Steuererklärung 2020 So holst Du Dir fürs Corona-Jahr Geld vom Finanzamt zurück
Finanztip-Experte für Steuern
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Inhalt
Die Corona-Pandemie hat unsere Lebensweise stark verändert – privat und beruflich. Das Virus beeinflusst auch die Steuererklärung 2020: Die Arbeit im Homeoffice, der Kauf von Arbeitsmitteln, weniger Fahrten zum Arbeitsplatz, Kurzarbeit, Kinderbonus und viele weitere Aspekte spielen dabei eine Rolle. In diesem Ratgeber erfährst Du, worauf Du in diesem Jahr besonders achten musst.
Wenn Du geringe Einkünfte oder hohe absetzbare Ausgaben hast, solltest Du in jedem Fall eine Steuererklärung erstellen. Sonst schenkst Du dem Staat grundlos Geld. Rund 88 Prozent der Steuererklärungen für das Jahr 2017 führten zu einer Steuererstattung. Im Durchschnitt gab es 1.051 Euro zurück. Das belegen die aktuellsten Zahlen des Statistischen Bundesamtes.
Wieviel Geld Du für die Steuererklärung 2020 tatsächlich zurückbekommst, hängt natürlich von Deinem ganz persönlichen Einzelfall ab. Entscheidend ist, wie viel Steuern Du bereits im Lauf des Jahres 2020 gezahlt hast und welche Ausgaben Deine Steuerlast mindern können.
Automatisch berücksichtigt der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug übrigens nur Pauschbeträge wie den Grundfreibetrag von 9.408 Euro (die Beträge beziehen sich auf das Steuerjahr 2020), die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro, die Vorsorgepauschale für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und die niedrige Sonderausgaben-Pauschale von 36 Euro.
Nur rund die Hälfte aller Steuerzahler muss eine Steuererklärung abgeben. Dazu zählen Selbstständige, Gewerbetreibende oder Landwirte. Sie müssen ihre unternehmerischen Steuererklärungen zudem elektronisch authentifiziert übermitteln. Wenn der Fiskus davon ausgeht, dass ihm noch Steuern zustehen könnten, dann gilt die Pflichtveranlagung.
Bei Arbeitnehmern ist grundsätzlich die Einkommensteuer mit dem monatlichen Lohnsteuerabzug abgegolten, so dass viele keine Steuererklärung abgeben müssen. Lohnen kann sie sich aber dennoch in vielen Fällen. Gerade als Arbeitnehmer solltest Du überprüfen, ob Du nicht zu viel Steuern gezahlt hast.
Zu einer Abgabepflicht für die Steuererklärung kann es aber unter bestimmten Bedingungen kommen (§ 46 Einkommensteuergesetz EStG):
Du hast einen Lohnsteuerfreibetrag - Du musst eine Steuererklärung abgeben, wenn beim Lohnsteuerabzug ein individueller Freibetrag aufgrund eines Lohnsteuerermäßigungsantrags berücksichtigt wurde. Dies gilt nicht, wenn Du nur einen Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag eingetragen hast. Weitere Ausnahme: Du hast höchstens 11.900 Euro verdient, bei zusammen veranlagten Verheirateten insgesamt 22.600 Euro.
Du bekommst Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld - Eine sogenannte Pflichtveranlagung sieht das Finanzamt vor, wenn Du 2020 Einkünfte von mehr als 410 Euro hattest, bei denen keine Lohnsteuer abgezogen wurde. Dazu zählen beispielsweise Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- oder Elterngeld. Diese Einnahmen sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, sie erhöhen den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte.
Hast Du im Corona-Jahr 2020 über 410 Euro Kurzarbeitergeld bekommen, musst Du bis zum 31. Oktober 2021 eine Steuererklärung 2020 abgeben. In vielen Fällen droht dann sogar eine Steuernachzahlung. Das gilt vor allem für diejenigen, die innerhalb eines Monats teilweise gearbeitet haben und nur für den ausgefallenen Anteil Kurzarbeitergeld bekommen haben, zum Beispiel bei Kurzarbeit 50. Dann hat der Arbeitgeber nur vom halben Gehalt Lohnsteuer einbehalten. Falls Du aber weitgehend regulär gearbeitet hast und in einzelnen Monaten ausschließlich Kurzarbeitergeld bezogen hast, kannst Du sogar auf eine Steuererstattung hoffen.
Tipp: Bist Du verheiratet und nur einer von Euch hat eine Lohnersatzleistung erhalten? Dann kann es sein, dass ausnahmsweise zwei Einzelveranlagungen zu einer geringeren Steuerlast führen als wenn Ihr Euch zusammen veranlagen lasst. Prüft beide Alternativen mithilfe einer Steuersoftware.
Nebeneinkünfte - Die 410-Euro-Grenze gilt auch für steuerpflichtige Nebeneinkünfte, zum Beispiel aus einer freiberuflichen Tätigkeit. Hast Du im Jahr höchstens 410 Euro hinzuverdient, bleiben diese Einkünfte steuerfrei (§ 46 Abs. 3 EStG). Als Einkünfte zählt der Überschuss der Einnahmen über den Ausgaben.
Überschreitest Du diese Freigrenze, musst Du aber eine Steuererklärung abgeben und bei freiberuflichen Einkünften die Anlage S ausfüllen, bei gewerblichen Einkünften die Anlage G. Liegen Deine Nebeneinkünfte über 410 Euro, aber noch unter 820 Euro, dann musst Du nur einen Teil davon versteuern.
Ein Beispiel: Du hast im Jahr Nebeneinkünfte von 500 Euro. Der abziehbare Härteausgleichsbetrag (§ 46 Abs. 5 EStG und § 70 EStDV) beträgt 320 Euro (= 820 Euro Maximalbetrag abzüglich 500 Euro Nebeneinkünfte). Folglich musst Du nur 180 Euro versteuern.
Du bist in einer bestimmten Steuerklasse - Wenn Du 2020 parallel mehrere Arbeitgeber hattest und Dein Einkommen nach Steuerklasse VI abgerechnet wurde, ist eine Steuererklärung fällig. Das gilt auch, falls beide Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner Lohn bezogen und die Kombination der Steuerklassen III/V oder IV/IV mit Faktor haben.
Du hast eine Abfindung bekommen - Du hast im Jahr 2020 eine Abfindung erhalten, bei der die Lohnsteuer nach der Fünftel-Regelung berechnet wurde? Dann musst Du ebenfalls eine Steuererklärung abgeben.
Deine Einnahmen liegen oberhalb des Grundfreibetrags - Eine Steuererklärung abgeben musst Du außerdem, wenn Du als Rentner oder Vermieter steuerpflichtige Einkünfte hast, die oberhalb des Grundfreibetrags von 9.408 Euro liegen. Rentner müssen grundsätzlich eine Steuererklärung abgeben, sobald der steuerpflichtige Teil der Rente den Grundfreibetrag von 9.408 Euro übersteigt. Es steht ihnen zudem eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro zu.
Das sind weitere Fälle, in denen Du eine Steuererklärung ausfüllen musst:
Viele Arbeitnehmer (und die meisten Rentner) müssen gar keine Steuererklärung abgeben. Viele ersparen sich daher die Arbeit – und verschenken Geld. Sinnvoll ist die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung auf jeden Fall, wenn ein Arbeitnehmer hohe berufliche Ausgaben, also Werbungskosten hatte. 1.000 Euro beträgt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, den viele schnell ausschöpfen. Lagen Deine beruflichen Ausgaben darüber, dann lohnt sich für Dich eine Steuererklärung.
Wer als vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter täglich eine einfache Wegstrecke von 15 Kilometern zu seinem Arbeitsplatz zurücklegt, überschreitet bereits mit seinen Fahrtkosten die Werbungskostenpauschale. Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte darfst Du nur die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer ansetzen.
Dabei zählen nur die einfache Wegstrecke und die Tage, an denen Du tatsächlich zum Arbeitsplatz gefahren bist. Deshalb können viele Arbeitnehmer, die 2020 im Homeoffice gearbeitet haben, deutlich weniger Fahrtkosten geltend machen. Falls Du für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Jahr 2020 insgesamt mehr ausgegeben hast als die berechnete Entfernungspauschale, solltest Du stattdessen Deine tatsächlichen Ticketkosten ansetzen. Das gilt auch, wenn Du Deine Jahres- oder Monatskarten weniger nutzen konntest als erwartet.
Zahlreiche andere abzugsfähige Posten können das steuerpflichtige Einkommen weiter drücken (siehe Auflistung im Ratgeber Werbungskosten).
Neben den Werbungskosten können Steuerpflichtige die folgenden Aufwendungen in ihrer Steuererklärung ansetzen:
Sonderausgaben - Gezahlte Kirchensteuer, Vorsorgeaufwendungen wie die Sozialversicherungsbeiträge und viele Aufwendungen für die Altersvorsorge kannst Du als Sonderausgaben absetzen. Auch Spenden, Kinderbetreuungskosten und Schulgeld gehören in diese Kategorie.
Außergewöhnliche Belastungen - Hattest Du im vergangenen Jahr durch Krankheit, Unfall, Pflege für die Eltern, Hochwasser, Beerdigung oder andere persönliche Katastrophen höhere Ausgaben, kannst Du diese als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Allerdings sind bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) nur dann Kosten absetzbar, wenn die sogenannte zumutbare Belastung überschritten wird. Diese unterscheidet sich von Steuerzahler zu Steuerzahler und hängt ab von der Höhe der Einkünfte, vom Familienstand und der Kinderzahl. Die zumutbare Belastung liegt bei 1 bis 7 Prozent der gesamten Einnahmen.
Ein BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 (Az. VI R 75/14) hat die bisherige Berechnung der zumutbaren Belastung verändert. Diese fällt inzwischen dank der stufenweisen Ermittlung grundsätzlich niedriger aus. Das hat zur Folge, dass Steuerpflichtige diese Schwelle leichter überwinden können. Denn erst Kosten darüber zahlen sich bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen aus und mindern dann die Steuerlast.
Beim Bundesfinanzhof sind mehrere Verfahren hinsichtlich der zumutbaren Belastung anhängig. In diesem Punkt setzt das Finanzamt den Steuerbescheid nur vorläufig fest. Insofern könntest Du außergewöhnliche Belastungen in Deiner Steuererklärung auch dann angeben, wenn Deine Kosten unterhalb Deiner persönlichen zumutbaren Belastung liegen, und darauf hoffen, dass Du im Fall eines steuerzahlerfreundlichen Urteils im Nachhinein doch noch profitieren kannst.
