Einkünfte Arbeitnehmer Das bedeutet für Dich nichtselbstständige Arbeit

Jörg Leine
Experte Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gehören zu den sieben steuerlichen Einkunftsarten.
  • Gemeint sind hiermit die Einkünfte als Arbeitnehmerinnen, Beamte und Betriebsrentner, die Arbeitslohn, Gehalt, Bezüge und weitere Vergünstigungen erhalten.
  • Davon wird ab gewissen Grenzen automatisch Lohnsteuer abgezogen und an das Finanzamt überwiesen.

So gehst Du vor

  • Für Angestellte ist das Steuerformular Anlage N besonders wichtig.

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Bist Du irgendwo angestellt, erzielst Du im Steuerdeutsch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Dann zahlst Du ab gewissen Grenzen automatisch Lohnsteuer, worum Du Dich nicht kümmern musst. Denn das erledigt Deine Chefin oder Dein Chef für Dich. Mit der Steuererklärung kannst Du Dir zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückholen, etwa durch Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Die Einnahmen und Ausgaben aus den anderen Einkunftsarten beeinflussen nicht die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Was sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit?

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählen:

  • Gehalt, Lohn, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile wie Sachbezüge für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst,
  • Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Beschäftigungsverhältnissen und
  • laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers für eine betriebliche Altersversorgung.

Kurz zusammengefasst betrifft das also Arbeitnehmer, Beamtinnen und Betriebsrentnerinnen. 

Die gesetzliche Grundlage bildet Paragraf 19 Einkommensteuergesetz (EStG).

Wann bist Du Arbeitnehmer?

Wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne der Einkommensteuer ist, bestimmt der Paragraf 1 Lohnsteuer-Durchführungsveordnung (LStDV)

Zur Feststellung, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit abzugrenzen. Hieraus ergibt sich die Zuordnung zu der steuerlichen Einkunftsart und dabei ist vom Gesamtbild der Verhältnisse auszugehen. Für das Vorliegen einer nichtselbstständigen Beschäftigung ist insbesondere auf die Eingliederung in ein Unternehmen abzustellen. Dazu gehören zum Beispiel feste Arbeitszeiten, Weisungsrecht/Direktionsrecht, Bereitstellung des Arbeitsplatzes und der Anspruch auf Erholungsurlaub. Die Abführung von Lohnsteuer und Sozialabgaben ist ein starkes Indiz für die Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin.

Nach Paragraf 8 Abs. 1 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkunftsarten des Paragrafen 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören grundsätzlich alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen (§ 2 LStDV). Dazu gehören auch Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis, Sachbezüge oder Entschädigungszahlungen des Arbeitgebers.

Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis des Erblassers, die den Erben zufließen, sind von den Erben als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge zu versteuern.

Wann ist etwas ein Fall für die Lohnsteuer?

Was im Einzelfall als der Lohnsteuer unterliegender Arbeitslohn zu qualifizieren ist, hat schon sehr viele Finanzgerichte beschäftigt. Stellvertretend für viele Fälle sei hier nur auf die Besteuerung von Dienstwagen hingewiesen.

Nach dem Urteils des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 1. August 2012 (Az. 1 K 1102/09) gehören Vorteile, die ein Arbeitnehmer im Hinblick auf seine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber erhält, auch dann zum der Lohnsteuer unterliegenden Arbeitslohn, wenn sie ihm von einem Dritten gewährt und von diesem als Schenkung bezeichnet werden. Im Urteilsfall war der Arbeitgeber des Klägers über den Verkauf seiner GmbH offenbar so erfreut, dass er alle Arbeitnehmer einlud und jedem einen als Geschenk bezeichneten Scheck überreichen ließ. Den dem Kläger geschenkten Betrag behandelte das zuständige Finanzamt als Arbeitslohn und unterwarf ihn demzufolge der Lohnsteuer. Die Revision hat der Bundesfinanzhof zurückgewiesen (Az. VI R 57/12).

Was sind generell Einkünfte?

Einkünfte sind bei der Einkommensteuer immer die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben. Deshalb spricht man von Überschusseinkünften.

Für nichtselbstständige Arbeit, etwa als Angestellter, bedeutet das in der Regel: Deine Einnahmen sind Dein Bruttolohn, Deine Ausgaben sind die Werbungskosten (§ 9 EStG), die im Veranlagungszeitraum abgeflossen sind (§ 11 EStG).

Wichtig: Nur wenn Steuerzahlende Werbungskosten in einer Höhe oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 1.230 Euro im Jahr geltend machen und das Finanzamt dies akzeptiert, sparst Du mit den Werbungskosten in der Steuererklärung steuermindernd aus. 

Was du alles als berufliche Ausgaben geltend machen kannst, liest Du ausführlich im Ratgeber zu den Werbungskosten. Dort findest Du eine Zusammenfassung aller möglichen Ausgaben inklusive Links zu tiefergehenden Ratgebern, etwa zur Entfernungspauschale, zum Arbeitszimmer oder zu Umzugskosten.

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