Son­der­kün­di­gungs­recht Strom und Gas Strom & Gas: Sofort kündigen, wenn der Preis steigt oder sinkt

Benjamin_Weigl
Benjamin Weigl
Finanztip-Experte für Energie

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Preisanpassungen in Deinem Strom- oder Gasvertrag kannst Du außerordentlich kündigen. Dieses Son­der­kün­di­gungs­recht gilt bei einer Preiserhöhung, Preissenkung oder bei veränderten Vertragsbedingungen.

  • Auch bei einem Umzug hast Du ein Son­der­kün­di­gungs­recht. Informiere Deinen Strom- oder Gasanbieter mindestens sechs Wochen vorher.

  • Schickt Dir der Versorger ein Preiserhöhungsschreiben, ohne auf das Son­der­kün­di­gungs­recht hinzuweisen, ist die Preiserhöhung unwirksam.

So gehst Du vor

  • Bei Preisänderungen kannst Du den Vertrag zu dem Tag kündigen, bevor die neuen Preise gelten. Nutze dazu unseren Musterbrief Sonderkündigung:

Musterbrief Sonderkündigung

  • Bei einem Umzug kannst Du sechs Wochen vor Auszug aus Deiner bisherigen Wohnung sonderkündigen. Nutze hierfür unseren Musterbrief zur Kündigung von Stromverträgen bei Umzug:

Musterbrief Strom (Umzug)

  • Hier findest Du unseren Musterbrief zur Kündigung von Gasverträgen bei Umzug:

Musterbrief Gas (Umzug)

Hast Du manchmal auch das Gefühl, die Preise in Deinem Stromvertrag (und vielleicht auch in Deinem Gasvertrag) ändern sich so schnell wie das Wetter? Zum Glück gibt es für diese Fälle eine klare Regel: Sobald Dein Anbieter den Preis erhöht, kannst Du einfach aus dem Vertrag aussteigen. Möglich macht es das sogenannte Son­der­kün­di­gungs­recht. Das gilt nicht nur bei einer Preiserhöhung, sondern auch bei einer Preissenkung.

Wie Du Dein Recht auf Sonderkündigung nutzt und wann es sich lohnt, erfährst Du in diesem Ratgeber.

Dein Son­der­kün­di­gungs­recht bei einer Preiserhöhung

Eine Preiserhöhung zu erkennen, kann schwieriger sein als gedacht – obwohl das Energierecht in der Sache sehr klar ist. Stromversorger und Gasversorger müssen Dich rechtzeitig, einfach und verständlich über neue Konditionen informieren (§ 41 Abs. 5 EnWG und § 5 StromGVV beziehungsweise § 5 GasGVV).

In der Praxis ist das aber nicht immer der Fall. Manche Energieversorger schicken lange Briefe, oft überschrieben mit den Worten „Informationen zu Ihrem Vertrag”. Sie schreiben über die einzelnen Bestandteile des Strompreises oder Gaspreises und wie konkurrenzfähig die eigenen Tarife seien. Lass Dich davon nicht ablenken: Irgendwo versteckt sich das Wort „Preisanpassung”. Besonders intransparente Anbieter nennen nur den neuen Preis und schreiben nicht, um wie viel der Preis steigen wird. Aus Deinem Kundenkonto, der letzten Jahresabrechnung oder dem letzten Preisanpassungsschreiben Deines Anbieters kannst Du selbst ablesen, was Du bisher für den Strom oder das Gas bezahlst.

Dass sich Dein Strom- oder Gastarif verteuern soll, lässt sich auch an einem Hinweis auf das Son­der­kün­di­gungs­recht ableiten. Der Anbieter ist verpflichtet, Dich schriftlich auf dieses Recht aufmerksam zu machen.

Finden sich Sätze wie „Aufgrund der Preisanpassung haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist … zu kündigen“ oder „Im Zuge der Vertragsänderung steht Ihnen selbstverständlich ein Son­der­kün­di­gungs­recht zu“, ist klar, dass der Versorger die Vertragsbedingungen ändern will.

Das bedeutet: Du kannst sofort aktiv werden und kündigen, bevor die neuen Preise gelten. Die Sonderkündigung musst Du selbst schreiben, mit unserer Vorlage weiter unten auf dieser Seite geht das aber ganz leicht.

Dein Son­der­kün­di­gungs­recht bei einer Preissenkung

Du kannst Dein Son­der­kün­di­gungs­recht nicht nur bei einer Preiserhöhung nutzen, um Deinen Stromvertrag oder Gasvertrag sofort kündigen zu können. Auch wenn der Strompreis oder der Gaspreis in Deinem Tarif sinkt, hast Du ein Son­der­kün­di­gungs­recht. Es gilt für jede Preisänderung in Deinem Tarif, also auch für eine Preissenkung (§ 41 Abs. 5 EnWG)

Tatsächlich kann Kündigen auch sinnvoll sein, wenn Dein Tarif günstiger wird. Denn die scheinbar frohe Kunde Deines Anbieters hat vielleicht einen Haken: Selbst die neuen, gesenkten Preise können immer noch viel teurer sein als die von günstigen, anderen Anbietern. Ob es ein günstigeres Angebot gibt, findest Du mit unserem Strom- und Gasrechner heraus. Sagt Dir das Angebot eines anderen Anbieters zu, kannst Du die Preissenkung Deines bisherigen Versorgers nutzen, um aus dem teureren Vertrag per Sonderkündigung auszusteigen.