Musst Du krankheitsbedingt in ein Pflegeheim, kannst Du die Kosten dafür absetzen. Allerdings zieht das Finanzamt eine Haushaltsersparnis ab; bei einem ganzjährigen Aufenthalt bis zu 9.408 Euro für jeden Ehepartner. Tipp: Die wegen der zumutbaren Belastung nicht abzugsfähigen Pflegekosten kannst Du als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.
Es gibt noch eine zweite Art an außergewöhnlichen Belastungen: Bei den besonderen außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33a, 33b EStG) kommt es nicht auf die zumutbare Belastung an. Besondere außergewöhnliche Belastungen sind ab dem ersten Cent absetzbar, aber nur für die im Gesetz genannten Lebenssituationen. Dafür gibt es Pauschalen oder Höchstbeträge. Die Höhe ist also anders als bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen begrenzt.
Beispiele sind:
Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen - Hast Du 2020 in Deiner Wohnung einen Dienstleister oder einen Handwerker in Deinem Haushalt arbeiten lassen und die Rechnung überwiesen? Dann kannst Du Dir über die Steuererklärung 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten zurückholen – als Steuererstattung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerkosten. Falls Du dies noch mit einer als Minijobber beschäftigten Haushaltshilfe kombinierst, kannst Du Dir bis zu 5.710 Euro an Steuern zurückerstatten lassen.
Grundsätzlich lohnt es sich in folgenden Situationen für Dich, eine freiwillige Steuererklärung zu erstellen:
Falls Du freiwillig eine Steuererklärung abgegeben hast und keine Erstattung bekommst, sondern eine Nachzahlung leisten musst, solltest Du innerhalb eines Monats dem Bescheid widersprechen und Deine Steuererklärung zurücknehmen. Beantrage dazu die „Aussetzung der Vollziehung“, weil Du ansonsten das Geld zunächst überweisen müsstest.
Wenn Du eine Steuererklärung abgeben musst, dann gilt für Dich die allgemeine gesetzliche Abgabefrist. Für die Einkommensteuererklärung 2020 endet sie eigentlich am 2. August 2021. Wegen der Corona-Pandemie gibt es jedoch in diesem Jahr ausnahmsweise drei Monate mehr Zeit. Weil aber der 31. Oktober auf einen Sonntag fällt, muss Deine Steuererklärung 2020 erst bis zum 1. November 2021 beim Finanzamt sein. Einen Tag mehr Zeit gibt es in den Bundesländern, in denen Allerheiligen ein Feiertag ist, also in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland.
Lässt Du Dich von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützen, dann muss die Erklärung sogar erst bis zum 31. Mai 2022 beim Finanzamt eintreffen.
Falls Du den Abgabetermin nicht einhalten kannst, solltest Du vorher beim zuständigen Finanzamt schriftlich eine Fristverlängerung beantragen. Begründe Deinen Antrag und nenne einen neuen Termin. Eine längere Krankheit, fehlende Belege oder ein Umzug könnten triftige Gründe sein. Bitte das Finanzamt, die Fristverlängerung zu bestätigen. Du bist allerdings auf die Kulanz angewiesen und hast keinen Anspruch darauf. Wahrscheinlich wird die Fristverlängerung nur noch in Ausnahmefällen genehmigt.
Schließlich ist ja seit 2019 für alle die allgemeine Abgabefrist um zwei Monate verlängert worden. Deshalb reagiert das Finanzamt strenger, wenn Du den Termin nicht einhältst. Bislang hatten Finanzbeamte einen großen Ermessensspielraum, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzen und wie hoch dieser ausfällt. Das hat sich geändert.
Gibst Du die Steuererklärung 2020 erst zwischen November 2021 und Mai 2022 ab, dann kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verlangen. Danach wird aus dem „kann“ ein „muss“. Ab Juni 2022 musst Du auf jeden Fall einen Verspätungszuschlag zahlen.
Die Höhe ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Der automatische Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der zu zahlenden Steuer, aber mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Versäumnis.
Kein Problem mit dem Verspätungszuschlag hast Du, wenn Du Deine Steuererklärung freiwillig abgibst. Dafür hast Du vier Jahre Zeit. Du kannst Dir daher 2021 noch Ausgaben aus dem Jahr 2017 zurückholen, falls Du die Steuererklärung bis zum Jahresende 2021 einreichst. Für die Steuererklärung 2020 hast Du bis zum 31. Dezember 2024 Zeit.
Du weißt nicht, welches Finanzamt für Dich zuständig ist? Auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern findest Du Dein Finanzamt, an das Du die Steuererklärung schicken musst. Noch einfacher: Erstelle eine Steuererklärung entweder direkt im Internetbrowser über „Mein Elster“ oder mit einer Steuersoftware und übermittle diese elektronisch.
Das Steuermodernisierungsgesetz, das Anfang 2017 in Kraft getreten ist, fördert die elektronische Steuererklärung. Selbstständige und Gewerbetreibende müssen seit 2018 alle unternehmerischen Steuererklärungen in elektronisch authentifizierter Form über Elster übermitteln. Dafür benötigen sie ein Zertifikat, das sie als berechtigt identifiziert.
Privatleute dürfen aber weiterhin Papierformulare ausfüllen. Es sei denn, sie haben (Neben-)Einkünfte aus selbstständiger, gewerblicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit.
Die Steuererklärung selber zu machen, schaffst auch Du. Denn Du kannst Dich beim Ausfüllen der Formulare unterstützen lassen.
Eine Steuersoftware ist für Dich das Richtige, wenn Du mehrere Anlagen ausfüllen musst und nicht genau weißt, was Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind und wo Du Deine Daten eintragen musst.
Diese Software hilft Dir dabei, Deine Daten einzugeben und gibt Dir Tipps zum Steuersparen. Die Preisspanne der verschiedenen Angebote reicht von 15 Euro bis über 40 Euro. Es gibt Cloud-Lösungen im Internet, Apps für das Smartphone oder Tablet und Software, die Du auf Deiner Festplatte installieren musst. Auf jeden Fall benötigst Du für jedes Jahr die aktuelle Fassung – eine Vorjahresversion kannst Du nicht nutzen. Für die Steuererklärung 2020 tragen die Programme „2021“ im Namen. Mit den kommerziellen Programmen kannst Du am Ende Deine Steuererklärung ausgedruckt oder elektronisch über die amtliche Elster-Schnittstelle ans Finanzamt senden.
Wir empfehlen als Steuerprogramm für alle Fälle Wiso Steuer 2024 und Steuersparerklärung (Steuerjahr 2023) (ohne Photovoltaik). Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2024.
Für sehr einfache Fälle bieten sich auch die Steuer-Apps Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix an.
Wenn Du nicht verstehst, welche Daten Du wo eintragen musst, kannst Du kostenlos zunächst Finanzbeamte fragen. Finanzämter haben dafür Servicestellen eingerichtet. Detailfragen kannst Du mit Deinem Sachbearbeiter besprechen.
Von den Finanzbehörden bekommst Du natürlich auch die Papierformulare. Du kannst sie auch von einer Webseite der Bundesfinanzverwaltung herunterladen. Außerdem kannst Du die Online-Steuererklärung mit „Mein Elster“ nutzen. Dafür solltest Du Dich allerdings schon etwas mit Steuerthemen auskennen.
Für die Nutzung von „Mein Elster“ musst Du Dich zuerst unter www.elster.de registrieren. Wie das geht, liest Du in unseren Ratgebern Elster und Belegabruf (ein Service der Finanzämter, der auch vorausgefüllte Steuererklärung oder Abruf von Bescheinigungen genannt wird).
Das Programm Elster-Formular kannst Du zum letzten Mal für die Steuererklärung 2019 und Vorjahre nutzen, nicht aber für die Steuererklärung 2020. Denn dieses Angebot hat die Finanzverwaltung eingestellt.
Deswegen empfehlen wir bisherigen Nutzern von Elster-Formular die aktuelle Version einer Steuersoftware zu kaufen. Das gilt auch, wenn Dir Mein Elster zu kompliziert ist oder Deine Steuererklärung ohnehin etwas aufwendiger ist.
Ein gutes Steuerprogramm erleichtert Dir auch den Umstieg. So kannst Du Daten aus Elster-Formular exportieren und diese Datei mit der Endung „.elfoexport“ anschließend in Deinem Steuerprogramm importieren und weiterverarbeiten.
Die Finanzverwaltung bietet außerdem unter Elster einen Abruf von Bescheinigungen an. Etliche Daten, die sowieso elektronisch gemeldet wurden (E-Daten), werden damit in Deine elektronische Steuererklärung übernommen. Du musst sie also nicht händisch in ein Formular eingeben.
Zu den E-Daten gehören beispielsweise:
Solche in der Regel bis Ende Februar elektronisch gemeldeten Daten kannst Du bei der vorausgefüllten Steuererklärung einfach übernehmen, ohne die Angaben selbst eintragen zu müssen. Übertragungsfehler lassen sich so weitgehend vermeiden. Auch viele Steuerprogramme unterstützen diesen Service.
Zudem musst Du ab der Steuererklärung 2017 auch keine Belege mehr mitschicken. Es genügt, wenn Du diese aufbewahrst, und zwar bis mindestens ein Jahr nach Erhalt des Steuerbescheids. Du musst dem Finanzamt dann nur die Belege vorlegen, wenn die Behörde dies konkret verlangt.
Tipp: Falls Du erstmals eine doppelte Haushaltsführung oder ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machst, ersparst Du Dir Nachfragen, wenn Du die Belege bereits zusammen mit der Steuererklärung abgibst. Das gilt auch für den Erstantrag auf einen Behinderten-Pauschbetrag.
In einigen Bundesländern, zum Beispiel in Bayern, kannst Du über Elster Belege, die das Finanzamt fordert, elektronisch nachreichen. Das soll bald bundesweit möglich sein. Auch einige Steuerprogramme unterstützen den Versand von PDF-Dokumenten.
Wenn Dich die Steuererklärung trotz Software überfordert, helfen Dir ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater weiter.
Lohnsteuerhilfevereine fertigen die Steuererklärung für Arbeitnehmer, Beamte, Auszubildende, Studenten, Pensionäre, Rentner und Unterhaltsempfänger an (§ 4 Nr. 11 StBerG). Grundsätzlich erledigen die Vereine alles in Bezug auf die Steuererklärung, was auch ein Steuerberater macht. Sie beraten zur Steuerklassenwahl, helfen beim Kindergeld, bei der Riester-Förderung und bei weiteren staatlichen Förderprogrammen.
