Steu­er­er­klä­rung 2018 Finanzamt zahlt im Durchschnitt 1.007 Euro zurück

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Steu­er­er­klä­rung lohnt sich für viele Arbeitnehmer, selbst wenn sie gar nicht dazu verpflichtet sind. In neun von zehn Fällen gibt es eine Steuererstattung – durchschnittlich 1.007 Euro.
  • Allein mit den Fahrtkosten überschreiten viele Steuerpflichtige die Arbeitnehmerpauschale von 1.000 Euro. Sie können dann noch weitere berufliche Kosten als Werbungskosten absetzen und auch Sonderausgaben wie die Kirchensteuer und Ver­si­che­rungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen.
  • Grundsätzlich sind private Ausgaben nicht absetzbar. Eine Ausnahme gilt für außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten. Absetzbar sind jedoch nur Beträge oberhalb der einkommensabhängigen zumutbaren Belastung. Diese Grenze können Sie nach einem Urteil jetzt leichter überschreiten.
  • Wer zu Hause Handwerker oder eine Putzhilfe als Minijobber beschäftigt oder Aufwendungen beispielsweise für Hausmeister oder Winterdienst hatte (selbst als Mieter), bekommt 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten als Steuerermäßigung zurück.
  • Rund 5 Millionen Rentner bekommen so viel Rente, dass sie darauf Steuern zahlen müssen. Ausfüllen müssen sie die Anlage R.

So gehen Sie vor

  • Falls Sie eine Steu­er­er­klä­rung für 2018 abgeben müssen, haben Sie erstmals zwei Monate länger Zeit – bis zum 31. Juli 2019.
  • Falls Sie freiwillig eine Steu­er­er­klä­rung erstellen, haben Sie sogar vier Jahre dafür Zeit. Die Steu­er­er­klä­rung 2018 muss spätestens am 2. Januar 2023 beim Finanzamt sein.
  • Das Finanzamt kann Sie auffordern, Ihre Ausgaben zu belegen. Sammeln Sie bereits während des Jahres Ihre Belege und ordnen Sie diese den unterschiedlichen Ausgabekategorien wie den Werbungskosten zu. Das spart Zeit während der eigentlichen Steu­er­er­klä­rung.
  • Ein Arbeitsmittel, das bis zu 952 Euro (inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer) gekostet hat, dürfen Sie voll absetzen. War es teurer, müssen Sie es über die Nutzungsdauer abschreiben.
  • Privatleute können statt der Papierformulare das kostenlose Programm Elster-Formular der Finanzverwaltung benutzen. Komfortabler sind kostenpflichtige Steuerprogramme.
  • Umfassende Steuertipps und Ausfüllhinweise enthält unser 42-seitiges Steuer-E-Book für die Steu­er­er­klä­rung 2018.

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Wohl die wenigsten Arbeitnehmer füllen gern ihre Steu­er­er­klä­rung aus. Doch der Aufwand lohnt sich – auch für die, die nicht zur Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung verpflichtet sind. Das zeigen Zahlen des Statistischen Bundesamts: Rund 87 Prozent der Steu­er­er­klä­rungen führen zu einer Steuerrückerstattung. Jeder, der eine Erklärung abgibt, erhält im Durchschnitt 1.007 Euro zurück – Geld, das sonst in der Staatskasse bliebe. Der Wert bezieht sich auf das Veranlagungsjahr 2015, das ist die aktuellste Erhebung.

Die Höhe der tatsächlichen Steuererstattung hängt natürlich vom Einzelfall ab. Also für die Steu­er­er­klä­rung 2018 davon, wie viel Steuern Sie bereits im Lauf des Jahres 2018 gezahlt haben und welche Ausgaben Ihre Steuerlast mindern können. Zu viel bezahlte Steuern lassen sich mit überschaubarem Aufwand zurückholen.

Warum sollten Sie eine Steu­er­er­klä­rung erstellen?

Falls Sie geringe Einkünfte oder hohe absetzbare Ausgaben haben, sollten Sie in jedem Fall eine Steu­er­er­klä­rung erstellen. Sonst schenken Sie dem Staat grundlos Geld. Denn automatisch berücksichtigt der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug nur Pauschbeträge wie den Grundfreibetrag, die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 1.000 Euro oder die sehr niedrige Sonderausgaben-Pauschale von 36 Euro.

Keine Angst: Bei den meisten Arbeit­nehmern ist es mit den Steuern gar nicht so vertrackt. Sie können daher die Steu­er­er­klä­rung selbst erstellen. Dafür bietet die Finanzverwaltung kostenlose Papierformulare und zwei elektronische Wege an: das Programm Elster-Formular oder im Browser mit Mein Elster. Diese beiden Möglichkeiten sind ebenfalls kostenlos. Dafür müssen Sie sich unter www.elster.de zuvor registrieren. Wie das geht, lesen Sie in den Ratgebern Elster und Belegabruf (vorausgefüllte Steu­er­er­klä­rung).

Allen, denen das zu kompliziert ist oder bei denen es von vornherein etwas aufwendiger ist, empfehlen wir, jedes Jahr die aktuelle Version einer Steuersoftware zu kaufen. Schon ab rund 15 Euro ist diese zu haben. Der Vorteil: Sie lässt sich viel einfacher benutzen als das kostenlose Programm Elster-Formular. Außerdem ist weniger Fachwissen nötig.

Mehr dazu im Ratgeber Steuersoftware

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Was hat sich 2018 geändert?

Im Vergleich zum Jahr 2017 wurden alle Steuerzahler 2018 etwas entlastet. Der Gesetzgeber hat den Steuertarif so geändert, dass die Inflationsrate ausgeglichen wird. Um die sogenannte kalte Progression zu vermeiden, sollen Arbeitnehmer bei Lohnerhöhungen auf dem Niveau der allgemeinen Preissteigerung nicht automatisch mehr Steuern zahlen müssen. Denn der Steuersatz steigt mit dem Einkommen. Fachleute bezeichnen das als „progressiven Steuertarif“.

Diese Freibeträge sind gestiegen 

2018 hat der Gesetzgeber einige Freibeträge erhöht:

  • Der Grundfreibetrag liegt bei 9.000 Euro für Ledige beziehungsweise Einzelveranlagte. Das sind 80 Euro mehr als 2017. Für Paare, die sich zusammen veranlagen lassen (Verheiratete und eingetragene Lebenspartner), gilt für Grund- und Freibeträge grundsätzlich die doppelte Höhe, also 18.000 Euro. Liegt das gesamte steuerpflichtige Einkommen eines Bürgers unter diesen Beträgen, muss er keine Steuern zahlen.
  • Der Kinderfreibetrag liegt bei 2.394 Euro je Elternteil. Außerdem gibt es den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.320 Euro (unverändert); für beide Elternteile zusammen macht das insgesamt 7.428 Euro.
  • Das Kindergeld beträgt 194 Euro monatlich jeweils für das erste und zweite Kind).
  • Der Unterhaltshöchstbetrag wurde auf 9.000 Euro erhöht. 

Arbeitsmittel können Sie schneller abschreiben

Einen Laptop, den Sie selbst bezahlt haben und beruflich nutzen, ist ein Beispiel für ein steuerlich absetzbares Arbeitsmittel. Auch Möbel, Smartphones und Software zählen dazu. Haben Sie 2018 höchstens 952 Euro inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer dafür ausgegeben, gilt das Arbeitsmittel als geringwertiges Wirtschaftsgut

Die vollständigen Kosten dafür dürfen Sie in der Steu­er­er­klä­rung angeben. Diese mindern als Werbungskosten dementsprechend Ihr zu versteuerndes Einkommen. Bis 2017 lag der Grenzbetrag deutlich niedriger – bei 487,90 Euro brutto. Wenn das Arbeitsmittel teurer ist, dann müssen Sie es über mehrere Jahre abschreiben. Bei einem Smartphone gilt zum Beispiel eine fünfjährige Nutzungsdauer.

Neue Regeln für die Besteuerung von Investmentfonds 

Für Investmentfonds gelten seit 2018 neue Steuerregeln. Verwahren Sie Ihre Fondsanteile bei einer deutschen Depotbank, dann haben Sie in der Regel jetzt weniger Aufwand mit Ihrer Steu­er­er­klä­rung. Denn die Depotbank führt die Abgeltungssteuer auf Fondserträge ab. Das gilt jetzt auch für ausländische thesaurierende Fonds. Ausführliche Informationen hierzu haben wir in unserem Ratgeber zum Investmentsteuerreformgesetz zusammengefasst. 

Bei einem thesaurierenden Fonds bekommt der Anleger statt Geld einen höheren Fondsanteil. Steuerpflichtig ist auch dieser nicht ausgeschüttete Ertrag. Problematisch war dies vor allem bei ausländischen Fonds. Denn das Finanzamt erfuhr bis Ende 2017 von deren Erträgen nur, wenn der Anleger in seiner Steu­er­er­klä­rung die sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge angegeben hat. In vielen Fällen sind Anleger dieser Pflicht nicht nachgekommen. Ab 2018 ist dies nicht mehr erforderlich.
Denn der Fiskus hat für alle thesaurierenden Fonds eine Vorabpauschale eingeführt. Auf dieser Basis berechnet die Depotbank die Abgeltungssteuer. Erstmals wurden Anleger zum Jahresbeginn 2019 damit belastet. Diese Beträge werden dann in der Steuerbescheinigung 2019 ausgewiesen.