Dein Son­der­kün­di­gungs­recht in weiteren Spezialfällen

Vielleicht fragst Du Dich, ob bei einer Änderung der staatlich festgelegten CO2-Abgabe oder bei Änderungen Deines Energieanbieters an den Vertragsbedingungen ein Son­der­kün­di­gungs­recht entsteht. Wir haben hier einige Fälle zusammengetragen.

Son­der­kün­di­gungs­recht bei Änderung der Vertragsbedingungen und der AGB

Ändert Dein Strom- oder Gaslieferant seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), schickt er Dir diese vorab zu. Über die neuen Klauseln soll er einfach und verständlich aufklären. Hilfreich ist es, wenn er die geänderten Textstellen markiert. Aus einer Änderung der AGB allein ergibt sich kein Son­der­kün­di­gungs­recht, sondern nur ein Wi­der­spruchs­recht. Wenn Dir die neuen Klauseln nicht passen, musst Du sie nicht akzeptieren.

Verändern sich mit den neuen AGB aber auch die Vertragsbedingungen, kannst Du sonderkündigen. Wenn der Anbieter zum Beispiel die vertraglich vereinbarten Leistungen anpasst, muss er Dich auf das Son­der­kün­di­gungs­recht aufmerksam machen (§ 41 Abs. 5 EnWG).

Son­der­kün­di­gungs­recht bei veränderten Steuern und Umlagen

Der Staat belastet den Strompreis stark: Allein vier verschiedene Umlagen muss ein Versorger auf den Preis schlagen, dazu zwei Steuern und eine Abgabe. Auch auf den Gaspreis schlägt der Staat zwei Steuern und zwei Abgaben auf.

Dabei gilt: Strom- und Gaskunden haben fast immer ein Son­der­kün­di­gungs­recht für ihren Liefervertrag, wenn eine Preiserhöhung auf gestiegene oder neu eingeführte Steuern, Abgaben oder Umlagen zurückzuführen ist. Von dieser Regel gibt es nur zwei Ausnahmen. Erstens: Wenn nur eine höhere oder niedrigere Mehrwertsteuer an Dich weitergegeben wird, muss der Energieanbieter über diese Preisänderung nicht informieren und Dir steht auch kein Son­der­kün­di­gungs­recht zu (§ 41 Abs. 6 EnWG). Dasselbe gilt, wenn sich Umlagen oder Abgaben vergünstigen und der Anbieter diese Vergünstigungen an Dich weitergibt.

Der Gesetzgeber hat das im Sommer 2021 mit einer Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes klargestellt. Zuvor hatte der Bundesgerichtshof ähnlich entschieden (Urteil vom 5. Juli 2017, VIII ZR 163/16): Ein Stromanbieter hatte das Son­der­kün­di­gungs­recht im Falle der Erhöhung von Abgaben, Umlagen und Steuern in seinen AGB ausgeschlossen. Diese Klausel erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf für unwirksam. Eine Revisionsklage am Bundesgerichtshof (BGH) scheiterte. Zusätzlich machte das höchste deutsche Gericht klar, dass das Urteil auch auf Gaslieferverträge anzuwenden ist.

Son­der­kün­di­gungs­recht bei steigendem CO2-Preis

In Gastarifen ist der CO2-Preis ein zunehmender Kostenfaktor, denn die Preise für den Ausstoß des klimaschädlichen Treibhausgases erhöhen sich beinahe jährlich. Du hast ein Son­der­kün­di­gungs­recht, wenn Dein Gasanbieter einen steigenden CO2-Preis an Dich weitergeben will (§ 41 Abs. 5 EnWG). Er muss Dich schriftlich über die Preisanpassung und Dein Kündigungsrecht informieren. Einige Gasanbieter schließen die Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz – so wird der CO2-Preis auch bezeichnet – von einer Preisgarantie aus. Dann dürfen höhere CO2-Kosten auch während einer geltenden Preisgarantie an Dich weitergeben werden. Du kannst in so einem Fall aber sonderkündigen.

Son­der­kün­di­gungs­recht und Preisgarantie

Viele Strom- und Gasverträge beinhalten eine sogenannte „eingeschränkte Preisgarantie“ oder auch „Nettopreisgarantie“. Im Strom- und Gasrechner von Finanztip empfehlen wir Dir nur Tarife, deren eingeschränkte Preisgarantie mindestens so lange wie die Vertragslaufzeit gilt. Über den Zeitraum der Preisgarantie bist Du damit vor Preiserhöhungen durch den Anbieter gut geschützt. Es gibt aber Ausnahmen: Erhöhen sich Steuern oder werden Umlagen oder staatliche Abgaben neu eingeführt, darf der Preis entsprechend erhöht werden. Du kannst dann aber immer Dein Son­der­kün­di­gungs­recht nutzen und aus dem Vertrag raus. 

