
  • den Job gewechselt hast,
  • vom Arbeitgeber versetzt wurdest oder
  • sich durch den Umzug Dein Arbeitsweg täglich um mindestens eine Stunde verkürzt hat.

Fahrtkosten für Woh­nungs­be­sich­ti­gung­en, Maklerkosten, Speditionskosten, doppelte Miete und dergleichen können schnell in die Tausende gehen. Wenn Du diese Aufwendungen belegen kannst, ist ein kompletter Abzug als Werbungskosten drin.

Viele Ausgaben wie das Renovieren der alten Wohnung, den Kabelanschluss in der neuen Wohnung und Trinkgelder für die Umzugshelfer musst Du nicht einzeln nachweisen. Dafür kannst Du eine Umzugskostenpauschale ansetzen. Diese wird immer wieder erhöht. Entscheidend ist dabei, wann Du umgezogen bist. So gelten unterschiedliche Pauschalen für die Zeiträume Januar bis März, April/Mai sowie ab Juni 2020. Für Umzüge ab Juni 2020 gelten nicht nur höhere, sondern auch etwas anders ermittelte Pauschalen und ab dem 1. April 2021 zudem erneut erhöhte Umzugskostenpauschalen.

Für weitere Menschen im Haushalt gibt es sogar noch einen Zuschlag; ebenso, falls Du innerhalb von fünf Jahren bereits das zweite Mal umgezogen bist. Und falls Dein Kind Nachhilfe benötigte, weil es beispielsweise in einem anderen Bundesland zur Schule gehen musste, sind hierfür umzugsbedingte Unterrichtskosten-Pauschalen ansetzbar. Mehr dazu liest Du im Ratgeber Umzugskosten.

Bei einem privaten Umzug kannst Du 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten für die Umzugshelfer als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Musst Du aus gesundheitlichen Gründen umziehen, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung infrage.

Sozialabgaben, Ver­si­che­rungen und Altersvorsorge absetzen

Deine Beiträge für die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung trägst Du in der Anlage Vorsorgeaufwand ein. Das gilt auch für Rentner und Pensionäre. Deren Bezüge unterliegen seit 2005 der nachgelagerten Besteuerung. Das heißt, dass prinzipiell erst bei der Auszahlung Steuern anfallen. Bis zum Jahr 2040 gibt es aber einen Übergangszeitraum für den Systemwechsel.

Ausgaben wie Beiträge zur gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung (ohne ergänzende Wahlleistungen) gehören zu den Sonderausgaben, die Du in voller Höhe absetzen kannst. Dazu zählen auch die Basisabsicherung in einer privaten Krankenversicherung und die Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Falls Du Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge für Dein Kind bezahlt hast, dann zählen diese ebenfalls als Deine Vorsorgeaufwendungen. Hast Du noch Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag, dann musst Du Deine übernommenen Beiträge jedoch in Zeile 31 der Anlage Kind eintragen.

Weitere Ver­si­che­rungen wie Arbeitslosen-, Erwerbs-, Be­rufs­un­fä­hig­keits-, Haftpflicht-, Unfall- und die klassische private Le­bens­ver­si­che­rung, sofern Du diese vor 2005 abgeschlossen hast, sind ebenfalls als Sonderausgaben absetzbar. Diese Beiträge kannst Du zusätzlich zu Deinen Aufwendungen für die Altersvorsorge anrechnen und in der Anlage Vorsorgeaufwand angeben.

Achtung: Solche Ver­si­che­rungsbeiträge wirken sich nur aus, wenn Du die dafür geltenden jährlichen Höchstbeträge von 1.900 Euro für Arbeitnehmer und 2.800 Euro für Selbstständige nicht schon durch Deine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung ausgeschöpft hast. Das ist allerdings bei vielen Arbeitnehmern der Fall.

Hat Deine Ver­si­che­rung aber einen beruflichen Bezug, dann könntest Du den beruflichen Anteil als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (bei Selbstständigen) absetzen. Das gilt beispielsweise für eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine Unfall­ver­sicherung, wenn Du viel für Dein Unternehmen unterwegs sein musst.

Zu den Vorsorgeaufwendungen gehören auch Beiträge für berufsständische Versorgungswerke oder Einzahlungen in Rürup-Verträge. Im Jahr 2021 kannst Du 92 Prozent Deiner gezahlten Beiträge (Höchstbeträge für 2021: 25.787 Euro für einen Alleinstehenden, 51.574 Euro für ein zusammen veranlagtes Ehepaar) als Sonderausgaben geltend machen. Deshalb können sich für Alleinstehende maximal 23.724 Euro und für Zusammenveranlagte 47.448 Euro als Sonderausgaben auswirken. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil wird davon abgezogen.

Das können Riester-Sparer geltend machen

Wenn Du Anspruch auf die Riester-Förderung hast und die Zulagen erhältst, profitierst Du möglicherweise von einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug von bis zu 2.100 Euro. Das Finanzamt stellt automatisch fest, was für Dich besser ist: die Riester-Zulagen oder der Sonderausgabenabzug. Du erhältst die Förderung, die für Dich am günstigsten ist. Dazu musst Du aber die Anlage AV ausfüllen.

Um die Höchstförderung zu erhalten, musst Du selbst mindestens 4 Prozent Deines Bruttogehalts einzahlen, dazu gehören die Grundzulage und die Kinderzulagen. Die Grundzulage ist 2018 von 154 Euro auf 175 Euro erhöht worden. Übrigens: Falls die Günstigerprüfung des Finanzamts ergibt, dass die Steuerersparnis höher ausfällt als die Zulagen, zahlt es die Differenz als Steuererstattung aus. Im Steuerbescheid verrechnet es die gewährten Zulagen mit der Steuerlast, die dadurch sinkt.

Weitere Sonderausgaben angeben

Bis 36 Euro (72 Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern) berücksichtigt das Finanzamt Sonderausgaben ohne Nachweise. Zu den Sonderausgaben zählen neben der Kirchensteuer in voller Höhe auch Spenden, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs sowie Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner

Hast Du unmittelbar nach dem Abitur ein Studium begonnen, kannst Du Deine Erstausbildungskosten nur als Sonderausgaben abrechnen – begrenzt auf 6.000 Euro pro Jahr. Bei vielen Studenten läuft dies ins Leere. Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung kannst Du Studienkosten für ein Zweitstudium wie dem Masterstudiengang als vorweggenommene Werbungskosten abrechnen und gegebenenfalls von einem Verlustvortrag in späteren Jahren steuerlich profitieren.

Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten kannst Du bis maximal 13.805 Euro als Sonderausgabe absetzen. Übernimmst Du für ihn oder sie die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge, so sind zumindest die Beiträge für den Basisschutz zusätzlich absetzbar. Den Zahlungsbetrag trägst Du in der Anlage Sonderausgaben ein und zusätzlich auch in der Anlage U im Abschnitt A. Im Abschnitt B dieses Formulars benötigst Du die Unterschrift des Zahlungsempfängers sowie dessen Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer. Dieses Verfahren heißt Realsplitting.

Falls der Unterhaltsempfänger, der die Einnahmen versteuern muss, die Unterschrift verweigert, bleibt alternativ der Abzug als außergewöhnliche Belastung. Hier sind höchstens 9.744 Euro absetzbar.

Spenden als Sonderausgaben absetzen

Spenden an eine gemeinnützige Organisation kannst Du bis zu 20 Prozent Deiner Gesamteinkünfte als Sonderausgaben sofort absetzen. Dafür benötigst Du eine vom Empfänger ausgestellte Zuwendungsbestätigung. Der Fiskus honoriert Spenden an gemeinnützige Vereine, amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege oder juristische Personen des öffentlichen Rechts wie beispielsweise eine Universität.

Jede Spendenquittung zahlt sich aus, weil Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen reduzieren, sobald sie über dem Pauschbetrag von 36 Euro (72 Euro für Zusammenveranlagte) liegen. Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen bis zu 300 Euro je Zahlung reicht als Nachweis in der Regel der Kontoauszug. Dieser vereinfachte Nachweis ist auch bei Beträgen von mehr als 300 Euro möglich, sofern die Zahlung auf ein bestimmtes Sonderkonto geht und innerhalb eines festen Zeitraums gezahlt wird, etwa bei Spenden für die Opfer der Hochwasserkatastrophe im Ahrtal.

Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien kannst Du zur Hälfte direkt von Deiner Steuerschuld abziehen – bis maximal 825 Euro im Jahr, bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder Lebenspartnern sind es 1.650 Euro. Mehr dazu liest Du in unserem Ratgeber Spenden als Sonderausgaben.

Alle genannten Sonderausgaben trägst Du in die Anlage Sonderausgaben ein.

Krankheitskosten von der Steuer absetzen

Behinderungen, Krankheiten oder Naturkatastrophen sind außerordentliche private Ereignisse, bei denen Du unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Steuernachlass hoffen kannst. Ob außergewöhnliche Belastungen dafür infrage kommen, hängt ab von der Höhe Deiner Einkünfte, vom Familienstand und der Kinderzahl. Und Voraussetzung ist auch, dass Du Deine zumutbare Belastung überschritten hast.

Häufigster praktischer Anwendungsfall sind hohe Aufwendungen für gesundheitliche Probleme. Brillen, Zahnersatz, Physiotherapie und Akupunktur sind typische Krankheitskosten, die Du absetzen kannst, genauso wie selbst getragene Krankenhaus- und Arztkosten, Ausgaben für ärztlich verordnete, aber nicht rezeptpflichtige Arzneimittel und die Rezeptgebühr. Auch Fahrtkosten zu Ärzten, Krankenhäusern und zur Apotheke zählen.

Allenfalls als außergewöhnliche Belastungen können privat Krankenversicherte einen Selbstbehalt geltend machen. Damit können sie ihre Prämie für die Ver­si­che­rung reduzieren, weil sie selbst die Krankheitskosten in der vereinbarten Höhe tragen. Als Sonderausgaben ist ein solcher Selbstbehalt nicht abzugsfähig, entschied der BFH (Urteil vom 1. Juni 2016, Az. X R 43/14).

Stirbt ein Angehöriger und Du übernimmst die Beerdigungskosten, können diese Kosten abzugsfähig sein. Dafür müssen allerdings die Kosten das Erbe übersteigen.

Für bedürftige Menschen, beispielsweise ein mittelloses Kind, für das es kein Kindergeld (mehr) gibt, oder einen pflegebedürftigen Angehörigen, den Du 2021 unterstützt hast, darfst Du bis zu 9.744 Euro absetzen. Hast Du zudem auch die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung übernommen, darfst Du diese darüber hinaus geltend machen. Hat der Unterstützte eigene Einkünfte von mehr als 624 Euro, mindern diese den abzugsfähigen Betrag. Die Ausgaben aus dieser Kategorie trägst Du in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen ein.

Die Kosten für einen Zivilprozess darfst Du seit 2013 grundsätzlich nicht mehr absetzen. Dazu zählen auch Scheidungen. Es gibt nur eine Ausnahme: Wenn Du die juristische Auseinandersetzung führen musst, um Deine wirtschaftliche Existenzgrundlage nicht zu gefährden. Das bedeutet: Die Anwalts- und Gerichtskosten müssen dazu dienen, Deine lebensnotwendigen Einkünfte zu sichern. 

Ehrenamt: Helfen mit finanziellem Ausgleich

Für eine ehrenamtliche Tätigkeit, beispielsweise als Sporttrainer einer Amateurmannschaft, darfst Du seit 2021 bis zu 3.000 Euro jährlich steuerfrei als Übungsleiterpauschale annehmen. Für ein Ehrenamt in einer gemeinnützigen Organisation kannst Du bis zu 840 Euro als Aufwandsentschädigung erhalten, ohne dafür Steuern zu entrichten. Du musst diese Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit in der Anlage N oder Anlage S eintragen.

Du kannst beide Pauschalen nutzen, aber nicht für dieselbe Tätigkeit. Übst Du verschiedene Ehrenämter aus, die gesondert vergütet werden, kannst Du zusätzlich zur Übungsleiterpauschale auch vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren. Zum Beispiel, wenn Du als Trainer für einen Sportverein tätig bist und auch die Vereinskasse hütest (Anlage N, Zeile 27).

Die Anlage N gilt, wenn Du beim Verein angestellt bist. Bist Du aber beispielsweise als nebenberuflicher Dozent selbstständig tätig, musst Du die Anlage S elektronisch und authentifiziert übermitteln.

Verlustausgleich und Verlustabzug

Für den Ausgleich von Verlusten gibt es spezielle Regeln. Übersteigen in einem Jahr Deine Aufwendungen die Einkünfte, ist es grundsätzlich möglich, dass Du den Verlust ins Vorjahr rück- oder in die Folgejahre vortragen kannst. Detaillierte Informationen hierzu findest Du im Ratgeber Verlustausgleich. Zur etwas komplizierten Verlustverrechnung bei Kapitalerträgen findest Du Informationen im letzten Kapitel unseres Ratgebers Anlage KAP.

Wann lohnt sich die freiwillige Abgabe?

Viele Arbeitnehmer (und die meisten Rentner) müssen gar keine Steu­er­er­klä­rung abgeben. Das sorgt bei vielen für Erleichterung und sie ersparen sich daher die Arbeit. Sie übersehen dabei aber, dass sie mitunter Geld verschenken. Sinnvoll ist die Abgabe einer freiwilligen Steu­er­er­klä­rung auf jeden Fall, wenn Du als Arbeitnehmer hohe berufliche Ausgaben, also Werbungskosten hattest. 1.000 Euro beträgt 2021 der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, den viele schnell ausschöpfen. Lagen Deine beruflichen Ausgaben darüber, dann lohnt sich für Dich eine Steu­er­er­klä­rung in jedem Fall. 