Außerdem wickeln sie den gesamten Schriftverkehr mit dem Finanzamt für Dich ab. Du musst aber Mitglied in dem jeweiligen Verein werden und dementsprechend auch Gebühren zahlen. Das sind im Schnitt 150 Euro im Jahr. Mehr zum Thema liest Du in unserem Ratgeber Lohnsteuerhilfeverein.
Selbstständige und Gewerbetreibende oder Arbeitnehmer mit Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit können sich nicht von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen. Dasselbe gilt für alle, deren jährliche Miet- oder Kapitaleinnahmen 18.000 Euro übersteigen (bei Zusammenveranlagten 36.000 Euro). Dieser Gruppe bleibt nur der Gang zum Steuerberater.
Du kannst mittlerweile sogar über das Honorar Deines Steuerberaters verhandeln, weil der Steuerberater die in seiner Gebührenverordnung vorgeschriebenen Mindestsätze unterschreiten darf. Wie Du den passenden Steuerberater findest und was er an Gebühren verlangen darf, haben wir im Ratgeber Steuerberater zusammengestellt.
Wenn Du nicht als normaler Angestellter arbeitest, empfiehlt es sich darauf zu achten, dass sich der Steuerberater in Deiner Branche auskennt. Benötigst Du einen Experten für die Versteuerung von Geschäften mit Kryptowährungen oder anderen speziellen Fragen, dann solltest Du solche Kenntnisse gezielt abfragen, bevor Du ihn endgültig beauftragst. Über die Suche der Bundessteuerberaterkammer oder beim Deutschen Steuerberaterverband kannst Du einen Experten in Deiner Nähe finden und auch das Fachgebiet eingrenzen.
Beruflich veranlasste Steuerberatungskosten kannst Du von der Steuer absetzen. Für Arbeitnehmer gilt dies zum Beispiel für das Ausfüllen der Anlage N, für Vermieter für das Ausfüllen der Anlage V und für Selbstständige für das Ausfüllen der Anlage S und der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Kosten für den privaten Anteil Deines Steuerfalls kannst Du dagegen nicht absetzen.
Allerdings zählt alles, was unter 100 Euro anfällt, als Mischkosten: Diese Ausgaben darfst Du in jedem Fall steuerlich geltend machen. Dazu gehören auch Steuerprogramme oder Steuerfachliteratur, die Du zur Recherche nutzt.
In diesem Kapitel zeigen wir Dir, welche Formulare Du für Deine Steuererklärung benötigst. Wichtig: Wenn Du Deine Steuererklärung mit einer Steuersoftware erstellst, musst Du diese Details nicht wissen, denn dann führt Dich das Programm durch Deine steuerlichen Themen und erstellt im Hintergrund die notwendigen Formulare. Bei den meisten Programmen gibt es dann noch eine spezielle Ansicht, in der Du Dir Deine Angaben direkt in den Steuerformularen ansehen kannst.
Mit den folgenden Hinweisen kannst Du die erforderlichen Angaben zu den einzelnen Anlagen nachvollziehen.
Hauptvordruck - Den Hauptvordruck („ESt 1 A“, Mantelbogen) zur Einkommensteuererklärung muss jeder bei einer normalen Steuererklärung ausfüllen. Dazu können weitere Formulare kommen. Kreuze das Kästchen Einkommensteuererklärung im Hauptvordruck an. Wenn Du mit Deinem Ehegatten eine gemeinsame Steuererklärung abgeben willst, trage beide Namen und Steueridentifikationsnummern im Hauptvordruck ein und kreuze Zusammenveranlagung an.
Hast Du 2020 Einkommensersatzleistungen erhalten? Dazu zählen Arbeitslosen-, Insolvenz-, Kranken-, Mutterschafts- und Elterngeld. Diese gehören in Zeile 43. Das Kurzarbeitergeld gehört hingegen in Zeile 28 der Anlage N. Diese Beträge liegen in der Regel als E-Daten vor. Einen Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage kannst Du in den Zeilen 1 und 42 stellen.
Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen - Für bestimmte Aufwendungen im eigenen Haushalt kannst Du in diesem Formular eine Steuerermäßigung beantragen. Das geht für Handwerkerkosten, haushaltsnahe Dienstleistungen und wenn Du eine Haushaltshilfe beschäftigst.
Anlage Sonderausgaben - Das Formular für Sonderausgaben musst Du verwenden, um Deine gezahlte Kirchensteuer, Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge), Berufsausbildungskosten, bestimmte Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen an den Ex-Partner (sogenanntes Realsplitting) sowie Ausgleichsleistungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs einzutragen.
Anlage Außergewöhnliche Belastungen - Hier gehören vor allem selbst getragene Krankheits- und Pflegekosten, behinderungsbedingte Aufwendungen und Kfz-Kosten, Bestattungskosten und andere außergewöhnliche Belastungen rein. Allerdings musst Du bei vielen Aufwendungen Deine individuell zu ermittelnde zumutbare Belastung überschreiten.
Anlage N - Das ist der Vordruck für Arbeitnehmer und Pensionäre. Insbesondere bei den Angaben zum Arbeitslohn gibt es sehr viele E-Daten. Selbst eintragen musst Du auf jeden Fall Deine Werbungskosten, wenn Du mehr als die 1.000 Euro Arbeitnehmerpauschale geltend machst.
Wurden steuerpflichtige Gehaltsbestandteile noch nicht lohnversteuert, dann musst Du diese in Zeile 21 angeben. Haben beide Ehegatten als Arbeitnehmer gearbeitet, dann muss jeder seine eigene Anlage N erstellen. Ausnahme: ein pauschal besteuerter Minijob. Diese Einkünfte gehören nicht in die Steuererklärung.
Ab Zeile 11 sind Versorgungsbezüge anzugeben. Dazu gehören Pensionen von früheren Beamten, Betriebs-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten für frühere Dienstverhältnisse. Solche Versorgungsbezüge werden nach Paragraf 19 Abs. 2 EStG günstiger besteuert. Für Pensionen (und Betriebsrenten) gibt es einen Versorgungsfreibetrag. Für jeden neuen Pensionärsjahrgang wird dieser etwas reduziert. Für diejenigen, die erstmals 2020 eine Pension erhalten haben, beträgt er nur noch 16 Prozent von der Pension, maximal 1.200 Euro. Hinzu kommt ein Zuschlag von 360 Euro. Der Betrag bleibt dann bis zur letztgezahlten Pension konstant. Das Finanzamt berücksichtigt den für das Eintrittsjahr jeweils gültigen Versorgungsfreibetrag.
Bei Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ist es etwas komplizierter. Bei einer Direktzusage des früheren Arbeitgebers an den Ex-Mitarbeiter und Versorgungsleistungen aus Unterstützungskassen versteuert der Arbeitgeber wie Arbeitslohn und erstellt eine Lohnsteuerbescheinigung. Diese Versorgungsleistungen gehören in die Anlage N.
Anlage N-AUS - In diesem Formular gibst Du ausländische Einkünfte an sowie Werbungskosten zu steuerfreiem Lohn aus einer Angestelltentätigkeit. Das Besteuerungsrecht für ausländische Einkünfte regeln Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), zwischenstaatliche Übereinkommen (ZÜ) und der Auslandstätigkeitserlass (ATE). Diese Regeln legen fest, welcher Staat Steuern einbehalten darf.
Anlage R - Rentner müssen darin ihre Altersbezüge und ihre Werbungskosten angeben. Ab der Steuererklärung 2020 wird die bisherige Anlage R aufgespalten. Die ausgezahlten gesetzlichen und privaten Renten trägst Du in Anlage R ein. Die Rente aus einer betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) und Leistungen aus der Riester-Rente gehören in die Anlage R-AV/bAV. Hast Du hingegen eine ausländische Rente bekommen, musst Du sie in der Anlage R-AUS eintragen.
Nutze die Leistungsmitteilung der auszahlenden Stelle (beispielsweise die Pensionskasse, hinter der meist eine Versicherungsgesellschaft steht). Darin findest Du Hinweise, wie viel Du wo eintragen musst.
Exkurs Rentenbesteuerung
Ein alleinstehender Rentner, der 2020 erstmals Altersbezüge erhielt, muss 80 Prozent davon versteuern, auch in den Folgejahren. Der steuerfreie Anteil eines solchen Neurentners – 20 Prozent der Rente – wird als individueller Freibetrag vom Finanzamt festgesetzt und bleibt auf Dauer derselbe.
Nur wenn sich die Rentenhöhe ändert, zum Beispiel wegen der neuen Mütterrente, passt das Finanzamt den Freibetrag an. Voll steuerpflichtig sind hingegen Rentensteigerungen. Sie führen dazu, dass Rentner in die Steuerpflicht hereinrutschen können.
Zudem steigt für jeden neuen Rentnerjahrgang der Anteil der steuerpflichtigen Einkünfte; so müssen die neuen Rentner des Jahres 2021 bereits auf 81 Prozent ihrer Altersbezüge Einkommensteuer entrichten. Konsequenz: Insbesondere Neurentner trifft die Steuerpflicht. Sie müssen dann die Anlage R ausfüllen.
Aktuell ist es jedoch so, dass die meisten Rentner, die Steuern zahlen müssen, neben ihrer gesetzlichen Rente ohnehin noch weitere steuerpflichtige Einkünfte haben. Inzwischen ist ungefähr jeder vierte Rentenbezieher steuerpflichtig. Das Bundesfinanzministerium (BMF) geht von rund fünf Millionen steuerpflichtigen Rentnern aus. 2015 waren es noch eine gute Million weniger.
Zirka 1.160 Euro Deiner monatlichen Rente (gut 13.700 Euro Bruttorente im Jahr) bleiben steuerfrei, falls Du 2020 neu in Rente gegangen bist und keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen hast. In unserem Ratgeber Rentenbesteuerung findest Du eine Tabelle, die Dir einen Anhaltspunkt gibt, ab welcher Rentenhöhe Steuern fällig werden, sofern Du ausschließlich Deine Rente als Einnahme hast.
Ob Du tatsächlich Steuern zahlen musst, hängt von den abzugsfähigen Kosten ab. Schließlich sind zum Beispiel die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben abzugsfähig. Oft fallen zudem erhebliche Krankheitskosten an, die Du aus eigener Tasche zahlen musst. Diese sind bei Überschreiten der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
In Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen können Rentner und Pensionäre eine vereinfachte Steuererklärung nutzen. Diese Länder beteiligen sich an einem Pilotprojekt.
