Auflage im Testament
Der Erblasser kann in einem Testament den Erben mit gewissen Auflagen beschweren, indem er beispielsweise anordnet, dass sein Sohn Alleinerbe des Millionenvermögens wird, dieser aber verpflichtet ist, zum Begräbnis des Erblassers ein Symphonieorchester aufspielen zu lassen. Weitere zulässige Auflagen sind z.B. mit einem Teil des vererbten Vermögens eine Stiftung zu errichten oder aber ein Grundstück während eines bestimmten Zeitraums nicht zu veräußern. Sehr verbreitet war in früheren Testamenten als Auflage das Grab des Verstorbenen für einen bestimmten Zeitraum zu pflegen (Grabpflege als Auflage).
Beispiele einer Auflage im Testament:
Die Grabstelle des Erblassers zu pflegen, sich um den Hund des Erblassers zu kümmmern, monatlich eine bestimmte Geldsumme an XYZ zu zahlen usw.
Die testamentarische Auflage ist abzugrenzen von bloßen letzten Wünschen und Empfehlungen, die den Beschwerten nur moralisch aber nicht rechtlich verpflichten. Mit einer Bedingung kann der Erblasser hingegen eine Rechtsfolge bestimmen, wann ein zukünftiges Ereignis eintritt. Beispiel: Wenn mein Enkelsohn das Abitur besteht, so ...". Tritt die Bedingung ein, dann hat der Begünstigte einen Rechtsanspruch auf Erfüllung.
Unterschied zwischen Auflage und Vermächtnis
Der Auflagenbegünstigte hat im Gegensatz zum Vermächtnisnehmer keinen Anspruch auf Erfüllung der Leistung. Er kann daher die Leistung nicht einklagen. So heißt es im § 1940 BGB: "Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden".
Sofern ein Testamentsvollstrecker bestimmt wurde, sorgt dieser dafür, dass die vom Erblasser angeordnete Auflage auch umgesetzt wird. Um sicherzustellen, dass die Auflage auch erfüllt wird, ist im Zweifel ein Testamentsvollstrecker einzusetzen. Nur gewisse Personen oder Behörden können die Vollziehung einer testamentarischen Auflage verlangen (vgl. hierzu § 2192 ff. BGB und zum Anspruch auf Vollziehung der Auflage § 2194 BGB). Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
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