Tipp: Für einige unserer emp­foh­lenen Steuerprogramme (Smartsteuer, Steuerbot und Taxfix) musst Du erst bezahlen, wenn Du Deine Steu­er­er­klä­rung ans Finanzamt schickst. Die anderen Programme bieten aber immerhin auch kostenlose Testversionen. Du kannst also in jedem Fall die Software gratis ausprobieren. Dabei bekommst Du auch Steuerspartipps, an die Du vielleicht vorher nicht mal gedacht hast. Schon wenn Du Deine Daten eingibst, siehst Du, ob Du mit einer Steuererstattung rechnen kannst. Wenn das am Ende nicht der Fall sein sollte, schickst Du die Erklärung gar nicht erst ab. Du hättest in diesem Fall also kein Geld ausgegeben, sondern nur ein bisschen Zeit investiert. Meist lohnt sich die Abgabe aber dann doch. 

Für wen sich die Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung recht sicher auszahlt

Grundsätzlich lohnt es sich in folgenden Situationen für Dich, eine freiwillige Steu­er­er­klä­rung zu erstellen:

  • Du hast Werbungskosten von mindestens 1.000 Euro.
  • Du warst nicht das gesamte Jahr 2021 beschäftigt, bist vielleicht nach einem Studienabschluss Berufseinsteiger.
  • Du hast Kirchensteuer bezahlt, gespendet oder andere Sonderausgaben gezahlt.
  • Ehepaare können sich zusammen veranlagen lassen. Verdienen beide sehr unterschiedlich, profitieren sie vom Splittingtarif und sparen durch eine gemeinsame Steu­er­er­klä­rung Steuern. Sie können mit einer Steuererstattung rechnen, wenn sie im letzten Jahr für den Lohnsteuerabzug eine ungünstige Kombination der Steuerklassen gewählt haben.
  • Du bist alleinerziehend und hast Dir als Arbeitnehmerin nicht die Steuerklasse II eintragen lassen. Mit einer Steu­er­er­klä­rung sicherst Du Dir den auf 4.008 Euro erhöhten Ent­last­ungs­be­trag, der Dein zu versteuerndes Einkommen mindert. Für jedes weitere Kind bekommst Du noch einen Erhöhungsbetrag von 240 Euro.
  • Du beanspruchst die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage: Diese beantragst Du im Hauptvordruck. Für ab 2017 angelegte Gelder gibt es keine Papierbescheinigungen mehr, stattdessen muss das Anlageinstitut bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Bescheinigung über die angelegten vermögenswirksamen Leistungen an die Finanzverwaltung schicken.
  • Du möchtest einen verbleibenden Verlustvortrag feststellen lassen.
  • Du hast auf Deine Kapitalerträge die 25-prozentige Abgeltungssteuer bezahlt, hast aber aufgrund Deiner Gesamteinkünfte einen niedrigeren Grenzsteuersatz. Die zu viel einbehaltene Abgeltungssteuer holst Du Dir mit der Anlage KAP zurück, in dem Du dort die sogenannte Günstigerprüfung beantragst.
  • Bis 801 Euro im Jahr stehen Dir steuerfreie Kapitalerträge zu. Hast Du Deine Freistellungsaufträge nicht optimal aufgeteilt, so dass Dir Steuern abgezogen wurden, obwohl Du den Sparerpauschbetrag nicht ausschöpfst, kannst Du Dir zu viel bezahlte Abgeltungssteuern mit der Anlage KAP zurückholen.
  • Neu ab 2021 ist die Mobilitätsprämie. Geringverdiener, die mehr als 20 Kilometer einfache Wegstrecke zur Arbeit pendeln, können so von der ab 2021 erhöhten Ent­fer­nungs­pau­scha­le profitieren. Sie zahlen üblicherweise keine Steuern, können sich aber mithilfe einer Steu­er­er­klä­rung ihren Anspruch auf die Mobilitätsprämie vom Finanzamt auszahlen lassen. Mehr dazu liest Du im letzten Kapitel unseres Ratgebers Ent­fer­nungs­pau­scha­le.
  • Studierende im Masterstudium absolvieren nach steuerlichen Kriterien ein Zweitstudium und können so ihre Ausbildungskosten absetzen. Hierfür können sie Werbungskosten statt Sonderausgaben absetzen. Eventuell können sie sich so einen Verlustvortrag sichern, den sie in späteren Jahren mit ihren positiven Einkünften verrechnen können – und so perspektivisch möglicherweise viel Steuern sparen.

Bei diesen Kosten lohnt sich eine freiwillige Steu­er­er­klä­rung

Wer als vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter täglich eine einfache Wegstrecke von 15 Kilometern zu seinem Arbeitsplatz zurücklegt, überschreitet bereits mit seinen Fahrtkosten die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le. Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte darfst Du nur die Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 30 Cent pro Kilometer ansetzen.

Fernpendler profitieren ab 2021 von der erhöhten Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer – ab 2022 sind es sogar 38 Cent.

Neben den Werbungskosten können Steuerpflichtige die folgenden Aufwendungen in ihrer Steu­er­er­klä­rung ansetzen:

Sonderausgaben - Gezahlte Kirchensteuer, Vorsorgeaufwendungen wie die So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und viele Aufwendungen für die Altersvorsorge kannst Du als Sonderausgaben absetzen. Auch Spenden, Kinder­betreuungs­kosten und Schulgeld gehören in diese Kategorie.

Außergewöhnliche Belastungen - Hattest Du im vergangenen Jahr durch Krankheit, Unfall, Pflege für die Eltern, Hochwasser, Beerdigung oder andere persönliche Katastrophen höhere Ausgaben, kannst Du diese als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Allerdings sind bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) nur dann Kosten absetzbar, wenn die sogenannte zumutbare Belastung überschritten wird. Diese unterscheidet sich von Steuerzahler zu Steuerzahler und hängt ab von der Höhe der Einkünfte, vom Familienstand und der Kinderzahl. Die zumutbare Belastung liegt bei 1 bis 7 Prozent der gesamten Einnahmen.

Ein BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 (Az. VI R 75/14) hat die bisherige Berechnung der zumutbaren Belastung verändert. Diese fällt inzwischen dank der stufenweisen Ermittlung grundsätzlich niedriger aus. Das hat zur Folge, dass Steuerpflichtige diese Schwelle leichter überwinden können. Denn erst Kosten darüber zahlen sich bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen aus und mindern dann die Steuerlast.

Musst Du krankheitsbedingt in ein Pflegeheim, kannst Du die Kosten dafür absetzen. Allerdings zieht das Finanzamt eine Haushaltsersparnis ab; bei einem ganzjährigen Aufenthalt bis zu 9.744 Euro für jeden Ehepartner.

Tipp: Die wegen der zumutbaren Belastung nicht abzugsfähigen Pflegekosten kannst Du als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.

Es gibt noch eine zweite Art an außergewöhnlichen Belastungen: Bei den besonderen außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33a33b EStG) kommt es nicht auf die zumutbare Belastung an. Besondere außergewöhnliche Belastungen sind ab dem ersten Cent absetzbar, aber nur für die im Gesetz genannten Lebenssituationen. Dafür gibt es Pauschalen oder Höchstbeträge. Die Höhe ist also anders als bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen begrenzt.