Ruheständler haben in einem besonderen Steuerformular („Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“) nur wenig einzutragen. Das Finanzamt verwendet die elektronisch übermittelten Renteneinkünfte, Pensionen und Krankenversicherungsbeiträge und berücksichtigt automatisch die Werbungskostenpauschale von 102 Euro und den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro. Einige wenige Abzugspositionen können auf dem Vordruck ergänzt werden:
Die vereinfachte Steuererklärung dürfen ausschließlich Rentner und Pensionäre nutzen, die keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte haben. Hast Du etwa gewerbliche Einnahmen oder bist Vermieter, dann musst Du eine normale, vollumfängliche Steuererklärung ausfüllen samt Anlage R.
Übrigens: Ruhegeldbezieher können bei der Deutschen Rentenversicherung kostenlos eine nützliche Bescheinigung bestellen. Die jährliche „Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ enthält die erhaltenen Rentenbeträge samt Hinweisen, in welchen Zeilen der Formulare Anlage R und Anlage Vorsorgeaufwand diese einzutragen sind. In den Folgejahren kommt die einmal beantragte Bescheinigung dann automatisch.
Anlage V - Wer Einnahmen aus einer Vermietung erzielt, muss sie dort angeben. In dieses Formular tragen Vermieter und Verpächter auch ihre Werbungskosten ein. Dazu gehören Abschreibung, Schuldzinsen und weitere Kosten, die mit der vermieteten Immobilie zusammenhängen.
Tipp: Falls Du nur ab und zu Dein selbst genutztes Zimmer oder Deine Wohnung (unter-)vermietest – zum Beispiel über Airbnb –, dann profitierst Du von einer Freigrenze von 520 Euro im Jahr. Bis zu dieser Summe sind die Einkünfte gemäß einer Vereinfachungsregel der Finanzämter steuerfrei und müssen nicht angemeldet werden. Sobald die Einkünfte diesen Betrag übersteigen, sind sie komplett steuerpflichtig. Zu den Einnahmen zählen auch die vom Mieter bezahlten Nebenkosten.
Anlage S - Dieses Formular müssen Selbstständige abgeben. Formulare für unternehmerische Einkünfte (zum Beispiel die Anlagen S, G, L und EÜR) lassen sich nicht mehr vom Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung herunterladen. Die Papiervordrucke gibt es nur noch beim Finanzamt und sie werden nur noch in Härtefällen akzeptiert. Unternehmer müssen ihre Steuererklärung elektronisch authentifiziert abgeben – zum Beispiel über „Mein Elster“ oder mit Steuersoftware.
Anlage EÜR - Freiberufler müssen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach der vorgegebenen Struktur des Formulars abgeben. Dies ist im Vergleich zur Bilanzierung eine einfachere Form der Gewinnermittlung.
Anlage G - Gewerbliche Einkünfte sind in dieses Formular einzutragen, dazu zählen auch Einspeisevergütungen von Betreibern einer Photovoltaik-Anlage. Sind beide Ehepartner Eigentümer der Anlage und beziehen jeweils beispielsweise die Hälfte der Einkünfte, muss jeder eine Anlage G ausfüllen. Gewerbliche Einkünfte führen in der Regel dazu, dass auch eine Gewerbesteuererklärung abzugeben ist. Eine Ausnahme gibt es für kleine Photovoltaikanlagen bis 10 Kilowatt.
Tipp: Hast Du so eine kleine Photovoltaik-Anlage, kannst Du neuerdings wählen, ob Du diese ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibst (sogenannte Liebhaberei). Konsequenz: Einkommensteuerlich ist diese Tätigkeit dann irrelevant. Es zählen dann weder Einnahmen noch Ausgaben und Du müsstest diese auch nicht in Deiner Einkommensteuererklärung angeben. Wenn Du das möchtest, musst Du bei Deinem Finanzamt einen Antrag stellen (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 2. Juni 2021).
Anlage L - Für Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft gibt es die Anlage L und weitere Anlagen.
Anlage Corona-Hilfen - Als Selbstständiger oder Gewerbetreibender musst Du in dieser neuen Anlage angeben, ob Du 2020 Corona-Soforthilfe oder Überbrückungshilfe erhalten hast. Diese musst Du als Betriebseinnahmen in der jeweiligen Anlage (S, G oder L) angeben und versteuern.
Anlage Energetische Maßnahmen - Auch diese Anlage ist neu. Du benötigst sie, falls Du Deine selbst bewohnte Immobilie energetisch saniert hast. Die über drei Jahre gestreckte Steuerermäßigung bis zu 40.000 Euro kannst Du mit diesem Formular beantragen.
Wenn Du als Arbeitnehmer neben Deinem Gehalt nur bis zu 410 Euro Nebeneinkünfte erzielst, dann musst Du das nicht angeben. Das ist steuerfrei. Nebeneinkünfte zwischen 410 und 820 Euro werden ermäßigt besteuert (Härteausgleich gemäß § 46 Abs. 5 EStG und § 70 EStDV). Beachte, dass Du mit Deinem zusammen veranlagten Ehepartner insgesamt nur 410 Euro steuerfrei bekommst. Die Einkünfte trägst Du in die passende Anlage ein (zum Beispiel Mieteinkünfte in die Anlage V).
Anlage Kind - Wenn Du Kinder hast, musst Du für jedes Kind eine Anlage Kind ausfüllen. Dort trägst Du die Höhe Deines Anspruchs auf das Kindergeld ein. 2020 hat die Familienkasse für das erste Kind monatlich 204 Euro gezahlt, also 2.448 Euro für das gesamte Jahr. Hinzu kommt noch ein Corona-Kinderbonus von 300 Euro, das ergibt für das Gesamtjahr 2.748 Euro. Ist für einzelne Monate der Kindergeldanspruch weggefallen, fiel die Zahlung geringer aus. Du kannst dann diesen Betrag in der Anlage Kind eintragen.
Besserverdienende profitieren vom gestiegenen Kinderfreibetrag. Ob für Dich das Kindergeld oder die Anrechnung des Kinderfreibetrags günstiger ist, ermittelt das Finanzamt (sogenannter Familienleistungsausgleich). Es berücksichtigt die kinderbezogenen Freibeträge, wenn es den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer berechnet. In jeder Anlage Kind musst Du für das jeweilige Kind die Steuer-Identifikationsnummer eintragen.
Auf diesem Formular können Alleinerziehende, deren Kind bei ihnen wohnt, den Entlastungsbetrag beantragen. Wem die Entlastung zusteht, der kann den Betrag schon vom Arbeitgeber bei der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigen lassen. Dafür sollten sich Alleinerziehende die Steuerklasse II als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal beim Finanzamt eintragen lassen. Das geht nachträglich mit der Steuererklärung oder vorab mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Dann hast Du bereits monatlich ein höheres Nettogehalt und musst nicht auf die Steuererstattung warten.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende liegt seit 2020 pro Jahr bei 4.008 Euro für das erste Kind und einem Zuschlag von 240 Euro für jedes weitere Kind im Haushalt. Bei drei Kindern sind das immerhin 4.488 Euro. Auch in diesem Fall sind die Steuer-Identifikationsnummern der Kinder anzugeben.
Achtung: Wer beispielsweise mit einem Lebensgefährten in derselben Wohnung zusammenwohnt, bekommt keinen Entlastungsbetrag. Auch der mitwohnende Opa oder ein volljähriges Kind, für das es kein Kindergeld mehr gibt, kann den Entlastungsbetrag kosten.
Kinderbetreuungskosten: Auch die Kosten für eine Kindertagesstätte, Hort, Tagesmutter oder Hausaufgabenbetreuung zu Hause solltest Du in der Anlage Kind eintragen. Diese kannst Du als Sonderausgaben absetzen und so das zu versteuernde Einkommen mindern. Das gilt für zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten von maximal 6.000 Euro, also bis zu 4.000 Euro, falls das Kind jünger als 14 Jahre ist. Der Höchstbetrag gilt übrigens pro Kind. Bei zwei Kindern könntest Du also bis zu 8.000 Euro steuerlich absetzen. Die Kosten für ein Au-Pair-Mädchen, das sowohl im Haushalt geholfen als auch Deine Kinder betreut hat, darfst Du pauschal zur Hälfte ansetzen.
Tipp: Wenn die Oma oder ein anderer Betreuer das Kind regelmäßig kostenlos betreut und von Dir Fahrtkosten erstattet bekommt, kannst Du diese als Kinderbetreuungskosten absetzen. Am besten vereinbarst Du den Fahrtkostenersatz schriftlich und überweist die fälligen Beträge.
Im Ratgeber Steuervorteile für Eltern findest Du viele Tipps und weitere Positionen, die Mütter und Väter steuerlich geltend machen können.
Anlage Vorsorgeaufwand - Für Deine Kranken-, Pflege-, Renten-, Betriebsrenten-, Rürup-Renten-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeits-, Risikolebens-, Kapitallebens-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie weitere Altersvorsorgeaufwendungen benötigst Du dieses Formular. Bei diesen Versicherungen geht es immer um den Schutz des Lebens.
Anlage AV - Sie ist für jeden Riester-Sparer relevant. Über die Steuererklärung kannst Du neben den dann anzurechnenden Zulagen einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug beantragen. Die Kinderzulagen bekommt in aller Regel die Mutter. Zu den gezahlten Altersvorsorgebeiträgen zählen auch Tilgungsbeträge für einen Wohn-Riester-Vertrag. Landwirte tragen im Feld „Sozialversicherungsnummer“ ihre Mitgliedsnummer in der Alterskasse ein.
Anlage KAP - In ihr sind Kapitaleinkünfte wie Zinsen und Dividenden einzutragen. Viele Sparer schöpfen ihren Sparer-Freibetrag von 801 Euro pro Person nicht aus und brauchen dann die Anlage KAP in aller Regel nicht ausfüllen. Für die meisten Kapitaleinkünfte ziehen bereits Banken und Versicherungen vor der Ausschüttung 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ab. Mit dieser pauschalen Steuer ist die Steuerpflicht erfüllt. Falls Du aber unversteuerte Kapitalerträge bekommen hast, musst Du diese in der Anlage KAP angeben. Zum Beispiel, wenn Du Zinsen vom Finanzamt erhalten hast.
