Ergänzungsanspruch und Aufstockung des Pflichtteils

Wenn ein Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag abweichen will, sollte er bedenken, dass Pflichtteilsansprüche entstehen können. Den Pflichtteilsanspruch kann der Erblasser nur in sehr wenigen Ausnahmefällen den Pflichtteilsberechtigten entziehen. Damit das Pflichtteilsrecht nicht schon zu Lebzeiten in größerem Maße umgangen werden kann, räumt das Erbrecht den Pflichtteilsberechtigten den so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch ein. Dieser Anspruch kommt in Betracht, wenn der Erblasser zu Lebzeiten (innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod) Schenkungen vorgenommen hat (§ 2325 BGB).

Abschmelzungsmodell bei Schenkungen
Bei Erbfällen nach dem 31.12.2009 wird "abgeschmolzen", d.h. der Wert einer Schenkung wird nur innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt und reduziert sich danach für jedes weitere Jahr vor dem Erbfall um ein Zehntel. Dieses Abschmelzmodell greift auch dann, wenn die Schenkung selbst vor dem 1. Januar 2010 erfolgte. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 BGB). Hat sich der Schenker den Nießbrauch vorbehalten, beginnt die Frist nach der Rechtsprechung i.d.R. nicht vor Erlöschen des Nießbrauchs.

Die Schenkungen werden mit dem jeweils geringeren Wert vom Tag der Schenkung und dem Tag des Todes bewertet. Nach § 2325 Abs. 2 BGB gilt der jeweils niedrigere Wert. Es heißt in dieser Vorschrift auch: "Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte". Damit ist auch Geld gemeint, d.h. es gilt der Wert vom Tag der Schenkung und durch Indexierung erhöht eine zwischenzeitige Inflation den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Artikel Ergänzungsanspruch nach erfolgter Schenkung beschreibt die Rechtsprechung zu Besonderheiten wie Hausüberlassung und Nießbrauch sowie Wertermittlung bei einer Lebensversicherung.

Pflichtteilsrecht
- Einleitung
- Pflichtteilsberechtigt
- Höhe des Pflichtteils
- Ergänzungsanspruch
- Auskunftsanspruch
- Ausschluss
- Gerichtlich einfordern
- Pflichtteilsreform
  Kredite Vergleichen


Aufstockung und Pflichtteilsrestanspruch (Zusatzpflichtteil)
"Raffinierte" Erblasser versuchen manchmal, das Pflichtteilsrecht dadurch auszuhöhlen, dass sie enge Verwandte zwar als Erben aber nur mit einem geringem Teil einsetzen Beispiel: Der Erblasser hinterlässt seinem Sohn sein gesamtes Vermögen, verfügt aber zugleich, dass sein Haus dem Tierschutzverein gehören soll. Nun besaß der Erblasser aber außer seinem Haus nur noch ein Bankkonto, auf dem zum Todeszeitpunkt nur noch 5.000 Euro waren. Danach hat der Sohn letztlich nur 5.000 Euro geerbt, während dem Tierschutzverein das gesamte übrige Vermögen zugesprochen wurde.

Für einen solchen Fall sieht das Erbrecht vor, dass der Sohn so behandelt wird, als ob er enterbt worden wäre. Er kann sich daher an den Tierschutzverein wenden und Aufstockung seines Erbes bis zu Höhe des Pflichtteils beanspruchen. So heißt es im § 2305 BGB: "Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen". Durch diese Vorschrift wird sichergestellt, dass Pflichtteilsberechtigte auch tatsächlich ihren Pflichtteil in voller Höhe beanspruchen können. Man spricht insoweit auch von Aufstockung oder Auffüllung auf den großen Pflichtanteil.

Pflichtteilsberechtigter ist auch gleichzeitig Erbe
Ist ein Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde (§ 2328 BGB). Mit anderen Worten: Er braucht nur soviel zu zahlen, bis für ihn die Grenze in Höhe seines Pflichtteils inklusive seiner Ergänzung erreicht ist. Ist diese Grenze erreicht, kann der Pflichtteilsberechtigte dann an den Beschenkten herantreten und die Herausgabe des Geschenkes fordern oder der Beschenkte zahlt den fehlenden Geldbetrag (§ 2329 BGB).

Vermächtnis und Pflichtteilsrestanspruch
Sofern der Pflichtteilsberechtigte nur mit einem Vermächtnis vom Erblaser bedacht wurde, kann er nach § 2307 BGB zwischen zwei Alternativen wählen:

Rechnerisch gelangt er bei beiden Alternativen zum vollen Pflichtteilsanspruch. Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis jedoch nicht mehr ausschlagen, wenn er es bereits angenommen hat (vgl. 2180 BGB). Für Vermächtnisse besteht im Gegensatz zur Erbschaft keine Ausschlagungsfrist.

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps