Fernwärme So kannst Du beim Heizen mit Fernwärme Kosten sparen

Sandra Duy
Sandra Duy
Expertin Energetische Sanierung

Das Wichtigste in Kürze

  • Fernwärme ersetzt den eigenen Heizkessel: Die Wärme kommt über ein Leitungsnetz direkt zu Dir ins Haus.
  • In Deinem örtlichen Wärmenetz kannst Du den Anbieter normalerweise nicht wechseln, gleichzeitig unterscheiden sich die Fernwärmepreise je nach Netz stark.
  • Noch wird Fernwärme überwiegend mit fossilen Energieträgern erzeugt, spätestens 2045 müssen Wärmenetze aber vollständig auf erneuerbare Energien umgestellt sein.

So gehst Du vor

  • Bevor Du Dich für Fernwärme entscheidest, prüf neben den Anschlusskosten auch das Preisblatt und die Preisänderungsklausel Deines örtlichen Versorgers.
  • Für einen Fernwärmeanschluss bekommst Du mindestens 30 Prozent Förderung, je nach Voraussetzungen sind bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten drin.
  • Beziehst Du bereits Fernwärme, prüf Deine Anschlussleistung: Ist sie höher als nötig, kannst Du durch eine Reduzierung dauerhaft beim Grundpreis sparen.
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Was ist Fernwärme?

Bei Fernwärme kommt die Heizenergie nicht aus einer eigenen Heizung in Deinem Haus, sondern über ein Leitungsnetz zu Dir. Dafür wird heißes Wasser oder Dampf über gedämmte Rohre vom Wärmeerzeuger bis zu Deinem Gebäude transportiert. 

Die Wärme wird aus unterschiedlichen Quellen erzeugt: oft in Kraftwerken, die gleichzeitig Strom produzieren, die sogenannte Kraft-Wärme-Kopplung. Zum Einsatz kommen fossile Brennstoffe wie Erdgas, zunehmend aber auch erneuerbare Energien wie Biomasse, Geothermie oder Solarthermie.

Die Bundesregierung sieht in grüner Nah- und Fernwärme einen Schlüssel, den Heizungssektor mit erneuerbaren Energien zu versorgen und so Erdgas und Heizöl zu ersetzen.

Willst Du beim Heizungstausch auf Fernwärme umsteigen, ist das auch nach der Reform des Heizungsgesetzes weiterhin möglich. Eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz ist ausdrücklich eine der Heizungsoptionen im Gebäudemodernisierungsgesetz (§ 42 Abs. 2 Nr. 9 GModG).

Wie verbreitet ist Fernwärme in Deutschland?

In rund jeder sechsten Wohnung oder Einfamilienhaus wird laut einer Studie zum Heizungsmarkt des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) mit Fernwärme geheizt. Damit ist Fernwärme in Deutschland die drittwichtigste Heizart nach Gas und Öl. 

Den größten Fernwärmeanteil gibt es in den Stadtstaaten: In Berlin und Hamburg wird mehr als jede dritte Wohneinheit mit Fernwärme beheizt. Aber auch in Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen gibt es viele Fernwärmeanschlüsse.

Was soll sich bei Fernwärme für Dich ändern?

Das Bundeswirtschaftsministerium plant, die Regeln für Fernwärme grundlegend zu überarbeiten. Die Eckpunkte für das geplante Wärmenetzgesetz enthalten sowohl Verbesserungen als auch Einschränkungen für Fernwärmekunden.

Positiv ist vor allem, dass Fernwärmepreise transparenter und stärker kontrolliert werden sollen. Geplant ist eine zentrale Preisplattform, auf der Versorger ihre Preise und Tarifstrukturen veröffentlichen müssen. Außerdem soll eine Bundesbehörde die Preisentwicklung im Nachhinein prüfen können. Auch Preisänderungsklauseln sollen verständlicher werden und Kostensenkungen in Zukunft an Kunden weitergegeben werden.

Eingeschränkt werden soll allerdings Dein Recht, die vereinbarte Anschlussleistung zu reduzieren. Eine solche Leistungsanpassung soll künftig nur noch nach einer Energieberatung möglich sein, etwa wenn Du Dein Gebäude energetisch sanierst, erneuerbare Energien wie eine Wärmepumpe einsetzt oder Dein Anschluss überdimensioniert ist. Bei einer Überdimensionierung soll die Reduzierung außerdem nur in den ersten drei Vertragsjahren verlangt werden können. Das ist gegenüber den heutigen Regeln eine Verschlechterung.

Neu geplant ist außerdem eine Schlichtungsstelle für Wärmenetze. Dort sollst Du Streitigkeiten über den Anschluss, die Abrechnung oder eine Leistungsanpassung außergerichtlich klären können.

Auch bei Kündigungen soll es neue Regeln geben: Willst Du Fernwärme vollständig durch erneuerbare Energien ersetzen, soll unter bestimmten Voraussetzungen ein Sonderkündigungsrecht bestehen. Allerdings geht das nur, wenn das Wärmenetz nicht den Mindestanteil an erneuerbaren Energie erfüllt, die laut Wärmeplanungsgesetz vorgeschrieben sind. Kündigst Du innerhalb der ersten zehn Vertragsjahre, kann der Versorger aber unter Umständen einen Ausgleich für noch nicht refinanzierte Investitionen von Dir verlangen.

