Recht der Fahrerlaubnis - Fahrerlaubnisrecht
Streifzug durch die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Dieser Artikel ist ein kurzer strukturierter Streifzug mit weiterführenden Links durch das Fahrerlaubnisrecht. Die breite Öffentlichkeit kennt die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vor allem durch die Einführung des EU-Führerscheins und der Festlegung von neuen Führerschein-Klassen. Diese Verordnung regelt aber zum Beispiel auch das "Begleitete Fahren ab 17 Jahren" oder welche Daten in der Verkehrssünderkartei in Flensburg gespeichert werden.
Zu den allgemeinen Regelungen der FeV gehört auch die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen im langen § 6 FeV und die Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse ( §§ 28 bis 31 FeV). Inhaltlich gliedert sich die FeV außerdem in die für allgemeine Verkehrsteilnehmer wichtigen Abschnitte:
Fahrerlaubnis und Führerschein
Ohne eine Fahrerlaubnis gibt es kein Fahren im Straßenverkehr. Das Recht der Fahrerlaubnis regelt im wesentlichen die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung oder kurz FeV).
Die Fahrerlaubnis ist die behördliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Sie ist an einen bestimmten Fahrzeugtyp – die Fahrzeugklasse – gebunden: Wer die Fahrerlaubnis für eine Klasse besitzt, hat das Recht, ein Kraftfahrzeug dieser Klasse zu führen.
Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie im Artikel Fahrerlaubnis und Führerschein.
Im Volksmund bekannt unter "Führerschein mit 17 Jahren" sieht § 6e StVG i.V.m. § 48a FeV vor, dass eine Pkw-Fahrerlaubnis bundesweit bereits mit 17 Jahren erworben werden kann. Bei jeder Fahrt vor der Volljährigkeit muss ein erfahrener Begleiter mitfahren. Das Gesetz bzw. die FeV regeln nicht, wo die begleitende Person im Fahrzeug sitzen muss. Sie muss also nicht unbedingt auf dem Beifahrersitz Platz nehmen.Für den Fahranfänger gilt die 0,0-Promille-Grenze.
Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Entzug der Fahrerlaubnis darf keinesfalls verwechselt werden mit der Anordnung eines Fahrverbotes. Entziehung der Fahrerlaubnis bedeutet, dass der Führerschein abgegeben werden muss. Im Unterschied zum Fahrverbot erhält der Autofahrer ihn nicht automatisch zurück. Stattdessen ist eine neue Fahrerlaubnis zu beantragen.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie im Artikel Entziehung der Fahrerlaubnis.
Fahrerlaubnis auf Probe
Nach § 2a StVG wird beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an.
Wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung mit Eintrag ins Verkehrszentralregister ergeht, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 2a Abs. 2 StVG seine Teilnahme an einem Aufbauseminar (vgl. zum Aufbauseminar § 35 FeV) anzuordnen.
Für mehr Informationen folgen Sie bitte dem Link Fahrerlaubnis und Führerschein auf Probe.
Punkte in Flensburg beim KBA
Das Punktsystem als Sanktionen für Verkehrsverstöße im Straßenverkehr ist ein abgestuftes System. Es ist als Mehrfachtäter-Punktsystem konzipiert und bei mehreren Verstößen droht am Ende die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die grundlegenden Bestimmungen zum Punktsystem enthält der § 4 StVG.
Die Punktbewertung für die einzelnen Verstöße ist in der Anlage 13 zu § 40 FeV verbindlich vorgeschrieben. Diese Anlage schreibt vor, welche Punkte auf welche Verkehrsverstöße entfallen. So werden Straftaten mit fünf oder mehr Punkten und reine Ordnungswidrigkeiten mit einem bis zu vier Punkten bewertet. Der vorgenannte Link führt zu dieser Anlage, die bei Finanztip.de redaktionell mit Deeplinks zu den Gesetzesstellen versehen wurde.
Fahrerlaubnisregister und Verkehrszentralregister
Das Kraftfahrt-Bundesamt führt zwei große Datenbanken. Die Fahrerlaubnisklassen eines Kraftfahrers werden gemäß § 49 FeV im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) geführt. Das Register erfasst die Fahrerlaubnisse nach den neuen EU-einheitlichen Klassen und den nationalen Klassen sowie bei Fahranfängern zusätzlich die Probezeit und Besonderheiten, wie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Das Straßenverkehrsgesetz ermöglicht verschiedenen Behörden eine Auskunft aus dem Register abzufordern, z. B. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.
Im Verkehrszentralregister (VZR) werden die Verkehrssünder mit Punkten geführt. Das Verkehrszentralregister wird daher im Volksmund auch als Verkehrssünderkartei bezeichnet. § 49 FeV legt genau fest, welche Daten im Verkehrszentralregister gespeichert werden. Auskünfte aus diesem Register erhalten nur berechtigte Stellen und der Betroffene selbst. Entscheidungen über Maßnahmen zur Fahrerlaubnis trifft nicht das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), sondern die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Finanztip.de
Keine Gewähr für Richtigkeit
Artikel per Zufallswahl:
Unfall, Kind, Sorgfaltspflicht
Rollstuhlfahrer Elektrorollstuhl Trunkenheit Fahrverbot
Unfall beim Überholen einer Fahrzeugkolonne
Was ist, wenn ich mit über 0,5 Promille Alkohol ein Kfz gefahren bin?
Schaden durch umgefallenes Verkehrsschild
Verkehrsunfall Autobahn Richtgeschwindigkeit Mitschuld
Kennzeichenmanipulation mit reflektierendem Mittel
Fußgänger Sturz Bodenunebenheiten
Fahrverbot Fahrrad Trunkenheitsfahrt
Auf Anwaltskosten sitzengeblieben
|