Wer hilft bei Ärger mit der Kran­ken­kas­se Ärger mit der Kran­ken­kas­se? Hier findest Du Hilfe

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Problemen mit der Kran­ken­kas­se kannst Du Dich an eine Beratungsstelle wenden. Etwa, wenn sie eine bestimmte Operation nicht bezahlen oder Dein Krankengeld einstellen möchte.

  • Die Unabhängige Patientenberatung ist nach einer sechsmonatigen Pause seit Mai 2024 wieder erreichbar.

  • Es gibt noch weitere Beratungsangebote, die wir Dir in diesem Ratgeber vorstellen.

So gehst Du vor

  • Hat die gesetzliche Kran­ken­kas­se eine Leistung abgelehnt, solltest Du Widerspruch erheben. Nutze dafür unser Mus­ter­schrei­ben.

Zum Mus­ter­schrei­ben

  • Wende Dich an eine Beratungsstelle, wenn Du Dir nicht sicher bist, welche Leistungen Dir zustehen.
  • Lehnt die Kasse Deinen Widerspruch ab, kann Dir ein Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Sozialrecht weiterhelfen.
  • Privatversicherte haben zwar kein offizielles Wi­der­spruchs­recht. Sie können sich aber wehren, indem sie der Ver­si­che­rung schriftlich begründen, wieso eine Behandlung medizinisch notwendig war. 

Manchmal gibt es Streit mit der Kran­ken­kas­se: Vielleicht hat sie das Krankengeld eingestellt, weil sie Dich für arbeitsfähig hält, oder sie verweigert Dir eine wichtige Operation. In so einem Fall ist es wichtig, dass Du Dich schnellstmöglich beraten lässt. Eine Anlaufstelle für Probleme mit Kran­ken­kas­sen und Ärzten ist die Unabhängige Patientenberatung (UPD). Nach einer sechsmonatigen Pause ist diese seit Mai 2024 wieder zumindest telefonisch erreichbar. Wir zeigen Dir weitere Beratungsangebote und geben Dir Tipps, wie Du Dich wehren kannst, wenn Du gerade Ärger mit der Kran­ken­kas­se oder Ärzten hast.

Was kannst Du tun, wenn die Kran­ken­kas­se Probleme macht?

Bei einem Streit mit der Kran­ken­kas­se solltest Du schnell handeln. Für gesetzlich Versicherte gibt es ein offizielles Widerspruchsverfahren. Als privat Versicherter hast Du zwar kein Wi­der­spruchs­recht, Du kann Dich trotzdem wehren, wenn die private Kran­ken­ver­si­che­rung eine Leistung verweigert. Wie das geht, erfährst Du weiter unten im Text.

Gesetzlich Versicherte sollten unbedingt die einmonatige Widerspruchsfrist einhalten. Wichtigste Ansprechpartner in so einer Situation sind Deine behandelnden Ärzte oder Ärztinnen und Beratungsstellen, die wir im zweiten Kapitel für Dich aufgelistet haben.

Hat die gesetzliche Kran­ken­kas­se auch Deinen Widerspruch abgelehnt, solltest Du Dich an einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Sozialrecht wenden. Für eine Klage beim Sozialgericht hast Du ebenfalls einen Monat Zeit, nachdem Du den Wi­der­spruchs­be­scheid der Kran­ken­kas­se erhalten hast (§ 74 VwGO). 

Was musst Du beim Widerspruch und den Fristen genau beachten? 

Lehnt Deine Kran­ken­kas­se eine Leistung ab, musst Du das nicht einfach so hinnehmen. Ganz wichtig: Kümmere Dich früh genug um den Widerspruch. Dieser muss innerhalb eines Monats, nachdem Du die Ablehnung bekommen hast, bei der Kran­ken­kas­se eingehen (§ 84 Absatz 1 SGG). Erhältst Du den ablehnenden Bescheid beispielsweise am 2. Januar eines Jahres, muss Dein Widerspruch spätestens am 2. Februar bei der Kasse eingehen. Fehlt im Ablehnungsbescheid Deiner Kran­ken­kas­se ein Hinweis zum Wi­der­spruchs­recht, hast Du ein Jahr lang Zeit, Widerspruch zu erheben.

