Erbrechtsreform 2010 - Pflichtteilsrecht
Lange hat es gedauert. Am 18. September 2009 hat der Bundesrat das vom Bundestag am 2. Juli 2009 beschlossene Gesetz gebilligt. Damit wird nun endlich das lange erwartete Gesetz zur Änderung des Erbrechts und des Verjährungsrechts mit Wirkung ab 1.Januar 2010 umgesetzt. Kernpunkte der wesentlichen Änderungen des Erbrechts ab 2010 sind: Pflegeleistungen (Pflege von Eltern und Großeltern) werden im Erbrecht besser berücksichtigt. Die Gründe für eine Entziehung des Pflichtteils werden vereinheitlicht und angepasst. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird auf die Regelverjährung von 3 Jahren (mit wenigen Ausnahmen) angepasst.
Ausgleich für Pflegeleistungen
Nicht zuletzt als eine flankierende Maßnahme zur Abmilderung des Pflegenotstandes ist die Erweiterung des Anspruchs auf Geld aus dem Erbe zu sehen, wenn Pflegeleistungen von Angehörigen erbracht werden. Da die meisten der auf Pflege angewiesenen Personen im Haushalt versorgt werden, werden die Pflegeleistungen von Angehörigen besser als bisher berücksichtigt. Zu den Angehörigen gehören aber nicht pflegende Schwiegertöchter und -söhne.
Nach bisherigem Erbrecht haben nur Kinder, die ihre Eltern gepflegt haben, einen Anspruch auf Geld aus dem Erbe. Weitere Voraussetzung: Der bisher ausgeübte Beruf wurde in der ursprünglichen Form aufgegeben. Das neue Erbrecht sieht vor, dass jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten kann. Dabei ist es nicht mehr Voraussetzung, dass auf eine eigene Berufstätigkeit verzichtet wird. Ab 2010 hat jeder gesetzliche Erbe einen Anspruch auf ein höheres Erbteil, wenn er entsprechende Pflegeleistungen erbracht hat, und zwar unabhängig davon, ob der Erbe dafür seinen Beruf aufgibt oder nicht. Dies ist ist letztlich auch gerecht, weil so auch die pflegende Person einen Ausgleichsanspruch erhält, die eine Doppelbelastung von Beruf und häuslicher Pflege in Kauf nimmt.
Beispiel: Die verwitwete kinderlose Erblasserin wird von ihrer nicht berufstätigen Schwester gepflegt. Der Bruder kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben die Schwester und der Bruder je zur Hälfte. Ab 2010 kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000–20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die Hälfte. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 Euro.
Kriminelle Verwandte - Pflichtteilentziehung
Das Pflichtteilsrecht schützt Abkömmlinge und Eltern sowie Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern des Erblassers, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht generell in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Nach bisherigem Recht konnte ein Erblasser in seinem Testament einen Angehörigen nur enterben, der ihm, seinem Ehegatten und leiblichen Kindern nach dem Leben getrachtet oder körperlich schwer misshandelt hat. Dieser Tatbestand wird erweitert. So liegt künftig auch ein Enterbungsgrund vor, wenn ein Pflichtteilsberechtigter nahe stehenden Personen (z.B. Lebenspartner, Pflege- oder Stiefkindern) nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt.
Beispiel: Wird der langjährige Lebensgefährte der Erblasserin durch ihren Sohn getötet oder die Tochter des Erblassers durch seinen Sohn körperlich schwer misshandelt, rechtfertigt dies künftig eine Entziehung des Pflichtteils.
Der bisher geltende Entziehungsgrund eines "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" entfällt. Zum einen gilt er nach bisherigem Recht nur für Abkömmlinge, nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Das bedeutet aber auch, dass ein Erbe nicht mehr leer ausgehen wird, weil er "einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel" führt.
Stattdessen berechtigt ab dem Jahr 2010 eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen.
