Anlage Unterhalt Finanzielle Unterstützung für die Familie absetzen
Finanztip-Experte für Steuern
Das Wichtigste in Kürze
Wer bedürftige Eltern, erwachsene Kinder oder Ex-Partner finanziell unterstützt, kann diese Ausgaben steuerlich geltend machen.
Diese Unterhaltszahlungen werden in der Steuererklärung bis zur sogenannten Opfergrenze berücksichtigt.
Es handelt sich steuerrechtlich um außergewöhnliche Belastungen, die Angaben müssen aber in der Anlage Unterhalt gemacht werden.
So gehst Du vor
Unterstützt Du Angehörige mit Unterhaltszahlungen, kann sich das für Dich in der Steuererklärung mit der Anlage Unterhalt lohnen. Und auf den Konten der Empfängerinnen und Empfänger landet zugleich mehr Geld. Es profitieren also beide Seiten. Worauf Du besonders schauen solltest und wie das genau bei der Steuer funktioniert, erfährst Du in diesem Ratgeber.
Unterhalt ist nicht gleich Unterhalt. Kindesunterhalt zum Beispiel lässt sich meist erst dann steuerlich geltend machen, wenn es kein Kindergeld mehr gibt – also das Kind schon erwachsen ist und meist schon auf eigenen (finanziellen) Füßen steht.
Und dann gibt es nicht nur die Anlage Unterhalt, sondern auch die Anlage U. Wobei das U dann eben auch für Unterhalt steht.
Kurz erklärt: In die Anlage U gehören Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten oder die Ehegattin. Diese lassen sich dann als Sonderausgaben absetzen.
Allerdings kann es auch passieren, dass das nicht klappt. Weil die Person, die den Unterhalt erhält, dem Prozedere nicht zustimmt. Wer dann einen Rechtsstreit scheut, kann die Unterhaltszahlungen immerhin noch als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Und die gehören dann in die Anlage Unterhalt. Was aber steuerlich meist nicht so vorteilhaft ist wie das Absetzen als Sonderausgaben in der Anlage U. Ausführlicher kannst Du das im Ratgeber Anlage U nachlesen.
Hier geht es um Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen. Dazu zählen zum Beispiel:
Deine Eltern sowie Kinder, für die kein Kindergeldanspruch besteht,
die Mutter Deines unehelichen Kindes,
Dein Partner oder Deine Partnerin in einer eheähnlichen Beziehung,
Deine Ex-Frau oder Dein Ex-Mann, wenn kein Absetzen über Sonderausgaben möglich ist und
Kriegsflüchtlinge.
Die gesetzliche Grundlage bildet Paragraf 33a Einkommensteuergesetz (EStG).
Du weißt jetzt, bei welchem Personenkreis sich finanzielle Unterstützung steuerlich lohnen kann. In den nächsten Abschnitten erklären wir Dir, welche Punkte beim Ausfüllen der Anlage Unterhalt besonders wichtig sind.
Natürlich kannst Du zum Beispiel Deiner 75 Jahre alten Mutter einfach was Gutes tun und ihr jeden Monat 500 Euro überweisen. Wenn diese aber eigenes Vermögen oder eine hinreichend große Rente hat, kannst Du das Geld nicht von der Steuer absetzen. Sie wäre dann nicht bedürftig.
Doch wann liegt Bedürftigkeit vor? Der Gesetzgeber sagt, dass sich finanzielle Unterstützungen nur dann von der Steuer absetzen lassen, wenn der Empfänger oder die Empfängerin weniger als 15.500 Euro Vermögen hat. Diese Grenze wird bei Rentnerinnen und Rentnern aber schnell übertroffen. Immerhin zählt eine selbst bewohnte Immobilie nicht zu dieser knapp bemessenen Grenze dazu.
Was ist aber mit dem Sohn, der mit 26 immer noch studiert? Er hat ja vielleicht keinen Cent auf dem Konto. Dann wären die Unterhaltungszahlungen tatsächlich absetzbar. Es gibt aber noch einen großen Haken, denn der Sohn kann ja auch selbst was dazu verdienen. Dazu kommen wir gleich.
Hier spielen mehrere Grenzen eine Rolle, die wir Dir jetzt Schritt für Schritt erklären.
Unterhaltszahlungen lassen sich nur dann komplett absetzen, wenn die unterstützte Person maximal 624 Euro an Einkünften hat – im Jahr. Diese 624 Euro werden auch Anrechnungsfreibetrag genannt.
Beispiel: Ben ist 26, studiert, Kindergeld gibt es nicht mehr und er hat einen Minijob, bei dem er 538 Euro im Monat verdient. Das sind 6.456 Euro im Jahr. Davon zieht das Finanzamt als Kostenpauschale 180 Euro ab. Das heißt, dass 6.276 Euro anrechenbar sind.