Beispiele sind:

  • der Unterhaltshöchstbetrag in Höhe des Grundfreibetrags (2021: 9.744 Euro) für Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen
  • Behinderten-Pauschbeträge zwischen 620 Euro und 7.400 Euro; diese wurden erstmals nach 45 Jahren erhöht und sind nunmehr doppelt so hoch als noch 2020. Auch für leicht Behinderte sind die Voraussetzungen ab 2021 etwas erleichtert worden; mehr dazu im Ratgeber Außergewöhnliche Belastungen
  • der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von maximal 924 Euro für volljährige Kinder, die auswärts wohnen
  • der ebenfalls ab 2021 erhöhte und verbesserte Pflege-Pauschbetrag für diejenigen, die unentgeltlich jemanden häuslich pflegen (600 Euro Pflegepauschbetrag bereits ab Pflegegrad 2 bis 1.800 Euro mit Pflegegrad 4; mehr dazu im Ratgeber Pflege-Pauschbetrag)
  • der Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370 Euro

Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen - Hast Du 2021 in Deiner Wohnung einen Dienstleister oder einen Handwerker in Deinem Haushalt arbeiten lassen und die Rechnung überwiesen? Dann kannst Du Dir über die Steu­er­er­klä­rung 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten zurückholen – als Steuererstattung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerkosten. Falls Du dies noch mit einer als Minijobber beschäftigten Haushaltshilfe kombinierst, kannst Du Dir bis zu 5.710 Euro an Steuern zurückerstatten lassen.

Falls Du freiwillig eine Steu­er­er­klä­rung abgegeben hast und wider Erwarten keine Erstattung bekommst, sondern eine Nachzahlung leisten musst, solltest Du innerhalb eines Monats dem Bescheid widersprechen und Deine Steu­er­er­klä­rung zurücknehmen. Beantrage dazu die „Aussetzung der Vollziehung“, weil Du ansonsten das Geld zunächst überweisen müsstest.

Bis wann ist die Steu­er­er­klä­rung fällig?

Wenn Du eine Steu­er­er­klä­rung abgeben musst, dann gilt für Dich die allgemeine gesetzliche Abgabefrist. Für die Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung 2021 endet sie eigentlich am 31. Juli 2022. Wegen der Corona-Pandemie hat der Fiskus die Frist verlängert: Der diesjährige Termin fällt auf den 31. Oktober 2022. Wenn Du in einem Bundesland wohnst, in dem das ein gesetzlicher Feiertag (Reformationstag) ist, reicht auch noch der 1. November 2022. 

Lässt Du Dich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützen, dann muss die Erklärung sogar erst bis zum 31. August 2023 beim Finanzamt eintreffen.

Falls Du den Abgabetermin nicht einhalten kannst, solltest Du vorher beim zuständigen Finanzamt schriftlich eine Fristverlängerung beantragen. Begründe Deinen Antrag und nenne einen neuen Termin. Eine längere Krankheit, fehlende Belege oder ein Umzug könnten triftige Gründe sein. Einen Musterbrief findest Du in diesem Ratgeber. Du bist allerdings auf die Kulanz des Finanzbeamten angewiesen und hast keinen Anspruch darauf.

Gibst Du die Steu­er­er­klä­rung 2021 zu spät ab, dann kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verlangen. 

Die Höhe ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Der automatische Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der zu zahlenden Steuer, aber mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Versäumnis.

Kein Problem mit dem Verspätungszuschlag hast Du, wenn Du Deine Steu­er­er­klä­rung freiwillig abgibst. Dafür hast Du vier Jahre Zeit. Du kannst Dir daher 2022 noch Ausgaben aus dem Jahr 2018 zurückholen, falls Du die Steu­er­er­klä­rung bis zum Jahresende 2022 einreichst. Für die Steu­er­er­klä­rung 2021 hast Du bis zum 31. Dezember 2025 Zeit.

So findest Du das richtige Finanzamt für Deine Steu­er­er­klä­rung

Du weißt nicht, welches Finanzamt für Dich zuständig ist? Auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern findest Du Dein Finanzamt, an das Du die Steu­er­er­klä­rung schicken musst. Noch einfacher: Erstelle eine Steu­er­er­klä­rung entweder direkt im Internetbrowser über „Mein Elster“ oder mit einer Steuersoftware und übermittle diese elektronisch. In diesen Fällen wird das zuständige Finanzamt automatisch anhand Deiner Adresse eingetragen.

Das Steuermodernisierungsgesetz, das Anfang 2017 in Kraft getreten ist, fördert die elektronische Steu­er­er­klä­rung. Selbstständige und Gewerbetreibende müssen seit 2018 alle unternehmerischen Steu­er­er­klä­rungen in elektronisch authentifizierter Form über Elster übermitteln. Dafür benötigen sie ein Zertifikat, das sie als berechtigt identifiziert.

Privatleute dürfen aber weiterhin Papierformulare ausfüllen. Es sei denn, sie haben (Neben-)Einkünfte aus selbstständiger, gewerblicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit.

Wie machst Du Deine Steu­er­er­klä­rung?

Die Steu­er­er­klä­rung selbst zu machen, schaffst auch Du. Denn Du kannst Dich beim Ausfüllen der Formulare unterstützen lassen.

Selber machen mit Steuersoftware

Eine Steuersoftware ist für Dich das Richtige, wenn Du mehrere Anlagen ausfüllen musst und nicht genau weißt, was Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind und wo Du Deine Daten eintragen musst.

Die Software hilft Dir dabei, Deine Daten einzugeben und gibt Dir Tipps zum Steuersparen. Die Preisspanne der verschiedenen Angebote reicht von wenigen Euro für Software aus dem Discounter (das sind abgespeckte Varianten von Markenprogrammen) bis zu 60 Euro. Es gibt Cloud-Lösungen im Internet, Apps für das Smartphone oder Tablet und Software, die Du auf Deiner Festplatte installieren musst.

Auf jeden Fall benötigst Du für jedes Jahr die aktuelle Fassung – eine Vorjahresversion kannst Du nicht nutzen. Etwas verwirrend ist dabei, dass die Programme für die Steu­er­er­klä­rung 2021 die Jahreszahl „2022“ im Namen tragen. Mit den kommerziellen Programmen kannst Du am Ende Deine Steu­er­er­klä­rung ausgedruckt oder elektronisch über die amtliche Elster-Schnittstelle ans Finanzamt senden.

Mehr dazu im Ratgeber Steuersoftware

 Zum Ratgeber

Kostenlose Hilfe vom Finanzamt

Wenn Du nicht verstehst, welche Daten Du wo eintragen musst, kannst Du zunächst auch kostenlos Finanzbeamte fragen. Finanzämter haben dafür Servicestellen eingerichtet. Eine umfangreiche, steuerrechtliche Beratung für Deinen konkreten Fall kannst Du dort aber nicht erwarten. Detail- und Rückfragen kannst Du jedoch mit Deinem Sachbearbeiter im Finanzamt besprechen.

Von den Finanzbehörden bekommst Du natürlich auch die Papierformulare. Du kannst sie auch von einer Webseite der Bundesfinanzverwaltung herunterladen. Außerdem kannst Du die Online-Steuererklärung mit „Mein Elster“ nutzen. Dafür solltest Du Dich allerdings schon etwas mit Steuerthemen auskennen. 