Tipp: Sparer, die mit ihrem gesamten zu versteuernden Einkommen einen Grenzsteuersatz unterhalb von 25 Prozent haben, sollten die Anlage KAP freiwillig ausfüllen. Das ist der Fall, wenn Dein zu versteuerndes Einkommen als Alleinstehender höchstens 16.950 Euro beträgt; bei einem zusammen veranlagten Ehepaar nicht mehr als 33.900 Euro. In Zeile 4 kannst Du eine Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt erstattet infolgedessen zu viel bezahlte Abgeltungssteuer.
Auch wer keine oder zu geringe Freistellungsaufträge bei seinen Banken gestellt hat, sollte sich über die Anlage KAP die zu viel bezahlte Steuer zurückholen. Sinnvoll ist die Anlage KAP außerdem, um Gewinne und Verluste in verschiedenen Bankdepots miteinander verrechnen zu können. Jeder Ehepartner muss eine eigene Anlage KAP ausfüllen, selbst wenn nur einer Kapitaleinkünfte hatte. Und wer Kapitalerträge aus dem Ausland bezieht, muss diese ebenso in der Anlage KAP erklären. Dasselbe gilt, wenn noch Kirchensteuer auf Kapitalerträge zu zahlen ist.
Ergänzend zur Anlage KAP gibt es seit der Steuererklärung 2018 zwei neue Formulare: Hast Du Investmentfonds in einem Auslandsdepot, dann musst Du die laufenden Erträge sowie Gewinne und Verluste in der Anlage KAP-INV eintragen.
In die Anlage KAP-BET gehören Kapitalerträge aus Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Erbengemeinschaft. Im Feststellungsbescheid der Gesellschaft werden die Erträge aller Beteiligten ermittelt und den einzelnen zugerechnet. Deinen Anteil schreibst Du in das neue Formular.
Anlage SO - Falls Du ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung verkauft hast, hast Du möglicherweise einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt. Dazu können auch Verkäufe von Bitcoins und anderen Kryptowährungen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist gehören. Solche sonstigen Einkünfte musst Du in der Anlage SO erklären, wenn der Jahresgewinn mindestens 600 Euro beträgt.
Weitere sonstige Einkünfte sind beispielsweise Abgeordnetenbezüge, erhaltene Unterhaltsleistungen sowie Ausgleichsleistungen vom Ex-Partner, um den Versorgungsausgleich zu vermeiden. Derjenige, der zahlt, muss die Anlage U ausfüllen; derjenige, der Geld bekommt, muss die Anlage SO ausfüllen.
Zu den „Einkünften aus sonstigen Leistungen“ zählen solche aus gelegentlichen Vermittlungen. Darunter fallen Einnahmen, wenn Du beispielsweise Dein Wohnmobil, Auto oder einen anderen beweglichen Gegenstand vermietest. Oder wenn Du als Neukunde einer Bank eine Prämie bekommst. Das gilt auch für eine Geld- oder Sachprämie bei Eröffnung eines Depots. Für solche Einkünfte hat jeder Steuerzahler insgesamt eine Freigrenze von 256 Euro im Jahr (§ 22 Nr. 3 EStG). Beträgt die Summe solcher Einnahmen nur einen Euro mehr, dann musst Du diese allesamt in der Anlage SO angeben und versteuern.
Wer ansonsten hin und wieder Dinge mit Gewinn verkauft, wird möglicherweise gewerblich tätig und muss dann die Anlage G ausfüllen. Zudem könnten neben der Einkommensteuer zusätzlich auch Gewerbe- und Umsatzsteuer anfallen.
Die Werbungskosten sind die wichtigsten Ausgaben, mit denen Arbeitnehmer sich zu viel gezahlte Steuern zurückholen können.
Vom zu versteuernden Einkommen von Arbeitnehmern zieht das Finanzamt immer die Arbeitnehmerpauschale ab. Diese 1.000 Euro musst Du nicht versteuern. Meistens kannst Du noch mehr herausholen. Übersteigen Deine beruflichen Ausgaben den Pauschbetrag, zählt jeder zusätzliche Euro.
Sammle von Jahresanfang an Belege, die Ausgaben für Deinen Beruf betreffen – selbst wenn Du zu dem Zeitpunkt der Ansicht bist, dass Du mit Deinen Werbungskosten nicht über die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro kommst. Das kannst Du erst am Jahresende beurteilen. Du musst die Belege grundsätzlich erst einreichen, wenn das Finanzamt Dich dazu auffordert. Ab Erhalt des Steuerbescheids musst Du die Nachweise noch mindestens ein Jahr lang aufheben.
Fahrtkosten: Arbeitnehmer, die täglich 15 Kilometer zur Arbeit fahren, kommen allein mit ihren Fahrtkosten meist schon über den Pauschbetrag. Diese werden nach der Entfernungspauschale mit 30 Cent für jeden Kilometer der einfachen Strecke berechnet.
Fährst Du beispielsweise an 230 Tagen im Jahr 15 Kilometer zur Arbeit, kommen schon 1.035 Euro an Fahrtkosten zusammen. Bei einer Fünf-Tage-Woche akzeptieren Finanzämter in aller Regel 220 bis zu 230 Tage für die Entfernungspauschale, bei einer Sechs-Tage-Woche sind es 50 Tage mehr. Einen bundeslandspezifischen Arbeitstagerechner findest Du hier.
In der Anlage N musst Du angeben, an wie vielen Tagen Du tatsächlich zur Arbeit gefahren bist. Wenn Du wegen der Pandemie seltener in der Firma gearbeitet hast, dann darfst Du nur geringere Fahrtkosten steuerlich geltend machen. Notiere am besten Deine Fahrten in einem Kalender. Falls das Finanzamt nachhakt, kannst Du Deine Einträge und gegebenenfalls eine Arbeitgeberbescheinigung nachreichen.
Selbst an Arbeitstagen, an denen Du beispielsweise nur die Post im Betrieb abgeholt hast, aber den restlichen Tag zu Hause gearbeitet hast, kannst Du die Pendlerpauschale absetzen, aber nicht die neue Homeoffice-Pauschale.
Die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer gilt übrigens unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel – also auch für Fußgänger, Fahrradfahrer, Bahn- und Busnutzer. Nutzt Du öffentliche Verkehrsmittel, kannst Du entweder die Entfernungspauschale bis maximal 4.500 Euro oder die höheren tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen. Diese musst Du dann aber belegen können.
Hast Du ein Jobticket oder einen Fahrtkostenzuschuss vom Chef erhalten? Informationen hierzu und zu weiteren Gehaltsextras bietet unser Ratgeber steuerfreie Sachzuwendungen.
Dienstwagen: Hat Dir Dein Arbeitgeber einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt und Du bist 2020 deutlich seltener damit zur Arbeit gefahren? Dann gibt es mit der Einzelbewertung eine Möglichkeit, dass Du im Rahmen Deiner Steuererklärung Deine Steuerbelastung reduzieren kannst.
Um den steuer- und abgabepflichtigen geldwerten Vorteil zu ermitteln gibt es zwei Methoden: das Fahrtenbuch und die pauschale Ein-Prozent-Regelung. Die Methode musst Du jedoch gemeinsam mit Deinem Arbeitgeber zum Jahresbeginn festlegen. Hast Du für das gesamte Jahr 2020 ein Fahrtenbuch ordentlich geführt, dann fällt bei weniger privaten Fahrten der geldwerte Vorteil bei einer kilometergenauen Abrechnung geringer aus. Nachträglich darfst Du aber kein Fahrtenbuch erstellen.
Bei der pauschalen Regelung berechnet Dein Arbeitgeber den monatlichen geldwerten Vorteil folgendermaßen: 1 Prozent des Bruttolistenpreises zuzüglich 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Den 0,03-Prozent-Zuschlag für die Fahrten zum Arbeitsplatz kannst Du als Arbeitnehmer auch noch in Deiner Steuererklärung reduzieren – dank der Einzelbewertung. Die ist günstiger, wenn Du durchschnittlich an weniger als 15 Tagen pro Monat zum Arbeitsplatz pendelst; also bis 180 Fahrten im Jahr. Du kannst dann für jede tatsächliche Fahrt 0,002 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer ansetzen.
Weil der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil stattdessen mit dem 0,03-Prozent-Zuschlag abgerechnet hat, reduzierst Du den in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn dementsprechend in der Anlage N. Dafür musst Du aber Deine Pendelfahrten im gesamten Jahr beispielsweise in einem Kalender einzeln dokumentieren (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 23. Januar 2020, Az. 4 K 1789/18). Möglicherweise verlangt das Finanzamt auch noch eine Arbeitgeberbescheinigung, die Deine Anwesenheitstage in der Firma bestätigt. Es kommt auf die konkreten und richtigen Datumsangaben an. Wenn das Finanzamt Deine Korrekturberechnung akzeptiert, fällt Deine Steuerbelastung nachträglich geringer aus. Auf die bereits bezahlten Sozialabgaben wirkt sich das jedoch nicht mehr mindernd aus.
Die Möglichkeit einer Einzelbewertung haben ausschließlich Arbeitnehmer, nicht jedoch Selbstständige und Gewerbetreibende (BFH, Urteil vom 12. Juni 2018, Az. VIII R 14/15). Bei wenig privaten Fahrten sollten sie daher auf jeden Fall ein Fahrtenbuch führen.
Reisekosten: Bei einer Auswärtstätigkeit darfst Du jeden gefahrenen Kilometer abrechnen, wenn Du keine Fahrtkostenerstattung vom Chef erhalten hast. Warst Du bei einer Dienstreise mehr als 8 Stunden unterwegs, steht Dir ein Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand von 14 Euro zu. Bei über 24 Stunden Abwesenheit sind es 28 Euro. Diese Pauschbeträge sind 2020 gestiegen.
Eine neue Pauschale gibt es für Berufskraftfahrer, die in ihrer Fahrerkabine übernachten. Statt der tatsächlichen Übernachtungskosten können sie für jeden Tag mit Anspruch auf eine Verpflegungspauschale zusätzlich 8 Euro absetzen.
Arbeitszimmer: Die meisten Arbeitnehmern haben im letzten Jahr deutlich weniger Dienstreisen unternommen. Dafür haben sie häufiger von zuhause aus gearbeitet. Hat Dein Arbeitgeber Dich dazu angewiesen und Du hast in einem eigenen Arbeitszimmer gearbeitet, dann kannst Du möglicherweise erstmals die Kosten für ein Arbeitszimmer geltend machen. Sie sind unbeschränkt absetzbar, wenn Dein Arbeitszimmer den Mittelpunkt Deiner gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Der Abzug ist auf 1.250 Euro begrenzt, wenn Dir Dein Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen konnte. In beiden Fällen musst Du die aufs Arbeitszimmer entfallenden Kosten ermitteln und belegen können. Das Finanzamt wird wahrscheinlich nachfragen, wenn Du zum ersten Mal ein Arbeitszimmer geltend machst.
Denn es erkennt nur einen abschließbaren, beruflich eingerichteten Raum als Arbeitszimmer an. Ein Durchgangszimmer oder eine Arbeitsecke im Wohnzimmer reichen nicht aus. Pass auf, dass Du Dich im Arbeitszimmer nicht mehr als 10 Prozent mit privaten Dingen befasst, sonst ist der Steuerabzug nicht gestattet. Ein kombiniertes Arbeits-, Gäste- und Bügelzimmer fällt da beispielsweise durch.
Homeoffice-Pauschale: Falls Du die strengen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer nicht erfüllen kannst, hast Du erstmals eine andere Alternative: die neu eingeführte Homeoffice-Pauschale. Du kannst für jeden Arbeitstag, an dem Du ausschließlich zu Hause gearbeitet hast, 5 Euro ansetzen. Das gilt für höchstens 120 Homeoffice-Tage, sodass Du bis zu 600 Euro in der Anlage N als „weitere Werbungskosten“ absetzen kannst.
Allerdings wird die Homeoffice-Pauschale wie alle anderen Werbungskosten beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro angerechnet. Und der wurde bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Nur wenn Deine gesamten beruflichen Ausgaben über 1.000 Euro liegen, bringen Dir die darüber liegenden Werbungkosten einen zusätzlichen Steuervorteil.
Arbeitsmittel: Du kannst selbst angeschaffte Arbeitsmittel absetzen, auch wenn Du kein steuerrechtlich anerkanntes Arbeitszimmer hast. Dazu zählen zum Bespiel ein Bürostuhl oder ein Computer. Nutzt Du den Gegenstand mindestens zu 90 Prozent beruflich, darfst Du die vollen Kosten absetzen. Bei einem auch privat genutzten Computer erlaubt das Finanzamt, dass Du den beruflichen Anteil auf 50 Prozent schätzt. Du kannst dann diesen Anteil ohne weitere Nachweise absetzen.
Hat der Gegenstand mehr als 800 Euro netto (zusätzlich Mehrwertsteuer) gekostet, dann übersteigt er die Kostengrenze eines geringwertigen Wirtschaftsguts (GWG) und muss über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Im Anschaffungsjahr sogar monatsgenau.
Kaufst Du ab 2021 einen Computer, kannst Du künftig von der neu eingeführten einjährigen Abschreibungsdauer profitieren. Das gilt aber erstmals für die Steuererklärung 2021. Dann könntest Du auch den Restwert eines bereits 2019 oder 2020 angeschafften Computers auf einen Schlag absetzen, kannst aber alternativ auch noch die bisherige dreijährige Abschreibungsdauer fortsetzen.
Corona-Masken: Musstest Du am Arbeitsplatz selbst bezahlte Corona-Masken (zum Beispiel FFP2) tragen? Theoretisch könnte es sich hier um Werbungskosten handeln. Da Du die Masken aber meist sowohl beruflich als auch privat nutzt, ist eine Abgrenzung schwierig. Einen richtigen Abgrenzungsmaßstab für die berufliche Nutzung gibt es nicht. Möglicherweise wird Dir daher das Finanzamt einen steuerlichen Abzug verwehren. Dennoch kannst Du es versuchen. Abhängig von Deinem Job könntest Du Deinen beruflichen Anteil schätzen und diesen Kostenanteil als Werbungskosten ansetzen.
Bei gesundheitlich vorbelasteten Menschen (zum Beispiel Lungenkranken) kommt ein Abzug bei den Krankheitskosten infrage. Möglicherweise verlangt das Finanzamt ein ärztliches Attest.
Corona-Tests: Hast Du für Corona-Tests Geld ausgegeben? Nur wenn Dein Arbeitgeber den Test verlangt hat und Du ihn selbst bezahlen musstest, kommt ein Werbungskostenabzug infrage. Übernimmt Dein Arbeitgeber die Ausgaben, dann handelt er im eigenbetrieblichen Interesse und es muss kein geldwerter Vorteil versteuert werden. Dein Chef kann seine Kosten für die Mitarbeiter als Betriebsausgaben absetzen.
Liegt ein medizinischer Grund für die Testung vor, dann übernimmt in der Regel die Krankenversicherung die Kosten. Wenn Du Dich ohne Krankheitssymptome freiwillig testen lässt, dann wäre allenfalls ein Abzug bei den außergewöhnlichen Belastungen denkbar. Hier bestehen aber Zweifel an der Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit der Krankheitskosten. Daher werden Finanzbeamte wahrscheinlich einen Abzug versagen. Er würde Dir ohnehin nur dann etwas bringen, wenn Deine gesamten außergewöhnlichen Belastungen oberhalb Deiner individuellen zumutbaren Belastung liegen. Das ist der Eigenanteil, den Du selbst tragen musst.
Deine Daten zu den Werbungskosten trägst Du in Anlage N, Seite 2, ab Zeile 31 ein. Explizit aufgeführt sind dort folgende Werbungskosten:
Absetzbar sind nur die Beträge, die der Arbeitgeber nicht steuerfrei ersetzt hat.
Alles, was Du sonst noch für Deine Arbeit oder für die Karriere ausgegeben hast, darfst Du in das Feld „Weitere Werbungskosten“ in der Anlage N ab Zeile 46 eintragen: etwa Bewerbungskosten und die neue Homeoffice-Pauschale. Es zählen auch vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten für Dienstreisen, Fachliteratur, die Du beruflich benötigst und doppelte Haushaltsführung.
Für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort darfst Du im Monat bis zu 1.000 Euro für Miete, Nebenkosten und Zweitwohnungssteuer absetzen. Darüber hinaus kannst Du noch die Ausstattungskosten für Möbel, Lampen und Gardinen geltend machen. Diese Kosten darfst Du zusätzlich zum Höchstbetrag abziehen, hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VI R 18/17). Die Finanzämter erkennen für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung bis zu 5.000 Euro als notwendig und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten an (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25. November 2020, Textziffer 108). Arbeitsmittel darfst Du zusätzlich absetzen.
Telefonierst Du häufig von Deinem privaten Festnetz- und Mobilfunkanschluss aus für Deine Firma, ohne dass Du dafür etwas erstattet bekommst, dann kannst Du auch Telefon- und Internetkosten in der Steuererklärung ansetzen. Pauschal absetzbar sind von den monatlichen Gebühren 20 Prozent Deiner Telekommunikationsaufwendungen bis höchstens 20 Euro, also maximal 240 Euro im Jahr. Falls Du höhere Kosten geltend machen willst, bleibt Dir die Alternative, diese mit Einzelnachweisen zu belegen. Du müsstest dann nachweisen können, wie Du den verwendeten Prozentsatz des beruflichen Anteils ermittelt hast.
Begehst Du beispielsweise in Deiner Firma mit Deinen Kollegen ein Betriebsjubiläum oder Deinen Geburtstag, darfst Du Feierkosten absetzen. Sogar Bewirtungsaufwendungen kannst Du unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Kontoführungsgebühren erkennt das Finanzamt bis 16 Euro ohne Nachweis an.
Baust Du auf dem Weg zur Arbeit einen Autounfall, darfst Du die Kosten, die Dir niemand erstattet, in der Steuererklärung angeben. Diese sind dann zusätzlich zur Entfernungspauschale absetzbar. Das können beispielsweise selbst getragene Reparaturkosten sein, aber auch Schäden an Kleidung und Gegenständen, Krankheitskosten, Fahrtkosten zu Ärzten und Werkstätten, Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten, Aufwendungen für Mietwagen sowie Bergungs- und Abschleppkosten.
Welche beruflichen Aufwendungen sonst noch absetzbar sind, erfährst Du im Ratgeber Werbungskosten.
Hast Du Sanierungs-, Reparatur- und Montageaufwendungen in Deiner Wohnung, kannst Du den Fiskus daran beteiligen. Ausgaben für Handwerkerarbeiten solltest Du daher in Deiner Steuererklärung eintragen. 20 Prozent der gezahlten Arbeits- und Fahrtkosten bekommst Du als Steuerrabatt zurück, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Rechnungen bis insgesamt 6.000 Euro darfst Du so angeben. Absetzbar sind auch die Gerätekosten des Handwerkers, nicht aber Ausgaben für Material.
Bedingung ist, dass Du vom Maler oder Fliesenleger eine Rechnung bekommst und Du den Betrag nicht bar bezahlst, sondern überweiset. Laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 9. November 2016 müssen Finanzbeamte auch die folgenden Posten anerkennen:
Das BMF-Schreiben listet ab Seite 25 konkret auf, welche Maßnahmen begünstigt sind und ob sie in die Kategorie Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung gehören. Grundsätzlich müssen die geförderten Maßnahmen innerhalb des Haushalts erfolgen. Doch auch dabei zeigt sich die Finanzverwaltung nach einer Reihe steuerzahlerfreundlicher Urteile großzügiger.
Die Handwerkerkosten trägst Du in Zeile 6 der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ein. Die haushaltsnahen Dienstleistungen gehören in Zeile 5.
Auch als Mieter kannst Du Steuervorteile nutzen. Was Dein Vermieter an Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen im Mietshaus auf die Nebenkostenrechnung setzt, kannst Du komplett in der Steuererklärung eintragen: Ausgaben für den Hausmeister, die Treppenhausreinigung, den Gärtner, den Schornsteinfeger, für Wartungsarbeiten oder den Winterdienst, selbst auf öffentlichen Gehwegen, kannst Du als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen.
Für die Steuererklärung 2020 kannst Du Deine Nebenkostenabrechnung für 2019 verwenden, die Du 2020 bekommen hast. Über die weiteren Alternativen klärt Dich der Ratgeber haushaltsnahe Dienstleistungen auf.
Hast Du für eine Pflegekraft, für eine Putzhilfe oder für die Betreuung Deiner Katze oder eines anderen Haustiers Geld ausgegeben und Dir dafür eine Rechnung ausstellen lassen, kannst Du 20 Prozent von insgesamt maximal 20.000 Euro, also höchstens 4.000 Euro, als Steuererstattung zurückholen. Finanzämter müssen dies akzeptieren, nachdem das BMF die Tierbetreuung in dem oben genannten Schreiben neu in den Katalog mit aufgenommen hat. Die Kosten für einen Hunde-Gassi-Service können nach aktueller Rechtsprechung ebenfalls darunter fallen.
