Gesundheitsfragen Vorsicht vor falschen Ge­sund­heits­an­ga­ben

Julia Rieder
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer bestimmte Ver­si­che­rungen abschließen will, muss im Antrag umfangreiche Gesundheitsfragen beantworten. Das gilt zum Beispiel für Be­rufs­un­fä­hig­keits-, Lebens- und private Kran­ken­ver­si­che­rungen.
  • Du musst aber nur Krankheiten oder Behandlungen angeben, nach denen Du konkret gefragt wirst.
  • Die Ver­si­che­rungen prüfen, bevor sie Leistungen bewilligen, ob Du Informationen aus Deinen Krankenakten nicht angegeben hast.
  • Hast Du in der Covid-19-Pandemie eine Impfeinladung oder einen Gutschein für Gratismasken bekommen, obwohl Du keiner Prio-Gruppe angehörst, könnten Deine Gesundheitsdaten Fehler enthalten. Prüfe das unbedingt. Wir zeigen Dir wie.

So gehst Du vor

  • Beantworte Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß und lass keine vermeintlichen Kleinigkeiten weg. Im schlimmsten Fall bekommst Du sonst später keine Leistung.
  • Konsultiere unbedingt Deine Ärzte oder die Kran­ken­kas­se, denn in deren Akten stehen oft Dinge, an die Du nicht denkst oder von denen Du nichts weißt.
  • Du solltest den Fragebogen nicht direkt im Gespräch mit dem Ver­si­che­rungsvermittler ausfüllen, sondern mit nach Hause nehmen und die Fragen in Ruhe beantworten.

Beim Abschluss aller Ver­si­che­rungen rund um Leben, Krankheit und Arbeitskraft spielen Fragen zur Gesundheit eine große Rolle. Anhand der Ge­sund­heits­an­ga­ben schätzt die Ver­si­che­rung ein, wie groß das Risiko ist, Dich zu versichern. Dementsprechend berechnet sie die Beiträge oder lehnt den Antrag sogar ab. Wer krank ist, kann es also schwer haben, überhaupt einen Vertrag zu bekommen. Doch auch wenn der Vertragsabschluss geklappt hat, wirst Du das Thema nicht los.

Warum gibt es bei Ver­si­che­rungen eine Gesundheitsprüfung?

Wie detailliert sich ein Versicherer für Deine Gesundheit interessiert, hängt von dem Vertrag ab, den Du abschließen möchtest. Geht es für den Anbieter im Ver­si­che­rungsfall um viel Geld, etwa bei einer Be­rufs­un­fä­hig­keits- oder Ri­si­ko­le­bens­ver­si­che­rung, musst Du in der Regel mehrseitige Fragebögen ausfüllen. Willst Du wie bei einer Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung eher geringe Kosten von einigen Tausend Euro versichern, ist die Gesundheitsprüfung weniger umfangreich.

Einige Unternehmen bieten auch Ver­si­che­rungen ohne Gesundheitsfragen an. Diese Tarife sind allerdings in der Regel teuer und bieten nur geringe Leistungen. Denn das Risiko, dass die Ver­si­che­rung irgendwann tatsächlich einspringen muss, steigt ohne Gesundheitsprüfung deutlich und das lassen sich die Anbieter von den Kunden gut bezahlen.

Gesundheitsprüfung bei bestehenden Verträge

Der Gesundheitszustand ist nicht nur bei Abschluss eines neuen Vertrags wichtig, sondern auch, wenn Du die Leistungen eines bestehenden Vertrags verbessern möchtest. Das gilt zum Beispiel, wenn Du die Ver­si­che­rungs­sum­me erhöhen oder den Selbstbehalt Deiner privaten Kran­ken­ver­si­che­rung senken willst. Dann kann der Versicherer eine erneute Gesundheitsprüfung fordern.

Vermeiden lässt sich das durch einen Vertrag mit Nach­ver­si­che­rungs­ga­ran­tie. Diese Klausel erlaubt es, die Ver­si­che­rung bei besonderen Ereignissen wie Hochzeit, Geburt eines Kindes oder einer Gehaltserhöhung nachträglich anzupassen – ohne erneute Gesundheitsfragen. Besonders wichtig ist diese Option bei langlaufenden Verträgen, wie der Be­rufs­un­fä­hig­keits- oder Ri­si­ko­le­bens­ver­si­che­rung.

Während die Ver­si­che­rung Deine Ge­sund­heits­an­ga­ben beim Abschluss des Vertrags nicht immer im Detail prüft, schaut sie ganz genau hin, sobald es darum geht, dass sie Leistungen zahlen soll. Dann prüft die Ver­si­che­rung intensiv, ob alle Angaben zu den Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß und vollständig waren. Falls die Ver­si­che­rung einen Fehler entdeckt, kann sie sich mitunter weigern zu zahlen.

Weshalb solltest Du bei Gesundheitsfragen ehrlich sein?

Bei den Fragen zum Gesundheitszustand solltest Du keinesfalls schummeln. Sonst riskierst Du im schlimmsten Fall Deinen Ver­si­che­rungs­schutz und den Verlust aller gezahlten Beiträge. Allerdings musst Du nur Dinge angeben, nach denen ausdrücklich in Textform gefragt wird. Wenn Du also zum Beispiel im Ver­si­che­rungsantrag nach „ärztlich behandelten Erkrankungen und Leiden“ gefragt wirst, brauchst Du keine Beschwerden zu nennen, derentwegen Du nicht in ärztlicher Behandlung warst.

Verbraucherfreundliche Gesundheitsfragen beziehen sich auf einen begrenzten Zeitraum: Üblich sind die vergangenen fünf Jahre für ambulante Behandlungen und maximal zehn Jahre für stationäre Therapien. Außerdem sollte ganz konkret nach ärztlichen Behandlungen gefragt werden, nicht nach „Beschwerden und Gebrechen“.

Nimm Dir Zeit für den Gesundheitsfragebogen

Fülle den Bogen für die Gesundheitsprüfung nicht direkt im Gespräch mit dem Ver­si­che­rungsvermittler aus, sondern nimm Dir Zeit. Wenn die Antworten nicht alle auf das Formular der Ver­si­che­rung passen, kannst Du ruhig ein zusätzliches Blatt Papier benutzen.

Mit der Unterschrift auf dem Fragebogen musst Du Deine Ärzte gegenüber der Ver­si­che­rung von der Schweigepflicht entbinden. Du solltest das nicht pauschal für alle Ärzte tun, sondern nur im Einzelfall auf Anfrage der Ver­si­che­rung. Das ist sinnvoll, damit Du nochmal mit dem betreffenden Arzt sprechen und ihn bitten kannst, seine Auskünfte streng auf den im Antrag erfragten Zeitraum zu begrenzen. Alternativ kannst Du auch die geforderten Auskünfte von dem jeweiligen Arzt besorgen und an die Ver­si­che­rung weiterreichen. So lässt sich verhindern, dass der Arzt versehentlich Angaben macht, die Dir schaden könnten.

Wieso sind Deine Krankenakten wichtig?

Es macht den Abschluss einer Ver­si­che­rung etwas mühsam, aber bevor Du Gesundheitsfragen beantwortest, solltest Du Deine Patientenakten kennen. Denn häufig sind in Unterlagen von Ärzten Dinge vermerkt, von denen Du gar nichts weißt. Während der Corona-Pandemie haben beispielsweise einige Menschen überraschend einen Gutschein für Gratismasken oder eine Impfeinladung bekommen. Doch nach anfänglicher Freude blieb für viele die Frage, worauf die Einschätzung fußt, dass sie zur Risikogruppe gehören. Womöglich liegen der Kran­ken­kas­se Diagnosen vor, die den Betroffenen gar nicht bewusst sind. Wurdest also auch Du einer Corona-Risikogruppe zugeordnet, ohne dass Du weißt, warum, dann solltest Du das zum Anlass nehmen, um Deine Krankenakten zu prüfen.