Schenkung zu Lebzeiten - Pflichtteilsergänzungsanspruch
Aus verschiedenen Gründen werden schon zu Lebzeiten größere Vermögenswerte an einzelne Erben oder Dritte verschenkt. Der so genannte Pflichtteilsergänzungsanspruch stellt sicher, dass Pflichtteilsberechtigte dabei nicht zu kurz kommen. Durch den Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Das bisherige Erbrecht setzte hier der Testierfähigkeit des Erblassers eine enge Grenze, weil die Schenkung in voller Höhe berücksichtigt wurde. Der Erblasser erhält jetzt nach dem Abschmelzungsmodell mehr Freiräume, um über seinen Nachlass zu bestimmen.
Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Nach bisherigem Recht konnte der Pflichtteilberechtigte über einen Zeitraum bis zu 10 Jahren verlangen, dass das verschenkte Vermögen in die Berechnung des Nachlasses einfließt. Der Beschenkte muss den Pflichtteil unter Berücksichtigung des geschenkten Vermögens in voller Höhe auszahlen. Die Reform im Erbrecht sieht nun ab 2010 vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zeitlich zurückliegt (Abschmelzungsmodell oder Pro-Rata-Regelung).
Beispiel: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird dann voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt. Sind seit der Schenkung allerdings 10 Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt.
Schenkungen unter Ehegatten: Ehegattenschenkungen sind gesondert zu behandeln. Sie sind faktisch gegenüber Schenkungen an Dritte schlechter gestellt. Bei einer Ehegattenschenkung beginnt die 10-Jahres-Frist - und damit auch die Abschmelzung des Wertes der Schenkung - erst mit Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod.
Stundung bei Auszahlung Pflichtteil
Die Auszahlung des Pflichtteils ist grundsätzlich sofort fällig. Die bisher geltende Stundungsregelung ist sehr eng ausgestaltet und greift nur bei pflichtteilsberechtigten Erben (z.B. Kinder, Ehegatte). Die Stundung bei Auszahlung des Pflichtteils wird durch die Erbrechtsreform erweitert und ist dann für jeden Erben durchsetzbar.
Vorteil: Wer zum Beispiel Miterben von Immobilien oder Unternehmen nicht sofort auszahlen kann, darf auf erweiterte Stundungsregelungen hoffen. Damit soll ein "Zwangsverkauf" der Immobilie oder des Unternehmens bzw. eine große Schuldenaufnahme weitgehend vermieden werden, um den Pflichtteil auszahlen zu können.
Nach bisherigem Recht war als Voraussetzung für eine Stundung eine "ungewöhnliche Härte" erforderlich. Jetzt gilt als Voraussetzung nur noch eine "unbillige Härte". Das Interesse des Pflichtteilsberechtigten ist dabei "angemessen zu berücksichtigen". Auf die Zumutbarkeit der Stundung aus dem Blickwinkel des Pflichtteilsberechtigten wird aber nicht mehr abgestellt.
Beispiel: Ab 2010 kann auch der Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat, eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine "unbillige Härte" darstellen würde.
Kürzere Verjährungsfrist bei familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
Ein Änderungsbedarf hatte sich auch im Verjährungsrecht ergeben. So wird mit der Erbrechtsreform 2010 die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes angepasst. Diese sehen eine Regelverjährung von drei Jahren vor. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, wie zum Beispiel Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer oder den Vorerben, bleibt die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren erhalten.
Fazit: Das neue Erbrecht erfüllt zwar nicht alle Erwartungen aber zumindest ist es noch kurz vor der Sommerpause und der Bundestagswahl beschlossen worden. Insbesondere das Abschmelzungsmodell bei Schenkungen führt zu mehr Planungssicherheit für alle Beteiligten. Die Regelungen im neuen Erbrecht gelten für alle Erbfälle ab dem 1.1.2010, auch wenn sie an Sachverhalte aus der Zeit vor dem 1. Januar 2010 anknüpfen.
Finanztip.de
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