Außerdem möglich: Du hast eine Haushaltshilfe als Minijobber beschäftigt – dann sind hierfür maximal 510 Euro Steuerermäßigung drin. Die beantragst Du in Zeile 4 der Anlage haushaltsnahe Aufwendungen.
Falls Du alle drei Kategorien an Hilfen im Haushalt kombinierst, kannst Du somit über die Steuererklärung insgesamt bis zu 5.710 Euro zurückholen.
Falls Du 2020 aus beruflichen Gründen umgezogen bist, kannst Du auch diese Kosten steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Dies gilt beispielsweise, wenn Du
Fahrtkosten für Wohnungsbesichtigungen, Maklerkosten, Speditionskosten, doppelte Miete und dergleichen können schnell in die Tausende gehen. Wenn Du diese Aufwendungen belegen kannst, ist ein kompletter Abzug als Werbungskosten drin.
Viele Ausgaben wie das Renovieren der alten Wohnung, den Kabelanschluss in der neuen Wohnung und Trinkgelder für die Umzugshelfer musst Du nicht einzeln nachweisen. Dafür kannst Du eine Umzugskostenpauschale ansetzen. Diese wird immer wieder erhöht. Entscheidend ist dabei, wann Du umgezogen bist. So gelten unterschiedliche Pauschalen für die Zeiträume Januar bis März, April/Mai sowie ab Juni 2020. Für Umzüge ab Juni 2020 gelten nicht nur höhere, sondern auch etwas anders ermittelte Pauschalen.
Für weitere Menschen im Haushalt gibt es sogar noch einen Zuschlag; ebenso, falls Du innerhalb von fünf Jahren bereits das zweite Mal umgezogen bist. Und falls Dein Kind Nachhilfe benötigte, weil es beispielsweise in einem anderen Bundesland zur Schule gehen musste, sind hierfür umzugsbedingte Unterrichtskosten-Pauschalen ansetzbar. Mehr dazu liest Du im Ratgeber Umzugskosten.
Bei einem privaten Umzug kannst Du 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten für die Umzugshelfer als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Musst Du aus gesundheitlichen Gründen umziehen, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung infrage.
Deine Beiträge für die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung trägst Du in der Anlage Vorsorgeaufwand ein. Das gilt auch für Rentner und Pensionäre. Deren Bezüge unterliegen seit 2005 der nachgelagerten Besteuerung. Das heißt, dass prinzipiell erst bei der Auszahlung Steuern anfallen. Bis zum Jahr 2040 gibt es aber einen Übergangszeitraum für den Systemwechsel.
Ausgaben wie Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (ohne ergänzende Wahlleistungen) gehören zu den Sonderausgaben, die Du in voller Höhe absetzen kannst. Dazu zählen auch die Basisabsicherung in einer privaten Krankenversicherung und die Pflegeversicherung.
Falls Du Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Dein Kind bezahlt hast, dann zählen diese ebenfalls als Deine Vorsorgeaufwendungen. Hast Du noch Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag, dann musst Du Deine übernommenen Beiträge jedoch in Zeile 40 der Anlage Kind eintragen.
Weitere Versicherungen wie Arbeitslosen-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeits-, Haftpflicht-, Unfall- und die klassische private Lebensversicherung, sofern Du diese vor 2005 abgeschlossen hast, sind ebenfalls als Sonderausgaben absetzbar. Diese Beiträge kannst Du zusätzlich zu Deinen Aufwendungen für die Altersvorsorge anrechnen und in der Anlage Vorsorgeaufwand angeben.
Achtung: Solche Versicherungsbeiträge wirken sich nur aus, wenn Du die dafür geltenden jährlichen Höchstbeträge von 1.900 Euro für Arbeitnehmer und 2.800 Euro für Selbstständige nicht schon durch Deine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft hast. Das ist allerdings bei vielen Arbeitnehmern der Fall.
Hat Deine Versicherung aber einen beruflichen Bezug, dann könntest Du den beruflichen Anteil als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (bei Selbstständigen) absetzen. Das gilt beispielsweise für eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine Unfallversicherung, wenn Du viel für Dein Unternehmen unterwegs sein musst.
Zu den Vorsorgeaufwendungen gehören auch Beiträge für berufsständische Versorgungswerke oder Einzahlungen in Rürup-Verträge. Im Jahr 2020 kannst Du 90 Prozent Deiner gezahlten Beiträge (Höchstbeträge für 2020: 25.046 Euro für einen Alleinstehenden, 50.092 Euro für ein zusammen veranlagtes Ehepaar) als Sonderausgaben geltend machen. Deshalb können sich für Alleinstehende maximal 22.541 Euro und für Zusammenveranlagte 45.082 Euro als Sonderausgaben auswirken. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil wird davon abgezogen.
Wenn Du Anspruch auf die Riester-Förderung hast und die Zulagen erhältst, profitierst Du möglicherweise von einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug von bis zu 2.100 Euro. Das Finanzamt stellt automatisch fest, was für Dich besser ist: die Riester-Zulagen oder der Sonderausgabenabzug. Du erhältst die Förderung, die für Dich am günstigsten ist. Dazu musst Du aber die Anlage AV ausfüllen.
Um die Höchstförderung zu erhalten, musst Du selbst mindestens 4 Prozent Deines Bruttogehalts einzahlen, dazu gehören die Grundzulage und die Kinderzulagen. Die Grundzulage ist 2018 von 154 Euro auf 175 Euro erhöht worden. Übrigens: Falls die Günstigerprüfung des Finanzamts ergibt, dass die Steuerersparnis höher ausfällt als die Zulagen, zahlt es die Differenz als Steuererstattung aus. Im Steuerbescheid verrechnet es die gewährten Zulagen mit der Steuerlast, die dadurch sinkt.
Bis 36 Euro (72 Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern) berücksichtigt das Finanzamt Sonderausgaben ohne Nachweise. Zu den Sonderausgaben zählen neben der Kirchensteuer in voller Höhe auch Spenden, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs sowie Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner.
Hast Du unmittelbar nach dem Abitur ein Studium begonnen, kannst Du Deine Erstausbildungskosten nur als Sonderausgaben abrechnen – begrenzt auf 6.000 Euro pro Jahr. Bei vielen Studenten läuft dies ins Leere. Erst nach einer abgeschlossenen Erstausbildung kannst Du Studienkosten für ein Zweitstudium wie dem Masterstudiengang als vorweggenommene Werbungskosten abrechnen und gegebenenfalls von einem Verlustvortrag in späteren Jahren steuerlich profitieren.
Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten kannst Du bis maximal 13.805 Euro als Sonderausgabe absetzen. Übernimmst Du für ihn oder sie die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, so sind zumindest die Beiträge für den Basisschutz zusätzlich absetzbar. Den Zahlungsbetrag trägst Du in der Anlage Sonderausgaben ein und zusätzlich auch in der Anlage U im Abschnitt A. Im Abschnitt B dieses Formulars benötigst Du die Unterschrift des Zahlungsempfängers sowie dessen Steuer-Identifikationsnummer. Dieses Verfahren heißt Realsplitting.
Falls der Unterhaltsempfänger, der die Einnahmen versteuern muss, die Unterschrift verweigert, bleibt alternativ der Abzug als außergewöhnliche Belastung. Hier sind höchstens 9.408 Euro absetzbar.
Hast Du 2020 Geld oder Sachen gespendet? Spenden an eine gemeinnützige Organisation kannst Du bis zu 20 Prozent Deiner Gesamteinkünfte als Sonderausgaben sofort absetzen. Dafür benötigst Du eine vom Empfänger ausgestellte Zuwendungsbestätigung. Der Fiskus honoriert Spenden an gemeinnützige Vereine, amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege oder juristische Personen des öffentlichen Rechts wie beispielsweise eine Universität.
Jede Spendenquittung zahlt sich aus, weil Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen reduzieren, sobald sie über dem Pauschbetrag von 36 Euro (72 Euro für Zusammenveranlagte) liegen. Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen bis zu 200 Euro je Zahlung reicht als Nachweis in der Regel der Kontoauszug. Dieser vereinfachte Nachweis ist auch bei Beträgen von mehr als 200 Euro möglich, sofern die Zahlung auf ein bestimmtes Sonderkonto geht und innerhalb eines festen Zeitraums gezahlt wird, etwa bei Spenden für Flüchtlinge oder nach einer Naturkatastrophe.
Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien kannst Du zur Hälfte direkt von Deiner Steuerschuld abziehen – bis maximal 825 Euro im Jahr, bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder Lebenspartnern sind es 1.650 Euro. Mehr dazu liest Du in unserem Ratgeber Spenden als Sonderausgaben.
Alle genannten Sonderausgaben trägst Du in die Anlage Sonderausgaben ein.
Hast Du Kosten für den eigenen Nachwuchs getragen, dann kannst Du diese ebenfalls als Sonderausgaben geltend machen:
Diese Ausgaben gehören aber allesamt in die Anlage Kind.
Behinderungen, Krankheiten oder Naturkatastrophen sind außerordentliche private Ereignisse, bei denen Du unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Steuernachlass hoffen kannst. Ob außergewöhnliche Belastungen dafür infrage kommen, hängt ab von der Höhe Deiner Einkünfte, vom Familienstand und der Kinderzahl. Und Voraussetzung ist auch, dass Du Deine zumutbare Belastung überschritten hast.
Häufigster praktischer Anwendungsfall sind hohe Aufwendungen für gesundheitliche Probleme. Brillen, Zahnersatz, Physiotherapie und Akupunktur sind typische Krankheitskosten, die Du absetzen kannst, genauso wie selbst getragene Krankenhaus- und Arztkosten, Ausgaben für ärztlich verordnete, aber nicht rezeptpflichtige Arzneimittel und die Rezeptgebühr. Selbst getragene Kosten für Corona-Masken und Tests könnten auch darunter fallen. Auch Fahrtkosten zu Ärzten, Krankenhäusern und zur Apotheke zählen.
Allenfalls als außergewöhnliche Belastungen können privat Krankenversicherte einen Selbstbehalt gelten machen. Damit können sie ihre Prämie für die Versicherung reduzieren, weil sie selbst die Krankheitskosten in der vereinbarten Höhe tragen. Als Sonderausgaben ist ein solcher Selbstbehalt nicht abzugsfähig, entschied der BFH (Urteil vom 1. Juni 2016, Az. X R 43/14).
