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Persönliche Freibeträge bei der ErbSt
Erbschaftsteuer wird nur erhoben, wenn der steuerliche Wert des Erwerbs bestimmte Freibeträge übersteigt. Innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Todestag vom Erblasser erhaltene Vermögensvorteile (z. B. Schenkungen) werden mit dem Erwerb von Todes wegen zusammengerechnet. Die Höhe der Freibetrag richtet sich nach der Steuerklasse und der Freibetrag wird vom Wert des Nettoerwerbs abgezogen.
Die persönlichen Freibeträge gemäß § 16 ErbStG bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer beginnen nach Ablauf einer 10-Jahres-Frist wieder neu. Mit Schenkungen nach Plan lassen sich die Freibeträge daher mehrmals nutzen. Der Freibetrag der Kinder gilt im Verhältnis zu einem Elternteil, d.h. Vater und Mutter können jedem Kind jeweils einen Vermögenswert bis zu 400.000 Euro frei von Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer zukommen lassen. Von den persönlichen Freibeträgen sind die generellen sachlichen Steuerbefreiungen des § 13 ErbStG abzugrenzen. So gibt es zum Beispiel einen sachlichen Freibetrag für Hausrat für Personen in der Steuerklasse I von 41.000 Euro und für Hausrat und sonstige Gegenstände in den Steuerklassen II und III in Höhe von 12.000 Euro.
Persönliche Freibeträge in Euro
Erwerber
Freibetrag
Ehegatten
500.000
Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind
400.000
Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel
200.000
Eltern und Großeltern (bei Erbschaft)
100.000
Personen der Steuerklasse II (z.B. Geschwister)
20.000
Personen der Steuerklasse III (Nichtverwandte)
20.000
eingetragene Lebenspartner
500.000
Im Fall unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht richtet sich die Höhe des persönlichen Freibetrags nach der Steuerklasse des Erwerbers (§ 16 Abs. 1 ErbStG).
Eingetragene Lebenspartner werden zwar wie weiter entfernte Verwandte in die Steuerklasse III eingestuft. Dies bedeutet deutlich höhere Steuersätze als für Ehegatten. Die Gleichstellung mit dem Ehepartner erfolgt durch die Gewährung des Freibetrags mit 500.000 Euro wie bei Ehegatten.
Kredite Vergleichen
Beispiel: Ein Alleinstehender möchte in seinem Testament seine Geschwister als Erben einsetzen. Wegen der geringen Freibeträge für Bruder und Schwester (20.000 Euro) bei der Erbschaftssteuer ist es in vielen Fällen vorteilhaft, zunächst die eigenen Eltern als Erben einzusetzen. Beide Elternteile verfügen über einen Freibetrag von insgesamt 200.000 Euro und können die Beträge bei entsprechender Gestaltung steuerfrei an deren Kinder ("die Geschwister") weiterreichen.