Für Mieter ist zudem eine Änderung bei der Kostenneutralität wichtig. Beim Wechsel auf gewerbliche Wärmelieferung wie Fernwärme sollen bei erheblichen Investitionen künftig Mehrkosten von bis zu 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat zulässig sein.

Wichtig: Das sind bisher nur Eckpunkte. Die konkreten Regeln können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Welche Kosten kommen für Fernwärme auf Dich zu?

Die Kosten für Fernwärme teilen sich in die Anschlusskosten und die Betriebskosten auf. Möchtest Du auf eine Fernwärmeversorgung wechseln, brauchst Du eine sogenannte Übergabestation. Also einen Anschluss an das Fernwärmenetz. 

Wie hoch die Kosten für Anschluss und Betrieb ausfallen, unterscheidet sich je nach Wärmenetz und Wohnort deutlich.

Wie hoch sind die Anschlusskosten?

Für ein durchschnittliches Ein- oder Zweifamilienhaus liegen die Kosten für einen Fernwärmeanschluss laut der gemeinnützigen Beratungsgesellschaft co2online zwischen 8.000 und 15.000 Euro. Die tatsächlichen Kosten können aber deutlich davon abweichen. Entscheidend sind unter anderem Dein Gebäude, das vorhandene Heizsystem und die Entfernung zum bestehenden Wärmenetz.

Damit die Fernwärme bei Dir ankommt, brauchst Du nämlich ähnlich wie bei Wasser, Strom oder Gas erst einmal einen Hausanschluss. Ob Dein Haus überhaupt angeschlossen werden kann und was das kostet, hängt insbesondere davon ab, wie weit es vom bestehenden Wärmenetz entfernt ist.

Was gehört zu den Anschlusskosten? 

Neben dem eigentlichen Hausanschluss entstehen meist weitere Kosten für die Technik in Deinem Gebäude. Dazu gehören:

  • der Anschluss an das Fernwärmenetz
  • der Einbau der Fernwärmeübergabestation
  • gegebenenfalls die Demontage und Entsorgung Deiner alten Heizung

Hast Du einen Neubau oder noch kein wasserführendes Heizsystem mit Rohrleitungen und Heizkörpern, kommen die Installationskosten dafür noch hinzu.

Wie wird der Fernwärmeanschluss gefördert?

Die staatliche Förderbank KfW zahlt Zuschüsse für einen Fernwärmeanschluss über das Programm 458, Du bekommst 30 Prozent Grundförderung für die Übergabestation. Gefördert werden unter anderem die Wärmeübergabestation, Wärmeleitungen auf Deinem Grundstück sowie notwendige Steuer-, Mess- und Regelungstechnik und Umfeldmaßnahmen wie zum Beispiel die Demontage der alten Heizung.

Ersetzt Du eine alte Öl-, Gas- oder Kohleheizung, gibt es weitere 16 Prozent. Achtung: Gasheizungen müssen mindestens 20 Jahre alt sein. Liegt Dein Haushalt unter bestimmten Einkommensgrenzen, kannst Du zusätzlich bis zu 40 Prozent erhalten. Insgesamt sind maximal bis zu 80 Prozent Förderung drin. Für diese beiden Bonusförderungen musst Du die betreffende Immobilie allerdings selbst bewohnen.

Aber Achtung: Die Heizungsförderung sinkt ab 2027 alle sechs Monate. Wartest Du zu lange mit dem Antrag, kann Dich das über tausend Euro Zuschuss kosten. 

Die Fördermittel beantragst Du bei der staatlichen Förderbank KfW. Im Ratgeber Förderung-Heizung erfährst Du alles rund um mögliche Fördermittel. Welche Bedingungen an eine neu eingebaute Heizung geknüpft sind, liest Du in unserem Ratgeber zum neuen Heizungsgesetz

Wie teuer ist Fernwärme im Betrieb?

Quelle: Heizkosten für eine 70 m² Wohnung im Mehrfamilienhaus, Heizspiegel 2025, co2online (Stand: 01. September 2026)

Fernwärme gehört derzeit zu den teureren Heizungsarten, die Preise unterscheiden sich aber erheblich von Netz zu Netz. Laut Heizspiegel 2025 kostete Heizen mit Fernwärme in einer 70 Quadratmeter großen Wohnung im Mehrfamilienhaus im Jahr 2024 durchschnittlich 1.225 Euro. Für 2025 prognostizierte der Heizspiegel einen Anstieg auf 1.245 Euro.

Damit ist die Fernwärme im Betrieb aktuell teurer als Gas- oder Ölheizungen, Wärmepumpen oder Pelletheizungen. Die Fernwärmepreise unterscheiden sich jedoch je nach Region stark. Eine Auswertung des Verbraucherzentrale Bundesverbands mit Preisstand August 2026 zeigt eine enorme Spannweite: In den untersuchten Wärmenetzen kostete Fernwärme für ein typisches Mehrfamilienhaus zwischen acht und 39 Cent pro Kilowattstunde. Der mittlere Preis lag bei 17 Cent pro Kilowattstunde.

