Das Wichtigste in Kürze
- Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) muss für die Arbeit notwendig sein und darf nicht mehr als 952 Euro mit Umsatzsteuer kosten.
- Du kannst ein GWG wie Büromöbel und Computer als Werbungskosten geltend machen und auf einen Schlag absetzen.
- Teurere Wirtschaftsgüter musst Du über ihre Nutzungsdauer über mehrere Jahre abschreiben.
So gehst Du vor
- Prüfe im November und Dezember, ob es für die Steuererklärung sinnvoll sein kann, Käufe noch im laufenden Jahr zu tätigen.
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Als Arbeitnehmer kannst Du geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nutzen, um Dein zu versteuerndes Einkommen und damit Deine Steuerlast zu senken. Wie das im Detail aussieht und was Du beachten solltest, erfährst Du in diesem Ratgeber.
Was ist ein geringwertiges Wirtschaftsgut?
Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ist ein bewegliches, abnutzbares und selbstständig nutzbares Arbeitsmittel. So sagt es das Einkommensteuergesetz (§ 6 EStG). Eine besondere Rolle spielt dabei die GWG-Grenze. Sie beträgt 952 Euro brutto, das sind 800 Euro netto + 19 Prozent Mehrwertsteuer (§ 6 Abs. 2 EStG).
Wenn Du diesen Betrag von 952 Euro nicht überschreitest, kannst Du den gesamten Anschaffungspreis sofort und in voller Höhe steuerlich als Werbungskosten absetzen.
Was sind typische GWG?
Zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern zählen Arbeitsmittel wie ein Telefon oder Handy, Büroeinrichtung wie Bürostuhl, Schreibtisch und Bücherregal, Computer, Festplatten und Werkzeuge. Also Dinge, die Du für Deine Arbeit brauchst. Immer unter der Voraussetzung, dass die Anschaffungskosten jeweils maximal 952 Euro inklusive Mehrwertsteuer beträgt.
Was bedeutet beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbar?
Beweglich bedeutet, dass Du das Arbeitsmittel problemlos von einem Ort zum anderen bringen kannst.
Abnutzbar meint, dass das Arbeitsmittel im Laufe der Zeit einem Verschleiß unterliegt und damit an Wert verliert.
Selbstständig nutzbar ist ein Arbeitsmittel, wenn Du es ohne Hilfe andere Arbeitsmittel nutzen kannst. Damit scheiden etwa ein reiner Drucker oder ein Monitor aus, denn sie können nicht allein verwendet werden. Sie lassen sich erst im Zusammenhang mit einem Computer nutzen. Aber: Ein Multifunktionsgerät, also ein Drucker mit Scanner und Kopierer, ist selbstständig nutzbar.
Was ist mit Arbeitsmitteln über der GWG-Grenze?
Hat Dich der Gegenstand mehr als 952 Euro gekostet, musst Du ihn über seine sogenannte Nutzungsdauer abschreiben. Diese Nutzungsdauern sind in so genannten AfA-Tabellen amtlich festgelegt. AfA steht für „Absetzung für Abnutzung“.
Eine Übersicht der Tabellen gibt es auf der Internetseite des Finanzministeriums. Für die meisten Verbraucher interessant dürfte die Tabelle für „allgemein verwendbare Anlagegüter“ sein. Dort findest Du zum Beispiel, über wie viele Jahre Du Deine neue Digitalkamera oder Deinen Schreibtisch abschreiben kannst. Abschreiben bedeutet, dass Du in jedem Jahr der Nutzungsdauer den entsprechen Anteil des Kaufpreises steuerlich geltend machen kannst.
Gibt es Ausnahmeregelungen bei den GWG?
Ja, Deine Ausgaben rund um den beruflich genutzten Computer darfst Du seit 2021 auf einen Schlag steuerlich absetzen - auch wenn sie über der Grenze von 952 Euro liegen. Denn das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte die Abschreibungsregeln für Computer rückwirkend zum 1. Januar 2021 geändert, oft ist von der neuen Digital-Afa die Rede.
In einem Schreiben vom 26. Februar 2021 und anschließend im Schreiben vom 22. Februar 2022 hat das BMF festgelegt, dass ab 2021 die Nutzungsdauer von Computern, Peripheriegeräten wie Drucker, Monitore, Kameras und dergleichen sowie Software einheitlich nur noch ein Jahr beträgt und die gesamten Ausgaben in unbegrenzter Höhe abschreibbar sind.
Zuvor mussten die Kosten für einen Computer auf drei Jahre und für spezielle Software sogar auf fünf Jahre verteilt werden, wenn die Kosten über 952 Euro lagen.
Achtung: Ein sehr teures iPhone und andere Smartphones über 952 Euro musst Du weiterhin über fünf Jahre abschreiben.
Mehr dazu findest Du im Ratgeber Arbeitsmittel.
Wurde die GWG-Grenze 2024 angehoben?
Nein. Zwar gab es im Jahr 2023 die erfreuliche Nachricht, dass die GWG-Grenze 2024 steigen soll: auf 1.190 Euro brutto, also 1.000 Euro netto. Das stand sogar noch im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes vom 2. Oktober 2023. Das Gesetz hing dann einige Monate zwischen Bundestag und Bundesrat fest. Als es dann endgültig im März 2024 verkündet wurde, war diese Anhebung dann aber nicht mehr enthalten, so dass die GWG-Grenzen 2024 bei 800 Euro netto und 952 Euro brutto geblieben sind.
| Jahr | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 |
| GWG-Grenze netto | 800 € | 800 € | 800 € | 800 € |
| GWG-Grenze brutto (inklusive Umsatzsteuer 19 %) | 952 € | 952 € | 952 € | 952 € |
Quelle: Einkommensteuergesetz (Stand: 15. November 2025)
Was galt früher für ein GWG?
Bis Ende 2017 war die GWG-Grenze deutlich niedriger: 487,90 Euro brutto beziehungsweise 410 Euro netto.
Als Selbstständiger oder Gewerbetreibender musstest Du Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten maximal 150 Euro betragen, sofort abschreiben, wenn Du diese zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2009 erworben hast. Für Güter mit einem Wert zwischen netto 150,01 und 1.000 Euro konntest Du einen Sammelposten bilden, den Du über fünf Jahre abschreiben durftest.
Wie gibst Du GWG in der Steuererklärung an?
Bei einem Arbeitsmittel, das Du nahezu ausschließlich beruflich nutzt, kannst Du Deine Anschaffungskosten bis zu einem Preis von 952 Euro bei 19 Prozent Umsatzsteuer – direkt von Deinem zu versteuernden Einkommen abziehen.
Wenn Du ein Arbeitsmittel wie einen Computer, zur Hälfte beruflich nutzt, dann kannst Du 50 Prozent der Anschaffungskosten als Werbungskosten absetzen.
Generell gilt: Trage alle GWG auf der zweiten Seite der Anlage N Deiner Einkommensteuererklärung bei den Aufwendungen für Arbeitsmittel ein.
Seit der Steuererklärung 2017 musst Du erst Belege einreichen, wenn Dich das Finanzamt dazu auffordert. So kannst Du auch vorgehen, wenn Du Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielst. In diesem Fall machst Du Deine GWG-Abschreibung in Zeile 36 der Anlage V geltend.
Tipp: Gute Steuerprogramme helfen Dir bei der Eingabe Deiner GWG.
Was gilt bei GWG für Selbstständige und Firmeninhaber?
Beziehst Du Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit oder aus einem Gewerbebetrieb, hast Du ein Wahlrecht bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern. Du kannst das GWG direkt auf einen Schlag als Betriebsausgabe geltend machen. Oder Du schreibst es über die betriebliche Nutzungsdauer linear ab. Und schließlich gibt es nocht die sogenannte Poolabschreibung.
Was ist die Poolabschreibung?
Selbstständige können für mehrere selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter einen Sammelposten bilden und diese gemeinsam über fünf Jahre abschreiben - die Poolabschreibung für GWG.
Möglich ist das, wenn die Güter zwischen 250 Euro und 1.000 Euro netto kosten. Übersteigt der Wert des Guts die Grenze von 250 Euro netto, musst Du diese zu Dokumentationszwecken in einem Verzeichnis erfassen, das das Finanzamt prüfen kann. Sind die Angaben ohne Weiteres aus Deiner Buchführung ersichtlich, zum Beispiel auf einem Kontoblatt, kannst Du auf das Verzeichnis verzichten.
Du fasst alle GWG mit einem Nettowert zwischen 250 Euro und 1.000 Euro zusammen. Diesen Pool schreibst Du über fünf Jahre ab, also 20 Prozent in jedem Jahr. Die betriebsübliche Nutzungsdauer spielt ebenso wenig eine Rolle wie die zwischenzeitliche Veräußerung oder Wertminderung einzelner Wirtschaftsgüter.
Was ist bei weiteren Käufen in der Poolabschreibung?
Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöhen den Wert des Sammelpostens ab dem Jahr der Zuschreibung. Für Selbstständige und kleinere Unternehmen ist dies vorteilhaft: Sie haben ein Wahlrecht. Dank der Poolabschreibung kann ein höherwertiges Wirtschaftsgut schneller abgeschrieben werden. Der Selbstständige kann damit einen zu versteuernden Gewinn senken. Er muss sich jedoch in der Anlage EÜR entscheiden, ob er alle GWGs sofort oder einheitlich als Sammelposten abschreibt. Eine Vermischung der beiden Alternativen ist nicht erlaubt.
Achtung: Laut des Regierungsentwurfs des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG) vom 24. Juli 2024 sollte es ab 2025 deutliche Änderungen bei diesen Sammelposten geben. Zwar sollte es bei den GWG-Grenzen von 2024 bleiben. Aber: Der Gesetzentwurf sah vor, dass sich für GWG mit einem Nettowert zwischen 800 und 5.000 Euro ein Sammelposten bilden lässt, der dann innerhalb von drei statt bisher fünf Jahren abgeschrieben wird. Zudem sollte auch kein Verzeichnis über die GWG mehr nötig sein. Aber: Nach dem Bruch der Ampelkoalition im Herbst 2024 wurde alle diese Pläne aus dem Gesetz gestrichen.
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