Lebenspartner
Bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist der eingetragene Lebenspartner ebenfalls erbberechtigt. Bei Paare gleichen Geschlechts hat der eingetragene Partner nach dem Tod des Lebenspartners einen gesetzlichen Erbanspruch, der dem des Ehegatten gleichgestellt ist. Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe (siehe hierzu § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz Erbrecht des Lebenspartners).
Erbanspruch des Ehegatten in Kürze
Der überlebende Ehegatte erbt neben den Kindern des Erblassers zu einem Viertel, neben den Eltern und Geschwistern des Erblassers oder neben Großeltern zur Hälfte. Ein geschiedener Ehegatte erbt nichts (siehe die Details weiter unten). Haben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich ein Viertel der Erbschaft als Zugewinnausgleich. In den folgenden 4 Beispielen ist der Zugewinnausgleich (siehe weiter unten) noch nicht berücksichtigt.
1.) Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung (Abkömmlinge des Erblassers)
Beispiel: Erbberechtigte Kinder sind vorhanden:
Existieren im Zeitpunkt des Erbfalls neben dem überlebenden Ehegatten Kinder, Enkel oder Urenkel des Erblassers, so erbt der Ehegatte ein Viertel, die Kinder bzw. Enkel drei Viertel des Nachlasses. Abhängig vom Güterstand der Ehegatten ändern sich die Erbquoten.
2.) Ehegatten neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge)
Beispiel: keine eigenen Kinder vorhanden:
Im Zeitpunkt des Erbfalls leben neben dem überlebenden Ehegatten
keine Kinder, Enkel- oder Urenkelkinder, aber die
Eltern des Erblassers. Der überlebende Ehegatte erhält die Hälfte
der Erbschaft. Die andere Hälfte erhalten die Eltern des Erblassers
bzw. deren Kinder. Dies bedeutet: Ein pötzlich auftretender Bruder oder eine Schwester des Erblassers werden zur Hälfte Miterbe neben dem überlebenden Ehegatten. Eine häufig ungewollte Situation, die mittels Testament vermieden werden kann.
3.) Ehegatte neben Verwandten der dritten Ordnung (Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge)
Beispiel: keine eigenen Kinder vorhanden und Eltern des Erblassers verstorben:
In der näheren Verwandtschaft leben zum Zeitpunkt des
Erbfalls noch die Großeltern. Der überlebende Ehegatte erbt neben den Großeltern
die Hälfte des Nachlasses.
Achtung: Bei Erben dritter Ordnung erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten, soweit ein Großelternteil im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt. Es wird mithin nicht der auf den bereits verstorbenen Großelternteil entfallende Anteil von dessen Abkömmlinge übernommen. Dieser Anteil fällt hingegen dem überlebenden Ehegatten zu.
4.) Ehegatte neben Verwandten der vierten Ordnung (alle entfernten Verwandten)
Bei diesem Verwandtschaftsgrad erbt der überlebende Ehegatte alles allein.
Der güterrechtliche Erbanspruch des Ehegatten
Der Güterstand, in dem die Eheleute zum Todeszeitpunkt lebten, hat einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe des auf den überlebenden Ehegatten entfallenden Erbanteils. Beim Güterstand ist zu unterscheiden zwischen dem so genannten gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dem Güterstand der Gütertrennung und dem Güterstand der Gütergemeinschaft. Ohne Abschluss eines Ehevertrages gilt für Ehegatten der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch einen Ehevertrag können sie einen anderen Güterstand vereinbaren oder die Zugewinngemeinschaft modifizieren.
Zugewinngemeinschaft
Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, beträgt die Erbquote des überlebenden Ehegatten mindestens ein Viertel. Dieser Erbteil erhöht sich bei der Zugewinngemeinschaft um ein Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 1 BGB). Neben den Erben der zweiten Ordnung erhöht sich so der Erbteil des Ehegatten von mindestens der Hälfte um den pauschalen Zugewinnausgleich von einem Viertel auf insgesamt drei Viertel des Nachlasses. Dies bedeutet, dass bei einer kinderlosen Ehe der überlebende Ehegatte eine Erbengemeinschaft mit den Eltern des verstorbenen Ehegatten begründet und 3/4 des Nachlasses beanspruchen kann. Den beiden Elternteilen steht jeweils ein Achtel zu.