Sandra Duy

Fernwärme ist derzeit vielerorts teurer als Gas oder Öl. Langfristig könnten sich die Preise aber stabilsieren – insbesondere dort, wo Versorger mehr erneuerbare Energien oder Abwärme einsetzen.

Sandra Duy
Unsere Finanztip-Expertin für Energetische Sanierung

Überlegst Du, auf Fernwärme umzusteigen, ist es sinnvoll, sich die Preise des Fernwärmeanbieters in Deiner Region anzuschauen, und dann zu entscheiden. 

Wie haben sich die Fernwärmepreise entwickelt? 

Nach den starken Preissprüngen der Energiekrise sind die Fernwärmepreise seit 2025 wieder etwas gesunken. Besonders stark verteuerte sich Fernwärme 2022 und 2023: Laut Statistischem Bundesamt stieg der Wärmepreisindex für Fernwärme einschließlich Betriebskosten im Jahresdurchschnitt um 30,7 beziehungsweise 31,7 Prozent. 2024 kamen noch einmal 3,8 Prozent hinzu. 

2025 kehrte sich der Trend um: Im Jahresdurchschnitt lagen die Fernwärmepreise 3,9 Prozent niedriger als 2024. Auch 2026 waren sie bislang etwas günstiger als im jeweiligen Vorjahresmonat. Im Juli 2026 lag der Preis bei 164,7 Punkten gegenüber 165,8 Punkten im Juli 2025 – das entspricht einem Rückgang von rund 0,7 Prozent.

Damit sind die starken Preissteigerungen der Jahre 2022 und 2023 zwar vorerst gestoppt. Das Preisniveau bleibt aber deutlich höher als vor der Energiekrise. 

Zudem unterscheiden sich die Preise je nach Wärmenetz erheblich: Im August 2026 lagen sie in einer Auswertung des Verbraucherzentrale Bundesverbands zwischen acht und 39 Cent pro Kilowattstunde.

Wie wird der Fernwärmemarkt reguliert?

Der Markt für Fernwärme ist kaum reguliert. Versorger haben in ihrem Wärmenetz ein Monopol und müssen ihr Netz keinem anderen Anbieter zugänglich machen. Damit ist kein direkter Wettbewerb möglich, wie das im Strom- und Gasmarkt der Fall ist.

Wenn Du Fernwärme beziehst, kannst Du nicht zwischen unterschiedlichen Versorgern wählen – egal, ob Du im eigenen Haus wohnst oder zur Miete. Es gibt also in Deiner Region oder Deinem Stadtteil nur ein Unternehmen, das Dich beliefern kann. 

Fernwärme unterliegt zwar gesetzlichen Regeln, insbesondere der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV). Es gibt bislang aber keine Regulierungsbehörde, die Fernwärmepreise laufend genehmigt oder kontrolliert. Preisregelungen und Preislisten müssen die Versorger veröffentlichen (§ 1a AVBFernwärmeV).

Wie viele Fernwärmeanbieter gibt es?

In Deutschland gibt es mehrere Hundert Fernwärmeversorger, trotzdem kannst Du Deinen Anbieter in der Regel nicht frei wählen. Laut BDEW sind es rund 600 Fernwärmelieferanten, häufig handelt es sich um Stadtwerke oder kommunale Versorger.

Der Grund: Fernwärmenetze sind lokal organisiert. In einem bestimmten Netz gibt es normalerweise nur einen Versorger, der häufig zugleich auch das Netz betreibt. Anders als bei Strom oder Gas können konkurrierende Anbieter dieses Netz nicht einfach mitnutzen.

Wer kontrolliert die Fernwärmepreise?

Fernwärmeversorger dürfen ihre Preise grundsätzlich selbst festlegen, völlig frei sind sie dabei aber nicht. Es gibt keine gesetzlichen Preisobergrenzen. Werden Preise während eines laufenden Vertrags über eine Preisänderungsklausel angepasst, muss diese sowohl die Kostenentwicklung des Versorgers als auch die Entwicklung auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen (§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV).

Außerdem unterliegen die Versorger der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht. Kartellbehörden können einschreiten, wenn ein marktbeherrschender Anbieter seine Stellung ausnutzt und beispielsweise missbräuchlich hohe Preise verlangt. Eine regelmäßige Prüfung aller Fernwärmetarife findet aber nicht statt.

Dass diese Kontrolle relevant ist, zeigen laufende Verfahren des Bundeskartellamts: Bei vier untersuchten Wärmenetzen hatte sich nach dem Stand vom März 2025 der Verdacht erhärtet, dass rechtswidrige Preisanpassungsklauseln zu überhöhten Preissteigerungen geführt haben.

