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Keine Vorabpauschale bei Ausschüttern? Warum das ein Irrtum ist

Bald fällt wieder die Vorabpauschale an. Aber Achtung: Auch mit einem ausschüttenden ETF könntest Du Anfang 2026 etwas Steuer zahlen müssen.

Timo Halbe
Timo Halbe Geldanlage
Keine Vorabpauschale bei Ausschüttern? Warum das ein Irrtum ist

Die Vorabpauschale (VAP) gilt nur für thesaurierende ETFs? Das ist ein verbreiteter Irrtum, auch Ausschütter können betroffen sein. Ein entscheidender Faktor dafür, wie hoch die VAP und damit die Steuer darauf maximal sind, ist in beiden Fällen der Basiszins. Dieser bildet das allgemeine Zinsniveau ab und errechnet sich aus den Renditen deutscher Staatsanleihen.

Allgemein gilt: Du musst die Vorabsteuer am Jahresanfang grundsätzlich nur zahlen, wenn Dein ETF im vorherigen Kalenderjahr Gewinn gemacht hat. Die Vorabpauschale entspricht dann dem Gewinn – aber eben maximal dem Basiszins.

Wann bei Ausschüttern Vorabsteuer anfällt

Bei Ausschüttern werden aber noch die Ausschüttungen abgezogen. Denn die wurden ja bereits versteuert. Heißt im Umkehrschluss: Sind sowohl der Kursgewinn des ETFs als auch der Basiszins höher als Deine Ausschüttungen, fällt noch Vorabsteuer an.

Das gilt Anfang 2026 beim MSCI World

Bei ausschüttenden ETFs auf den MSCI World ist das dieses Jahr wahrscheinlich der Fall. Denn der MSCI World hat aktuell eine Dividenden-Rendite von 1,62 %. Das bedeutet, dass ein MSCI-World-ETF in den letzten zwölf Monaten 1,62 % des Fondsvolumens an Dich ausgeschüttet hat. Und sowohl der bisherige Kursgewinn 2025 als auch der Basiszins (2,57 %) liegen darüber.

Also fällt auch für Deinen Ausschütter 2026 etwas Steuer auf die VAP an. Wie Du im Januar richtig aufgestellt bist, kannst Du mit unserem Vorabpauschale-Rechner herausfinden. 

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Von Timo Halbe, und Amelie Junk
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