In der Widerspruchsbegründung solltest Du erklären, warum Du die Leistungen unbedingt benötigst. Dazu solltest Du Dir Deine medizinischen Unterlagen und eine ärztliche Stellungnahme einholen. Bist Du Dir unsicher, wie Du am besten vorgehen sollst, kannst Du Dich an eine der Beratungsstellen aus Kapitel 2 wenden.

Wird die Zeit knapp, dann reiche Deinen Widerspruch zunächst ohne eine Begründung ein. Schreibe in den Widerspruch, dass Du die ausführliche Begründung oder zusätzliche Unterlagen nachsendest. Teile der Kran­ken­ver­si­che­rung mit, wie viel Zeit Du dafür benötigst, beispielsweise zwei oder vier Wochen. Kümmere Dich in dieser Zeit um eine Beratung bei einer der Beratungsstellen und um eine Stellungnahme Deines Arztes oder Deiner Ärztin.

Als Vorlage kannst Du ganz einfach unseren Musterbrief verwenden. Unterschreibe den Widerspruch und sende ihn per Einwurf-Einschreiben an Deine Kran­ken­kas­se. Dann hast Du einen Nachweis darüber, wann der Brief angekommen ist. Weitere wichtige Informationen findest Du in unserem Ratgeber zum Widerspruch.

Mus­ter­schrei­ben Widerspruch

Hier kannst Du Dir unsere Vorlage für Deinen Widerspruch herunterladen.

Zum Download

Was kannst Du tun, wenn die Kran­ken­kas­se nicht reagiert?

Manchmal kann es passieren, dass Du lange Zeit auf eine Antwort Deiner Kran­ken­kas­se warten musst. Wenn die Kasse nicht reagiert, kannst Du eine Untätigkeitsklage gegen die Kran­ken­kas­se erheben (§ 75 VwGO). Das Gericht zwingt die Kran­ken­kas­se dann zur Entscheidung. Allerdings kann die Kran­ken­kas­se nicht dazu verurteilt werden, Deine Leistung zu genehmigen. Du solltest Dich dabei von einem Anwalt oder einer Anwältin für Sozialrecht unterstützen lassen.

Es gelten unterschiedliche Fristen, je nachdem, ob Deine Kran­ken­kas­se auf einen Widerspruch oder einen Leistungsantrag nicht reagiert. Wartest Du vergeblich auf eine Entscheidung Deiner Kran­ken­kas­se nach einem Widerspruch, darfst Du nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage erheben. Reagiert die Kasse nicht auf Deinen Leistungsantrag, müssen sechs Monate vergangen sein, bis Du eine Untätigkeitsklage gegen die Kran­ken­kas­se erheben kannst (§ 88 Absatz 1 SGG). 

Grundsätzlich muss Deine Kran­ken­kas­se innerhalb von drei Wochen nach Erhalt Deines Antrags über die Leistung entscheiden (§ 13 SGB V). Wenn sie ein medizinisches Gutachten einholen muss, beträgt die Frist fünf Wochen. Kann die Kasse diese Fristen nicht einhalten, muss sie Dich rechtzeitig darüber informieren. Tut sie das nicht, gilt die Leistung als genehmigt. Beachte jedoch, dass das Bundessozialgericht entschieden hat, dass die Genehmigung nur vorläufig gilt (Urteil vom 26. Mai 2020, Az: B 1 KR 9/18 R). Die Kran­ken­kas­se darf den Antrag also noch im Nachhinein ablehnen. Zahlen muss sie nur dann, wenn es Dir gelungen ist, vor der Ablehnung das strittige Medikament oder die beantragte Behandlung zu organisieren.

Das hilft Dir aber nicht weiter, wenn es um große Geldsummen geht, die die Kran­ken­kas­se erstatten soll, etwa für eine Reha oder eine Operation. Solche Leistungen sollte die Kran­ken­kas­se vorher immer genehmigen. Am besten wendest Du Dich an eine der Beratungsstellen aus Kapitel 2 und bittest diese, Dich dabei zu unterstützen, das Verfahren zu beschleunigen.