In Zukunft soll die Preisaufsicht deutlich ausgeweitet werden. Nach den Eckpunkten zum Wärmenetzpaket plant die Bundesregierung eine bundesweite nachträgliche Preisaufsicht. Eine Bundesbehörde soll Preis- und Kostendaten der Versorger prüfen und feststellen können, ob deren Preisstruktur angemessen ist. Diese Regeln sind allerdings noch nicht beschlossen. 

So setzt sich der Fernwärmepreis zusammen

Deine Rechnung setzt sich aus dem Grundpreis, auch Leistungspreis genannt, und dem Arbeitspreis zusammen. Manche Anbieter erheben zusätzlich einen Mess- oder Verrechnungspreis pro Jahr.

  • Grundpreis: Diesen festen Betrag zahlst Du unabhängig davon, wie viel Wärme Du verbrauchst.
  • Arbeitspreis: Er wird nach den Kilowattstunden Wärme berechnet, die Du tatsächlich verbrauchst.
  • Messpreis: Manche Versorger berechnen zusätzlich Kosten für Messung und Abrechnung.

Damit Du Deine Kosten besser im Blick hast, sind Fernwärmeversorger seit 2022 verpflichtet, jeden Monat eine Information zu Kosten und Verbrauch zur Verfügung zu stellen, wenn der Wärmezähler fernablesbar ist (§ 4 Abs. 4 FFVAV).

Wie berechnet sich der Grundpreis für Fernwärme?

Der Grundpreis richtet sich in der Regel nach der vereinbarten Anschlussleistung oder nach der Wohnfläche, nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch. Er deckt vor allem die Fixkosten des Versorgers für das Wärmenetz, also Bau, Betrieb und Instandhaltung der Leitungen. Auch die Kosten für die Haus- oder Übergabestation sowie die Bereitstellung der Erzeugungsanlagen fließen hier ein. Wie hoch er ausfällt, hängt zudem davon ab, wie viele Haushalte an ein Netz angeschlossen sind und sich die Fixkosten teilen.

Im Durchschnitt macht der Grundpreis nach Angaben der Verbraucherzentrale etwa ein Viertel der gesamten Fernwärmekosten aus. Der Anteil kann sich je nach Wärmenetz und Tarif aber deutlich unterscheiden.

Du zahlst den Grundpreis unabhängig von Deinem tatsächlichen Verbrauch. Deshalb kann eine zu hoch angesetzte Anschlussleistung Deine Kosten unnötig erhöhen.

Wovon hängt der Arbeitspreis für Fernwärme ab?

Der Arbeitspreis für Fernwärme hängt unter anderem davon ab, wie die Wärme erzeugt wird und welche Kosten dem Versorger dabei entstehen. Dieser Preis bestimmt, was Du für jede verbrauche Kilowattstunde Wärme bezahlst.

Wird viel Erdgas eingesetzt, können beispielsweise steigende Gaspreise den Fernwärmepreis erhöhen. Aber auch die Zusammensetzung des Energiemixes spielt eine Rolle: Nutzen die Betreiber mehr erneuerbare Energien oder Abwärme, kann das die Kosten stabilisieren. Zusätzlich wirken sich Abgaben und Steuern, etwa die CO2-Bepreisung auf fossile Brennstoffe, auf den Arbeitspreis aus. 

Während der Vertragslaufzeit kann sich der Arbeitspreis über eine vertraglich vereinbarte Preisänderungsklausel verändern. Diese muss sowohl die Kostenentwicklung des Versorgers als auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen (§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV).

Was kannst Du bei hohen Fernwärmepreisen tun?

Auf den Arbeitspreis hast Du selbst kaum Einfluss. Beim Grundpreis kannst Du aber möglicherweise sparen, wenn Deine vereinbarte Anschlussleistung höher ist als nötig.

Prüf dafür zunächst Dein Preisblatt. Bei vielen Fernwärmetarifen richtet sich der Grundpreis nach der vereinbarten Leistung in Kilowatt. Dann kann eine niedrigere Anschlussleistung dauerhaft Deinen Grundpreis senken.

Wie prüfst Du, ob Deine Anschlussleistung zu hoch ist? 

Mit einer einfachen Rechnung kannst Du abschätzen, ob Deine Anschlussleistung zu Deinem Verbrauch passt. Teile dafür Deinen Wärmeverbrauch des vergangenen Jahres in Kilowattstunden durch Deine Anschlussleistung in Kilowatt:

Jahresverbrauch in kWh ÷ Anschlussleistung in kW = Vollbenutzungsstunden

Ein Beispiel: Verbrauchst Du 18.000 Kilowattstunden Wärme im Jahr und hast eine Anschlussleistung von zehn Kilowatt, kommst Du auf 1.800 Vollbenutzungsstunden.

Rund 1.800 Stunden sind ein guter erster Orientierungswert. Deutlich niedrigere Werte können darauf hindeuten, dass Deine Anschlussleistung größer ist als nötig. Die Rechnung ist aber nur eine Faustformel: Wie viel Leistung Du tatsächlich brauchst, hängt unter anderem vom Gebäude und von der Warmwasserbereitung ab. Bist Du unsicher, solltest Du die benötigte Leistung fachlich prüfen lassen. Die Verbraucherzentrale bietet dafür einen Heiz-Check an. Der Check kostet maximal 40 Euro, wenn der Energieberater der Verbraucherzentrale zu Dir nach Hause kommt und beinhaltet auch die Prüfung Deines Fernwärmevertrags.