Denn Einträge in Deiner Patientenakte, die falsch sind oder von denen Du nichts weißt, können Dich in große Bedrängnis bringen, wenn Du Deine Lebens-, Be­rufs­un­fä­hig­keits- oder private Kran­ken­ver­si­che­rung in Anspruch nehmen willst. Die Ver­si­che­rung wird wahrscheinlich davon ausgehen, dass Du die Diagnosen beim Abschluss des Vertrags bewusst verschwiegen hast. Und das kann ihr die Möglichkeit geben, die Zahlung zu verweigern. Auch für Beamtenanwärter können falsche Einträge ein Karrierekiller sein, der die Verbeamtung verhindert.

Unerwartete Einträge kommen zum Beispiel zustande, wenn der Arzt Beschwerden aufschreibt, die Du nur mal nebenbei erwähnt hast, oder Verdachtsdiagnosen, die sich später nicht bestätigt haben. Außerdem kann es passieren, dass eine Ärztin eine schwerwiegendere Diagnose aufschreibt und abrechnet, als Du tatsächlich hast. So kann sie zum Beispiel schlecht eine Krankenschreibung wegen Liebeskummers ausstellen. Schlimmstenfalls wird daraus in der Krankenakte dann eine mittelschwere Depression. Und auch schlichte Falschabrechnungen kommen vor.

Wie kommst Du an Deine Krankenakten?

Einen ersten Überblick bekommst Du, indem Du bei Deiner Kran­ken­kas­se die gespeicherten Informationen über in Anspruch genommene Leistungen anforderst (§ 305 Abs. 1 SGB V). Bei den meisten Kassen läuft das unter dem Begriff Patienten­quittung oder Versichertenauskunft. So bekommst Du eine Übersicht über alle Leistungen, die Ärzte, Zahnärzte oder Krankenhäuser, bei denen Du in Behandlung warst, abgerechnet haben. Auch Diagnosedaten und Informationen über verordnete Medikamente sind in dieser Auskunft oft enthalten. Die kostenfreie Patienten­quittung musst Du aber ausdrücklich bei der Kasse anfordern, Du bekommst sie nicht automatisch. Bei vielen Kran­ken­kas­sen funktioniert das mittlerweile online oder über die kasseneigene Handy-App.

Allerdings löschen die Kran­ken­kas­sen einige Informationen aus Datenschutz-Gründen nach vier Jahren. Brauchst Du Informationen zu länger zurückliegenden Arztbesuchen und Kran­ken­haus­be­hand­lung­en, musst Du Dich direkt an Deine Ärzte wenden. Das ist der vollständigste, aber auch aufwendigste Weg, um Informationen für die Gesundheitsfragen zusammenzutragen. Denn Du brauchst die Patientenakten von allen Ärzten, bei denen Du im fraglichen Zeitraum warst. Im Zweifelsfall ist das nicht nur die Hausärztin, sondern auch der Gynäkologe, die Hautärztin oder der Orthopäde. Um sich an alle Arztbesuche der vergangenen Jahre zu erinnern, hilft oft der Blick in alte Kalender. Deine Ärzte müssen Dir Einsicht in Deine Krankenunterlagen gewähren und Dir auch Kopien machen, wenn Du das möchtest (§ 630g BGB).

Du hast übrigens auch ein gesetzliches Recht darauf, von Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern eine Patienten­quittung zu bekommen, in der steht, welche Leistungen sie abgerechnet haben und was das ungefähr gekostet hat (§ 305 Abs. 2 SGB V). Die Quittung kannst Du Dir entweder kostenfrei direkt nach der Behandlung ausstellen lassen oder gegen eine Gebühr von einem Euro am Ende des Quartals.

Ein weiterer Weg führt über die Kassenärztlichen Vereinigungen der Bundesländer. Auch dort kannst Du Deine Behandlungsdaten anfordern. Allerdings hat jede Vereinigung nur Daten zu Ärzten und Psychotherapeuten, die in ihrem Bundesland ansässig sind. Warst Du in mehreren Bundesländern in Behandlung, musst Du bei mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen eine Auskunft anfordern. Außerdem liegen den Ärztevereinigungen keine Daten aus Krankenhäusern vor.

Lass falsche Angaben korrigieren

Falls Du in den Unterlagen Angaben entdeckst, die falsch sein könnten, solltest Du Deinen Arzt darauf ansprechen und um Korrektur bitten. Du hast auch einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass die Kran­ken­kas­se falsche Diagnosedaten in ihren Unterlagen korrigiert. Allerdings musst Du mit einem ärztlichen Nachweis belegen, dass die Diagnose falsch war (§ 305 Abs. 1 SGB V). Das funktioniert am einfachsten, wenn Dein behandelnder Arzt die Unrichtigkeit selbst bestätigt.

Hast Du Schwierigkeiten beim Ausfüllen des Bogens, frag am besten ebenfalls Deinen Arzt oder Deine Ärztin um Rat und sprich die Fragen kurz mit ihm oder ihr durch. So kannst Du sicherstellen, dass die Antworten auf dem Gesundheitsfragebogen mit den Akten übereinstimmen. Denn geht es eines Tages tatsächlich um die Bewilligung einer Ver­si­che­rungsleistung, beispielsweise einer Be­rufs­un­fä­hig­keits­rente, wird die Ver­si­che­rung die Patientenakten anfordern.

Wann prüft die Ver­si­che­rung Deine Ge­sund­heits­an­ga­ben?

Solange Du Beiträge zahlst, aber keine Leistungen beanspruchst, prüfen Ver­si­che­rungen meist nicht, ob Du bei den Gesundheitsfragen geschummelt hast. Das kann sich aber schnell ändern, wenn Du Geld von der Ver­si­che­rung haben möchtest. Dann schauen die Unternehmen in der Regel genauer hin und beginnen nachzuforschen, ob Du bei der Gesundheitsprüfung etwas verschwiegen hast. Dafür dürfen sie auch Auskünfte von Deinen Ärzten einholen.

Hebe alle Unterlagen auf, die Du zum Ausfüllen der Gesundheitsfragen verwendet hast. Damit kannst Du bei einem möglichen Streit besser belegen, dass Du Deine vorvertragliche Anzeigepflicht erfüllt hast.

Das Ver­si­che­rungsvertragsgesetz (VVG) regelt diese Anzeigepflicht in Paragraf 19. Dort heißt es, der Kunde habe „bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen“.

Die Ver­si­che­rung geht bei der Berechnung Deines Beitrags davon aus, dass die Angaben bei den Gesundheitsfragen korrekt sind. Fehlen Auskünfte, besteht die Gefahr, dass Du den Ver­si­che­rungs­schutz verlierst.

Bewusste Täuschung

Die Ver­si­che­rung kann den Vertrag nämlich später anfechten, falls Du Dir den Ver­si­che­rungs­schutz „arglistig“ erschlichen hast, indem Du beispielsweise Vorerkrankungen bewusst verschwiegen hast. In einem solchen Fall musst Du bereits erhaltene Leistungen an die Ver­si­che­rung zurückerstatten und verlierst auch Deine gezahlten Beiträge. Das gilt allerdings nur innerhalb der ersten zehn Jahre nach Vertragsschluss. Danach verjährt die arglistige Täuschung. Außerdem muss die Ver­si­che­rung beweisen, dass Du sie absichtlich belogen hast und nicht aus Schusseligkeit oder falscher Scham falsche Angaben gemacht hast.

