Neben Minderung des Reisepreises ist der Reisende in bestimmten Fällen berechtigt Schadensersatz für "entgangene Urlaubsfreude" vom Reiseveranstalter zu beanspruchen. Ein Anspruch auf Schadensersatz kommt in Betracht, wenn aufgrund der mängelbehafteten Reise die Urlaubstage erheblich beeinträchtigt wurden. In einem solchen Fall kann der Reisende wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch sagt nach $ 651f BGB zum Schadensersatzanspruch im Sinne des Reiserechts:
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Das Reiserecht muss Anwendung finden. Die Regelungen der $ 651a ff. BGB greifen nur bei Pauschalreisen. Pauschalreisen sind Reisen, die sich aus mindestens zwei Reiseleistungen zusammensetzen, wie beispielsweise Flug und Hotel.
Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht auch nicht, wenn der Urlauber es schuldhaft unterlässt, den Reisemangel unverzüglich gegenüber dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht ist nicht mehr gegeben, wenn der Veranstalter den Mangel kennt.
Allgemeine Haftung des Reiseveranstalters für Schäden
Der Reiseveranstalter haftet grundsätzlich nur für Schäden, die von für ihn tätige Personen verursacht werden, so zum Beispiel vom Hotelpersonal. Die Haftung entfällt bei Unfällen, die unter das normale Lebensrisiko fallen. Beispiel: Ausrutschen in der Dusche oder die durch nicht für den Reiseveranstalter tätige Personen verursacht werden. Die Abgrenzung ist im Einzelfall recht schwierig.
Verjährung des Schadensersatzanspruches im Reiserecht
Schadensersatzansprüche wegen Mängel in der Erfüllung des Reisevertrages sind grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der vertraglich vereinbarten Reisebeendigung beim Reiseveranstalter geltend zu machen ($ 651g BGB). Ausgenommen sind hiervon Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld für durch Verschulden des Reiseveranstalters erlittene Erkrankungen und andere Gesundheitsschäden.
Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt ebenfalls mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Ist die Verjährungsfrist verstrichen, sind Ansprüche an den Reiseveranstalter nur in Ausnahmefällen noch durchsetzbar. So zum Beispiel ggf. bei arglistiger Täusching durch den Reiseveranstalter.
Fazit: Um neben der Reisepreisminderung auch einen Anspruch auf Schadensersatz an den Reiseveranstalter zu richten, sind gewisse "Spielregeln" zu beachten. Der Artikel Urlaubsreklamation - aber richtig macht deutlich, was bei einer Reisereklamation zu beachten ist.
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