Sandra Duy

Oft ist die Anschlussleistung zu hoch angesetzt – und damit zahlen Haushalte Jahr für Jahr unnötig hohe Grundkosten. Hier lohnt es sich, nachzurechnen und beim Versorger eine Anpassung einzufordern.

Sandra Duy
Unsere Finanztip-Expertin für Energetische Sanierung

Wie kannst Du die Anschlussleistung reduzieren? 

Ist die Anschlussleistung nach der Einschätzung der Verbraucherzentrale oder eines Energieberaters zu hoch, dann fordere Deinen Versorger auf, sie zu reduzieren. Der Versorger muss einmal im Jahr Deinem Wunsch entsprechen und die Leistung binnen vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats anpassen. Voraussetzung dabei: Du forderst keine Verringerung um mehr als 50 Prozent (§ 3 Abs. 1 AVBFernwärmeV).

Willst Du die Anschlussleistung um mehr als die Hälfte verringern, ist dies nur unter einer Bedingung möglich: Du ersetzt den Fernwärmeanteil durch erneuerbare Energien. Deine Pläne musst Du belegen können. 

Wichtig: Diese Regeln könnten sich demnächst ändern. Nach den Eckpunkten zum Wärmenetzpaket soll eine Leistungsreduzierung künftig nur noch nach einer Energieberatung möglich sein, wenn beispielsweise Dein Wärmebedarf durch eine Sanierung gesunken ist, Du erneuerbare Energien nutzt oder Dein Anschluss überdimensioniert ist. Eine Reduzierung allein wegen einer Überdimensionierung soll zudem nur in den ersten drei Vertragsjahren möglich sein. Diese Änderungen sind bislang noch nicht beschlossen.

Darf der Versorger die Fernwärmepreise erhöhen?

Der Fernwärmeversorger darf die Preise im Rahmen vertraglich vereinbarter Preisgleitklauseln oder Preisänderungsklauseln anpassen. Die Klausel muss aber gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Die Preisänderungsklauseln müssen sich an den tatsächlichen Kosten orientieren, etwa über Indizes für Brennstoffe oder die Kosten der Wärmeerzeugung. Die Faktoren, nach denen sich Dein Preis verändert, müssen vollständig und verständlich angegeben sein. (§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV). Sinken diese Kosten, muss das auch an Dich in Form von niedrigeren Preisen weitergegeben werden.

Wie muss eine gültige Preisänderungsklausel aussehen?

Eine Preisänderungsklausel muss so gestaltet sein, dass Du als Kundin oder Kunde klar verstehen kannst, warum sich der Preis ändert. Erhöht werden darf nur das, was wirklich teurer geworden ist, also zum Beispiel die Kosten für Brennstoffe oder die Wärmeerzeugung.

Dafür verwenden Fernwärmeversorger meist mehrere Preisindizes oder andere Berechnungsfaktoren. Aus der Klausel muss verständlich hervorgehen, welche Faktoren verwendet werden, wie stark sie gewichtet werden und wie daraus der neue Preis berechnet wird. Die Berechnungsfaktoren müssen vollständig ausgewiesen sein.

Wichtig ist außerdem: Eine Preisänderungsklausel darf nicht nur Preissteigerungen abbilden. Sinken die maßgeblichen Kosten oder Indizes, muss die Formel grundsätzlich auch zu niedrigeren Preisen führen können.

Die Faktoren, nach denen sich der Preis berechnet, müssen vollständig und leicht nachvollziehbar erklärt sein. Wenn ein Teil der Änderung auf die Brennstoffkosten zurückgeht, muss dieser Anteil extra ausgewiesen werden (§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV). So wird verhindert, dass Versorger Preiserhöhungen versteckt oder unbegründet weitergeben.

Beispiel: Die Preisklausel der Stadtwerke München

An der aktuellen Preisklausel der Stadtwerke München (Stand: September 2026) sind die unterschiedlichen Preisfaktoren so abgebildet:

Arbeitspreis = Basisarbeitspreis × (0,10 + 0,45 × Kostenelement + 0,45 × Marktelement)

Der Arbeitspreis setzt sich also aus einem festen Anteil von zehn Prozent sowie je 45 Prozent Kosten- und Marktelement zusammen. Steigen oder sinken die darin verwendeten Preisindizes, verändert sich entsprechend der Arbeitspreis. 

Das Kostenelement bildet vor allem die tatsächlichen Kosten der Wärmeerzeugung ab, etwa für Gas, CO2, Strom, Investitionen und Löhne. Das Marktelement orientiert sich daran, wie sich der Wärmemarkt entwickelt – bei den SWM vor allem über Gas- und Heizölpreise. Die einzelnen Indizes dafür legt der Versorger auf seiner Website offen, dazu gehören zum Beispiel der EEX Gas-Index, der EEX-Strom-Index oder der Monatslohn-Index. 

