Volljährige Kinder, die sich nicht mehr in der Berufsausbildung befinden, und die entweder nicht mehr im Haushalt eines Elternteils leben (also ihren eigenen Hausstand haben), oder die zwar noch im Haushalt eines Elternteils leben, aber mindestens 21 Jahre alt sind, haben in der Regel eine eigene Lebensstellung. Ihr Unterhaltsbedarf ist daher losgelöst vom Einkommen der Eltern. Der Bedarf beträgt 640,- Euro.
Sind volljährige Kinder verheiratet, so ist primär der Ehegatte unterhaltspflichtig. Ist dieser Ehegatte arbeitslos oder noch in der Ausbildung, so muss das Kind sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen. Erst wenn feststeht, dass trotz intensiver Bemühungen keine Arbeit gefunden wird, entsteht ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern.
Körperlich oder geistig behinderte Kinder haben unabhängig von ihrem Alter einen Unterhaltsanspruch, soweit sie wegen ihrer Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit und auch nicht aus eigenem Vermögen bestreiten können.
Für Kinder, die Wehrdienst leisten, finden Sie spezielle Ausführungen hier.
In allen anderen Fällen müssen volljährige Kinder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, notfalls eine unterhalb ihres Ausbildungsgrades.
Nach § 1612 Abs. 2 BGB können Eltern, die einem unverheirateten Kind Unterhalt gewähren, bestimmen, in welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt werden soll. Demnach kommt insbesondere auch statt des Barunterhalts ein Naturalunterhalt in Betracht. Ist z.B. ein volljähriges, unverheiratetes Kind noch in der Ausbildung, so können die Eltern bestimmen, dass das Kind bei ihnen wohnt, statt sich eine Mietwohnung zu nehmen. Kommt das volljährige Kind dieser Anordnung nicht nach, so verliert es zumindest teilweise seinen Unterhaltsanspruch (siehe auch: Verlust des Unterhaltsanspruchs).
Eigene Einkünfte des Kindes müssen natürlich angerechnet werden (siehe: eigene Einkünfte des Kindes)
Gewisse Beträge müssen dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben (siehe hier...).
| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
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