Entschädigung bei Zugverspätung
Fahrgastrechte der Bahnreisenden
Seit dem 1. Mai 2009 können auch mit der Bahn Reisende eine Entschädigung verlangen, wenn die gebuchte Zugverbindung mindestens eine Verspätung von 60 Minuten aufweist. Damit haben auch Bahnkunden analog zur
Entschädigung bei Flugverspätung einen einklagbaren Anspruch in Geld an die Bahn.
Die Bahn ist aber nicht immer der richtige Ansprechpartner. So ist die Kombination Bahnticket mit Flugticket als so genanntes "Rail & Fly Ticket" rechtlich als Teil einer Pauschalreise anzusehen. Folge: Der Anspruch auf eine mögliche Entschädigung oder ggf. sogar auf Schadenersatz besteht gegenüber dem Reiseveranstalter und nicht gegenüber der Bahn. Der Artikel Entschädigung bei Rail & Fly-Tickets beschreibt die rechtlichen Voraussetzungen und das Verfahren.
Der Tarifverband der Bundeseigenen und Nichtbundeseigenen Eisenbahnen in Deutschland (TBNE) hat hierzu eine eigene Website - Fahrgastrechte ins Web gestellt. Auf dieser Website werden die Fahrgastrechte sehr umfassend erläutert. Wegen der umfassenden Darstellung wird für Details auf diese Website verwiesen. Für Reisende mit der "Deutsche Bahn" ist auch dieser Deeplink zum Fahrgastrechte-Formular online nützlich.
Grundsätze der Entschädigung bei Zugverspätung:
- 25 Prozent des Fahrkartenpreises ab einer Stunde Verspätung
- 50 Prozent des Fahrpreises ab zwei Stunden Verspätung
- Ist ein Zug im Nahverkehr mehr als 20 Minuten verspätet, so sind die Fahrgäste berechtigt, jeden anderen Zug zu nehmen
- Unbedingt erforderliche Mehrkosten, die durch einen Zugwechsel entstehen, sind dem Bahnkunden zu ersetzen
- Wenn es sich um den letzten Zug handelt, kommt auch eine Erstattung von Taxikosten bis zum Betrag von 50 Euro in Betracht.
Bahnreisende können sich mit ihren Ansprüchen an regionale Schlichtungstellen wenden. Beispiel: Schlichtungsstelle Nahverkehr in Düsseldorf. Das Schlichtungsverfahren ist leicht verständlich auf deren Website beschrieben. Danach gilt beim Schlichtungsverfahren:
- Das Verfahren bei der Schlichtungsstelle Nahverkehr beginnt mit dem Eingang Ihrer Beschwerde. Dies kann telefonisch, schriftlich, per E-Mail, Internet oder Fax geschehen. Sie sollten zur Beurteilung Ihres Falles alle Tatsachen mitteilen und die erforderlichen Unterlagen in Kopie beifügen. Außerdem benötigt die Schlichtungsstelle Nahverkehr zur Bearbeitung einer Beschwerde die schriftliche Einwilligung zur Weiterleitung der persönlichen Daten des Verbrauchers an das betreffende Verkehrsunternehmen.
- Die Schlichtungsstelle Nahverkehr bittet daraufhin das Verkehrsunternehmen oder den Verbraucher um eine Stellungnahme. Sie leitet den Parteien gegebenenfalls den Standpunkt der Gegenseite zur Stellungnahme zu. Kommt dazu keine Antwort, ist allein der behauptete Sachverhalt Grundlage des Schlichtungsvorschlages.
- Soweit eine weitere Aufklärung zur Beurteilung des Falles erforderlich ist, holt die Schlichtungsstelle Nahverkehr eine ergänzende Stellungnahme oder Auskunft der Beteiligten ein.
- Kommt das Verkehrsunternehmen dem Kunden nicht entgegen oder findet es keine Lösung mit dem Kunden, entscheidet die Schlichtungsstelle, ob sie einen Schlichtungsvorschlag macht. Hält sie die Beschwerde ganz oder teilweise für begründet erarbeitet sie einen Vorschlag für den Interessenausgleich auf Grundlage der objektiven Sach- und Rechtslage sowie auf Kulanzbasis. Den Schlichtungsvorschlag teilt sie beiden Parteien mit.
- Die Parteien können den Vorschlag innerhalb von vier Wochen annehmen. Der Schlichtungsvorschlag ist kein vollstreckbarer Titel und hat keine bindende Wirkung, d. h. dass keiner der Beteiligten verpflichtet ist, den Vorschlag anzunehmen. Wird er jedoch von beiden Seiten angenommen, so entsteht eine vertragliche Beziehung.
Finanztip.de
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