Für „Mein Elster“ musst Du Dich zuerst unter www.elster.de registrieren. Wie das geht, liest Du in unseren Ratgebern Elster und Belegabruf (ein Service der Finanzämter, der auch vorausgefüllte Steu­er­er­klä­rung oder Abruf von Bescheinigungen genannt wird).

So funktioniert die vorausgefüllte Steu­er­er­klä­rung 

Die Finanzverwaltung bietet außerdem unter Elster einen Abruf von Bescheinigungen an. Etliche Daten, die sowieso elektronisch gemeldet wurden (E-Daten), werden damit in Deine elektronische Steu­er­er­klä­rung übernommen. Du musst sie also nicht händisch in ein Formular eingeben und Übertragungsfehler lassen sich vermeiden.

Zu den E-Daten gehören beispielsweise:

  • Name, Adresse, Bankkonto, Geburtsdatum, Steuernummer und Identifikationsnummer sowie Deine Religionszugehörigkeit;
  • die vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigung mit den gesamten Daten zu Gehalt, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie den abgeführten So­zial­ver­si­che­rungs­bei­träg­en;
  • Mitteilungen über Rentenzahlungen und
  • Lohn­ersatz­leistungen wie Eltern- oder Ar­beits­lo­sen­geld.

Viele Steuerprogramme unterstützen diesen Service ebenfalls und übertragen elektronisch gemeldete Daten in die vorausgefüllte Steu­er­er­klä­rung.

Auch wenn die E-Daten Dir die Steu­er­er­klä­rung vereinfachen, solltest Du nachprüfen, ob alle übernommenen Werte richtig sind. Sind sie fehlerhaft oder wurden überhaupt nicht übermittelt, dann musst Du die entsprechenden Zeilen in der Steu­er­er­klä­rung ausfüllen. Bei korrekten Werten kannst Du die dunkelgrünen Felder frei lassen.

Nur noch wenige Belege gefordert

Zudem musst Du seit 2018 auch keine Belege mehr mitschicken. Es genügt, wenn Du sie aufbewahrst, und zwar bis mindestens ein Jahr nach Erhalt des Steuerbescheids. Du musst dem Finanzamt nur die Belege vorlegen, wenn die Behörde es konkret verlangt.

Tipp: Falls Du erstmals eine doppelte Haus­halts­füh­rung oder ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machst, ersparst Du Dir Nachfragen, wenn Du die Belege bereits zusammen mit der Steu­er­er­klä­rung abgibst. Das gilt auch für den Erstantrag auf einen Behinderten-Pauschbetrag.

Mittlerweile kannst Du über Elster Belege, die das Finanzamt fordert, elektronisch nachreichen. Auch einige Steuerprogramme unterstützen den Versand von PDF-Dokumenten.

Professionelle Berater hinzuziehen

Wenn Dich die Steu­er­er­klä­rung trotz Software überfordert, helfen Dir ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater weiter. Vorteil: Die Steu­er­er­klä­rung 2021 muss dann erst am 31. August 2023 beim Finanzamt eintreffen. 

Lohn­steu­er­hil­fe­ver­eine fertigen die Steu­er­er­klä­rung für Arbeitnehmer, Beamte, Auszubildende, Studenten, Pensionäre, Rentner und Unterhaltsempfänger an (§ 4 Nr. 11 StBerG). Grundsätzlich erledigen die Vereine alles in Bezug auf die Steu­er­er­klä­rung, was auch ein Steuerberater macht. Sie beraten zur Steuerklassenwahl, helfen beim Kindergeld, bei der Riester-Förderung und bei weiteren staatlichen Förderprogrammen.

Außerdem wickeln sie den gesamten Schriftverkehr mit dem Finanzamt für Dich ab. Du musst aber Mitglied in dem jeweiligen Verein werden und dementsprechend auch Gebühren zahlen. Das sind im Schnitt 150 Euro im Jahr. Mehr zum Thema liest Du in unserem Ratgeber Lohnsteuerhilfeverein.

Selbstständige und Gewerbetreibende oder Arbeitnehmer mit Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit können sich nicht von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen. Dasselbe gilt für alle, deren jährliche Miet- oder Kapitaleinnahmen 18.000 Euro übersteigen (bei Zusammenveranlagten 36.000 Euro). Dieser Gruppe bleibt nur der Gang zum Steuerberater.

Du kannst mittlerweile sogar über das Honorar Deines Steuerberaters verhandeln, weil der Steuerberater die in seiner Gebührenverordnung vorgeschriebenen Mindestsätze unterschreiten darf. Wie Du einen passenden Steuerberater findest und was er an Gebühren verlangen darf, haben wir im Ratgeber Steuerberater zusammengestellt.

Wenn Du nicht als normaler Angestellter arbeitest, empfiehlt es sich darauf zu achten, dass sich der Steuerberater in Deiner Branche auskennt. Benötigst Du einen Experten für die Versteuerung von Kryptowährungen oder anderen speziellen Fragen, dann solltest Du solche Kenntnisse gezielt abfragen, bevor Du ihn endgültig beauftragst. Über die Suche der Bundessteuerberaterkammer oder beim Deutschen Steuerberaterverband kannst Du einen Experten in Deiner Nähe finden und auch das Fachgebiet eingrenzen.

Beruflich veranlasste Steuerberatungskosten kannst Du von der Steuer absetzen. Für Arbeitnehmer gilt dies zum Beispiel für das Ausfüllen der Anlage N, für Vermieter für das Ausfüllen der Anlage V und für Selbstständige für das Ausfüllen der Anlage S und der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Kosten für den privaten Anteil Deines Steuerfalls kannst Du dagegen nicht absetzen.

Alles, was unter 100 Euro anfällt, zählt als Mischkosten. Diese Ausgaben darfst Du in jedem Fall steuerlich geltend machen. Dazu gehören auch Steuerprogramme oder Steuerfachliteratur, die Du zur Recherche nutzt.

Diese Formulare sind in der Steu­er­er­klä­rung

Mantelbogen, Anlage Sonderausgaben oder Anlage R: Wenn Du Deine Steu­er­er­klä­rung erstellst, kommt schnell einiges an Formularen auf Dich zu. Glücklicherweise musst Du nicht alle kennen, geschweige denn ausfüllen. Welche für Dich wichtig sind, haben wir nachfolgend für Dich aufgelistet.

Formulare für alle

Hauptvordruck - Den Hauptvordruck („ESt 1 A“, Mantelbogen) zur Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung muss jeder bei einer normalen Steu­er­er­klä­rung ausfüllen. Kreuze das Kästchen Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung im Hauptvordruck an. Wenn Du mit Deinem Ehegatten eine gemeinsame Steu­er­er­klä­rung abgeben willst, trage beide Namen und Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern im Hauptvordruck ein und kreuze Zu­sam­men­ver­an­la­gung an.

Hast Du 2021 Einkommensersatzleistungen wie Kurz­arbeiter­geld oder Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektions­schutz­gesetz erhalten, gehören diese in Zeile 43. Genauso wie andere Lohn­ersatz­leistungen liegen sie dem Finanzamt häufig bereits als E-Daten vor.

Einen Antrag auf Festsetzung der Arbeit­nehmer­spar­zu­lage musst Du mit einem Kreuz gleich oben auf der ersten Seite des Formulars und in der Zeile 42 des Hauptvordrucks ESt 1 A beantragen.