Neben der Vorabpauschale sind bei Fonds Ausschüttungen und Veräußerungen abgeltungssteuerpflichtig. Im Regelfall führt sie die Depotbank ab und die Sache ist für Sie damit erledigt. Das Ausfüllen der Anlage KAP für Kapitalerträge können Sie sich oft sparen.
Liegen Ihre Fonds jedoch in einem ausländischen Depot, dann müssen Sie sich selbst um die korrekte Besteuerung in Deutschland kümmern. Diese Erträge und Gewinne müssen Sie in der neuen Anlage KAP-INV eintragen. Falls die ausländische Fondsgesellschaft die Erträge in einer Fremdwährung ausweist, müssen Sie diese in Euro umrechnen. Bei ausschüttenden Fonds ist der Wechselkurs an dem Tag maßgeblich, an dem Ihnen die Ausschüttung gutgeschrieben wurde. Bei thesaurierenden Fonds gilt der Kurs am letzten Tag des Geschäftsjahres des Fonds. 

Wer muss eine Steu­er­er­klä­rung abgeben?

Bei Arbeit­nehmern ist grundsätzlich die Einkommensteuer mit dem monatlichen Lohnsteuerabzug abgegolten, sodass viele keine Steu­er­er­klä­rung abgeben müssen.

In diesen Fällen besteht Abgabepflicht 

Zu einer Abgabepflicht für die Steu­er­er­klä­rung kann es aber unter bestimmten Bedingungen kommen (§ 46 Einkommensteuergesetz EStG):

Sie haben einen Lohn­steuer­freibetrag - Sie müssen eine Steu­er­er­klä­rung abgeben, wenn beim Lohnsteuerabzug ein individueller Freibetrag aufgrund eines Lohnsteuerermäßigungsantrags berücksichtigt wurde. Dies gilt nicht, wenn Sie nur einen Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag eingetragen haben. Weitere Ausnahme: Sie haben höchstens 11.400 Euro verdient, bei zusammen veranlagten Verheirateten insgesamt 21.650 Euro. 

Sie bekommen Lohn­ersatz­leistungen - Eine sogenannte Pflichtveranlagung sieht das Finanzamt vor, wenn Sie 2018 Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro hatten – dazu zählen beispielsweise Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- oder Elterngeld. Diese Einnahmen sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, sie erhöhen den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte. Die 410-Euro-Grenze gilt auch für steuerpflichtige Nebeneinkünfte, zum Beispiel aus einer freiberuflichen Tätigkeit.

Sie sind in einer bestimmten Steuerklasse - Wenn Sie 2018 parallel mehrere Arbeitgeber hatten und Ihr Einkommen nach Steuerklasse VI abgerechnet wurde, ist eine Steu­er­er­klä­rung fällig. Das gilt auch, falls Sie als Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner Lohn bezogen und die Kombination der Steuerklassen III/V oder IV/IV mit Faktor haben.

Sie haben eine Abfindung bekommen - Sie haben im Jahr 2018 eine Abfindung erhalten, bei der die Lohnsteuer nach der Fünftel-Regelung berechnet wurde? Dann müssen Sie ebenfalls eine Steu­er­er­klä­rung abgeben.

Ihre Einnahmen liegen oberhalb des Grundfreibetrags - Eine Steu­er­er­klä­rung abgeben müssen Sie außerdem, wenn Sie Einnahmen haben als Selbstständiger, Gewerbetreibender, Landwirt, Rentner oder Vermieter, die oberhalb des Grundfreibetrags von 9.000 Euro lagen.

Das sind weitere Fälle, in denen Sie eine Steu­er­er­klä­rung ausfüllen müssen:

  • Einer der Partner beantragt die Einzelveranlagung.
  • Für Kapitaleinkünfte sind noch Kapitalertragsteuer oder Kirchensteuer offen.
  • Im Steuerbescheid 2017 hat das Finanzamt einen Verlust festgestellt. Dieser Verlustvortrag wird dann mit Ihren künftigen positiven Einkünften verrechnet. 

Auch Rentner müssen immer öfter eine Steuerklärung machen

Rentner müssen grundsätzlich eine Steu­er­er­klä­rung abgeben, sobald der steuerpflichtige Teil der Rente den Grundfreibetrag von 9.000 Euro übersteigt. Es steht ihnen zudem eine Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 102 Euro zu.

Ein alleinstehender Rentner, der 2018 erstmals Altersbezüge erhielt, muss 76 Prozent davon versteuern, auch in den Folgejahren. Der steuerfreie Anteil eines solchen Neurentners – 24 Prozent der Rente – wird als individueller Freibetrag vom Finanzamt festgesetzt und bleibt auf Dauer derselbe. 

Nur wenn sich die Rentenhöhe ändert, zum Beispiel wegen der neuen Mütterrente, passt das Finanzamt den Freibetrag an. Voll steuerpflichtig sind hingegen Rentensteigerungen. Sie führen dazu, dass Rentner in die Steuerpflicht hereinrutschen können.

Zudem steigt für jeden neuen Rentnerjahrgang der Anteil der steuerpflichtigen Einkünfte; so müssen die neuen Rentner des Jahres 2019 bereits auf 78 Prozent ihrer Altersbezüge Einkommensteuer entrichten. Konsequenz: Insbesondere Neurentner trifft die Steuerpflicht. Sie müssen dann die Anlage R ausfüllen.

Inzwischen ist ungefähr jeder vierte Rentenbezieher steuerpflichtig. Das Bundesfinanzministerium (BMF) geht von fast fünf Millionen steuerpflichtigen Rentnern aus. 2015 waren es noch eine gute Million weniger.

Knapp 1.200 Euro Ihrer monatlichen Rente (gut 14.000 Euro Bruttorente im Jahr) bleiben steuerfrei, falls Sie 2018 neu in Rente gegangen sind und keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen haben. In unserem Ratgeber Rentenbesteuerung finden Sie eine Tabelle, die Ihnen einen Anhaltspunkt gibt, ab welcher Rentenhöhe Steuern fällig werden, sofern Sie ausschließlich Ihre Rente als Einnahme haben.

Ob Sie tatsächlich Steuern zahlen müssen, hängt von den abzugsfähigen Kosten ab. Schließlich sind zum Beispiel die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge als Sonderausgaben abzugsfähig. Oft fallen zudem erhebliche Krankheitskosten an, die Sie aus eigener Tasche zahlen müssen. Diese sind bei Überschreiten der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.

Weitere Situationen, in denen Sie eine Steu­er­er­klä­rung abgeben müssen, erläutern wir in unserem Ratgeber Pflicht zur Abgabe einer Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung. 

Erspart bleibt die Abgabe Rentnern in Mecklenburg-Vorpommern, die sich für das Pilotprojekt „Amtsveranlagungsverfahren für Rentner“ entscheiden. Daran teilnehmen dürfen die Senioren, die im Vorjahr bis auf ihre gesetzliche Rente keine weiteren zu versteuernden Einnahmen hatten. Indem sie ein einfaches Formular ausfüllen, ersparen sie es sich, selbst eine Steu­er­er­klä­rung abzugeben. Stattdessen erstellt das Finanzamt auf Grundlage vorliegender, elektronisch gemeldeter Daten einen Steuerbescheid.

Auf der Einnahmenseite zieht die Behörde die gesetzliche Rente heran und auf der Ausgabenseite die Kran­ken­ver­si­che­rungsbeiträge. Seit Frühjahr 2019 können Rentner in diesem Formular einige wichtige abzugsfähige Posten wie die haushaltsnahen Dienstleistungen aufführen. Viele Ruheständler haben aber hohe Ausgaben für Krankheit oder Pflege und vieles mehr. Da lohnt es sich dann oft doch, eine Steu­er­er­klä­rung zu machen. Details zum Pilotprojekt lesen Sie im Ratgeber Anlage R.

Übrigens: Ruhegeldbezieher können bei der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung kostenlos eine nützliche Bescheinigung bestellen. Die jährliche „Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt" enthält die erhaltenen Rentenbeträge samt Hinweisen, in welchen Zeilen der Formulare Anlage R und Anlage Vorsorgeaufwand diese einzutragen sind. In den Folgejahren kommt die einmal beantragte Bescheinigung dann automatisch.

Wer sollte freiwillig eine Steu­er­er­klä­rung abgeben?

Anders als Selbstständige, Gewerbetreibende und Landwirte brauchen etliche Arbeitnehmer (und Rentner) gar keine Steu­er­er­klä­rung abgeben. Viele ersparen sich daher die Arbeit – und verschenken Geld. Sinnvoll ist die Abgabe einer freiwilligen Steu­er­er­klä­rung auf jeden Fall, wenn ein Arbeitnehmer hohe berufliche Ausgaben, also Werbungskosten, hatte. 1.000 Euro beträgt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, den viele schnell ausschöpfen. Lagen Ihre beruflichen Ausgaben darüber, dann lohnt sich für Sie eine Steu­er­er­klä­rung. 

