Sonderkündigungsrecht Strom und Gas Preiserhöhung bekommen? So kündigst Du direkt

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Hast Du manchmal das Gefühl, die Preise in Deinem Strom- oder Gasvertrag ändern sich so schnell wie das Wetter? Zum Glück kannst Du einfach aussteigen, sobald Dein Anbieter den Preis erhöht. Möglich macht es das Sonderkündigungsrecht (§ 650r BGB). Wir haben für Dich ein Musterschreiben vorbereitet und geben Dir hilfreiche Tipps.
Eine Sonderkündigung wegen Preisanpassung oder veränderter Vertragsbedingungen musst Du selbst schreiben. Mit unserer Vorlage, dem Musterbrief Sonderkündigung, geht das schnell und einfach. Weise den Anbieter auf Dein Sonderkündigungsrecht hin und gib an, zu welchem Tag Du kündigst.
Das ist der Tag, bevor die neuen Preise gelten sollen. Schickt Dir der Anbieter zum Beispiel eine Preiserhöhung ab dem 1. April, dann kündige zum 31. März.
Hier kannst Du unseren Musterbrief zur Sonderkündigung bei einer Preisanpassung herunterladen:
Oft kannst Du einen Strom- oder Gasvertrag online kündigen, über die Internetseite Deines Anbieters. Er muss einen entsprechenden Kündigungsbutton bereitstellen, wenn er Online-Verträge anbietet (§ 312k BGB). Es ist egal, ob Du den Vertrag auch online abgeschlossen hast. Oft ist der Kündigungsbutton am Seitenende versteckt.
Die Online-Kündigung gilt auch für außerordentliche Kündigungen, also für Dein Sonderkündigungsrecht. Alternativ kannst Du eine E-Mail schreiben oder einen Brief schicken. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters kann geregelt sein, in welcher Form die Kündigung zu übermitteln ist. Steht in den AGB lediglich, dass Du schriftlich kündigen sollst, bist Du mit einem Brief auf der sicheren Seite.
Bei den meisten Preiserhöhungen hast Du ein Sonderkündigungsrecht. Wenn Dir Dein Stromanbieter oder Gasanbieter schreibt, halte nach solchen Sätzen Ausschau: „Aufgrund der Preisanpassung haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist … zu kündigen“ oder „Im Zuge der Vertragsänderung steht Ihnen selbstverständlich ein Sonderkündigungsrecht zu“.
Das bedeutet: Du kannst sofort aktiv werden und kündigen, bevor die neuen Preise gelten. Die Sonderkündigung musst Du selbst schreiben, mit unserer Vorlage von oben geht das ganz leicht.
Eine Preiserhöhung zu erkennen, kann schwieriger sein als gedacht. Eigentlich muss Dich Dein Anbieter rechtzeitig, einfach und verständlich über neue Konditionen informieren (§ 41 Abs. 5 EnWG und § 5 StromGVV beziehungsweise § 5 GasGVV).
In der Praxis ist das nicht immer der Fall. Manche Energieversorger schicken lange Briefe, etwa mit der Überschrift „Informationen zu Ihrem Vertrag“. Sie schreiben über einzelne Bestandteile des Strompreises oder Gaspreises und wie günstig ihre Tarife seien. Lass Dich nicht ablenken: Irgendwo versteckt sich das Wort „Preisanpassung“.
Besonders intransparente Anbieter nennen nur den neuen Preis und schreiben nicht, um wie viel der Preis steigen wird. Schau in Dein Kundenkonto, auf die letzte Jahresabrechnung oder das letzte Schreiben Deines Anbieters und Du siehst, was Du bisher bezahlt hast.
Dass sich der Preis für Strom oder Gas erhöhen soll, erkennst Du auch an dem Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht. Man spricht auch von einer außerordentlichen Kündigung. Der Anbieter ist verpflichtet, Dich schriftlich auf dieses Recht aufmerksam zu machen.
Will Dein Anbieter die Preise erhöhen oder seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ändern, muss er sich an Vorschriften halten.