Was tun, wenn die private Kran­ken­ver­si­che­rung nicht zahlt? 

Privatversicherte können Probleme mit ihrer Ver­si­che­rung bekommen, wenn sich die private Kran­ken­kas­se (PKV) weigert, eine Rechnung zu begleichen.

Der Versicherer muss nur dann eine Behandlung zahlen, wenn sie medizinisch notwendig war. Unbequem wird es für Dich, wenn die Ver­si­che­rung die Behandlung für nicht angemessen hält oder wenn Dein PKV-Vertrag diese bestimmte Behandlung nicht abdeckt.

Auch in so einem Fall kannst Du Dich an die von uns recherchierten Beratungsstellen wenden. Sie können Dir helfen, doch noch eine Einigung mit der Ver­si­che­rung zu finden.

Wir empfehlen Dir, gegenüber Deiner Ver­si­che­rung schriftlich zu begründen, wieso die Behandlung medizinisch notwendig war. Das machst Du am besten mithilfe einer ärztlichen Stellungnahme.

Bleibt die Ver­si­che­rung stur, kannst Du Dich an den Ombudsmann der privaten Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung wenden. Er vermittelt bei Konflikten, die Entscheidung des Streitschlichters ist allerdings nicht bindend. Wie Du beim Schlichtungsantrag vorgehst, erklären wir Dir in unserem Ratgeber zu Schlichtungsstellen und Ombudsmännern.

Wenn es dann immer noch keine Einigung mit der Ver­si­che­rung gibt, bleibt Dir nur der Klageweg. Dazu solltest Du Dich an eine Anwältin oder einen Anwalt für Ver­si­che­rungsrecht wenden. Ansprüche aus der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung kannst Du bis zu drei Jahre lang einklagen (§ 195 BGB). Die drei Jahre beginnen in der Regel mit dem Ende des Jahres, in welchem Du die Rechnung bei Deiner Ver­si­che­rung eingereicht hast.

Oft lassen sich solche Konflikte aber vermeiden: Besonders vor kostspieligen Behandlungen solltest Du einen Kostenvoranschlag bei der Ver­si­che­rung einreichen. Ab 2.000 Euro verpflichten sich die Versicherer in aller Regel vertraglich, über einen Kostenvoranschlag zu entscheiden.

Wer hilft Dir, wenn Du dich wehren möchtest?

Wenn Du Unterstützung brauchst, um Deine Rechte gegenüber der Kran­ken­kas­se durchzusetzen, stehst Du nicht alleine da. Es gibt zahlreiche Beratungsstellen, die Dir mit Rat und Tat zur Seite stehen, wenn es darum geht, Dich gegenüber Deiner Kran­ken­kas­se zu behaupten.

Unabhängige Patientenberatung (UPD)

Eine wichtige Anlaufstelle ist die Stiftung Unabhängige Patientenberatung (UPD). Die UPD bietet deutschlandweit kostenfreie Beratung zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Themen an. 2022 hat die UPD laut eigenen Angaben über 120.000 Beratungen vorgenommen.

Nach einer sechsmonatigen Pause steht die UPD nun wieder für eine kostenfreie, telefonische Beratung zur Verfügung. Künftig sollen laut Bundesregierung Online-Chats und Videocalls dazukommen. Außerdem sollen regionale Beratungsstellen aufgebaut werden. Laut der Homepage der UPD erreichst Du die Beratungsstelle Montag, Dienstag und Donnerstag von 9:30 bis 12 Uhr und von 15 bis 17 Uhr, Mittwoch und Freitag von 9:30 Uhr bis 14 Uhr. Die Telefonnummer lautet 0800 011 77 22. 

Ende 2023 musste die Patientenberatung zunächst ihre Beratung einstellen. Aufgrund einer Gesetzesreform wurde die gemeinnützige GmbH in eine Stiftung umgewandelt (§ 65 b SGB V). Durch die Neugründung der Stiftung kam es zu einem zeitweisen Beratungsstopp bei der UPD. 