Seine Eltern überweisen ihm monatlich 800 Euro, also 9.600 Euro im Jahr. Diesen Betrag können sie aber weitem nicht absetzen. Denn Ben liegt mit seinen Einnahmen 6.276 – 624 = 5.652 Euro über dem Freibetrag.
Die Eltern können deshalb nur 9.600 – 5.652 = 3.948 Euro geltend machen.
Wichtig: Eltern dürfen den Unterhalt selbst dann in voller Höhe geltend machen, wenn das Kind mit einem Lebensgefährten oder einer Lebensgefährtin zusammenlebt – und diese Person genug Geld hat. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 28. April 2020 entschieden (Az. VI R 43/17).
Du kannst auch nicht beliebig viel Unterhalt von der Steuer als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Zwei Grenzen spielen dabei eine Rolle.
Höchstgrenze: Maximal sind Zahlungen in Höhe des aktuellen Grundfreibetrags drin. Das sind im Jahr 2024 11.604 Euro, 2023 waren es 10.908 Euro. Allerdings lässt sich der Betrag nur komplett ausreizen, wenn der Unterhalt das ganze Jahr über gezahlt wurde. Ansonsten sinkt er anteilig für jeden Monat ohne Zahlungen. Tipp: Für bedürftige Personen gezahlte Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können zusätzlich geltend gemacht werden.
Opfergenze: Das bedeutet, dass Du nicht zu sehr „aufopfern“ darfst. Du unterstützt großzügig eine andere Person und Dir bleibt nicht mehr genug zum Leben. In Formeln heißt das: Deine Unterhaltszahlungen lassen sich nur dann komplett absetzen, wenn sie nicht 1 Prozent pro 500 Euro Deines Nettoeinkommens übersteigen. Die Opfergrenze sinkt um jeweils 5 Prozent für jedes Kind und eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner. Klingt kompliziert, aber wir erläutern es jetzt.
Beispiel: Du hast 24.000 Euro Nettoeinkommen, jeweils 1 Prozent pro 500 Euro ergibt 48 Prozent. Du bist verheiratet, also minus 5 Prozent und hast ein Kind, also nochmal minus 5 Prozent. Das ergibt insgesamt 38 Prozent. Und 38 Prozent von 24.000 Euro sind 9.120 Euro. Du kannst in diesem Fall also maximal 9.120 Euro als Unterhaltszahlungen absetzen.
Unterstützt Du eine Person, die im Ausland lebt, kann die Höchstgrenze deutlich geringer ausfallen. Das Bundesfinanzministerium hat im BMF-Schreiben vom 6. April 2022 genau beschrieben, worauf dabei zu achten ist. Der wichtigste Punkt ist, dass abhängig vom Lebensstandard in dem jeweiligen Land der Unterhaltshöchstbetrag von 11.604 Euro im Jahr 2024 angepasst wird. Dazu gibt es vier „Ländergruppen“:
in Gruppe 1 bleibt es bei dem Betrag in Deutschland, zum Beispiel Italien,
in Gruppe 2 sind es noch 75 Prozent davon, etwa Portugal,
in Gruppe 3 dann 50 Prozent wie in Mexiko und
in Gruppe 4 verbleiben 25 Prozent, beispielsweise in Indien.
Die komplette Liste für das Jahr 2024 findest Du im BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2023. Dort kannst Du auch sofort sehen, für welche Länder sich zur vorherigen Liste ab dem Jahr 2021 etwas geändert hat. So ist zum Beispiel Spanien von Gruppe 1 in Gruppe 2 abgerutscht, für Malta gibt es hingegen den umgekehrten Weg. Wenn Du also jemanden aus Deiner Familie unterstützt, der in Mexiko lebt, ist das Absetzen auf die Hälfte des Unterhaltshöchstbetrag beschränkt, also auf 5.802 Euro.
Zwei wichtige Punkte für die Steuererklärung solltest Du unbedingt noch beachten.
Überweise das Geld und hebe die entsprechenden Kontoauszüge auf. Barzahlungen sind wie immer schwierig als Nachweis beim Finanzamt. Wenn die unterstützte Person in Deinem Haushalt lebt, musst Du Unterhaltszahlungen nicht nachweisen. Das Finanzamt legt dann den höchstmöglichen Betrag zugrunde.
Unterstützt Du zum Beispiel Deine Tochter in Ausbildung und zugleich Deine Eltern finanziell, musst Du in der Regel zwei Anlagen ausfüllen. Denn generell gilt, dass für jeden Haushalt eine separate Anlage nötig ist. Solange also in diesem Beispiel Deine Tochter nicht mit Deinen Eltern zusammenlebt, sind zwei Anlagen erforderlich.
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