Wie Sie mit den Werbungskosten viel rausholen können

Wer als vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter täglich eine einfache Wegstrecke von 15 Kilometern zu seinem Arbeitsplatz zurücklegt, überschreitet bereits mit seinen Fahrtkosten die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le. Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dürfen Sie nur die Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 30 Cent pro Kilometer ansetzen. Bei einer Auswärtstätigkeit hingegen dürfen Sie jeden gefahrenen Kilometer abrechnen, wenn Sie keine Fahrtkostenerstattung vom Chef erhalten haben. Zahlreiche andere abzugsfähige Posten können das steuerpflichtige Einkommen weiter drücken (siehe Auflistung im Ratgeber Werbungskosten). 

Weitere Kosten, bei denen sich eine freiwillige Steu­er­er­klä­rung lohnt 

Neben den Werbungskosten können Steuerpflichtige die folgenden Aufwendungen in ihrer Steu­er­er­klä­rung ansetzen:

Sonderausgaben - Gezahlte Kirchensteuer, Vorsorgeaufwendungen wie die So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und viele Aufwendungen für die Altersvorsorge können Sie als Sonderausgaben absetzen. Auch Spenden, Kinder­betreuungs­kosten und Schulgeld gehören in diese Kategorie.

Außergewöhnliche Belastungen - Hatten Sie im vergangenen Jahr durch Krankheit, Unfall, Pflege für die Eltern, Hochwasser, Beerdigung oder andere persönliche Katastrophen höhere Ausgaben, können Sie diese als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Allerdings sind bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 Einkommensteuergesetz (EStG)) nur dann Kosten absetzbar, wenn die sogenannte zumutbare Belastung überschritten wird. Diese unterscheidet sich von Steuerzahler zu Steuerzahler und hängt ab von der Höhe der Einkünfte, vom Familienstand und der Kinderzahl. Die zumutbare Belastung liegt bei 1 bis 7 Prozent der gesamten Einnahmen.

Ein BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 (Az. VI R 75/14) hat die bisherige Berechnung der zumutbaren Belastung verändert. Diese fällt inzwischen dank der stufenweisen Ermittlung grundsätzlich niedriger aus. Das hat zur Folge, dass Steuerpflichtige diese Schwelle leichter überwinden können. Denn erst Kosten darüber zahlen sich bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen aus und mindern dann die Steuerlast.

Müssen Sie krankheitsbedingt in ein Pflegeheim, können Sie die Kosten dafür absetzen. Allerdings zieht das Finanzamt eine Haushaltsersparnis ab; bei einem ganzjährigen Aufenthalt bis zu 9.000 Euro für jeden Ehepartner. Tipp: Die wegen der zumutbaren Belastung nicht abzugsfähigen Pflegekosten können Sie als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.

Es gibt noch eine zweite Art an außergewöhnlichen Belastungen: Bei den besonderen außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33a33bEStG) kommt es nicht auf die zumutbare Belastung an. Besondere außergewöhnliche Belastungen sind ab dem ersten Cent absetzbar, aber nur für die im Gesetz genannten Lebenssituationen. Dafür gibt es Pauschalen oder Höchstbeträge. Die Höhe ist also anders als bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen begrenzt. 

Beispiele sind: 

  • der Unterhaltshöchstbetrag in Höhe des Grundfreibetrags (2018: 9.000 Euro) für Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen,
  • Behinderten-Pauschbeträge zwischen 310 Euro und 3.700 Euro,
  • der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von maximal 924 Euro für volljährige Kinder, die auswärts wohnen,
  • der Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro für diejenigen, die unentgeltlich jemanden häuslich pflegen und
  • der Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370 Euro.

Handwerkerkosten, haushaltsnahe Dienstleistungen - Haben Sie 2018 in Ihrer Wohnung einen Dienstleister oder einen Handwerker in Ihrem Haushalt arbeiten lassen und die Rechnung überwiesen? Dann können Sie sich über die Steu­er­er­klä­rung 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten zurückholen – als Steuererstattung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerkosten. Falls Sie dies noch mit einer als Minijobber beschäftigten Haushaltshilfe kombinieren, können Sie sich bis zu 5.710 Euro an Steuern zurückerstatten lassen.

Für wen sich die Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung sonst noch auszahlt

Grundsätzlich lohnt sich das Erstellen einer freiwilligen Steu­er­er­klä­rung in folgenden Situationen:

  • Sie waren nicht das gesamte Jahr 2018 beschäftigt, sind vielleicht nach einem Studienabschluss Berufseinsteiger.
  • Sie wollen Ausbildungskosten für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen statt nur als Sonderausgaben und Sie möchten von einem möglicherweise steuerzahlerfreundlichen Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts profitieren.
  • Sie haben als Zusammenveranlagte eine ungünstige Kombination der Steuerklassen gewählt.
  • Sie sind alleinerziehend und haben sich nicht die Steuerklasse 2 eintragen lassen.
  • Sie beanspruchen die Arbeit­nehmer­spar­zu­lage: Diese beantragen Sie mit einem Kreuz auf der ersten Seite des Mantelbogens. Für ab 2017 angelegte Gelder gibt es keine Papierbescheinigungen mehr, stattdessen muss das Anlageinstitut bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Bescheinigung über die angelegten vermögenswirksamen Leistungen an die Finanzverwaltung schicken.
  • Sie möchten einen verbleibenden Verlustvortrag feststellen lassen.
  • Sie haben auf Ihre Kapitalerträge die 25-prozentige Abgeltungssteuer bezahlt, haben aber aufgrund Ihrer Gesamteinkünfte einen niedrigeren Steuersatz. Die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer holen Sie sich mit der Anlage KAP zurück.
  • Bis 801 Euro im Jahr stehen Ihnen steuerfreie Kapitalerträge zu. Haben Sie Ihre Freistellungsaufträge nicht optimal aufgeteilt, sodass Ihnen Steuern abgezogen wurde, obwohl Sie den Sparerpauschbetrag nicht ausschöpfen, können Sie sich zu viel bezahlte Abgeltungssteuern mit der Anlage KAP zurückholen.

Falls Sie freiwillig eine Steu­er­er­klä­rung abgegeben haben und keine Erstattung bekommen, sondern eine Nachzahlung leisten müssen, sollten Sie innerhalb eines Monats dem Bescheid widersprechen und Ihre Steu­er­er­klä­rung zurücknehmen. Beantragen Sie dazu die „Aussetzung der Vollziehung“, weil Sie ansonsten das Geld zunächst überweisen müssten.

Wie Sie das richtige Finanzamt finden

Sie wissen nicht, welches Finanzamt für Sie zuständig ist? Auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern finden Sie Ihr Finanzamt, an das Sie die Steu­er­er­klä­rung schicken müssen. Noch einfacher: Erstellen Sie eine Steu­er­er­klä­rung entweder direkt mit Elster-Formular, im Internetbrowser über „Mein Elster“ oder mit einer Steuersoftware und übermitteln sie elektronisch.

Das Steuermodernisierungsgesetz, das Anfang 2017 in Kraft getreten ist, fördert die elektronische Steu­er­er­klä­rung. Selbstständige und Gewerbetreibende müssen seit 2018 alle unternehmerischen Steu­er­er­klä­rungen in elektronisch authentifizierter Form über Elster übermitteln. Dafür benötigen sie ein Zertifikat, das sie als berechtigt identifiziert. Privatleute dürfen aber weiterhin Papierformulare ausfüllen.

Welche Formulare müssen Sie ausfüllen?

Statt einer normalen Steu­er­er­klä­rung können Arbeitnehmer in einfachen Fällen eine kürzere Steu­er­er­klä­rung abgeben. Prüfen Sie daher zunächst, ob für Ihre Situation eine vereinfachte Steu­er­er­klä­rung ausreichend ist.

Vereinfachte Steu­er­er­klä­rung

Haben Sie und Ihr Ehepartner als Arbeitnehmer ausschließlich Lohn oder Lohn­ersatz­leistungen bezogen, dann genügt möglicherweise dieses zweiseitige Formular. Es ersetzt den Mantelbogen und die Anlage N. Genauso wie im Mantelbogen füllen Sie dort die allgemeinen Angaben wie Adresse, Beruf, Ehepartner und Bankverbindung aus.

Die am häufigsten benötigten Angaben zu Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Sie in der vereinfachten Steu­er­er­klä­rung eintragen. In der Regel benötigen Sie zusätzlich noch die Anlage Vorsorgeaufwand. 

Formulare für Arbeitnehmer, Rentner und Vermieter

Mantelbogen - Den Mantelbogen („ESt 1 A“) zur Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung muss jeder bei einer normalen Steu­er­er­klä­rung ausfüllen. Dazu können weitere Formulare kommen. Kreuzen Sie im Mantelbogen den entsprechenden Bogen an, wenn Sie ihn beilegen.