Neben der UPD stehen Dir auch noch andere Beratungsstellen zur Verfügung. Diese beraten aber in der Regel nur zu gesundheitsrechtlichen Themen. Außerdem sind diese Angebote nicht alle kostenlos. Wenn Du eine Zweitmeinung zu einer Diagnose benötigst oder Du auf der Suche nach einem geeigneten Krankenhaus bist, dann wende Dich stattdessen an Deine Kran­ken­kas­se.

Die Verbraucherzentralen (vzbv)

Die Verbraucherzentralen (vzbv) helfen Dir ebenfalls, Deine Rechte als Patient oder Patientin durchzusetzen. Zuständig ist die Verbraucherzentrale in dem Bundesland, in welchem Du Deinen Wohnsitz hast.

Eine Beratung ist persönlich, per Telefon oder per E-Mail möglich. Aber: Nicht jede Verbraucherzentrale bietet eine Beratung im Gesundheits- und Patientenbereich an. Ob eine Beratung in Deinem Bundesland möglich ist, erfährst Du auf der Website der Verbraucherzentrale.

Die Beratung kostet allerdings eine Gebühr. Bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen kostet eine Beratung laut Preisverzeichnis 20 bis 30 Euro, bei der Verbraucherzentrale Bayern 40 Euro.

Sozialverband Deutschland (SoVD)

Auch die Sozialverbände beraten Dich zu Rechtsangelegenheiten rund um die Kran­ken­kas­se. Beim Sozialverband Deutschland (SoVD) musst Du Mitglied sein, um eine Beratung zu bekommen. Zuständig ist der Landesverband Deines Wohnsitzes. Die Mitgliedschaft kannst Du direkt auf der Website des SoVD abschließen.

Die Mitgliedschaft kostet nach Angaben des SoVD monatlich 7,90 Euro. Die Gebühren können je nach Landesverband abweichen. Die Beratung ist mit der Gebühr abgegolten. Neben einer Vor-Ort Beratung bieten viele Landesverbände auch telefonische Beratungen oder Online-Beratungen an.

Wird der SoVD für Dich tätig, fallen zusätzliche Gebühren an. Ein Widerspruch kostet 50 Euro, eine Klage beim Sozialgericht 100 Euro. Diese Gebühren können je nach Landesverband abweichen.

Sozialverband VdK Deutschland

Der Sozialverband VdK berät seine Mitglieder ebenfalls zur Kran­ken­ver­si­che­rung. Mitglied wirst Du im Landesverband Deines Bundeslandes. Auf der Website des VdK kannst Du je nach Bundesland direkt online eine Mitgliedschaft abschließen oder das Beitragsformular anfordern und an den Landesverband senden.

Je nach Landesverband kostet die Mitgliedschaft zwischen 5 und 8 Euro im Monat. Die exakte Gebühr für Dein Bundesland findest Du auf der Website des jeweiligen Landesverbandes.

Auch der VdK verlangt zusätzliche Gebühren, wenn er für Dich einen Widerspruch erhebt oder Klage beim Sozialgericht einreicht. Die exakten Gebühren solltest Du beim jeweiligen Landesverband anfragen. Laut der Gebührenordnung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen verlangt der VdK eine Gebühr von 40 Euro, wenn er für Dich Widerspruch erhebt. Eine Klage vor dem Sozialgericht kostet 65 Euro. Auch beim bayerischen Landesverband kostet Dich der Widerspruch 40 Euro und eine Klage 60 Euro.

Gewerkschaften

Gewerkschaften bieten ihren Mitgliedern ebenfalls Beratung und Rechtsschutz zu sozialrechtlichen Angelegenheiten an. Der größte gewerkschaftliche Dachverband ist der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Ihm gehören acht Mitgliedsgewerkschaften an.

Welche der Gewerkschaften die richtige für Dich ist, hängt von der Branche ab, in der Du tätig bist. Auf der Website des DGB findest Du heraus, welche Gewerkschaft zu Dir passt. Die IG Metall ist beispielsweise für die Mobilitätsbranche, das Handwerk und die Elektroindustrie zuständig. Ver.di nimmt unter anderem Beschäftigte aus dem Gesundheitsbereich, Handel und Kultur auf.