Regel 1: Der Anbieter muss Dich vorab informieren. Für Preisänderungen gilt eine Frist von einem Monat (§ 41 Abs. 5 EnWG), in der Grundversorgung von sechs Wochen (§ 5 Abs. 2 StromGVV). Über neue AGB oder eine verkürzte Kündigungsfrist muss er Dich rechtzeitig vor Ende der Abrechnungsperiode informieren. Beliefert Dich Dein Anbieter beispielsweise seit Mai und es ist eine jährliche Abrechnung vereinbart, muss er Dich noch im April über die neuen Vertragsbedingungen unterrichten.
Regel 2: Dein Lieferant muss Dich im selben Schreiben auf Dein Sonderkündigungsrecht hinweisen. Dieses erlaubt Dir, Deinen Liefervertrag außerordentlich zu kündigen – zu dem Tag, bevor die neuen Preise, die neue Kündigungsfrist oder die neue Laufzeit gelten. Ist das Schreiben nicht auf einfache und verständliche Weise verfasst oder fehlt der Hinweis auf Dein Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 5 EnWG), ist die Preiserhöhung unwirksam.
Stellst Du erst auf der Stromabrechnung fest, dass Du höhere Preise zahlen sollst, prüfe die Mitteilungen Deines Anbieters aus den vergangenen zwölf Monaten. Lies nach, ob sich irgendwo eine Preiserhöhung versteckt. Wann ja, dann prüfe, ob das Sonderkündigungsrecht erwähnt ist. Wenn nicht, widersprich der Abrechnung. Weise darauf hin, dass Du keine Mitteilung erhalten hast oder nicht über Deine Kündigungsrechte aufgeklärt wurdest. Fordere den Anbieter auf, die Rechnung entsprechend zu korrigieren.
Bemerkst Du erst Monate nach Erhalt der Rechnung, dass Du eine Preiserhöhung bezahlt hast, über die Du nicht ausreichend informiert wurdest, kannst Du der Rechnung nachträglich mit Verweis auf Paragraf 41 Absatz 5 EnWG widersprechen und eine Rückzahlung nach Paragraf 812 BGB fordern.
In der Vergangenheit verurteilten Gerichte Energieanbieter immer wieder dazu, keine intransparenten Preiserhöhungsschreiben zu verschicken. Es ging dabei um E-Mails an ihre Kundinnen und Kunden. Als intransparent wurden die Schreiben eingestuft, wenn
Eine Preiserhöhung im Online-Kundenportal zu hinterlegen, ist nur unter bestimmten Umständen erlaubt. Der Anbieter muss Dich per Mail eindeutig auf die Preisänderung hinweisen, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (OLG Düsseldorf, 21.09.2023, Az. 5 U 4/22). Der Hinweis auf eine „wichtige Mitteilung im Kundenpostfach“ genügt nicht.
Auch wenn bei Strom oder Gas eine Preissenkung ansteht, hast Du ein Sonderkündigungsrecht. Es gilt für jede Preisänderung in Deinem Tarif (§ 41 Abs. 5 EnWG).
Tatsächlich kann Kündigen bei einer Preissenkung sinnvoll sein. Denn die scheinbar frohe Kunde Deines Anbieters hat vielleicht einen Haken: Die neuen, niedrigeren Preise können immer noch teurer sein als die von günstigen, anderen Anbietern.
Mit unserem Strom- und Gasrechner vergleichst Du aktuelle Tarife und findest das heraus. Ist ein anderer Anbieter viel günstiger, kannst Du die Preissenkung Deines bisherigen Versorgers nutzen, um per Sonderkündigungsrecht auszusteigen.
Vor einem Umzug steht Dir ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht zu. Schicke Deine außerordentliche Kündigung für Strom oder Gas spätestens sechs Wochen vor dem Auszugstermin an Deinen Anbieter. Teile ihm die neue Anschrift oder die Zählernummer des Strom- oder Gaszählers in der neuen Wohnung mit. Nutz dafür am besten unsere Musterbriefe.
Hier findest Du unsere Musterbriefe für das Sonderkündigungsrecht wegen eines Umzugs:
Dein Vertrag ist damit nicht sofort gekündigt. Der Lieferant hat zwei Wochen Zeit, um Dir ein Angebot zur Weiterbelieferung an der neuen Adresse vorzulegen. Dabei gibt es zwei Optionen:
Auf der sicheren Seite bist Du, wenn Du den Anbieter mindestens sechs Wochen vor Deinem Umzug informierst. Mehr zum Thema findest Du im Ratgeber Stromvertrag kündigen beim Umzug.