Muss der Anbieter die Preiserhöhung mitteilen?

Fernwärmeversorger müssen Preisänderungen mitteilen (§ 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV). Aus der Fernwärmeverordnung geht allerdings nicht hervor, dass sie Dich persönlich anschreiben müssen. In der Regel werden die gemäß Preisänderungsklausel angepassten Preise jährlich auf der Homepage des Anbieters veröffentlicht. 

Du kannst Dich in der Regel gegen die Erhöhung der Preise nicht wehren, wenn die Klausel diese Erhöhung so vorsieht – Du musst sie hinnehmen. Aber: Eine Preiserhöhung musst Du nicht allein deshalb akzeptieren, weil sie sich rechnerisch aus einer Vertragsklausel ergibt. Auch die Klausel selbst und ihre Anwendung müssen den Vorgaben des Paragrafen 24 Absatz 4 AVBFernwärmeV entsprechen.

Welche Sonderregeln gibt es für die Preiserhöhung?

Seit Juli 2022 haben Fernwärmeanbieter die Möglichkeit, ihre Preise auch kurzfristig zu erhöhen, wenn sie mit Erdgas arbeiten. Eine neue gesetzliche Regelung erlaubt ihnen, steigende Einkaufskosten für Erdgas frühestens nach zwei Wochen an die Kunden weiterzugeben, auch wenn die vertraglichen Regelungen eine längere Frist vorsehen (§ 24 Abs. 5 AVBFernwärmeV).

Diese Preiserhöhung muss Dir der Anbieter aber schriftlich mitteilen und begründen. Du hast dann das Recht, den Wärmeliefervertrag außerordentlich zu kündigen. Gilt bei Dir ein Anschlusszwang an das Fernwärmenetz, ist die Kündigung schwieriger: Nur wenn die Änderungen gravierend sind oder es zu Vertragsverstößen kommt, ist eine außerordentliche Kündigung unter Umständen durchsetzbar. Du solltest die Möglichkeiten in diesem Fall rechtlich klären lassen. 

Ehe Du kündigst, solltest Du Dich aber informieren, wie Du Dich künftig mit Wärme versorgen willst. Binnen eines Jahres sollte der Einbau einer Wärmepumpe oder eines Biomasseheizkessels möglich sein. Der Staat fördert die Investition in Heizungen mit erneuerbaren Energien.

Wie wirst Du vor überhöhten Preisen geschützt? 

Die Kartellbehörden überwachen seit 2022 auch den Fernwärmemarkt. Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sollen die Kartellbehörden nunmehr auch Fernwärmepreise prüfen und dem Verdacht nachgehen, wenn Anbieter ihr Preismonopol missbrauchen und überhöhte Preise verlangen. Maßstab für die Preise eines Anbieters sollen dabei die Preise vergleichbarer Lieferanten sein. Dabei gilt gegenüber den Kartellbehörden die Beweislastumkehr: Steht ein Anbieter im Verdacht des Missbrauchs, muss er diesen ausräumen und höhere Kosten als die vergleichbarer Wärmelieferanten nachweisen (§ 29 GWB).

Ende 2023 hat das Bundeskartellamt bekanntgegeben, ein Verfahren gegen sieben Stadtwerke und Fernwärmeversorger wegen des Verdachts auf missbräuchlich überhöhte Preissteigerungen eröffnet zu haben. Die Begründung ist, dass diese Anbieter unter anderem ihre Preise womöglich angelehnt an den Gaspreisindex erhöht haben, obwohl ein großer Teil der erzeugten Wärme aus anderen Energiequellen wie zum Beispiel erneuerbaren Energien stammt. 

Im März 2025 hat das Bundeskartellamt vermeldet, dass sich der Verdacht erhärtet hat. Mindestens in vier Fernwärmenetzen wurde mit rechtswidrigen Preisanpassungsklauseln gearbeitet. Das Verfahren wird daher fortgeführt.

Eine laufende staatliche Kontrolle oder Genehmigung aller Fernwärmepreise gibt es bisher allerdings nicht. Das soll sich mit dem geplanten Wärmenetzpaket ändern: Vorgesehen ist eine bundesweite nachträgliche Preisaufsicht.

Welche Transparenz gibt es für Verbraucher?

Fernwärmepreise lassen sich bisher nur eingeschränkt vergleichen. Einen ersten Überblick bietet die gemeinsame Fernwärme-Preistransparenzplattform des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme (AGFW) und des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU). 

Sie deckt bisher rund die Hälfte der Anbieter auf dem Fernwärmemarkt ab. Du sollst Preisübersichten verschiedener Anbieter einsehen können und Informationen darüber erhalten, welche Faktoren den Preis beeinflussen. So soll verhindert werden, dass Anbieter mit unklaren Preisänderungsklauseln die Preise basierend auf einen unbekannten Index widerrechtlich anpassen. 