Anlage N - Alle Arbeitnehmer müssen darin ihren Lohn und ihre Werbungskosten eintragen. Ab Zeile 11 sind Versorgungsbezüge anzugeben. Dazu gehören Pensionen von früheren Beamten, Betriebs-, Berufs- und Er­werbs­un­fäh­ig­keits­ren­ten für frühere Dienstverhältnisse. Solche Versorgungsbezüge werden nach Paragraf 19 Absatz 2 EStG günstiger besteuert.

Anlage N-AUS - In diesem Formular geben Sie ausländische Einkünfte an sowie Werbungskosten zu steuerfreiem Lohn aus einer Angestelltentätigkeit. Das Besteuerungsrecht für ausländische Einkünfte regeln Doppel­besteuerungs­abkommen (DBA), zwischenstaatliche Übereinkommen (ZÜ) und der Auslandstätigkeitserlass (ATE). Diese Regeln legen fest, welcher Staat Steuern einbehalten darf.

Anlage R - Rentner müssen darin ihre Altersbezüge und ihre Werbungskosten angeben. Auch Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung müssen Sie hier eintragen.

Anlage V - Wer Einnahmen aus einer Vermietung erzielt, muss sie dort angeben. In dieses Formular tragen Vermieter und Verpächter auch ihre Werbungskosten ein. Dazu gehört die Abschreibung, Schuldzinsen und weitere Kosten, die mit der vermieteten Immobilie zusammenhängen.

Tipp: Falls Sie nur ab und zu Ihr selbst genutztes Zimmer oder Ihre Wohnung (unter-)vermieten – zum Beispiel über Airbnb –, dann profitieren Sie von einer Freigrenze von 520 Euro im Jahr. Bis zu dieser Summe sind die Einkünfte gemäß einer Vereinfachungsregel der Finanzämter steuerfrei und müssen nicht angemeldet werden. Sobald die Einkünfte diesen Betrag übersteigen, sind sie komplett steuerpflichtig. Zu den Einnahmen zählen auch die vom Mieter bezahlten Nebenkosten.

Formulare für Selbstständige, Freiberufler und Solaranlagenbesitzer

Anlage S - Dieses Formular müssen Selbstständige abgeben. Formulare für unternehmerische Einkünfte (zum Beispiel die Anlagen S, G, L und EÜR) lassen sich nicht mehr vom Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung herunterladen. Die Papiervordrucke gibt es nur noch beim Finanzamt und sie werden nur noch in Härtefällen akzeptiert. Unternehmer müssen ihre Steu­er­er­klä­rung elektronisch authentifiziert abgeben – zum Beispiel über „Mein Elster“.

Anlage EÜR - Freiberufler müssen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach der vorgegebenen Struktur des Formulars abgeben. Dies ist im Vergleich zur Bilanzierung eine einfachere Form der Gewinnermittlung.

Anlage G - Gewerbliche Einkünfte sind in dieses Formular einzutragen, dazu zählen auch Einspeisevergütungen von Betreibern einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge. Sind beide Ehepartner Eigentümer der Anlage und beziehen jeweils beispielsweise die Hälfte der Einkünfte, muss jeder eine Anlage G ausfüllen. Gewerbliche Einkünfte führen in aller Regel dazu, dass auch eine Gewerbesteuererklärung abzugeben ist. 

Formular für Eltern

Anlage Kind - Wenn Sie Kinder haben, müssen Sie für jedes Kind eine Anlage Kind ausfüllen. Dort tragen Sie die Höhe Ihres Anspruchs auf das Kindergeld ein. 2018 ist das Kindergeld gestiegen: auf 194 Euro monatlich jeweils fürs erste und zweite Kind. Hatten Sie für das ganze Jahr Anspruch darauf, sind das für die ersten beiden Kinder jeweils 2.328 Euro; für das dritte Kind jährlich 2.400 Euro und ab dem vierten Kind jeweils 2.700 Euro jährlich. In der Anlage Kind müssen Sie Ihren Anspruch auf Kindergeld beziffern. Es kommt nicht darauf an, was Ihnen tatsächlich ausgezahlt wurde.

Ob für Sie das Kindergeld oder die Anrechnung des Kinderfreibetrags günstiger ist, ermittelt das Finanzamt. Es berücksichtigt die kinderbezogenen Freibeträge, wenn es den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer berechnet. In jeder Anlage Kind müssen Sie für das jeweilige Kind die Steuer-Identifikationsnummer eintragen.

Auf diesem Formular können Alleinerziehende, deren Kind bei ihnen wohnt, den Ent­last­ungs­be­trag beantragen. Wem die Entlastung zusteht, der kann den Betrag schon vom Arbeitgeber bei der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigen lassen. Dafür sollten sich Alleinerziehende die Steuerklasse II als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal beim Finanzamt eintragen lassen. Das geht nachträglich mit der Steu­er­er­klä­rung oder vorab mit einem anderen Formular, der „Versicherung zum Ent­last­ungs­be­trag für Alleinerziehende“. Dann haben sie bereits monatlich ein höheres Nettogehalt und müssen nicht auf die Steuererstattung warten.

Der Ent­last­ungs­be­trag für Alleinerziehende liegt pro Jahr bei 1.908 Euro für das erste Kind und einem Zuschlag von 240 Euro für jedes weitere Kind im Haushalt. Bei drei Kindern sind das immerhin 2.388 Euro. Auch in diesem Fall sind die Steuer-Identifikationsnummern der Kinder anzugeben.

Achtung: Wer beispielsweise mit einem Lebensgefährten in derselben Wohnung zusammenwohnt, bekommt keinen Ent­last­ungs­be­trag.

Kinder­betreuungs­kosten: Auch die Kosten für eine Kindertagesstätte, Hort, Tagesmutter oder Hausaufgabenbetreuung zu Hause sollten Sie in der Anlage Kind eintragen. Diese können Sie als Sonderausgaben absetzen und so das zu versteuernde Einkommen mindern. Das gilt für zwei Drittel der Betreuungs­kosten von maximal 6.000 Euro, also bis zu 4.000 Euro, falls die Kinder jünger als 14 Jahre sind. Die Kosten für ein Au-Pair-Mädchen, das sowohl im Haushalt geholfen als auch Ihre Kinder betreut hat, dürfen Sie pauschal zur Hälfte ansetzen.

Tipp: Wenn die Oma oder ein anderer Betreuer das Kind regelmäßig kostenlos betreut und von Ihnen Fahrtkosten erstattet bekommt, können Sie diese als Kinder­betreuungs­kosten absetzen. Am besten vereinbaren Sie den Fahrtkostenersatz schriftlich und überweisen Sie die fälligen Beträge.

Formulare für Versicherte, Sparer und Anleger

Anlage Vorsorgeaufwand - Für Ihre Kranken-, Pflege-, Renten-, Betriebsrenten-, Rürup-Renten-, Erwerbs-, Be­rufs­un­fä­hig­keits-, Risikolebens-, Kapitallebens-, Unfall- und Haft­pflicht­ver­si­che­rungen sowie weitere Altersvorsorgeaufwendungen benötigen Sie dieses Formular. Bei diesen Ver­si­che­rungen geht es immer um den Schutz des Lebens.

Anlage AV - Sie ist für jeden Riester-Sparer relevant. Über die Steu­er­er­klä­rung können Sie neben den dann anzurechnenden Zulagen einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug beantragen. Die Kinderzulagen bekommt in aller Regel die Mutter. Zu den gezahlten Altersvorsorgebeiträgen zählen auch Tilgungsbeträge für einen Wohn-Riester-Vertrag. Landwirte tragen im Feld „Sozialversicherungsnummer“ ihre Mitgliedsnummer in der Alterskasse ein.

Anlage KAP - In ihr sind Kapitaleinkünfte wie Zinsen und Dividenden einzutragen. Viele Sparer schöpfen ihren Sparer-Freibetrag von 801 Euro pro Person nicht aus und brauchen dann die Anlage KAP in aller Regel nicht ausfüllen. Für die meisten Kapitaleinkünfte ziehen bereits Banken und Ver­si­che­rungen vor der Ausschüttung 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ab. Mit dieser pauschalen Steuer ist die Steuerpflicht erfüllt. 

Tipp: Sparer, die mit ihrem gesamten zu versteuernden Einkommen einen Grenzsteuersatz unterhalb von 25 Prozent haben, sollten die Anlage KAP aber ausfüllen. Dies wäre bei einem Alleinstehenden mit einem zu versteuernden Einkommen bis 16.336 Euro der Fall; bei Zusammenveranlagten bis 32.672 Euro. In Zeile 4 können Sie eine Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt erstattet infolgedessen zu viel bezahlte Abgeltungssteuer.

Auch wer keine oder zu geringe Freistellungsaufträge bei seinen Banken gestellt hat, sollte sich über die Anlage KAP die zu viel bezahlte Steuer zurückholen. Sinnvoll ist die Anlage KAP außerdem, um Gewinne und Verluste in verschiedenen Bankdepots miteinander verrechnen zu können. Jeder Ehepartner muss eine eigene Anlage KAP ausfüllen, selbst wenn nur einer Kapitaleinkünfte hatte. Und wer Kapitalerträge aus dem Ausland bezieht, muss diese ebenso in der Anlage KAP erklären. Dasselbe gilt, wenn noch Kirchensteuer auf Kapitalerträge zu zahlen ist. 