Eine Mitgliedschaft kostet in der Regel zwischen 1 und 1,5 Prozent Deines monatlichen Bruttolohns im Monat. Meistens hast Du eine Wartezeit für eine Rechtsvertretung von mindestens drei Monaten. Informiere Dich dazu aber vorab bei der für Dich zuständigen Gewerkschaft.

Fachanwältin oder Fachanwalt für Sozialrecht

Wenn auch Dein Widerspruch ohne Erfolg war, dann ist es an der Zeit, Dir anwaltliche Hilfe zu suchen. Kümmere Dich am besten direkt nach Erhalt des Wi­der­spruchs­be­scheids um eine erste Beratung bei einem Anwalt oder einer Anwältin. Die Frist von einem Monat solltest Du unbedingt einhalten, da eine Klage in aller Regel sonst nicht mehr zulässig ist.

Obwohl vor dem Sozialgericht kein Anwaltszwang besteht, empfehlen wir Dir, einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Sozialrecht hinzuzuziehen. Die gesetzlichen Regelungen sind komplex und oft geht es um bedeutende Geldbeträge, etwa wenn die Kran­ken­kas­se kein Krankengeld zahlen möchte.

Allerdings verlangt der Anwalt oder die Anwältin Gebühren für das Tätigwerden. Normalerweise musst Du zunächst einen Vorschuss zahlen, die vollen Kosten werden erst bei Abschluss des Verfahrens fällig. Gewinnst Du das Verfahren, dann muss Dir die Kran­ken­kas­se die Anwaltskosten erstatten. Bei einer Klage vor dem Sozialgericht fallen dagegen keine Gerichtsgebühren an.

Um Dir einen Überblick über die möglichen Gebühren zu verschaffen, kannst Du den Rechner vom Anwalt-Suchservice nutzen. Beim Streitwert trägst Du die ungefähren Kosten der beantragten Leistung ein. Geht es also um eine Operation von 4.000 Euro, kostet Dich die anwaltliche Vertretung vor Gericht um die 900 Euro.

Um Dich gegen hohe Anwaltskosten abzusichern, kannst Du auch eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung abschließen. Bedenke aber, dass Du in der Regel eine Wartezeit von mehreren Monaten hast. Schließt Du die Ver­si­che­rung also jetzt ab und benötigst direkt einen Anwalt, dann zahlt die Ver­si­che­rung nicht.

Emp­feh­lungen aus dem Ratgeber Rechts­schutz­ver­si­che­rung

Wir haben im Sommer 2023 Rechtsschutztarife mit den Bausteinen Privat, Beruf und Verkehr untersucht. Unsere Emp­feh­lungen aus diesem Test sind:

Zum Ratgeber

Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)

Wenn Du keine Klage erheben, Dich aber dennoch über Deine Kran­ken­kas­se beschweren möchtest, dann gibt es auch dafür eine Anlaufstelle. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ist die Aufsichtsbehörde von 59 Kranken- und Pflegekassen. Das BAS bietet allerdings keine Beratung an.

Für Deine Beschwerde kannst Du das Formular auf der Website des BAS nutzen. Solche Beschwerden sind aber kein Ersatz für einen Widerspruch oder eine Klage. Das Bundesamt prüft zwar, ob die Kran­ken­kas­se bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Vorgaben befolgt hat. Das Amt kann aber nur aufsichtsrechtliche Maßnahmen einleiten, das hilft Dir in Deinem konkreten Fall nicht weiter.

Sinnvoll ist die Beschwerde dennoch: In der Vergangenheit haben gesetzliche Kran­ken­kas­sen zum Beispiel versucht, ihre Versicherten zu einer Rücknahme eines Widerspruchs zu drängen. Davon hatte das Bundesamt für Soziale Sicherung in seinem Tätigkeitsbericht 2022 berichtet. Die zahlreichen Beschwerden hat das BAS zum Anlass genommen, der Sache nachzugehen und die Kran­ken­kas­sen zu verpflichten, dieses Vorgehen zu unterlassen. Wir halten Dich natürlich in unseren Ratgebern und über unseren Newsletter über die neuesten Entwicklungen diesbezüglich auf dem Laufenden.