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen - Für Handwerkerkosten, haushaltsnahe Dienstleistungen oder wenn Du eine Haushaltshilfe im eigenen Haushalt beschäftigst, kannst Du in diesem Formular eine Steuerermäßigung beantragen.

Anlage Sonderausgaben - Das Formular für Sonderausgaben musst Du verwenden, um Deine gezahlte Kirchensteuer, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Berufsausbildungskosten, bestimmte Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen an den Ex-Partner (sogenanntes Realsplitting) sowie Ausgleichsleistungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs einzutragen.

Anlage Außergewöhnliche Belastungen - Hier gehören vor allem selbst getragene Krankheits- und Pflegekosten, behinderungsbedingte Aufwendungen und Kfz-Kosten, Bestattungskosten und andere außergewöhnliche Belastungen rein. Allerdings musst Du bei vielen Aufwendungen Deine individuell zu ermittelnde, zumutbare Belastung überschreiten. 

Formulare für Arbeitnehmer, Rentner und Vermieter

Anlage N - Das ist der Vordruck für Arbeitnehmer und Pensionäre. Insbesondere bei den Angaben zum Arbeitslohn gibt es sehr viele E-Daten. Selbst eintragen musst Du auf jeden Fall Deine Werbungskosten, wenn Du mehr als die 1.000 Euro Arbeitnehmerpauschale geltend machst. 

Wurden steuerpflichtige Gehaltsbestandteile noch nicht lohnversteuert, dann musst Du diese in Zeile 21 angeben. Haben beide Ehegatten als Arbeitnehmer gearbeitet, dann muss jeder seine eigene Anlage N ausfüllen. Ausnahme: ein pauschal besteuerter Minijob. Diese Einkünfte gehören nicht in die Steu­er­er­klä­rung.

Ab Zeile 11 sind Versorgungsbezüge anzugeben. Dazu gehören Pensionen von früheren Beamten, Betriebs-, Berufs- und Er­werbs­un­fäh­ig­keits­ren­ten für frühere Dienstverhältnisse. Solche Bezüge werden nach Paragraf 19 Abs. 2 EStG günstiger besteuert. Für Pensionen (und Betriebsrenten) gibt es einen Versorgungsfreibetrag, den das Finanzamt für das Eintrittsjahr berücksichtigt. Allerdings wird dieser für jeden neuen Pensionärsjahrgang etwas reduziert. Für diejenigen, die erstmals 2021 eine Pension erhalten haben, beträgt er nur noch 15,2 Prozent von der Pension, maximal 1.140 Euro. Hinzu kommt ein Zuschlag von 342 Euro. Der Betrag bleibt bis zur letztgezahlten Pension konstant.

Bei Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ist es etwas komplizierter. Direktzusagen des früheren Arbeitgebers an den Ex-Mitarbeiter und Versorgungsleistungen aus Unterstützungskassen versteuert der Arbeitgeber wie Arbeitslohn und erstellt eine Lohnsteuerbescheinigung. Diese Versorgungsleistungen gehören in die Anlage N.

Anlage N-AUS - In diesem Formular gibst Du ausländische Einkünfte an sowie Werbungskosten zu steuerfreiem Lohn aus einer Angestelltentätigkeit. Das Besteuerungsrecht für ausländische Einkünfte regeln Doppel­besteuerungs­abkommen (DBA), zwischenstaatliche Übereinkommen (ZÜ) und der Auslandstätigkeitserlass (ATE). Diese Regeln legen fest, welcher Staat Steuern einbehalten darf.

Anlage Mobilitätsprämie - Ab dem Steuerjahr 2021 können sich Geringverdienende, die einen einfachen Arbeitsweg von mindestens 21 Kilometern und ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags haben, eine Prämie sichern, die das Finanzamt auszahlt. So haben sie auch etwas von der ab 2021 erhöhten Ent­fer­nungs­pau­scha­le, obwohl sie gar keine Steuern zahlen müssen. Dabei kommt es auf die tatsächlich durchgeführten Fahrten an.

Den Antrag kannst Du kostenlos auf Papier, elektronisch über „Mein Elster” oder kostenpflichtig mithilfe digitaler Steuerprogramme stellen.

Tipp: Berufseinsteiger, Auszubildende und Studierende bis 28 Jahre und Einnahmen von höchstens 25.000 Euro können eine kostenlose Version des Programms Steuersparerklärung erwerben.

Anlage R - Rentner müssen darin ihre Altersbezüge und ihre Werbungskosten angeben. Seit der Steu­er­er­klä­rung 2020 wird die bisherige Anlage R aufgespalten. Die ausgezahlten gesetzlichen und privaten Renten trägst Du in Anlage R ein. Die Rente aus einer betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) und Leistungen aus der Riester-Rente gehören in die Anlage R-AV/bAV. Hast Du eine ausländische Rente bekommen, musst Du sie in der Anlage R-AUS eintragen.

Nutze die Leistungsmitteilung der auszahlenden Stelle (beispielsweise die Pensionskasse, hinter der meist eine Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft steht). Darin findest Du Hinweise, wie viel Du wo eintragen musst. In einfachen Fällen kannst Du das kostenlose Einfach-Elster-Portal der Finanzverwaltung nutzen.

Anlage V - Wer Einnahmen aus einer Vermietung erzielt, muss sie dort angeben. In dieses Formular tragen Vermieter und Verpächter auch ihre Werbungskosten ein. Dazu gehören Abschreibung, Schuldzinsen und weitere Kosten, die mit der vermieteten Immobilie zusammenhängen.

Zahlreiche Steuertipps findest Du in unserem Ratgeber für Vermieter, so auch bezüglich der verbilligten Vermietung an Angehörige und der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten, die ab 2021 verbessert wurde.

Tipp: Falls Du nur ab und zu Dein selbst genutztes Zimmer oder Deine Wohnung (unter-)vermietest – zum Beispiel über Airbnb –, dann profitierst Du von einer Freigrenze von 520 Euro im Jahr. Bis zu dieser Summe sind die Einkünfte gemäß einer Vereinfachungsregel der Finanzämter steuerfrei und müssen nicht angemeldet werden. Sobald die Einkünfte diesen Betrag übersteigen, sind sie komplett steuerpflichtig. Zu den Einnahmen zählen auch die vom Mieter bezahlten Nebenkosten.

Formulare für Selbstständige, Immobilien- und Solaranlagenbesitzer

Anlage S - Dieses Formular müssen Selbstständige elektronisch authentifiziert abgeben – zum Beispiel über „Mein Elster“ oder mit Steuerprogrammen.

Anlage EÜR - Freiberufler müssen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach der vorgegebenen Struktur des Formulars abgeben.

Anlage G - Verkaufst Du gelegentlich Gegenstände mit Gewinn auf dem Flohmarkt oder bei eEbay Kleinanzeigen, bist Du möglicherweise gewerblich tätig und musst dann die Anlage G ausfüllen.

Auch Einspeisevergütungen von Betreibern einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge gehören zu gewerblichen Einkünften. Sind beide Ehepartner Eigentümer der Anlage und beziehen jeweils beispielsweise die Hälfte der Einkünfte, muss jeder eine Anlage G ausfüllen.

