Darlehensvertrag Angehörige

Verträge (Darlehensvertrag) zwischen Angehörigen

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Insbesondere Darlehensverträge zwischen Angehörigen werden von Finanzbeamten gern kritisch beäugt. Derartige Darlehensverträge sind nicht nur wirtschaftlich sinnvoll, sondern erlauben bei richtiger Vorbereitung und Durchführung eine steueroptimale Gestaltung. So kann man manchmal mit Darlehensverträgen zwischen Angehörigen auch etwas Einkommensteuer sparen. Damit ein derartiger Vertrag steuerrechtlich anerkannt wird, muss er jedoch einige Voraussetzungen erfüllen. Für die steuerliche Anerkennung eines Vertrages ist es wichtig, dass dieser Vertrag auch zivilrechtlich wirksam ist und dass der Inhalt des Vertrages auch einem Fremdvergleich standhalten würde.

Das Steuerrecht definiert im Paragraf 15 AO, wer als Angehöriger anzusehen ist. Sofern ein Einzelsteuergesetz nichts anderes bestimmt, gilt somit die Definition aus der Abgabenordnung. Verträge unter Angehörigen sind grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen. Das Steuerrecht verlangt für die Anerkennung, dass die Vertragsbedingungen einem Fremdvergleich entsprechen, klar und ernstlich gewollt sind, die zivilrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen und die tatsächliche Durchführung auch den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

Im Gegensatz zu fremden Personen als Vertragspartner werden privatgeschäftliche Vereinbarungen zwischen (nahen) Angehörigen häufig (auch oder nur) von familiären Erwägungen bestimmt. Verträge unter nahen Angehörigen sind daher daraufhin zu untersuchen, ob sie durch die Einkünfteerzielung oder den steuerrechtlich unbeachtlichen privaten Bereich veranlasst sind (BFH-Urteil vom 28. Juni 2002, Az. IX R 68/99). So kann bei der Prüfung von Mietverträgen unter Angehörigen am Maßstab des Fremdvergleichs für die Auslegung ursprünglich unklarer Vereinbarungen auch die spätere tatsächliche Übung der Parteien herangezogen werden.

Vorausetzungen für Verträge unter Angehörigen

Wie dargelegt, sind Verträge unter Angehörigen grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen, wenn sie die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien erfüllen:

  • Beachtung zivilrechtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen:
    • Für manche Verträge ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Das gilt vor allem für Verträge, durch die sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben (§ 311b BGB) sowie für Schenkungsversprechen (§ 518 BGB).
    • Werden Verträge zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind geschlossen, so ist grundsätzlicher ein Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) zu bestellen. Dies gilt nur nicht für Arbeits- und Ausbildungsverträge. Der Ergänzungspfleger gibt die erforderlichen Vertragserklärungen im Namen des Kindes ab
    • Verträge unterliegen nicht schon deshalb einem Formzwang, weil sie unter Angehörigen abgeschlossen werden. So reicht auch bei Angehörigen grundsätzlich eine mündliche Vereinbarung. Die Schriftform ist allerdings aus Beweisgründen sehr zu empfehlen, denn der Steuerpflichtige hat gegenüber dem Finanzamt die Beweislast (Feststellungslast).
  • Tatsächlicher Vollzug der Verträge: Der Vertrag darf nicht nur zum Schein geschlossen sein, sondern er muss klar und ernstlich gewollt und vollzogen werden. Für die steuerrechtliche Anerkennung eines Vertrags unter nahen Angehörigen ist auch Voraussetzung, dass die tatsächliche Handhabung des Vertrags mit dem Vertragsinhalt übereinstimmt.
  • Fremdvergleich: Eine wichtige Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung eines Vertrages unter nahen Angehörigen ist der Fremdvergleich. Der Vertrag wäre mit dem vereinbarten Inhalt auch unter fremden Dritten abgeschlossen worden. Der Vertrag muss also einem „Fremdvergleich“ standhalten.


Sofern die vorgenannten Grundsätze beachtet werden, ist die vertragliche Beziehung auch für Zwecke der Einkommensteuer zu beachten. Verträge unter Angehörigen sollten daher vom Steuerzahler sehr genau unter diesem Aspekt geprüft worden, damit der Vertrag bei der Steu­er­er­klä­rung auch gegenüber dem Finanzamt Bestand hat. Denn nach Ansicht der Rechtsprechung ist bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen zu unterstellen, dass es an einem natürlichen Interessengegensatz wie zwischen Fremden fehlt. Dies rechtfertigt es, Verträge zwischen nahen Angehörigen nur anzuerkennen, soweit sie wie unter fremden Dritten üblich ausgestaltet und abgewickelt werden. Der große Teil der Vertragsbeziehungen unter Angehörigen erstreckt sich auf die folgenden Verträge:

  • Arbeitsverträge: Übliche Kriterien sind die Erbringung der Arbeitsleistung, angemessenes Entgelt (Lohn, Gehalt), Verfügungsgewalt über das Entgelt sowie tatsächliche Abführung der Lohnsteuer und So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge.
  • Darlehensverträge: Übliche Kriterien sind die getroffene Vereinbarung über Laufzeit sowie Art und Zeit­punkt der Rückzahlung, ausreichende Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung und tatsächliche Zahlung der Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten sowie Verfügungsgewalt über die gezahlten Zinsen.
  • Mietverträge und Pachtverträge: Tatsächliche Durchführung der Überlassung einer konkret bestimmten Sache. Art der Nutzung und Höhe der Miete müssen klar und eindeutig bestimmt sein und entsprechend durchgeführt werden. Für die Beurteilung eines Mietvertrages unter nahen Angehörigen kommt es entscheidend darauf an, ob die Vertragsparteien ihre Hauptpflichten aus dem Mietvertrag (Überlassung der konkret bestimmten Sache und Zahlung der Miete) klar und eindeutig vereinbart und durchgeführt haben.