Was kannst Du tun, wenn es Streit mit dem Arzt gibt?

Nicht nur mit Kran­ken­kas­sen, sondern auch mit Ärzten und Ärztinnen kann es zu Auseinandersetzungen kommen – sei es wegen des Verdachts auf einen Behandlungsfehler oder einer zu hohen Arztrechnungen. Allein im Jahr 2023 hat der Medizinische Dienst laut eigener Statistik rund 12.000 Gutachten wegen des Verdachts auf einen Behandlungsfehler erstellt.

Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Zunächst ist es sinnvoll zu wissen, wann überhaupt möglicherweise ein Behandlungsfehler vorliegt. Hier sind einige Beispiele:

  • Du vermutest eine falsche Diagnose.

  • Du vermutest einen Fehler in der Behandlung oder bei einer Operation.

  • Du wurdest nicht über die Risiken aufgeklärt.

  • Ein Arzt oder eine Ärztin hat eine notwendige Behandlung unterlassen.

  • Du bekamst ein falsches Medikament verschrieben oder das Medikament wurde falsch dosiert.

Erste Anlaufstelle bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler ist Deine gesetzliche Kran­ken­kas­se. Die Kran­ken­kas­sen sind gesetzlich verpflichtet, Dich bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen aufgrund von Behandlungsfehlern zu unterstützen (§ 66 SGB V).

Bist Du Dir unsicher, wie Du vorgehen sollst, kannst Du Dich auch von der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) beraten lassen.

Wende Dich dann an Deine Kran­ken­kas­se und schildere Deine Beschwerden und Deinen Verdacht auf einen Behandlungsfehler. Viele Kran­ken­kas­sen bieten dafür ein eigenes Formular auf ihrer Website an. 

Mit Hilfe Deiner Arztberichte und Untersuchungsergebnisse kann sie sich einen Eindruck verschaffen, ob möglicherweise ein Behandlungsfehler vorliegt. Bei einem begründeten Verdacht wird sie den medizinischen Dienst der Kran­ken­kas­sen mit einem Gutachten beauftragen. Dieses Gutachten ist für Dich kostenfrei. In diesem beurteilt ein Facharzt oder eine Fachärztin, ob bei Dir eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt und diese auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist.

Kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass Deine Beschwerden auf einem Behandlungsfehler beruhen, kannst Du dieses Gutachten nutzen, um Deine Ansprüche gegen den behandelnden Arzt oder das Krankenhaus geltend zu machen. Mit diesem Gutachten solltest Du daher einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Medizinrecht aufsuchen. Er oder sie kann für Dich Schadenersatzansprüche geltend machen und bei Bedarf Klage erheben. Eine Garantie für Schadenersatz ist dieses Gutachten aber nicht. Das Gericht wird immer noch einen neutralen, vereidigten Sachverständigen mit einem weiteren Gutachten beauftragen.

Wie wehrst Du Dich gegen zu hohe Arztrechnungen?

Nicht jede Rechnung von Deinem Arzt oder Deiner Ärztin ist auch korrekt. Bestimmte Leistungen beim Arzt, sogenannte individuelle Ge­sund­heits­leis­tung­en (IGeL) übernimmt die gesetzliche Kran­ken­kas­se nicht. Hierzu gehören beispielsweise die professionelle Zahnreinigung oder bestimmte Ul­tra­schall­un­ter­such­ung­en bei der Gynäkologin oder dem Gynäkologen.

Möchtest Du so eine Leistung selbst bezahlen, dann muss die Arztpraxis im Vorfeld einen Behandlungsvertrag ausstellen und Dich schriftlich über die ungefähren Kosten informieren. Ohne einen solchen Vertrag darf Dir der Arzt oder die Ärztin keine Selbstzahlerleistung in Rechnung stellen.

