Wer eine aus mehreren Fahrzeugen bestehende Kolonne, die sich
hinter einem langsamen Fahrzeug gebildet hat, überholt, muss -
jedenfalls beim Fehlen entsprechender Anzeichen - nicht damit
rechnen, dass ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auch zum Überholen
ausschert. Der 10. Zivilsenat hat deshalb ein Mitverschulden eines
Motorradfahrers verneint, der die Kolonne hinter einem Radlader
überholen wollte. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem weiter
vorn in der Kolonne fahrenden Klein-LKW, als dieser ebenfalls zum
Überholen ausscherte (Urteil vom 08. Juni 2001 - 10 U 77/01 -
rechtskräftig).
Anders ist die Frage des Mitverschuldens allerdings zu
beurteilen, wenn der Überholende nach der Verkehrslage damit
rechnen muss, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge auch zum Überholen
ansetzen wollen. Eine solche Situation hat der in Freiburg
ansässige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in
folgendem Fall angenommen: Hinter einem mit 25 km/h fahrenden
Traktor hatte sich eine Schlange gebildet, als der Kläger mit
seinem Porsche 911 Carrera auf die Kolonne aufschloss. Zunächst
war ein Überholen wegen einer durchgezogenen Linie in der
Fahrbahnmitte untersagt. Untermittelbar nach dem Überholverbot
begann der Porschefahrer seinen Überholvorgang und beschleunigte
auf 80 km/h. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit einem
vorausfahrenden VW Golf, der den Traktor ebenfalls überholen
wollte. Der 9. Zivilsenat ist hier zu dem Ergebnis gekommen, dass
den Porschefahrer ein Mitverschulden von 50 % trifft, weil er in
einer unklaren Verkehrslage zum Überholen angesetzt hat. Wegen des
unmittelbar vorangegangenen Überholverbots habe er nicht darauf
vertrauen dürfen, dass die Vorausfahrenden weiterhin hinter dem
Traktor herfahren würden. Wer unter diesen Umständen zum Überholen
mehrerer Fahrzeuge ansetzt, müsse einkalkulieren, dass andere
Fahrzeuge ausscheren, um ebenfalls zu überholen. Er hat deshalb
durch Hupen oder Lichtzeichen sicherzustellen, dass vorausfahrende
Fahrzeugführer seine Überholabsicht bemerken. Unterlässt er das,
trifft ihn ein Mitverschulden (Urteil vom 26. Juli 2001 - 9 U
195/00 - rechtskräftig).
Pressemitteilung des
OLG
Karlsruhe vom 9.November 2001