Stirbt ein Angehöriger und Du übernimmst die Beerdigungskosten, können diese Kosten abzugsfähig sein. Dafür müssen allerdings die Kosten das Erbe übersteigen.
Für bedürftige Menschen, beispielsweise ein mittelloses Kind, für das es kein Kindergeld (mehr) gibt, oder einen pflegebedürftigen Angehörigen, den Du 2020 unterstützt hast, darfst Du bis zu 9.408 Euro absetzen. Hast Du zudem auch die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung übernommen, darfst Du diese darüber hinaus geltend machen. Hat der unterstützte Mensch eigene Einkünfte von mehr als 624 Euro, mindern diese den abzugsfähigen Betrag.
Die Ausgaben aus dieser Kategorie trägst Du in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen ein.
Die Kosten für einen Zivilprozess darfst Du seit 2013 grundsätzlich nicht mehr absetzen. Dazu zählen auch Scheidungen. Es gibt nur eine Ausnahme: Wenn Du die juristische Auseinandersetzung führen musst, um Deine wirtschaftliche Existenzgrundlage nicht zu gefährden. Das bedeutet: Die Anwalts- und Gerichtskosten müssen dazu dienen, Deine lebensnotwendigen Einkünfte zu sichern.
Für eine ehrenamtliche Tätigkeit, beispielsweise als Sporttrainer einer Amateurmannschaft, darfst Du bis zu 2.400 Euro jährlich steuerfrei als Übungsleiterpauschale annehmen. Für ein Ehrenamt in einer gemeinnützigen Organisation kannst Du bis zu 720 Euro als Aufwandsentschädigung erhalten, ohne dafür Steuern zu entrichten. Du musst diese Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit in der Anlage N oder Anlage S eintragen.
Du kannst beide Pauschalen nutzen, aber nicht für dieselbe Tätigkeit. Übst Du verschiedene Ehrenämter aus, die gesondert vergütet werden, kannst Du zusätzlich zur Übungsleiterpauschale auch vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren. Zum Beispiel, wenn Du als Trainer für einen Sportverein tätig bist und auch die Vereinskasse hütest (Anlage N, Zeile 27).
Die Anlage N gilt, wenn Du beim Verein angestellt bist. Bist Du aber beispielsweise als nebenberuflicher Dozent selbstständig tätig, musst Du die Anlage S elektronisch und authentifiziert übermitteln.
Für den Ausgleich von Verlusten gibt es spezielle Regeln. Übersteigen in einem Jahr Deine Aufwendungen die Einkünfte, ist es grundsätzlich möglich, dass Du den Verlust ins Vorjahr rück- oder in die Folgejahre vortragen kannst. Detaillierte Informationen hierzu findest Du im Ratgeber Verlustausgleich.
So mancher, der sich mit seiner Steuerklärung beeilt und auf eine schnelle Steuerrückzahlung hofft, muss wissen, dass die Finanzämter üblicherweise erst ab Mitte März damit beginnen, diese zu bearbeiten. Der Grund ist einfach: Arbeitgeber, Versicherungen und andere Einrichtungen dürfen noch bis Ende Februar Daten für das Vorjahr elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.
Erfahrungsgemäß benötigen die Finanzämter im Durchschnitt zwischen 50 und 90 Tage von der Abgabe bis zum Steuerbescheid. Darin ermittelt das Finanzamt zunächst das zu versteuernde Einkommen und setzt dann die Höhe der Einkommensteuer, Kirchensteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls auch Steuervorauszahlungen fest. Letzteres passiert, wenn Du mindestens 400 Euro Steuern nachzahlen musst.
Die bereits gezahlten Steuern (zum Beispiel die vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer und die einbehaltene Kapitalertragsteuer) verrechnet es. Daraus ergibt sich dann entweder eine Steuererstattung oder -nachzahlung.
Bei Verspätungen kann das Finanzamt noch weitere Positionen festsetzen. Dazu zählen Zinsen oder ein Verspätungszuschlag. Normalerweise gilt eine 15-monatige zinsfreie Karenzzeit für die Verzinsung einer Steuererstattung oder Steuernachzahlung. Für das Steuerjahr 2020 wird diese ausnahmsweise um drei Monate verlängert.
Solltest Du mit dem Ergebnis nicht einverstanden sein oder Fehler in der Berechnung entdecken, dann musst Du innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Wie Du am besten vorgehst, liest Du in unserem Ratgeber Steuerbescheid ändern.
Wie jedes Jahr hat sich auch 2020 steuerrechtlich viel geändert. Seit der Steuererklärung 2019 gibt es zudem zusätzliche Anlagen und stark überarbeitete Papierformulare.
Der Hauptvordruck, den jeder ausfüllen muss, besteht seitdem nur noch aus zwei Seiten. Für bestimmte Ausgabenkategorien und Angaben gibt es eigene Anlagen: für Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Aufwendungen, „Sonstiges“ (für bestimmte Anträge beispielsweise bei einem Spendenvortrag oder Verlust und der neuen Pflicht, eine grenzüberschreitende Steuergestaltung anzuzeigen) sowie zwei weitere Anlagen für Land- und Forstwirte.
Für die Steuererklärung 2020 hat die Finanzverwaltung vier neue Anlagen geschaffen:
Früher musstest Du Deine gezahlte Kirchensteuer in den Hauptvordruck eintragen, jetzt gehört sie in die neue Anlage Sonderausgaben. Das gilt analog auch für andere Ausgabenkategorien. Papierausfüller müssen also wissen, dass Krankheitskosten zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören und in diese Anlage eingetragen werden müssen. Anwender einer Steuersoftware müssen sich da keinen Kopf machen, weil das Programm die Kosten an der richtigen Stelle im Formular einträgt.
Außerdem findest Du in den Papierformularen etliche dunkelgrüne Felder, die als „E-Daten“ bezeichnet werden. Das sind Informationen, die dem Finanzamt vom Arbeitgeber und anderen Stellen bereits elektronisch übermittelt wurden.
Beispiel Arbeitnehmer mit der Anlage N: Den Bruttoarbeitslohn, die Lohnsteuer und alle weiteren Informationen aus der Lohnsteuerbescheinigung musst Du nicht mehr ins Formular eintragen. Es sei denn, sie sind falsch. Du solltest daher die Lohnsteuerbescheinigung unbedingt überprüfen, ob da alle Einträge korrekt sind.
Dasselbe gilt auch für andere E-Daten wie die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Rentenzahlungen, Beiträge für Riester- und Rürup-Renten, Beiträge für vermögenswirksame Leistungen, Eltern- und Arbeitslosengeld. Überprüfe im Steuerbescheid, ob alle übernommenen Werte richtig sind.
Wenn Daten falsch sind, fehlerhaft oder überhaupt nicht übermittelt wurden, dann musst Du die entsprechenden Zeilen in der Steuererklärung ausfüllen. Bei korrekten Werten kannst Du die dunkelgrünen Felder frei lassen.
Tipp: Nutzt Du Mein Elster oder ein Steuerprogramm, dann solltest Du mithilfe der Funktion Abruf von Bescheinigungen (beziehungsweise vorausgefüllte Steuererklärung) solche E-Daten in Deiner elektronischen Steuererklärung übernehmen.
Einige Firmen haben 2020 ihren Mitarbeitern einen Corona-Bonus zusätzlich zum Gehalt steuerfrei ausgezahlt. Dieser wird nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen und muss auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Ein Corona-Bonus bis zu 1.500 Euro bleibt steuerfrei.
Viele Steuerpflichtige müssen jedoch aufgrund der Corona-Pandemie in ihrer diesjährigen Steuererklärung einige Besonderheiten beachten. Das gilt etwa für:
Familien, die zusätzlich zum Kindergeld auch einen Corona-Kinderbonus von 300 Euro pro Kind erhalten haben, müssen den erhöhten Gesamtbetrag in der Anlage Kind angeben. Das Finanzamt verrechnet im Steuerbescheid den Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag mit dem ausgezahlten Kindergeld. Das reduziert in diesem Jahr den steuerlichen Vorteil für besserverdienende Eltern.
Seit Januar 2017 ist das Steuermodernisierungsgesetz in Kraft; es wird schrittweise bis 2022 umgesetzt. Das Gesetz fördert vor allem die elektronische Steuererklärung.
Das Gesetz gibt den rechtlichen Rahmen für vollautomatische Prozesse vor. Die Finanzverwaltung baut ein Risikomanagementsystem auf, in dem Steuerpflichtige nach Steuerausfall-Gesichtspunkten klassifiziert werden. Sie will perspektivisch immer mehr Steuererklärungen automatisch bearbeiten und elektronisch gemeldete Daten besser nutzen.
Die massenhaften Standard-Steuererklärungen sollen dann nicht mehr Sachbearbeiter prüfen, sondern maschinell veranlagt werden. Wünschst Du Dir, dass Dein Fall von einem Finanzbeamten geprüft wird, oder weichst Du steuerrechtlich von der Ansicht der Finanzverwaltung ab, musst Du in Zeile 45 des Hauptvordrucks eine „1“ eintragen. Füge eine Anlage mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ hinzu. Dort führst Du Deinen Sachverhalt auf. Damit stellst Du sicher, dass Deine Steuererklärung nicht vollautomatisch, sondern von einem Finanzbeamten persönlich bearbeitet wird.
In den Finanzämtern von Rheinland-Pfalz beispielsweise werden seit März 2017 alle auf Papier abgegebenen Steuererklärungen zentral gescannt, um sie zu digitalisieren. Steuerpflichtige können sich bundesweit ihren Bescheid jetzt auch elektronisch zustellen lassen anstatt auf Papier.
Das Steuermodernisierungsgesetz ermöglicht außerdem bessere Korrekturmöglichkeiten von Schreib- oder Rechenfehlern. Bei offensichtlichen Fehlern muss das Finanzamt den Bescheid ändern, selbst wenn die einmonatige Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Die Rechtsänderung gilt auch für Fehler auf Papierformularen und für alle ab 2017 erlassenen Bescheide. Als registrierter Nutzer von „Mein Elster“ kannst Du auch auf elektronischem Weg einen Einspruch einlegen. Allerdings hast Du für die Begründung nur wenig Platz.
Tipp: Weil sich jedes jahr die Steuerregeln und Formulare ändern, haben wir für die letzten Veranlagungszeiträume eigene Ratgeber zur Steuererklärung:
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