Außerdem hast Du das Recht auf eine korrekte Rechnung. Darin aufgeführt sein müssen das Datum der Behandlung, die Gebührenziffern nach der Gebührenordnung für Ärzte und der jeweilige Steigerungssatz sowie der Betrag jeder Einzelleistung und der Gesamtrechnungsbetrag (§ 12 GOÄ). Fehlen diese Angaben, musst Du erstmal auch nicht zahlen. Worauf Du sonst noch bei Selbst­zahl­er­leis­tung­en achten solltest, erklären wir Dir in unserem Ratgeber zum Thema IGeL-Leistungen.

Besonders genau hinschauen solltest Du immer beim Rechnungsbetrag. Dieser sollte nicht wesentlich höher sein als der Kostenvoranschlag. Wir empfehlen Dir, zunächst nur den Betrag aus dem Kostenvoranschlag zu überweisen und den darüberhinausgehenden Anteil zunächst mit dem Arzt oder Krankenhaus zu besprechen. Bestenfalls wird Deine Rechnung im Nachhinein korrigiert.

Kommt es zu keiner Einigung, kannst Du Dich bei den Sozialverbänden und den Verbraucherzentralen beraten lassen. Bei besonders kostspieligen Rechnungen kann es sinnvoll sein, einen Anwalt oder eine Anwältin hinzuzuziehen.

Auch die Landesärztekammern können Arztrechnungen überprüfen. Den Antrag auf Rechnungsprüfung findest Du bei den Landesärztekammern meist online. Die jeweilige Ärztekammer wird zunächst den Arzt oder die Ärztin um eine Stellungnahme bitten. Zu diesem Zweck musst Du eine Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht abgeben. Am Ende des Verfahrens wird die Ärztekammer eine unverbindliche Stellungnahme verfassen. Bist Du mit dem Ergebnis der Ärztekammer unzufrieden, kannst Du Dich also noch im Nachhinein an einen Anwalt oder eine Anwältin wenden.

Hier gibt es Infos bei allgemeinen Fragen zur Kran­ken­ver­si­che­rung

Du hast eher allgemeine Fragen zur Kran­ken­ver­si­che­rung, etwa: Wann habe ich Anspruch auf Krankengeld? Wie kann ich meine Kran­ken­kas­se wechseln? Wann ist es sinnvoll, in die private Kran­ken­ver­si­che­rung zu wechseln?

Dann schau Doch gerne in unsere Ratgeber. Bei Finanztip findest Du mehr als 1.000 Ratgeber zu allen Themen rund um Dein Geld. Sie helfen Dir dabei, die richtige zu treffen.

Bist Du längerfristig krankgeschrieben, könnte unser Krankengeld-Ratgeber interessant für Dich sein. Möchtest Du Deine Kran­ken­kas­se wechseln, dann kann Dir unsere Kran­ken­kas­senvergleich weiterhelfen. Wann es sinnvoll ist, in die private Kran­ken­ver­si­che­rung einzusteigen, findest Du mit unserem Ratgeber zum Wechsel in die PKV heraus. Außerdem haben wir für Dich nach guten und preisgünstigen Aus­lands­kran­ken­ver­si­che­rungen und Zahn­zu­satz­ver­si­che­rungen gesucht.

Bei Fragen zu Deiner Kran­ken­ver­si­che­rung kannst Du Dich immer auch an Deine gesetzliche Kran­ken­kas­se (GKV) wenden. Die Mitarbeitenden können Dir Informationen zu Deinem Ver­si­che­rungs­schutz, Leistungen und Beitragssätzen geben. Dazu ist die Kran­ken­kas­se sogar gesetzlich verpflichtet (§ 14 SGB I).

Allgemeine Informationen zur Kran­ken­ver­si­che­rung bekommst Du auch am Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Telefonnummer für das Bürgertelefon zur Kran­ken­ver­si­che­rung lautet: 030/340 60 66 01. Die Beratungszeiten sind von Montag bis Mittwoch 8 bis 16 Uhr, Donnerstag 8 bis 18 Uhr und Freitag 8 bis 12 Uhr. Die Beratung ist kostenfrei. Allerdings bekommst Du weder eine Rechtsberatung noch konkrete Aussagen zu Deiner persönlichen Situation.

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