Hintergrund des pauschalen Zugewinns: Durch die pauschale Erhöhung des Erbanteils ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Zugewinns sollen langwierige Rechtstreitigkeiten über die Höhe des Zugewinns vermieden werden. Der nach Abzug des Zugewinnanteils verbleibende Nachlass wird auf die erbberechtigten Verwandten des Erblassers verteilt.
Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bleibt der tatsächliche Zugewinnausgleich, also die Ausgleichsforderung bei Beendigung des Güterstands, steuerfrei (vgl. § 5 ErbStG). Wird die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht ausgeglichen, bleibt der Betrag steuerfrei, der nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 BGB als Ausgleichsforderung geltend gemacht werden könnte (fiktive Ausgleichsforderung).
"Güterrechtliche Lösung" bei Zugewinngemeinschft und taktischer Erbausschlagung
Im Einzelfall kann es für den überlebenden Ehegatten günstiger sein, den zustehenden Zugewinnausgleich nicht pauschal mit einem Viertel zu berechnen. Er kann das Erbe ausschlagen, den so genannten kleinen Pflichtteil (§ 1371 Abs. 3 BGB) beanspruchen und den ihm nach § 1378 BGB als Ausgleichsforderung zustehenden Zugewinnausgleich konkret berechnen lassen. Dies kann günstiger sein, wenn das Vermögen des Erblassers während der Zugewinngemeinschaft aufgebaut worden ist und der überlebende Ehegatte während der Ehe hierzu wenig beigetragen hat und erbberechtigte Kinder oder erbberechtigte Enkel vorhanden sind. Beispiel: Der verstorbene Ehegatte hat ein lukratives Unternehmen aufgebaut.
Die Ausgleichsforderung für den tatsächlichen Zugewinn ist vom Nachlass abzuziehen. Auch mit Beratung eines fachkundigen Rechtsanwaltes sollte die taktische Auschlagung gut überlegt sein, weil hier der überlebende Ehegatte ggf. zwei langwierige Verfahren (Ausgleichsforderung plus Pflichtteil) führen muss. Die Ausschlagung der Erbschaft wäre auch innerhalb von 6 Wochen nach dem Erbfall zu erklären.
Gütertrennung
Ist in einem notariellen Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart worden, so entfällt der pauschale Zugewinnausgleich. Es gilt die allgemeine anteilige Erbfolge und Erbquote. Beispiel: Der Ehegatte erbt neben den Verwandten der ersten Ordnung, also Kindern und Enkeln ein Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung, also Eltern und Geschwistern des Erblassers, die Hälfte (§ 1931 Abs. 1 BGB). Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
Sonderfall: Wenn neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder vorhanden sind, so erbt jedes Kind und der Ehegatte den gleichen Teil der Erbschaft (§ 1931 Abs. 4 BGB). Hinterlässt der Erblasser neben dem Ehegatten drei oder mehr Kinder, so erbt der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses. Durch diese Sonderregelung wird erreicht, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten nicht geringer ist als der eines erbenden Kindes.
Gütergemeinschaft
Vorab: Dieser per Ehevertrag zu schließende Güterstand kommt im Alltag kaum noch vor. Im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft, bei der das Vermögen von Ehemann und Ehefrau rechtlich getrennt bleiben, entsteht bei der Gütergemeinschaft (wie der Name schon besagt) ein gemeinschaftliches Vermögen.
Ist in einem notariellen Ehevertrag der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart worden, so steht dem überlebenden Ehegatten zunächst die Hälfte des gemeinsamen Vermögens zu. Dies ist insoweit sein hälftiger Anteil am gemeinsamen Vermögen. Von der anderen Hälfte des Erblassers erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel, wenn Kinder vorhanden sind und die Hälfte, wenn Erben der zweiten Ordnung oder Großeltern vorhanden sind. Andernfalls erbt der überlebende Ehegatte allein. Diese Grundsätze gelten für die so genannte allgemeine Gütergemeinschaft.