Ergänzend zur Anlage KAP gibt es ab der Steu­er­er­klä­rung zwei neue Formulare: Haben Sie Investmentfonds in einem Auslandsdepot, dann müssen Sie die laufenden Erträge sowie Gewinne und Verluste in der neuen Anlage KAP-INV eintragen.

In die Anlage KAP-BET gehören Kapitalerträge aus Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Erbengemeinschaft. Im Feststellungsbescheid der Gesellschaft werden die Erträge aller Beteiligten emittelt und den einzelnen zugerechnet. Ihren Anteil schreiben Sie in das neue Formular. 

Anlage SO - Falls Sie ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung verkauft haben, haben Sie möglicherweise einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt. Solche sonstigen Einkünfte müssen Sie in der Anlage SO erklären.

Weitere sonstige Einkünfte sind beispielsweise Abgeordnetenbezüge, erhaltene Unterhaltsleistungen sowie Ausgleichsleistungen vom Ex-Partner, um den Versorgungsausgleich zu vermeiden. Derjenige, der zahlt, muss die Anlage U; derjenige, der Geld bekommt, die Anlage SO ausfüllen.

Zu den „Einkünften aus sonstigen Leistungen“ zählen solche aus gelegentlichen Vermittlungen. Darunter fallen Einnahmen, wenn Sie beispielsweise Ihr Wohnmobil, Auto oder einen anderen beweglichen Gegenstand vermieten. Oder wenn Sie als Neukunde einer Bank eine Prämie bekommen. Das gilt auch für eine Geld- oder Sachprämie bei Eröffnung eines Depots. Für solche Einkünfte hat jeder Steuerzahler insgesamt eine Freigrenze von 256 Euro im Jahr (§ 22 Nummer 3 EStG). Beträgt die Summe solcher Einnahmen nur einen Euro mehr, dann müssen Sie diese allesamt in der Anlage SO angeben und versteuern.

Wer ansonsten hin und wieder Dinge mit Gewinn verkauft, wird möglicherweise gewerblich tätig und muss dann die Anlage G ausfüllen. Zudem könnten neben der Einkommensteuer zusätzlich auch Gewerbe- und Umsatzsteuer anfallen.

Welche Ausgaben mindern die Steuern?

Die Werbungskosten sind die wichtigsten Ausgaben, mit denen Arbeitnehmer sich zu viel gezahlte Steuern zurückholen können. 

Jeder Euro über der Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le zählt

Vom zu versteuernden Einkommen von Arbeit­nehmern zieht das Finanzamt immer die Arbeitnehmerpauschale ab. Diese 1.000 Euro müssen Sie nicht versteuern. Meistens können Sie noch mehr herausholen. Übersteigen Ihre beruflichen Ausgaben den Pauschbetrag, zählt jeder zusätzliche Euro.

Sammeln Sie von Jahresanfang an Belege, die Ausgaben für Ihren Beruf betreffen – selbst wenn Sie zu dem Zeit­punkt der Ansicht sind, dass Sie mit Ihren Werbungskosten nicht über die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 1.000 Euro kommen. Das können Sie erst am Jahresende mit Sicherheit sagen. Einreichen müssen Sie die Belege grundsätzlich erst, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert. Ab Erhalt des Steuerbescheids müssen Sie die Nachweise noch mindestens ein Jahr lang aufheben.

Arbeitnehmer, die täglich 15 Kilometer zur Arbeit fahren, kommen allein mit ihren Fahrtkosten meist schon über den Pauschbetrag. Diese werden nach der Ent­fer­nungs­pau­scha­le mit 30 Cent für jeden Kilometer der einfachen Strecke berechnet.

Fahren Sie beispielsweise an 230 Tagen im Jahr 15 Kilometer zur Arbeit, kommen schon 1.035 Euro an Fahrtkosten zusammen. Bei einer Fünf-Tage-Woche akzeptieren Finanzämter in aller Regel 220 bis zu 230 Tage für die Ent­fer­nungs­pau­scha­le, bei einer Sechs-Tage-Woche sind es 50 Tage mehr. Einen bundeslandspezifischen Arbeitstagerechner finden Sie hier.

Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 30 Cent pro Kilometer gilt übrigens unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel, – also auch für Fußgänger, Fahrradfahrer, Bahn- und Busnutzer. Nutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel, können Sie entweder die Ent­fer­nungs­pau­scha­le bis maximal 4.500 Euro oder die höheren tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen. Diese müssen Sie dann aber belegen können. 

Ihre Daten tragen Sie in Anlage N, Seite 2, ab Zeile 31 ein. Explizit aufgeführt sind dort auch folgende Werbungskosten:

Absetzbar sind nur die Beträge, die der Arbeitgeber nicht steuerfrei ersetzt hat.

Weitere absetzbare Werbungskosten

Alles, was Sie sonst noch für Ihre Arbeit oder für die Karriere ausgegeben haben, dürfen Sie in das Feld „Weitere Werbungskosten“ in der Anlage N ab Zeile 45 eintragen: etwa Bewerbungskosten. Es zählen auch vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten für Dienstreisen, Schreibzubehör, Fachliteratur, die Sie beruflich benötigen und doppelte Haus­halts­füh­rung.

Für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort dürfen Sie im Monat bis zu 1.000 Euro für Miete, Nebenkosten und Zweitwohnungssteuer absetzen. Darüber hinaus können Sie noch die Ausstattungskosten für Möbel, Lampen und Gardinen geltend machen. Ob diese Kosten zusätzlich zum Höchstbetrag noch abgezogen werden dürfen, muss der Bundesfinanzhof entscheiden (Az. VI R 18/17).

Telefonieren Sie häufig von Ihrem privaten Festnetz- und Mobilfunkanschluss aus für Ihre Firma, ohne dass Sie dafür etwas erstattet bekommen, dann können Sie auch Telefon- und Internetkosten in der Steu­er­er­klä­rung ansetzen. Pauschal absetzbar sind von den monatlichen Gebühren 20 Prozent Ihrer Telekommunikationsaufwendungen bis höchstens 20 Euro, also maximal 240 Euro im Jahr.

Zusätzlich kann ein Teil der An­schaf­fungs­kos­ten absetzbar sein. Nutzen Sie Ihr Smartphone oder Ihren Laptop teilweise beruflich, so können Sie den beruflichen Anteil absetzen. Arbeitsmittel mit einem Anschaffungspreis bis 952 Euro (inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer) dürfen Sie als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort komplett absetzen, teurere Gegenstände müssen Sie über die Nutzungsdauer abschreiben. Wenn Sie ein Arbeitsmittel sowohl beruflich als auch privat nutzen, dann dürfen Sie den beruflichen Anteil als Werbungskosten absetzen. Bei einem Computer akzeptiert das Finanzamt ohne Weiteres einen hälftigen Abzug. 

Begehen Sie beispielsweise in Ihrer Firma mit Ihren Kollegen ein Betriebsjubiläum oder Ihren Geburtstag, dürfen Sie Feierkosten absetzen. Sogar Bewirtungsaufwendungen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Kon­to­füh­rungs­ge­bühren erkennt das Finanzamt bis 16 Euro ohne Nachweis an.

Bauen Sie auf dem Weg zur Arbeit einen Autounfall, dürfen Sie die Kosten, die Ihnen niemand erstattet, in der Steu­er­er­klä­rung angeben. Diese sind dann zusätzlich zur Ent­fer­nungs­pau­scha­le absetzbar. Das können beispielsweise selbst getragene Reparaturkosten sein, aber auch Schäden an Kleidung und Gegenständen, Krankheitskosten, Fahrtkosten zu Ärzten und Werkstätten, Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten, Aufwendungen für Mietwagen sowie Bergungs- und Abschleppkosten.

Bis zu 1.250 Euro dürfen Sie im Jahr geltend machen, wenn Sie zu Hause ein Arbeitszimmer nutzen. Wichtig: Für Ihre berufliche Tätigkeit darf kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Dies betrifft beispielsweise Lehrer und viele Außendienstmitarbeiter. Passen Sie auf, dass Sie sich im Arbeitszimmer nicht mehr als 10 Prozent mit privaten Dingen befassen, sonst ist der Steuerabzug nicht gestattet. Ein Durchgangszimmer oder eine Arbeitsecke im Wohnzimmer reichen nicht aus. Welche beruflichen Aufwendungen sonst noch absetzbar sind, erfahren Sie Sie im Ratgeber Werbungskosten.

Kosten für Dienstleister und Handwerker im Haushalt absetzen

Haben Sie Sanierungs-, Reparatur- und Montageaufwendungen in Ihrer Wohnung, können Sie den Fiskus daran beteiligen. Ausgaben für Handwerkerarbeiten sollten Sie daher in Ihrer Steu­er­er­klä­rung eintragen. 20 Prozent der gezahlten Arbeits- und Fahrtkostenbekommen Sie als Steuerrabatt zurück, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Rechnungen bis insgesamt 6.000 Euro dürfen Sie so angeben. Absetzbar sind auch die Gerätekosten des Handwerkers, nicht aber Ausgaben für Material.