Vielleicht fragst Du Dich, ob Du ein Sonderkündigungsrecht hast, wenn sich der CO2-Preis ändert oder Dein Anbieter die Vertragsbedingungen anpassen möchte. Wir haben alle relevanten Infos hier für Dich zusammengetragen.
Ändert Dein Strom- oder Gaslieferant seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), schickt er Dir diese vorab zu. Über die neuen Klauseln soll er einfach und verständlich aufklären. Im besten Fall sind die geänderten Textstellen markiert. Aus einer Änderung der AGB allein ergibt sich kein Sonderkündigungsrecht, sondern nur ein Widerspruchsrecht. Wenn Dir die neuen Klauseln nicht passen, musst Du sie nicht akzeptieren.
Verändern sich mit den neuen AGB auch die Vertragsbedingungen, kannst Du per Sonderkündigungsrecht außerordentlich kündigen. Wenn der Anbieter zum Beispiel die vertraglich vereinbarten Leistungen anpasst, muss er Dich auf das Sonderkündigungsrecht aufmerksam machen (§ 41 Abs. 5 EnWG).
In Gastarifen wird der CO2-Preis fällig. Die Preise für den Ausstoß des klimaschädlichen Treibhausgases erhöhen sich beinahe jährlich. Du hast ein Sonderkündigungsrecht, wenn Dein Gasanbieter einen steigenden CO2-Preis an Dich weitergeben will (§ 41 Abs. 5 EnWG). Er muss Dich schriftlich über die Preisanpassung und Dein Kündigungsrecht informieren.
Einige Gasanbieter schließen die „Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz“ – so wird der CO2-Preis auch bezeichnet – von einer Preisgarantie aus. Dann darf der Anbieter gestiegene CO2-Kosten auch während einer geltenden Preisgarantie an Dich weitergeben. Du hast in so einem Fall aber ein Sonderkündigungsrecht.
Schickt Dein Anbieter eine Preiserhöhung wegen gestiegener oder neu eingeführter Steuern, Abgaben oder Umlagen, hast Du bei Strom und Gas oft ein Sonderkündigungsrecht.
Es gibt aber zwei Ausnahmen: Wenn die Mehrwertsteuer steigt oder sinkt, muss Dich Dein Anbieter nicht informieren und Dir steht auch kein Sonderkündigungsrecht zu (§ 41 Abs. 6 EnWG). Zweitens: Wenn sich Umlagen oder Abgaben vergünstigen und der Anbieter nur Vergünstigungen an Dich weitergibt, gilt ebenfalls kein Sonderkündigungsrecht.
Der Staat legt einige Bestandteile des Strompreises fest oder beeinflusst sie: die Mehrwertsteuer, die Stromsteuer, der Aufschlag für besondere Netznutzung, die KWKG-Umlage, die Offshore-Netzumlage und die Konzessionsabgabe. Auch auf den Gaspreis schlägt der Staat zwei Steuern und zwei Abgaben auf.
In einigen Fällen musst Du höhere Preise ohne Sonderkündigungsrecht hinnehmen. Dafür muss in den AGB vereinbart sein, dass der Anbieter bestimmte Kosten direkt an Dich weitergeben darf, wenn sie steigen oder fallen (OLG Düsseldorf, Az. 20 U 29/18).
In solchen Verträgen legt der Anbieter die Preise nicht einseitig fest, sondern er verpflichtet sich vertraglich zur automatischen Anpassung. Das ist auch in dynamischen und variablen Stromtarifen üblich. Der Preis kann sich dann auf der Basis der Energiekosten an der Börse, der Entgelte, Umlagen und Steuern ständig verändern und Du hast kein Sonderkündigungsrecht.
Viele Strom- und Gasverträge beinhalten eine „eingeschränkte Preisgarantie“ oder „Nettopreisgarantie“. Im Strom- und Gasrechner von Finanztip empfehlen wir Dir nur Tarife, die mindestens eine eingeschränkte Preisgarantie für die Mindestvertragslaufzeit bieten. Während der Preisgarantie bist Du vor Preiserhöhungen durch den Anbieter geschützt. Es gibt aber Ausnahmen: Bei höheren Steuern und neu eingeführten Umlagen oder staatlichen Abgaben darf der Preis entsprechend erhöht werden. Dann hast Du aber ein Sonderkündigungsrecht.