Gewerbliche Einkünfte führen in der Regel dazu, dass auch eine Gewerbesteuererklärung abzugeben ist. Eine Ausnahme gibt es für kleine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen bis 10 Kilowatt.

Tipp: Hast Du so eine kleine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge oder ein Blockheizkraftwerk, kannst Du neuerdings wählen, ob Du diese ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibst (sogenannte Liebhaberei). Konsequenz: Du müsstest weder Einnahmen noch Ausgaben in Deiner Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung angeben. Wenn Du das aber möchtest, musst Du bei Deinem Finanzamt einen Antrag stellen (hier das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29. Oktober 2021).

Anlage L - Für Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft gibt es die Anlage L und weitere Anlagen.

Anlage Corona-Hilfen - Als Selbstständiger oder Gewerbetreibender musst Du in dieser Anlage eintragen, ob Du 2021 Corona-Soforthilfe oder Überbrückungshilfe erhalten hast. Diese musst Du als Betriebseinnahmen in der jeweiligen Anlage (S, G oder L) angeben und versteuern.

Hast Du als Arbeitnehmer einen steuerfreien Corona-Bonus von insgesamt höchstens 1.500 Euro erhalten, dann gehört der nicht in Deiner Steu­er­er­klä­rung.

Anlage Energetische Maßnahmen - Immobilienbesitzer, die ihre mindestens zehn Jahre alte selbst bewohnte Wohnung energetisch sanieren lassen, können sich die Kosten seit 2020 steuerlich fördern lassen. Falls Du 2021 in solche Sanierungsmaßnahmen investiert hast, kannst Du 20 Prozent Deiner Kosten über drei Jahre absetzen. Die weiteren Steuerermäßigungen bekommst Du in den beiden Folgejahren. Dafür musst Du dann auch für die Steuerjahre 2022 und 2023 die Anlage Energetische Maßnahmen abgeben.

Formular für Eltern

Anlage Kind - Wenn Du Kinder hast, musst Du für jedes Kind eine Anlage Kind ausfüllen. Dort trägst Du das Kindergeld ein, das Du beziehst. 2021 hat die Familienkasse für das erste Kind monatlich 219 Euro gezahlt, also 2.628 Euro für das gesamte Jahr. Hinzu kommt noch ein Corona-Kinderbonus von 150 Euro, das ergibt für das Gesamtjahr 2.778 Euro. Ist der Kindergeldanspruch für einzelne Monate weggefallen, fiel die Zahlung geringer aus. Du kannst dann diesen Betrag in der Anlage Kind eintragen.

Besserverdienende profitieren von einem gestiegenen Kinderfreibetrag. Auch der Erziehungsfreibetrag wurde 2021 erhöht, sodass der volle Kinderfreibetrag 2021 bei 8.388 Euro pro Kind liegt.

Ob für Dich das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist, ermittelt das Finanzamt (sogenannter Familienleistungsausgleich). Vergiss nicht, die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer Deiner Kinder in das jeweilige Exemplar einzutragen.

Alleinerziehende können in der Anlage Kind den Ent­last­ungs­be­trag beantragen. Er liegt seit 2020 bei 4.008 Euro pro Jahr für das erste Kind und einem Zuschlag von 240 Euro für jedes weitere Kind im Haushalt. Bei drei Kindern sind das immerhin 4.488 Euro. Auch in diesem Fall sind die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern der Kinder anzugeben.

Solltest Du Anspruch auf den Ent­last­ungs­be­trag haben, kannst Du ihn bereits bei der monatlichen Lohnabrechnung von Deinem Arbeitgeber berücksichtigen lassen. So hast Du ein höheres Nettogehalt und musst nicht auf die Steuererstattung warten. Lass Dir dafür beim Finanzamt die Steuerklasse 2 als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal eintragen – entweder nachträglich mit der Steu­er­er­klä­rung oder vorab mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung.

Achtung: Wer beispielsweise mit seinem Lebensgefährten in derselben Wohnung wohnt, bekommt keinen Ent­last­ungs­be­trag. Auch der mitwohnende Opa oder ein volljähriges Kind, für das es kein Kindergeld mehr gibt, kann den Ent­last­ungs­be­trag kosten. 

Kinder­betreuungs­kosten: Auch die Kosten für eine Kindertagesstätte, Hort, Tagesmutter oder Hausaufgabenbetreuung zuhause solltest Du in der Anlage Kind eintragen. Diese Sonderausgaben mindern nämlich Dein zu versteuerndes Einkommen. Zwei Drittel der Kinder­betreuungs­kosten, also maximal 4.000 Euro kannst Du geltend machen. Die Kosten für ein Au-Pair-Mädchen, das sowohl im Haushalt geholfen als auch Deine Kinder betreut hat, darfst Du pauschal zur Hälfte ansetzen.

Tipp: Wenn die Oma oder jemand anderes das Kind regelmäßig kostenlos betreut und von Dir Fahrtkosten erstattet bekommt, kannst Du diese als Kinder­betreuungs­kosten absetzen. Am besten vereinbarst Du den Fahrtkostenersatz schriftlich und überweist die fälligen Beträge.

Im Ratgeber Steuervorteile für Eltern findest Du viele Tipps und weitere Positionen, die Mütter und Väter steuerlich geltend machen können.

Formulare für Versicherte, Sparer und Anleger

Anlage Vorsorgeaufwand - Für Deine Kranken-, Pflege-, Renten-, Betriebsrenten-, Rürup-Renten-, Erwerbs-, Be­rufs­un­fä­hig­keits-, Risikolebens-, Kapitallebens-, Unfall- und Haft­pflicht­ver­si­che­rungen sowie weitere Altersvorsorgeaufwendungen benötigst Du dieses Formular. Bei diesen Ver­si­che­rungen geht es immer um den Schutz des Lebens.

Anlage AV - Sie ist für jeden Riester-Sparer relevant. Über die Steu­er­er­klä­rung kannst Du, neben den anzurechnenden Zulagen, einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug beantragen. Die Kinderzulagen bekommt in aller Regel die Mutter. Zu den gezahlten Altersvorsorgebeiträgen zählen auch Tilgungsbeträge für einen Wohn-Riester-Vertrag. Landwirte tragen im Feld „Sozialversicherungsnummer“ ihre Mitgliedsnummer in der Alterskasse ein.

Anlage KAP - Hier sind Kapitaleinkünfte wie Zinsen und Dividenden einzutragen. Wenn Du Deinen Sparerfreibetrag von 801 Euro nicht ausschöpfst, brauchst Du die Anlage KAP in aller Regel nicht ausfüllen. Für die meisten Kapitaleinkünfte ziehen bereits Banken und Ver­si­che­rungen vor der Ausschüttung 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ab. Mit dieser pauschalen Steuer ist die Steuerpflicht erfüllt. Falls Du aber unversteuerte Kapitalerträge wie Zinsen vom Finanzamt bekommen hast, musst Du diese in der Anlage KAP angeben.