Bedingung ist, dass Sie vom Maler oder Fliesenleger eine Rechnung bekommen und Sie den Betrag nicht bar bezahlen, sondern überweisen. Laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 9. November 2016 müssen Finanzbeamte mittlerweile auch die folgenden Posten anerkennen:

  • Abflussrohrreinigung,
  • bestimmte Aufwendungen für einen Gutachter beispielsweise für Messungen an einem Kaminofen, einer Gastherme oder Ölheizung,
  • Dichtheitsprüfung bei Abwasserleitungen,
  • Legionellenprüfung,
  • komplette Schornsteinfegerkosten,
  • TÜV-Kontrolle beim Aufzug,
  • Überprüfung einer Blitzschutzanlage,
  • Wartung der Heizungsanlage und
  • die Hausanschlusskosten an die Versorgungs- und Entsorgungsnetze, wenn sie keine Herstellungskosten darstellen, weil für Neubauten generell keine Handwerkerkosten absetzbar sind.

Das BMF-Schreiben listet ab Seite 25 konkret auf, welche Maßnahmen begünstigt sind und ob sie in die Kategorie Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung gehören. Grundsätzlich müssen die geförderten Maßnahmen innerhalb des Haushalts erfolgen. Doch auch dabei zeigt sich die Finanzverwaltung nach einer Reihe steuerzahlerfreundlicher Urteile großzügiger.

Die Handwerkerkosten tragen Sie in Zeile 73 des Mantelbogens ein.

Mieter dürfen auch Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen abziehen

Auch als Mieter können Sie Steuervorteile nutzen. Was Ihr Vermieter an Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen im Mietshaus auf die Nebenkostenrechnung setzt, können Sie komplett in der Steu­er­er­klä­rung eintragen: Ausgaben für den Hausmeister, die Treppenhausreinigung, den Gärtner, den Schornsteinfeger, für Wartungsarbeiten oder den Winterdienst, selbst auf öffentlichen Gehwegen, können Sie als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen.

Falls Ihre Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung für 2017 noch nicht bei Ihrer Steu­er­er­klä­rung 2017 berücksichtigt werden konnte, geben Sie diese Ausgaben in der Steu­er­er­klä­rung 2018 an (im Mantelbogen, Seite 3, Zeile 72).

Haben Sie für eine Pflegekraft, für eine Putzhilfe oder für die Betreuung Ihrer Katze oder eines anderen Haustiers Geld ausgegeben und sich dafür eine Rechnung ausstellen lassen, können Sie 20 Prozent von insgesamt maximal 20.000 Euro, also höchstens 4.000 Euro, als Steuererstattung zurückholen. Finanzämter müssen dies akzeptieren, nachdem das BMF die Tierbetreuung in dem oben genannten Schreiben neu in den Katalog mitaufgenommen hat. Die Kosten für einen Hunde-Gassi-Service können nach aktueller Rechtsprechung ebenfalls darunter fallen.

Außerdem möglich: Sie haben eine Haushaltshilfe als Minijobber beschäftigt – dann sind hierfür maximal 510 Euro Steuerermäßigung drin. Falls Sie alle drei Kategorien an Hilfen im Haushalt kombinieren, können Sie somit über die Steu­er­er­klä­rung insgesamt bis zu 5.710 Euro zurückholen.

Holen Sie sich Geld für den Umzug zurück

Falls Sie 2018 aus beruflichen Gründen umgezogen sind, können Sie auch diese Kosten steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Dies gilt beispielsweise, wenn Sie

  • als Berufseinsteiger zum Arbeitsort ziehen,
  • den Job gewechselt haben,
  • vom Arbeitgeber versetzt wurden oder
  • sich durch den Umzug Ihr Arbeitsweg täglich um mindestens eine Stunde verkürzt hat.

Fahrtkosten für Woh­nungs­be­sich­ti­gung­en, Maklerkosten, Speditionskosten, doppelte Miete und dergleichen können schnell in die Tausende gehen. Wenn Sie diese Aufwendungen belegen können, ist ein kompletter Abzug als Werbungskosten drin.

Viele Ausgaben wie das Renovieren der alten Wohnung, den Kabelanschluss in der neuen Wohnung und Trinkgelder für die Umzugshelfer müssen Sie nicht einzeln nachweisen. Dafür können Sie eine Umzugskostenpauschale ansetzen. Ehepaare, die ab März 2018 aus beruflichen Gründen umgezogen sind, können in der Steu­er­er­klä­rung pauschal 1.573 Euro geltend machen, Singles 787 Euro. Für Umzüge im Januar und Februar 2018 sind es 1.528 Euro (Zusammenveranlagte) beziehungsweise 764 Euro.

Für weitere Menschen im Haushalt gibt es sogar noch einen Zuschlag; ebenso, falls Sie innerhalb von fünf Jahren bereits das zweite Mal umgezogen sind. Und falls Ihr Kind Nachhilfe benötigte, weil es beispielsweise in einem anderen Bundesland zur Schule gehen musste, sind hierfür umzugsbedingte Unterrichtskosten-Pauschalen ansetzbar. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber Umzugskosten.

Bei einem privaten Umzug können Sie 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten für die Umzugshelfer als haushaltsnahe Dienstleistungabsetzen. Müssen Sie aus gesundheitlichen Gründen umziehen, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung infrage.

Sozialabgaben, Ver­si­che­rungen und Altersvorsorge absetzen

Ihre Beiträge für die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung tragen Sie in der Anlage Vorsorgeaufwand ein. Das gilt auch für Rentner und Pensionäre. Deren Bezüge unterliegen seit 2005 der nachgelagerten Besteuerung. Das heißt, dass prinzipiell erst bei der Auszahlung Steuern anfallen. Bis zum Jahr 2040 gibt es aber einen Übergangszeitraum für den Systemwechsel.

Ausgaben wie Beiträge zur gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung (ohne ergänzende Wahlleistungen) gehören zu den Sonderausgaben, die Sie in voller Höhe absetzen können. Dazu zählen auch die Basisabsicherung in einer privaten Krankenversicherung und die Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Weitere Ver­si­che­rungen wie Haftpflicht-, Unfall- und die klassische private Le­bens­ver­si­che­rung, sofern Sie diese vor 2005 abgeschlossen haben, sind ebenfalls als Sonderausgaben absetzbar. Diese Beiträge können Sie zusätzlich zu Ihren Aufwendungen für die Altersvorsorge anrechnen und in der Anlage Vorsorgeaufwand angeben.

Achtung: Solche Ver­si­che­rungsbeiträge wirken sich nur aus, wenn Sie die dafür geltenden jährlichen Höchstbeträge von 1.900 Euro für Arbeitnehmer und 2.800 Euro für Selbstständige nicht schon durch Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung ausgeschöpft haben. Das ist allerdings bei vielen Arbeitnehmern der Fall.

Zu den Vorsorgeaufwendungen gehören auch Beiträge für berufsständische Versorgungswerke oder Einzahlungen in Rürup-Verträge. Aktuell können Sie 86 Prozent Ihrer gezahlten Beiträge (2018 bis maximal 23.712 Euro) als Sonderausgaben geltend machen, Alleinstehende folglich höchstens 20.392 Euro, Zusammenveranlagte maximal 40.784 Euro.

Das können Riester-Sparer geltend machen

Wenn Sie Anspruch auf die Riester-Förderung haben und die Zulagen erhalten, profitieren Sie möglicherweise von einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug von bis zu 2.100 Euro. Das Finanzamt stellt automatisch fest, was für Sie besser ist: die Riester-Zulagen oder der Sonderausgabenabzug. Sie erhalten die Förderung, die für Sie am günstigsten ist. Dazu müssen Sie aber die einseitige Anlage AVausfüllen.

Um die Höchstförderung zu erhalten, müssen Sie selbst mindestens 4 Prozent Ihres Bruttogehalts einzahlen, dazu gehören die Grundzulage und die Kinderzulagen. Die Grundzulage ist 2018 von 154 Euro auf 175 Euro erhöht worden. Übrigens: Falls die Günstigerprüfung des Finanzamts ergibt, dass die Steuerersparnis höher ausfällt als die Zulagen, zahlt es die Differenz als Steuererstattung aus. Im Steuerbescheid verrechnet es die gewährten Zulagen mit der Steuerlast, die dadurch sinkt.

Weitere Sonderausgaben angeben

Bis 36 Euro (72 Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern) berücksichtigt das Finanzamt Sonderausgaben ohne Nachweise. Zu den Sonderausgaben zählen neben der Kirchensteuer in voller Höhe auch Spenden, Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs sowie Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner

Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten können Sie bis maximal 13.805 Euro als Sonderausgabe absetzen. Übernehmen Sie für ihn oder sie die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge, so sind zumindest die Beiträge für den Basisschutz zusätzlich absetzbar. Den Zahlungsbetrag tragen Sie im Mantelbogen auf Seite 2 ein und zusätzlich auch in der Anlage U im Abschnitt A. Im Abschnitt B dieses Formulars benötigen Sie die Unterschrift des Zahlungsempfängers sowie dessen Steuer-Identifikationsnummer. Dieses Verfahren heißt Realsplitting.