Künftig soll der Vergleich einfacher werden. Nach den Eckpunkten zum Wärmenetzpaket soll eine verpflichtende Preisplattform bei einer Bundesbehörde entstehen. Grundsätzlich sollen dort alle Fernwärmeversorger ihre Preise, Tarifstrukturen und wichtige Angaben zu ihren Netzen veröffentlichen und mindestens einmal jährlich aktualisieren.

Diese Regelung ist bisher aber noch nicht beschlossen.

Dürfen Preisänderungsklauseln geändert werden?

Fernwärmeversorger dürfen Preisänderungsklauseln seit 2021 nicht mehr einseitig anpassen. Das bedeutet: Will Dein Fernwärmeanbieter seine Preisänderungsklausel verändern, muss er Dir das weiterhin mitteilen. Aber allein deswegen gilt sie noch nicht, sondern nur, wenn Du zustimmst oder innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung nicht widersprichst (§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV).

Aber: Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gibt den Fernwärmeversorgern das Recht und auch die Pflicht, eine zuvor ungültige Preisanpassungsklausel einseitig zu ändern. Da hast Du dann kein Mitspracherecht – auch nicht, wenn es danach teurer wird (Az. VIII ZR 175/19). Unwirksam kann eine Klausel dabei von Vertragsbeginn an sein oder während der Laufzeit werden, wenn der Fernwärmeanbieter die gesetzlichen Bestimmungen bei der Preisgestaltung nicht einhält.

Was soll sich bei Preisänderungen künftig ändern? 

Mit dem geplanten Wärmenetzpaket sollen die Regeln für Preisänderungen konkreter werden. Gleichzeitig sollen Versorger in bestimmten Fällen neue Möglichkeiten für einseitige Änderungen bekommen.

Preisänderungsklauseln sollen weiterhin ein Kosten- und ein Marktelement enthalten. Gas-Börsenindizes sollen im Marktelement künftig ausgeschlossen sein, und Kostensenkungen müssen ausdrücklich zugunsten der Kunden berücksichtigt werden. 

Investiert ein Versorger in die Dekarbonisierung oder den dafür notwendigen Netzausbau, soll er künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch den Ausgangspreis oder die Preisänderungsklausel einseitig anpassen dürfen. Eine Preiserhöhung soll erst möglich sein, wenn die neue Anlage in Betrieb ist. Erhöht der Versorger den Ausgangspreis einseitig, sollst Du ein Sonderkündigungsrecht bekommen.

Wichtig: Das sind bisher nur Eckpunkte für den Gesetzentwurf.

Wie kündigst Du einen Fernwärmevertrag?

Ob und wann Du Deinen Fernwärmevertrag kündigen kannst, hängt vom Kündigungsgrund und von Deinem Vertrag ab. Neben der ordentlichen Kündigung zum Laufzeitende gibt es besondere Kündigungsrechte, etwa wenn Du Deine Fernwärmeversorgung vollständig durch erneuerbare Energien ersetzen willst.

Besteht bei Dir ein kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang, können Deine Möglichkeiten zusätzlich eingeschränkt sein.

Wann kannst Du ordentlich kündigen?

Du kannst Deinen Fernwärmevertrag zum Ende der Laufzeit hin ordentlich kündigen. Die erste Laufzeit des Vertrags darf maximal zehn Jahre betragen (§ 32 AVBFernwärmeV). Anschließend verlängert sich der Vertrag höchstens um fünf Jahre, wenn er nicht mit einer Frist von neun Monaten zum Ende der ersten Laufzeit gekündigt wird. 

Prüf Deinen Vertrag, ob dort kürzere Fristen vereinbart sind oder ob eine ordentliche Kündigung sogar ausgeschlossen ist. Denn in manchen Kommunen besteht ein Anschlusszwang für Hauseigentümer an ein Fernwärmenetz. Kannst Du den Vertrag kündigen, so musst Du dies schriftlich tun.

Lebst Du in einem Ein- oder Zweifamilienhaus zur Miete, kannst Du auch Vertragspartner des Fernwärmeversorgers sein. Dann kannst Du den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten kündigen, wenn Du ausziehen willst (§ 32 Abs. 2 AVBFernwärmeV).

Kannst Du kündigen, wenn Du ein anderes Heizsystem einbauen möchtest?

Willst Du Dein Haus auf erneuerbare Energien umrüsten und deswegen keine Fernwärme aus nicht erneuerbaren Quellen mehr beziehen, kannst Du den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten kündigen. Du musst aber nachweisen können, wie Du mit erneuerbaren Energien zu heizen beabsichtigst (§ 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV).

Kannst Du kündigen, wenn Du auf eine andere Heizung umsteigen möchtest?

Ja, wenn Du die Fernwärme vollständig durch erneuerbare Energien ersetzen willst, kannst Du derzeit mit zwei Monaten Frist kündigen (§ 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV). Du musst gegenüber Deinem Versorger belegen, dass künftig erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen. 

Das kann beispielsweise relevant sein, wenn Du stattdessen mit einer Wärmepumpe heizen möchtest.

