Versorgungsausgleich bei mehreren Kuckuckskindern

Es besteht grundsätzlich kein Versorgungsausgleich bei Kuckuckskindern nach der Scheidung, weil dies sonst grob unbillig wäre. Beispiel: Schiebt die Ehefrau ihrem Mann mehrere während der Ehe geborene Kinder unter, kann das zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen. Seine Durchführung würde in so einem Falle dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, der Ausdruck der ehelichen Solidarität in Bezug auf gemeinsam geschaffene Altersversorgungswerte sei, unerträglich widersprechen. So zum Beispiel das OLG Hamm im Beschluss vom 14.12.2007 - 10 UF 177/07.

Scheinvaterschaft: Mutter muss leiblichen Vater nennen

Im Urteil des BGH vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09 musste der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine Entscheidung zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses führen. Danach müssen Mütter den Namen des Vaters bei Kuckuckskindern im Hinblick auf einen Unterhaltsprozess nennen. Nur so kann der vermeintliche Vater vom tatsächlichen Erzeuger den irrtümlich gezahlten Unterhalt zurückverlangen.

Zur Begründung: Dem Kläger ist der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Er möchte in Höhe der geleisteten Zahlungen Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er von der Beklagten (Mutter) Auskunft zur Person des leiblichen Vaters verlangt. Nach Ansicht der Richter schuldet die Beklagte dem Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Zwar berührt die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des Vaters ihres Kindes das Persönlichkeitsrecht der Mutter, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasst und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören. Dieser Schutz ist nach Art. 2 Abs. 1 GG aber seinerseits beschränkt durch die Rechte anderer.

"Erschwerend" kam für die Mutter im Urteilsfall hinzu, dass die auskunftspflichtige Mutter bereits durch ihr früheres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs während der Empfängniszeit offenbart hatte, die sich als falsch herausgestellt haben. Sie hatte nämlich erklärt, dass nur der Kläger als Vater ihres Kindes in Betracht kam und diesen somit erst zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. In einem solchen Fall wiegt nach Ansicht der BGH-Richter ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.

OLG Hamm zu mehreren Kuckuckskindern

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Paar 1991 geheiratet; die Frau erwartete zu dieser Zeit ein Kind. 1996 und 1999 gebar sie noch zwei weitere Kinder. Der Ehemann ging davon aus, dass er der Vater aller drei Sprösslinge war und kam über 12 Jahre lang für deren Unterhalt auf. Später stellte sich jedoch heraus, dass keines der Kinder von ihm stammte. Das Paar trennte sich 2003 und wurde 2005 geschieden.

Die Frau, die während der Ehe nicht berufstätig gewesen war, beantragte nun Versorgungsausgleich. Ihr Mann habe Rentenanwartschaften von 650 Euro erworben. Sie selbst habe dagegen nur geringe Anwartschaften und könne diese, da sie Kinder zu betreuen habe, auch nicht mehr erheblich aufstocken.

Als der Gehörnte den Versorgungsausgleich mit Hinweis auf das Unterschieben der Kinder ablehnte, erklärte die Frau kaltschnäuzig, sie habe die Vaterschaft ihres Ehemannes nicht bewusst vorgetäuscht oder bestehende Zweifel wissentlich zerstreut. Außerdem habe sie durch ihre Haushaltstätigkeit während der Ehe einen gleichwertigen Beitrag zum Familienunterhalt geleistet.

Das OLG Hamm gab dem betrogenen Ehemann Recht (Beschl. v. 14.12. 07 - 10 UF 177/07). Der Versorgungsausgleich sei ausgeschlossen, so die Richter, da seine Durchführung grob unbillig wäre. Die Frau habe nicht nur die eheliche Treue verletzt, sondern ihrem Mann auch noch drei Kinder als eigene untergeschoben, was erhebliche finanzielle Folgen für ihn gehabt habe. Sie habe ihm zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass sie während der Empfängniszeiten der Kinder außer mit ihm auch noch mit anderen Männern Verkehr hatte.

Mangels Kenntnis hiervon, habe der Mann davon ausgehen dürfen, dass er der Vater war. Er sei  12 Jahre lang für den Unterhalt der Kinder aufgekommen, und seine Möglichkeiten, die tatsächlichen Väter in Anspruch zu nehmen, seien sehr gering, da die Frau angegeben habe, sich an diese nicht erinnern zu können.

Die Tatsache, dass die Frau durch ihre Haushaltstätigkeit während der Ehe einen Beitrag zum Familienunterhalt geleistet habe, ändere nichts, so das Gericht. Dieser Gesichtspunkt trete bei einer Gewichtung der relevanten Umstände so stark in den Hintergrund, dass er den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht hindere. Außerdem, so die Richter, habe die 1965 geborene Frau auch eigene Rentenanwartschaften und könne diese, da das jüngste Kind bereits 8 Jahre alt sei, noch erheblich aufstocken.

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