Unfall beim Überholen einer Fahrzeugkolonne

Wer eine aus mehreren Fahrzeugen bestehende Kolonne, die sich hinter einem langsamen Fahrzeug gebildet hat, überholt, muss - jedenfalls beim Fehlen entsprechender Anzeichen - nicht damit rechnen, dass ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auch zum Überholen ausschert. Der 10. Zivilsenat hat deshalb ein Mitverschulden eines Motorradfahrers verneint, der die Kolonne hinter einem Radlader überholen wollte. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem weiter vorn in der Kolonne fahrenden Klein-LKW, als dieser ebenfalls zum Überholen ausscherte (Urteil vom 08. Juni 2001 - 10 U 77/01 - rechtskräftig).

Anders ist die Frage des Mitverschuldens allerdings zu beurteilen, wenn der Überholende nach der Verkehrslage damit rechnen muss, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge auch zum Überholen ansetzen wollen. Eine solche Situation hat der in Freiburg ansässige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in folgendem Fall angenommen: Hinter einem mit 25 km/h fahrenden Traktor hatte sich eine Schlange gebildet, als der Kläger mit seinem Porsche 911 Carrera auf die Kolonne aufschloss. Zunächst war ein Überholen wegen einer durchgezogenen Linie in der Fahrbahnmitte untersagt. Untermittelbar nach dem Überholverbot begann der Porschefahrer seinen Überholvorgang und beschleunigte auf 80 km/h. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit einem vorausfahrenden VW Golf, der den Traktor ebenfalls überholen wollte. Der 9. Zivilsenat ist hier zu dem Ergebnis gekommen, dass den Porschefahrer ein Mitverschulden von 50 % trifft, weil er in einer unklaren Verkehrslage zum Überholen angesetzt hat. Wegen des unmittelbar vorangegangenen Überholverbots habe er nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Vorausfahrenden weiterhin hinter dem Traktor herfahren würden. Wer unter diesen Umständen zum Überholen mehrerer Fahrzeuge ansetzt, müsse einkalkulieren, dass andere Fahrzeuge ausscheren, um ebenfalls zu überholen. Er hat deshalb durch Hupen oder Lichtzeichen sicherzustellen, dass vorausfahrende Fahrzeugführer seine Überholabsicht bemerken. Unterlässt er das, trifft ihn ein Mitverschulden (Urteil vom 26. Juli 2001 - 9 U 195/00 - rechtskräftig).

Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 9.November 2001

 

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