Falls der Unterhaltsempfänger, der die Einnahmen versteuern muss, die Unterschrift verweigert, bleibt alternativ der Abzug als außergewöhnliche Belastung. Hier sind höchstens 9.000 Euro absetzbar.

Spenden als Sonderausgaben absetzen

Haben Sie 2018 Geld oder Sachen gespendet? Spenden an eine gemeinnützige Organisation können Sie bis zu 20 Prozent Ihrer Gesamteinkünfte als Sonderausgaben absetzen. Dafür benötigen Sie eine vom Empfänger ausgestellte Zuwendungsbestätigung. Der Fiskus honoriert Spenden an gemeinnützige Vereine, amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege oder juristische Personen des öffentlichen Rechts wie beispielsweise eine Universität.

Jede Spendenquittung zahlt sich aus, weil Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen reduzieren, sobald sie über dem Pauschbetrag von 36 Euro (72 Euro für Zusammenveranlagte) liegen. Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen bis zu 200 Euro je Zahlung reicht als Nachweis in der Regel der Kontoauszug. Dieser vereinfachte Nachweis ist auch bei Beträgen von mehr als 200 Euro möglich, sofern die Zahlung auf ein bestimmtes Sonderkonto geht und innerhalb eines festen Zeitraums gezahlt wird, etwa bei Spenden für Flüchtlinge oder nach einer Naturkatastrophe.

Spenden und Mitgliedsbeiträge anpolitische Parteien können Sie zur Hälfte direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen – bis maximal 825 Euro im Jahr, bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder Lebenspartnern sind es 1.650 Euro. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber Spenden als Sonderausgaben.

Krankheitskosten von der Steuer absetzen

Behinderungen, Krankheiten oder Naturkatastrophen sind außerordentliche private Ereignisse, bei denen Sie unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Steuernachlass hoffen können. Ob außergewöhnliche Belastungen dafür infrage kommen, hängt ab von der Höhe Ihrer Einkünfte, vom Familienstand und der Kinderzahl. Und Voraussetzung ist auch, dass Sie Ihre zumutbare Belastung überschritten haben.  

Häufigster praktischer Anwendungsfall sind hohe Aufwendungen für gesundheitliche Probleme. Brillen, Zahnersatz, Physiotherapie und Akupunktur sind typische Krankheitskosten, die Sie absetzen können, genauso wie selbst getragene Krankenhaus- und Arztkosten, Ausgaben für ärztlich verordnete, aber nicht rezeptpflichtige Arzneimittel und die Rezeptgebühr.

Allenfalls als außergewöhnliche Belastungen können privat Krankenversicherte einen Selbstbehalt gelten machen. Damit können sie ihre Prämie für die Ver­si­che­rung reduzieren, weil sie selbst die Krankheitskosten in der vereinbarten Höhe tragen. Als Sonderausgaben ist ein solcher Selbstbehalt nicht abzugsfähig, entschied der BFH (Urteil vom 1. Juni 2016, Az. X R 43/14).

Stirbt ein Angehöriger und Sie übernehmen die Beerdigungskosten, können diese Kosten abzugsfähig sein. Dafür allerdings müssen die Kosten das Erbe übersteigen.

Für bedürftige Menschen, beispielsweise ein mittelloses Kind, für das es kein Kindergeld (mehr) gibt, ein pflegebedürftiger Angehöriger oder ein Flüchtling, den Sie 2018 unterstützt haben, dürfen Sie bis zu 9.000 Euro absetzen. Haben Sie zudem auch die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung übernommen, dürfen Sie diese darüber hinaus geltend machen. Hat der unterstützte Mensch eigene Einkünfte von mehr als 624 Euro, mindern diese den abzugsfähigen Betrag.

Die Kosten für einen Zivilprozess dürfen Sie seit 2013 grundsätzlich nicht mehr absetzen. Dazu zählen auch Scheidungen. Es gibt nur eine Ausnahme: Wenn Sie die juristische Auseinandersetzung führen müssen, um Ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage nicht zu gefährden. Das bedeutet: Die Anwalts- und Gerichtskosten müssen dazu dienen, Ihre lebensnotwendigen Einkünfte zu sichern. 

Ehrenamt: Helfen mit finanziellem Ausgleich

Für eine ehrenamtliche Tätigkeit, beispielsweise als Sporttrainer einer Amateurmannschaft, dürfen Sie bis zu 2.400 Euro jährlich steuerfrei als Übungsleiterpauschale annehmen. Für ein Ehrenamt in einer gemeinnützigen Organisation können Sie bis zu 720 Euro erhalten, ohne dafür Steuern zu entrichten. Sie müssen diese Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit in der Anlage N oder Anlage S eintragen.

Sie können beide Pauschalen nutzen, aber nicht für dieselbe Tätigkeit. Üben Sie verschiedene Ehrenämter aus, die gesondert vergütet werden, können Sie zusätzlich zur Übungsleiterpauschale auch vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren. Zum Beispiel, wenn Sie als Trainer für einen Sportverein tätig sind und auch die Vereinskasse hüten (Anlage N, Zeile 27).

Bis wann müssen Sie die Steu­er­er­klä­rung abgeben?

Gehören Sie zu der großen Gruppe derjenigen, die eine Steu­er­er­klä­rung abgeben müssen, dann gilt für Sie die allgemeine gesetzliche Abgabefrist. Für die Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung 2018 endet sie am 31. Juli 2019 – zwei Monate später als bisher.

Lassen Sie sich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützen, dann muss die Erklärung sogar erst bis zum 2. März 2020 beim Finanzamt eintreffen.

Bemerken Sie, dass Sie den Termin nicht einhalten können, sollten Sie vorher beim zuständigen Finanzamt schriftlich eine Fristverlängerung beantragen.  Begründen Sie Ihren Antrag und nennen Sie einen neuen Termin. Eine längere Krankheit, fehlende Belege oder ein Umzug sind Gründe, die Finanzbeamte normalerweise akzeptieren. Bitten Sie das Finanzamt, die Fristverlängerung zu bestätigen. Sie sind allerdings auf die Kulanz angewiesen und haben keinen Anspruch darauf. Wahrscheinlich wird die Fristverlängerung nur noch in Ausnahmefällen genehmigt.

Die späteren Abgabefristen haben auch eine Schattenseite. Der Fiskus wird strenger, wenn Sie den Termin nicht einhalten. Bislang hatten Finanzbeamte einen großen Ermessensspielraum, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzen und wie hoch dieser ausfällt. Das ändert sich mit der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung 2018. 

Geben Sie die Steu­er­er­klä­rung 2018 erst zwischen August 2019 und Februar 2020 ab, dann kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verlangen. Danach wird aus dem „kann“ ein „muss“. Ab März 2020 müssen Sie auf jeden Fall einen Verspätungszuschlag zahlen. 

Die Höhe ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Der automatische Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der zu zahlenden Steuer, aber mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Versäumnis.

Kein Problem mit dem Verspätungszuschlag haben Sie, wenn Sie Ihre Steu­er­er­klä­rung freiwillig abgeben. Dafür haben Sie vier Jahre Zeit. Sie können sich daher 2019 noch Ausgaben aus dem Jahr 2015 zurückholen, falls Sie die Steu­er­er­klä­rung bis zum Jahresende 2019 einreichen. Für die Steu­er­er­klä­rung 2018 haben Sie bis zum 2. Januar 2023 Zeit.

Kommt dann der Steuerbescheid, müssen Sie diesen baldmöglichst prüfen. Sollten Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sein oder Fehler in der Berechnung entdecken, dann müssen Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Wie Sie am besten vorgehen, lesen Sie in unserem Ratgeber Steuerbescheid ändern

Das Steuermodernisierungsgesetz

Seit Januar 2017 ist das Steuermodernisierungsgesetz in Kraft; es wird schrittweise bis 2022 umgesetzt. Das Gesetz fördert vor allem die elektronische Steu­er­er­klä­rung. Deren Anteil soll von rund 50 Prozent im Jahr 2016 weiter steigen.

Das Gesetz gibt den rechtlichen Rahmen für vollautomatische Prozesse vor. Die Finanzverwaltung baut ein Risikomanagementsystem auf, in dem Steuerpflichtige nach Steuerausfall-Gesichtspunkten klassifiziert werden. Sie will perspektivisch immer mehr Steu­er­er­klä­rungen automatisch bearbeiten und elektronisch gemeldete Daten besser nutzen.