Die eingeschränkte Preisgarantie gilt für die Kosten der Energiebeschaffung und den Vertrieb. Außerdem für die Netzentgelte, die oft zum Jahreswechsel steigen. Während einer Preisgarantie darf der Anbieter steigende Netzentgelte nicht an Dich weitergeben. Auch nicht, wenn er Dir ein Sonderkündigungsrecht einräumt.
Wenn Du im zweiten Vertragsjahr mehr zahlst, weil ein Neukundenbonus weggefallen ist, steht Dir kein Sonderkündigungsrecht zu. Nur weil der Bonus wegfällt, handelt es sich nicht um eine Preiserhöhung. Vertraglich ist festgelegt, wie lange der Anbieter den Bonus gewährt.
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Wenn Du Dein Sonderkündigungsrecht nutzen, also außerordentlich kündigen willst, solltest Du das möglichst zeitnah tun. Manche Versorger legen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Frist fest, bis wann diese Sonderkündigung einzugehen hat. Zudem bleibt Dir bei schneller Kündigung genügend Zeit, einen neuen Strom- oder Gasvertrag abzuschließen. Deine Kündigung muss der Anbieter innerhalb einer Woche bestätigen (§ 41b Abs. 1 EnWG).
Über Preisanpassungen und Vertragsänderungen müssen Dich Strom- und Gasanbieter rechtzeitig informieren:
Die Sonderkündigung musst Du selbst erledigen. Warte anschließend, bis die Kündigungsbestätigung vorliegt. Dann schließt Du einen Vertrag mit einem neuen Stromanbieter oder Gasanbieter ab.
Vergleiche Stromtarife mit unserem Stromrechner. Er fragt die Angebote von Verivox und Check24 gleichzeitig ab und filtert die Ergebnisse nach unseren verbraucherfreundlichen Finanztip-Kriterien. Über Werbelinks in unserer Empfehlungsliste kannst Du Deinen Tarif direkt abschließen. Alle Empfehlungen erfolgen rein redaktionell und zu 100 Prozent unabhängig.
Gastarife vergleichst Du am besten mit unserem Gasrechner. Auch dort findest Du nur verbraucherfreundliche Tarife. Die Ergebnisliste enthält Werbelinks für den Vertragsabschluss.
Kümmere Dich nach der Sonderkündigung Deines alten Vertrags zeitnah um den neuen Strom- beziehungsweise Gasvertrag. Geht alles glatt, kann ein neuer Anbieter zwar innerhalb von 24 Stunden startklar sein – das gilt aber nur für die technische Abwicklung und nicht für den gesamten Wechselprozess (Festlegung der Bundesnetzagentur). Schließ deshalb mindestens eine Woche vor dem geplanten Starttermin Deinen Strom- oder Gasvertrag ab.
Hilfreiche Tipps zum Anbieterwechsel findest Du in unseren Ratgebern Stromanbieter wechseln und Gasanbieter wechseln.
Das Sonderkündigungsrecht für Deinen Stromvertrag oder Gasvertrag kannst Du in folgenden Fällen nutzen:
Wenn Du einen Vertrag mithilfe Deines Sonderkündigungsrechts auflösen möchtest, helfen Dir unsere Vorlagen.
Zwei Fälle sind zu unterscheiden:
Schicke Deine außerordentliche Kündigung spätestens sechs Wochen vor Deinem Umzug an Deinen Strom- oder Gaslieferanten. Er wird dann prüfen, ob er Dich in Deiner neuen Wohnung zu den bisherigen Preisen weiterbeliefern kann. Wenn nicht, wird der Vertrag gekündigt. Nutze für die Sonderkündigung beim Umzug gerne unsere Musterschreiben.
Weise den Anbieter auf Dein Sonderkündigungsrecht hin und gib an, zu welchem Tag Du kündigst. Das ist genau der Tag, bevor die neuen Preise oder Vertragsbedingungen gelten sollen. Besonders einfach klappt das mit unserer Vorlage.
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