Dieses Kündigungsrecht soll allerdings eingeschränkt werden. Nach den Eckpunkten zum Wärmenetzpaket soll eine solche außerordentliche Kündigung künftig nur noch möglich sein, wenn Du vollständig auf erneuerbare Energien umsteigst und das bestehende Wärmenetz die gesetzlichen Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes nicht erfüllt. Kündigst Du innerhalb der ersten zehn Jahre nach Vertragsschluss, könnte der Versorger außerdem einen angemessenen Ausgleich für noch nicht refinanzierte kundenspezifische Investitionen verlangen. Diese Änderung ist noch nicht geltendes Recht.

Was gilt bei Anschlusszwang an Fernwärme?

Wenn für Deine Wohnung oder Dein Haus ein Anschlusszwang an die Fernwärme besteht, kannst Du den Vertrag in der Regel nicht einfach ordentlich kündigen. Der Anschlusszwang ist meist in einer kommunalen Satzung geregelt und verpflichtet Dich dauerhaft, Wärme vom örtlichen Anbieter zu beziehen. 

Ein außerordentliches Kündigungsrecht gibt es nur in Ausnahmefällen, etwa wenn der Versorger gravierende Vertragsverstöße begeht oder die Preise intransparent und unzumutbar erhöht. 

Wer auf erneuerbare Energien umsteigen möchte, braucht in solchen Fällen meist eine Befreiung von der Kommune – manche Satzungen lassen das zu, wenn nachgewiesen wird, dass die alternative Heizung mindestens genauso klimafreundlich und effizient ist wie das Fernwärmenetz.

Heizt Du bereits mit einer Wärmepumpe, kann das gegen einen späteren Anschluss- und Benutzungszwang sprechen. Ein Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesverbands Wärmepumpe kommt zu dem Ergebnis, dass Kommunen Eigentümer mit bestehender Wärmepumpe nicht ohne Weiteres zum Anschluss an ein Fernwärmenetz verpflichten dürfen. Entscheidend ist aber die konkrete kommunale Satzung und ihre gesetzliche Grundlage. Verlass Dich deshalb nicht allein auf das Gutachten, sondern prüf, ob für Dein Gebäude eine Ausnahme oder Befreiung vorgesehen ist.

Wie klimafreundlich ist Fernwärme?

Wie klimafreundlich Fernwärme ist, hängt vor allem davon ab, wie die Wärme in Deinem Netz erzeugt wird. Besonders geringe CO2-Emissionen sind möglich, wenn zum Beispiel Geothermie, Großwärmepumpen, Solarthermie oder unvermeidbare Abwärme genutzt werden.

Noch stammt Fernwärme in Deutschland überwiegend aus fossilen Energieträgern. 2024 entfielen laut dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) rund 48 Prozent auf Erdgas, gut neun Prozent auf Steinkohle und knapp vier Prozent auf Braunkohle. Erneuerbare Energien und Abwärme spielen zwar eine wachsende Rolle, machen zusammen aber weiterhin deutlich weniger als die Hälfte der Fernwärmeerzeugung aus.

Auch Kraft-Wärme-Kopplung kann Brennstoffe effizient nutzen, weil dabei gleichzeitig Strom und Wärme erzeugt werden. Wird dafür allerdings Erdgas oder Kohle eingesetzt, entstehen weiterhin CO2-Emissionen.

Wie klimafreundlich müssen Wärmenetze zukünftig werden?

Wärmenetze müssen in den kommenden Jahren schrittweise auf erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme umgestellt werden. Für bestehende Wärmenetze schreibt das Wärmeplanungsgesetz (WPG) grundsätzlich mindestens 30 Prozent ab 2030 und 80 Prozent ab 2040 vor (§ 29 Abs. 1 WPG).

Spätestens Ende 2044 muss jedes Wärmenetz vollständig mit erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination daraus gespeist werden (§ 31 Abs. 1 WPG). 

Für neue Wärmenetze gelten strengere Anforderungen: Seit dem 1. März 2025 müssen sie mindestens 65 Prozent ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen (§ 30 Abs. 1 WPG). 

Musst Du auf Fernwärme den CO2-Preis zahlen?

Wird Deine Fernwärme mit fossilen Brennstoffen wie Erdgas oder Kohle erzeugt, können CO2-Kosten in Deinem Wärmepreis stecken. 2026 liegt der Preis im nationalen Emissionshandel für die betroffenen Brennstoffe in einem Korridor zwischen 55 und 65 Euro je Tonne CO2. 

Bist Du Mieter, musst Du diese Kosten nicht zwangsläufig vollständig selbst tragen. Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) gilt grundsätzlich auch für gewerbliche Wärmelieferungen. Bei Wohngebäuden wird der CO2-Kostenanteil abhängig vom CO2-Ausstoß des Gebäudes zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Je schlechter die energetische Qualität des Gebäudes, desto größer ist in der Regel der Anteil des Vermieters. 

Wie sich der CO2-Preis auf unterschiedliche Brennstoffe in den nächsten Jahren entwickelt, liest Du in unserem Ratgeber zum CO2-Preis.

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