Die Ver­si­che­rung kann den Vertrag bei arglistiger Täuschung sogar dann anfechten, wenn die verschwiegene Krankheit unerheblich für den Eintritt des Ver­si­che­rungsfalls ist. So erging es einer Frau im Streit mit ihrer Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung: Die Klägerin konnte nicht mehr arbeiten, weil sie im Betrieb die Treppe hinuntergestürzt war und sich erheblich verletzt hatte. Bei Abschluss des Vertrags hatte sie allerdings verschwiegen, dass sie wegen eines Herzklappenfehlers, erhöhter Cholesterinwerte und Angstzuständen nach einem Autounfall bei mehreren Ärzten in Behandlung war. Die Ver­si­che­rung musste nicht zahlen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. April 2005, Az. 12 U 391/04).

Versehentliche Falschangaben

Hast Du aus Schludrigkeit unvollständige Angaben gemacht, kann das ebenfalls nachteilige Folgen haben. Der Versicherer darf den Vertrag beispielsweise binnen eines Monats kündigen oder rückwirkend die Beiträge erhöhen beziehungsweise Leistungen in bestimmten Fällen ausschließen. Welche Sanktionen die Ver­si­che­rung ergreifen kann, hängt davon ab, wie fahrlässig Du als Kunde gehandelt hast und ob der Anbieter den Vertrag auch bei Kenntnis der verschwiegenen Umstände geschlossen hätte.

Lass Dich rechtlich beraten

Kommt es zum Streit mit der Ver­si­che­rung, solltest Du nicht gleich klein beigeben. Für den Rücktritt des Versicherers vom Vertrag oder eine Vertragsanfechtung gibt es hohe gesetzliche Hürden. Oft scheitert der Versuch, den Vertrag aufzulösen, bereits an Formfehlern. Lass Dich deshalb unbedingt von einem Fachanwalt für Ver­si­che­rungsrecht beraten, wenn das Unternehmen nicht zahlen will.

Das Risiko, die vorvertragliche Anzeigepflicht zu verletzen, ist außerdem deutlich geringer, wenn ein Anbieter darauf verzichtet, den Vertrag unter Berufung auf Paragraf 19 VVG anzupassen oder zu kündigen. In den Ver­si­che­rungs­be­din­gungen sollte dafür in etwa folgender Wortlaut enthalten sein: „Wir verzichten auf die Rechte aus Paragraf 19 VVG zur Vertragsanpassung und Kündigung, sofern die Anzeigepflichtverletzung unverschuldet erfolgt ist.“

Wie kannst Du Deinen Ver­si­che­rungsbeitrag reduzieren?

Versicherer verlangen bei manchen Vorerkrankungen einen sogenannten Risikozuschlag, der zusätzlich zum Ver­si­che­rungsbeitrag anfallen kann. Das bedeutet aber nicht, dass Du den erhöhten Beitrag bis ans Ende der Laufzeit Deines Ver­si­che­rungsvertrags zahlen musst. Du darfst von der Ver­si­che­rung verlangen, den Beitrag zu senken, wenn von der früheren Erkrankung kein erhöhtes Risiko mehr ausgeht (§ 41 VVG). Das solltest Du aber belegen können, zum Beispiel durch ein ärztliches Gutachten.

Im Zweifel kannst Du den Anspruch auf Herabsetzung der Ver­si­che­rungsprämie auch gerichtlich durchsetzen. Das Landgericht Coburg urteilte, dass der Ver­si­che­rungsnehmer die Streichung des Risikozuschlages beanspruchen kann, sobald das Risiko entfällt (26. September 2001, Az. 32 S 131/00). In dem verhandelten Fall war bei einem privat Krankenversicherten ein Rückenleiden nach Jahren ausgeheilt, sodass kein erhöhtes Krankheitsrisiko mehr bestand. Daher musste die Ver­si­che­rung den Risikozuschlag streichen.

Autor
Julia Rieder

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