Tipp: Sparer, die mit ihrem gesamten zu versteuernden Einkommen einen Grenzsteuersatz unterhalb von 25 Prozent haben, sollten die Anlage KAP freiwillig ausfüllen. Das ist der Fall, wenn Dein zu versteuerndes Einkommen als Alleinstehender höchstens knapp 17.000 Euro beträgt; bei einem zusammen veranlagten Ehepaar nicht mehr als knapp 34.000 Euro. In Zeile 4 kannst Du eine Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt erstattet infolgedessen zu viel bezahlte Abgeltungssteuer.

Auch wer keine oder zu geringe Freistellungsaufträge bei seinen Banken gestellt hat, kann sich über die Anlage KAP die zu viel bezahlte Steuer zurückholen. Sinnvoll ist die Anlage KAP außerdem, um Gewinne und Verluste in verschiedenen Bankdepots miteinander verrechnen zu können. Jeder Ehepartner muss eine eigene Anlage KAP ausfüllen, selbst wenn nur einer Kapitaleinkünfte hatte. Und wer Kapitalerträge aus dem Ausland bezieht, muss diese ebenso in der Anlage KAP erklären. Dasselbe gilt, wenn noch Kirchensteuer auf Kapitalerträge zu zahlen ist.

Ergänzend zur Anlage KAP gibt es seit der Steu­er­er­klä­rung 2018 zwei neue Formulare: Hast Du Investmentfonds in einem Auslandsdepot, dann musst Du die laufenden Erträge sowie Gewinne und Verluste in der Anlage KAP-INV eintragen.

In die Anlage KAP-BET gehören Kapitalerträge aus Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Erbengemeinschaft. Im Feststellungsbescheid der Gesellschaft werden die Erträge aller Beteiligten ermittelt und den einzelnen zugerechnet. Deinen Anteil schreibst Du in das neue Formular. 

Anlage SO - Falls Du ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung verkauft hast, hast Du möglicherweise einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt. Dazu können auch Verkäufe von Bitcoins und anderen Kryptowährungen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist gehören. Solche sonstigen Einkünfte musst Du in der Anlage SO erklären, wenn der Jahresgewinn mindestens 600 Euro beträgt.

Weitere sonstige Einkünfte sind beispielsweise Abgeordnetenbezüge, erhaltene Unterhaltsleistungen sowie Ausgleichsleistungen vom Ex-Partner, um den Versorgungsausgleich zu vermeiden. Derjenige, der zahlt, muss die Anlage U ausfüllen; derjenige, der Geld bekommt, die Anlage SO.

Zu den „Einkünften aus sonstigen Leistungen“ zählen solche aus gelegentlichen Vermittlungen. Darunter fallen Einnahmen, wenn Du beispielsweise Dein Wohnmobil, Auto oder einen anderen beweglichen Gegenstand vermietest. Oder wenn Du als Neukunde einer Bank eine Prämie bekommst. Das gilt auch für eine Geld- oder Sachprämie bei Eröffnung eines Depots. Für solche Einkünfte hat jeder Steuerzahler insgesamt eine Freigrenze von 256 Euro im Jahr (§ 22 Nr. 3 EStG). Übersteigt die Summe solcher Einnahmen die Freigrenze auch nur um 1 Euro, musst Du den gesamten Betrag in der Anlage SO angeben und versteuern.

Unser Podcast zum Thema

Wann wird die Steu­er­er­klä­rung bearbeitet?

So mancher, der sich mit seiner Steuerklärung beeilt und auf eine schnelle Steuerrückzahlung hofft, muss wissen, dass die Finanzämter üblicherweise frühestens ab Mitte März damit beginnen, diese zu bearbeiten. Der Grund ist einfach: Arbeitgeber, Ver­si­che­rungen und andere Einrichtungen dürfen noch bis Ende Februar Daten für das Vorjahr elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.

Erfahrungsgemäß benötigen die Finanzämter im Durchschnitt zwischen 30 und 90 Tagen von der Abgabe bis zum Steuerbescheid. Darin ermittelt das Finanzamt zunächst das zu versteuernde Einkommen und setzt dann die Höhe der Einkommensteuer, Kirchensteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls auch Steuervorauszahlungen fest. Letzteres passiert, wenn Du mindestens 400 Euro Steuern nachzahlen musst.

Die bereits gezahlten Steuern (zum Beispiel die vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer und die einbehaltene Kapitalertragsteuer) verrechnet es. Daraus ergibt sich dann entweder eine Steuererstattung oder -nachzahlung.

Bei Verspätungen kann das Finanzamt noch weitere Positionen festsetzen. Dazu zählen Zinsen oder ein Verspätungszuschlag. Normalerweise gilt eine 15-monatige zinsfreie Karenzzeit für die Verzinsung einer Steuererstattung oder Steuernachzahlung. Wegen der Corona-Pandemie wurde auch diese Karenzzeit verlängert. Zudem gelten rückwirkend bis zum Jahr 2019 neue Zinssätze für Erstattungs- und Nach­zah­lungs­zin­sen: Statt wie bisher 6 Prozent im Jahr sind es nun nur noch 1,8 Prozent. Diese Steuerzinsen waren nämlich nach einem Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts viel zu hoch. Details liest Du in unserem Ratgeber Steuerzinsen.

Solltest Du mit dem Ergebnis nicht einverstanden sein oder Fehler in der Berechnung entdecken, dann musst Du innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Wie Du am besten vorgehst, liest Du in unserem Ratgeber Steuerbescheid ändern.

Immer mehr automatisch bearbeitete Steu­er­er­klä­rungen

Seit Januar 2017 ist das Steuermodernisierungsgesetz in Kraft; es wird schrittweise bis 2022 umgesetzt. Das Gesetz fördert vor allem die elektronische Steu­er­er­klä­rung.

Die massenhaften Standard-Steuererklärungen sollen dann nicht mehr Sachbearbeiter prüfen, sondern maschinell veranlagt werden. Wünschst Du Dir, dass Dein Fall von einem Finanzbeamten geprüft wird, oder weichst Du steuerrechtlich von der Ansicht der Finanzverwaltung ab, musst Du in Zeile 45 des Hauptvordrucks ein Häkchen setzen und darunter unter der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steu­er­er­klä­rung“ Deinen Sachverhalt schildern. Damit stellst Du sicher, dass Deine Steu­er­er­klä­rung nicht vollautomatisch, sondern von einem Finanzbeamten persönlich bearbeitet wird.

Das Steuermodernisierungsgesetz ermöglicht außerdem bessere Korrekturmöglichkeiten von Schreib- oder Rechenfehlern. Bei offensichtlichen Fehlern muss das Finanzamt den Bescheid ändern, selbst wenn die einmonatige Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Das gilt auch für Fehler auf Papierformularen und für alle ab 2017 erlassenen Bescheide. Als registrierter Nutzer von „Mein Elster“ kannst Du auch auf elektronischem Weg einen Einspruch einlegen. Allerdings hast Du für die Begründung nur wenig Platz.

Tipp: Weil sich jedes Jahr die Steuerregeln und Formulare ändern, haben wir für die letzten Veranlagungszeiträume eigene Ratgeber zur Steu­er­er­klä­rung:

Autoren
Udo Reuß

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