Sonderfall: Schenkung mit anschließender Darlehensgewährung

Wenn zwischen der Schenkung und einer anschließenden Darlehensgewährung ein offensichtlicher Zusammenhang besteht, dann sind die Zinsen in der Regel bei der Ermittlung der Einkünfte nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn die Schenkung mit der Auflage einer Darlehensgewährung verbunden ist. Derartigen Schenkungen mit anschließenden Rechtsgeschäften wie Darlehensgewährung liegt zumeist ein Gesamtplan zur Schaffung von Werbungskosten oder Betriebsausgaben im familiären Bereich zugrunde. Beispiel: Ein Elternteil schenkt dem minderjährigen Kind einen Geldbetrag und das Kind stellt davon einen erheblichen Betrag dem anderen Elternteil als Darlehen zur Verfügung.

Zur Anerkennung von Darlehensverhältnissen zwischen Eltern und Kindern bei vorangehender Schenkung des Darlehensbetrages hat der BFH mit Urteil vom 19. Februar 2002 (IX R 32/98) in einem besonderen Fall Stellung bezogen. Zitat: „Schenkt eine Mutter ihren minderjährigen Kindern einen Geldbetrag, der zeitnah dem Vater zur Finanzierung der Anschaffung eines Grundstücksanteils als Darlehn gewährt wird, überträgt der Vater alsdann die Hälfte des Grundstücks auf die Mutter und investiert diese einen Betrag in die Renovierung des Gebäudes, der dem Wert ihres Anteils entspricht, dann ist die Darlehnsgewährung nicht rechtsmissbräuchlich.“

Einkommensteuer sparen mit Abgeltungssteuer

Die erhaltenen Zinsen sind grundsätzlich der Einkommensteuer zu unterwerfen. Es stellt sich aber die Frage, ob der persönliche Einkommensteuersatz oder aber der Abgeltungssteuersatz Anwendung findet. Der Kreditnehmer kann bei einem echten Darlehensvertrag die Zinsen auch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Steu­er­er­klä­rung absetzen, wenn das Darlehen für berufliche oder betriebliche Zwecke aufgenommen wurde. Bei einer geschickten Gestaltung kann sogar der Kreditgeber die Zinserträge weitgehend steuergünstig vereinnahmen, während der Darlehensnehmer die Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in voller Höhe absetzt.

Zu beachten ist aber, dass – wenn der Kreditnehmer die Zinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzt – der Kreditgeber die Zinsen grundsätzlich mit seinem persönlichen Steuersatz zu versteuern hat. Der Abgeltungssteuersatz greift in diesen Fällen nicht. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn mit dem Kredit keine Einkünfte erzielt werden. Beispiel: Zahlung von Krankheitskosten, die im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen, das heißt oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung, abzugsfähig sind. In diesem Fall unterliegen die Zinserträge dem Abgeltungssteuersatz.

Es sind derzeit noch mehrere Klagen vor Finanzgerichten zur Anwendung der Abgeltungssteuer anhängig. Hierzu gehört ein Verfahren vor dem FG Niedersachsen (Az. 15 K 417/10) zur Frage „Abgeltungssteuer bei Darlehen an nahe Angehörige“. Dieses Musterverfahren wird vom Bund der Steuerzahler unterstützt. Sachverhalt: Die Kläger hatten ihrem Sohn und den Enkelkindern ein Darlehen für die Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie gewährt. Der Darlehensvertrag war schriftlich abgeschlossen worden und beinhaltete eine fremdübliche Verzinsung. Die Kläger wollten die Zinseinnahmen mit dem pauschalen Abgeltungssteuersatz versteuern. Das Finanzamt wandte stattdessen den (höheren) persönlichen Steuersatz der Kläger an.

Der Bund der Steuerzahler möchte klären, ob die steuerliche Behandlung der Darlehenszinsen davon abhängen darf, wie der Darlehensempfänger das Geld nutzt. Beispiel: Wird einem nahen Angehörigen ein Darlehen gewährt und nutzt dieser das Darlehen für Zwecke der Einkunftserzielung, so wird für die Darlehenszinsen nicht der Abgeltungssteuersatz angewendet. Würde der Darlehensempfänger das Geld für private Zwecke wie zum Beispiel eine Urlaubsreise verwenden, so unterfielen die Zinseinnahmen hingegen der Abgeltungssteuer. Weitere anhängige Verfahren betreffen „Darlehen an die eigene GmbH beziehungsweise an die eigene GbR“.

13. Dezember 2012


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