Die massenhaften Standard-Steuererklärungen sollen dann nicht mehr Sachbearbeiter prüfen, sondern sie werden maschinell veranlagt. Wünschen Sie sich, dass Ihr Fall von einem Finanzbeamten geprüft wird, oder weichen Sie steuerrechtlich von der Ansicht der Finanzverwaltung ab, müssen Sie in Zeile 98 des Mantelbogens eine „1“ eintragen. Fügen Sie eine Anlage mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steu­er­er­klä­rung“ hinzu. Dort führen Sie Ihren Sachverhalt auf. Damit stellen Sie sicher, dass Ihre Steu­er­er­klä­rung nicht vollautomatisch, sondern von einem Finanzbeamten persönlich bearbeitet wird.

In den Finanzämtern von Rheinland-Pfalz beispielsweise werden seit März 2017 alle auf Papier abgegebenen Steu­er­er­klä­rungen zentral gescannt, um sie zu digitalisieren. Steuerpflichtige können sich bundesweit ihren Bescheid jetzt auch elektronisch zustellen lassen anstatt auf Papier.

Das Steuermodernisierungsgesetz ermöglicht außerdem bessere Korrekturmöglichkeiten von Schreib- oder Rechenfehlern. Bei offensichtlichen Unrichtigkeiten muss das Finanzamt den Bescheid ändern, selbst wenn die einmonatige Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Die Rechtsänderung gilt auch für Fehler auf Papierformularen und für alle ab 2017 erlassenen Bescheide. Als registrierter Nutzer von „Mein Elster“ können Sie auch auf elektronischem Weg einen Einspruch einlegen. Allerdings haben Sie für die Begründung nur wenig Platz.

Wer hilft beim Ausfüllen der Steu­er­er­klä­rung?

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, sich beim Ausfüllen unterstützen zu lassen: von Profis in der Steuerberatung oder im Lohnsteuerhilfeverein, von kommerzieller Software oder sogar vom Finanzamt.

Kostenlose Hilfe vom Finanzamt

Wenn Ihnen nicht klar ist, was Sie wo eintragen müssen, können Sie kostenlos zunächst die Adressaten Ihrer Steu­er­er­klä­rung befragen: die Finanzbeamten. Finanzämter haben dafür Servicestellen eingerichtet. Detailfragen können Sie mit Ihrem Sachbearbeiter besprechen.

Das Elster-Formular, die kostenlose Software der Finanzverwaltung, ist aufgebaut wie die Papierformulare. Das erleichtert die Orientierung, wenn Sie die Papierversion kennen.

Die Finanzverwaltung bietet außerdem einen Belegabruf an, die sogenannte vorausgefüllte Steu­er­er­klä­rung. Über diesen kostenlosen Service können Sie viele elektronisch gemeldete Daten (sogenannte E-Daten) für eine elektronische Steu­er­er­klä­rung übernehmen, ohne dass Sie diese händisch in ein Formular eintragen müssen.

Zu den E-Daten gehören beispielsweise:

  • Name, Adresse, Bankkonto, Geburtsdatum, Steuer- und Identifikationsnummer sowie der Religionsschlüssel;
  • die vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigung mit den gesamten Daten zu Gehalt, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie den abgeführten So­zial­ver­si­che­rungs­bei­träg­en;
  • Mitteilungen über Rentenzahlungen und
  • Lohn­ersatz­leistungen wie Eltern- oder Ar­beits­lo­sen­geld.

Solche in der Regel bis Ende Februar elektronisch gemeldeten Daten können Sie bei der vorausgefüllten Steu­er­er­klä­rung einfach übernehmen, ohne die Angaben selbst eintragen zu müssen. Übertragungsfehler lassen sich so weitgehend vermeiden.

Nur noch wenige Belege gefordert

Zudem müssen Sie ab der Steu­er­er­klä­rung 2017 auch keine Belege mehr mitschicken. Es genügt, wenn Sie diese aufbewahren, und zwar bis mindestens ein Jahr nach Erhalt des Steuerbescheids. Dem Finanzamt vorlegen müssen Sie dann nur die Belege, die es konkret verlangt. Die Belegvorlagepflicht ersetzt das Steuermodernisierungsgesetz durch die Belegaufbewahrungspflicht.

Tipp: Falls Sie erstmals eine doppelte Haus­halts­füh­rung oder ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, ersparen Sie sich Nachfragen, wenn Sie die Belege bereits zusammen mit der Steu­er­er­klä­rung abgeben.

Solche elektronisch gemeldeten Daten können Sie bei der vorausgefüllten Steu­er­er­klä­rung einfach übernehmen, ohne die Angaben selbst eintragen zu müssen. Übertragungsfehler werden so minimiert.

Selber machen mit Steuersoftware

Haben Sie mehrere Anlagen auszufüllen und wissen nicht so genau, was sich hinter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen verbirgt, dann ist eine kostenpflichtige Steuersoftware für Sie die richtige Wahl.

Diese unterstützt Sie bei der Eingabe Ihrer Daten und liefert Tipps zum Steuersparen. Die Preisspanne der verschiedenen Angebote reicht von 15 Euro bis über 40 Euro. Es gibt Cloud-Lösungen aus dem Internet und Software, die Sie auf Ihrer Festplatte installieren müssen. Auf jeden Fall benötigen Sie für jedes Jahr die aktuelle Fassung – eine Vorjahresversion können Sie nicht nutzen. Mit den kommerziellen Programmen können Sie am Ende Ihre Steu­er­er­klä­rung ausgedruckt oder über die amtliche Elster-Schnittstelle ans Finanzamt senden.

Laden Sie sich unser 20-seitiges E-Book für die Steu­er­er­klä­rung 2019 herunter:

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Professionelle Berater hinzuziehen

Professionelle Unterstützung können Sie sich bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater holen.

Lohn­steu­er­hil­fe­ver­eine fertigen die Steu­er­er­klä­rung für Arbeitnehmer, Beamte, Auszubildende, Studenten, Pensionäre, Rentner und Unterhaltsempfänger an (§ 4 Nr. 11 StBerG). Grundsätzlich erledigen die Vereine alles in Bezug auf die Steu­er­er­klä­rung, was auch ein Steuerberater macht. Sie beraten zur Steuerklassenwahl, helfen beim Kindergeld, bei der Riester-Förderung und bei weiteren staatlichen Förderprogrammen.

Außerdem können sie den gesamten Schriftverkehr mit dem Finanzamt abwickeln. In den Vereinen müssen Sie Mitglied werden. Im Durchschnitt kommen Sie auf rund 150 Euro Gebühren im Jahr. Mehr zum Thema lesen Sie in unserem Ratgeber Lohn­steu­er­hil­fe­ver­eine.

Selbstständige und Gewerbetreibende oder Arbeitnehmer mit Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit können sich nicht von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen. Dasselbe gilt für alle, deren jährliche Miet- oder Kapitaleinnahmen 13.000 Euro übersteigen (bei Zusammenveranlagten 26.000 Euro). Dieser Gruppe bleibt nur der Gang zum Steuerberater.

Seit Mitte 2016 haben Sie hinsichtlich des Honorars mehr Verhandlungsspielraum, weil der Steuerberater die in seiner Gebührenverordnung vorgeschriebenen Mindestsätze unterschreiten darf. Wie Sie den passenden Steuerberater finden und was er an Gebühren verlangen darf, haben wir im Ratgeber Steuerberater zusammengestellt.

Wenn Sie nicht als normaler Angestellter arbeiten, empfiehlt es sich darauf zu achten, dass sich der Steuerberater in Ihrer Branche auskennt. Benötigen Sie einen Experten, um sich zum Beispiel als Kapitalanleger Quellensteuer aus dem Ausland zurückzuholen, dann sollten Sie solche Kenntnisse gezielt abfragen, bevor Sie ihn endgültig beauftragen. Über die Suche der Bundessteuerberaterkammeroder beim Deutschen Steuerberaterverband können Sie einen Experten in Ihrer Nähe finden und auch das Fachgebiet eingrenzen.

Beruflich veranlasste Steuerberatungskosten können Sie von der Steuer absetzen. Für Arbeitnehmer gilt dies zum Beispiel für das Ausfüllen der Anlage N, für Vermieter das Ausfüllen der Anlage V und für Selbstständige das Ausfüllen der Anlage S und der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Kosten für den privaten Anteil Ihres Steuerfalls können Sie dagegen nicht absetzen.

Allerdings zählt alles, was unter 100 Euro anfällt, als Mischkosten: Diese Ausgaben dürfen Sie in jedem Fall steuerlich geltend machen. Dazu gehören auch Steuerprogramme oder Steuerfachliteratur, die Sie zur Recherche nutzen.

Wann wird die Steuerklärung bearbeitet?

So mancher, der sich mit seiner Steuerklärung 2018 beeilt und auf eine schnelle Steuerrückzahlung hofft, muss wissen, dass die Finanzämter üblicherweise erst ab März damit beginnen, diese zu bearbeiten. Der Grund ist einfach: Arbeitgeber, Ver­si­che­rungen und andere Einrichtungen dürfen noch bis Ende Februar Daten für das Jahr 2018 elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.

Erfahrungsgemäß benötigen die Finanzämter im Durchschnitt zwischen 50 und 90 Tage von der Abgabe bis zum Steuerbescheid.

Autor
Udo Reuß

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