Eine Besonderheit ist die so genannte fortgesetzte Gütergemeinschaft. Bei ihr gehört der Gesamthandsanteil des Erblassers nicht zum Nachlass und wird daher folglich auch nicht vererbt. Es unterliegen somit nur das Vorbehalts- und Sondergut des Erblassers dem Erbrecht. Die Gesamthand wird zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlich erbberechtigten Kindern fortgesetzt.
Voraus des Ehegatten
Der "Voraus" ist der Teil der Erbschaft, den der überlebende Ehegatte zusätzlich neben seinem gesetzlichen Erbteil erhält. Der Voraus umfasst die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, also praktisch den gesamten Hausrat (vgl. § 1932 BGB). Dieser Anspruch gilt nur bei der gesetzlichen Erbfolge. Bei Vorliegen eines rechtswirksamen Testaments oder Erbvertrages ist die Anordnung eines "Vermächtnisses über den Hausrat" erforderlich.
Dieser Voraus steht dem überlebenden Ehegatten neben den Erben der 2. Ordnung und neben Großeltern des Erblassers uneingeschränkt zu. Sind Erben der 1. Ordnung vorhanden, so kann der Ehegatte die zum Voraus zählenden Gegenstände nur beanspruchen, soweit sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden.
Ein geschiedener Ehegatte hat kein Erbrecht und auch keinen Anspruch auf einen Voraus. Dies kann auch gelten, wenn ein Scheidungsverfahren bereits begonnen hatte, aber im Todeszeitpunkt noch nicht rechtskräftig beendet wurde (siehe weiter unten).
Recht des "Dreißigsten"
Diese gesetzliche Regelung verpflichtet den oder die Erben, dem überlebenden Ehegatten, der zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser in einem Haushalt lebte, die Nutzung der ehelichen Wohnung bis dreißig Tage nach dem Todestag zu gestatten. Soweit der Erblasser dem Ehepartner Unterhalt gewährt hatte, ist dieser Unterhalt ebenfalls während der ersten dreißig Tage nach dem Todestag weiter zu zahlen (vgl. § 1969 BGB). Der Kreis der Begünstigten des "Dreißigsten" ist weiter zu ziehen. Die Rechtsvorschrift spricht von Familienangehörigen des Erblassers und die Rechtsprechung zählt auch den nichtehelichen Lebenspartner dazu.
Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei rechtskräftiger Scheidung bzw. im Scheidungsverfahren
Der rechtskräftig geschiedene Ehepartner hat kein Erbrecht und kann auch keinen Pflichtteil einfordern. Nach § 1933 BGB erbt der überlebende Ehegatte auch nicht, wenn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben sind und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Beispiel: Das Trennungsjahr muss abgelaufen sein oder es muss ein Härtefall bestehen (vgl. § 1565 BGB).
Auch testamentarische Anordnungen zugunsten des längerlebenden Ehegatten werden bei rechtskräftiger Scheidung oder Vorliegen der Voraussetzungen des § 1933 BGB rechtlich unwirksam (vgl. § 2077 BGB: "Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte"). Dabei wird ggf. sogar ein Ehegattentestament in Gänze unwirksam, d.h. auch soweit darin andere Personen bedacht sind (vgl. § 2268 BGB).
Hinweis: Der einseitige Widerruf wechselseitiger Verfügungen in einem Ehegattentestament kann nur durch eine notariell beurkundete Erklärung und Zustellung an den anderen Ehegatten erfolgen (vgl. § 2271 BGB). Sofern im Testament gewünscht ist, dass Ehegatten unabhängig von einer späteren Scheidung nach der testamentarischen Anordnung erben sollen, ist dies deutlich im Testament zu bestimmen.
Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehepartners
Wir vorstehend dargelegt, hat der geschiedene überlebende Ehegatten kein Erbrecht und keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ex-Ehegatten gemäß §§ 1569 ff. BGB geht jedoch als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über (vgl. § 1586b BGB). Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.
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