Die eingeschränkte Preisgarantie beinhaltet die Kosten für die Beschaffung und den Vertrieb der Energie, darunter fallen auch die Netzentgelte. Sie steigen oft zum Jahreswechsel. Solange Du eine Preisgarantie hast, kann der Anbieter steigende Netzentgelte also nicht an Dich weitergeben, auch nicht unter Verweis auf das Son­der­kün­di­gungs­recht.

Automatische Weitergabe veränderter Steuern und Umlagen

Unter einer Bedingung müssen Verbraucher allerdings höhere Preise hinnehmen, ohne sonderkündigen zu können: Wenn der Versorger in seinen Geschäftsbedingungen festhält, veränderte Kosten direkt weiterzugeben – sowohl, wenn sie steigen, als auch wenn sie fallen (OLG Düsseldorf, Az. 20 U 29/18). Der Versorger legt damit nicht einseitig fest, ob sich der Strompreis ändert, sondern verpflichtet sich vertraglich zur automatischen Anpassung. In dynamischen und einigen anderen variablen Stromtarifen ist es etwa üblich, veränderte Entgelte, Umlagen und Steuern direkt abzurechnen. Verbraucher können ihrer Abrechnung entnehmen, wie teuer die Kilowattstunde in einem Monat war.

Wegfall von Boni löst kein Son­der­kün­di­gungs­recht aus

Auch wenn Du bei Deinem Versorger von einem Jahr zum anderen mehr zahlst, weil ein Bonus weggefallen ist, steht Dir kein Son­der­kün­di­gungs­recht zu. Denn der Wegfall eines Bonus ist keine Preiserhöhung. Vertraglich ist festgelegt, wie lange der Versorger einen Bonus gewährt. Du hast damit einem Wegfall nach einer bestimmten Zeit bei Vertragsschluss zugestimmt.

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Kündige rechtzeitig Deinen Vertrag

Über eine Preisanpassung oder Vertragsänderung muss Dich der Strom- oder Gasanbieter rechtzeitig informieren. Für Kunden in der Grundversorgung gilt: Der Grundversorger muss Dir einen Brief schicken, und zwar mindestens sechs Wochen vor einer geplanten Preisänderung (§ 5 Abs. 2 StromGVV). Bei allen anderen Energielieferverträgen gilt: Die Information muss mindestens einen Monat vor der geplanten Preisänderung eintreffen (§ 41 Abs. 5 EnWG). Ob der Anbieter dazu einen Brief sendet oder eine E-Mail schickt, steht ihm frei.

Auch wenn bis zur Preiserhöhung oder Preissenkung mehr als ein Monat Zeit sein sollte: Wenn Du kündigen willst, solltest Du das sofort tun. Denn manche Versorger legen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Frist fest, bis wann die Sonderkündigung einzugehen hat. Zudem bleibt Dir bei schneller Kündigung genügend Zeit, um einen neuen Strom- oder Gasvertrag abzuschließen. Deine Kündigung muss Dir der Versorger binnen einer Woche bestätigen (§ 41b Abs. 1 EnWG).

Wartest Du mit der Sonderkündigung zu lange, ist der neue Anbieter vielleicht nicht rechtzeitig startklar, Dich mit Strom oder Gas zu beliefern. Bis zu drei Wochen darf ein Lieferantenwechsel dauern (§ 20a EnWG). Solange sich der Wechsel verzögert, rutschst Du für einige Tage in die Ersatzversorgung.

Einfach selbst kündigen mit dieser Vorlage

Eine Sonderkündigung wegen Preisanpassung oder veränderten Vertragsbedingungen musst Du selbst schreiben. Mit unserer Vorlage, dem Musterbrief Sonderkündigung, geht das schnell und einfach. Weise den Anbieter auf Dein Son­der­kün­di­gungs­recht hin und gib an, zu welchem Tag Du kündigst. Das ist genau ein Tag, bevor die neuen Preise gelten sollen. Möchte Dein Anbieter zum Beispiel ab dem 1. April höhere Preise verlangen, dann kündige zum 31. März.

Musterbrief Sonderkündigung

Hier kannst Du Dir unseren Musterbrief für eine Sonderkündigung bei einer Preisanpassung herunterladen:

Zum Musterbrief

Kunden in der Grundversorgung müssen keinen Brief schreiben. Die Textform – dazu gehören auch E-Mails – reicht hier laut Gesetz aus. Für Kunden außerhalb der Grundversorgung ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt, in welcher Form die Kündigung zu übermitteln ist. Manche Anbieter erlauben, dass Kunden über das eigene Internetportal kündigen, andere akzeptieren die Kündigung per E-Mail, wieder andere beharren auf der sogenannten Schriftform. Schicke Deine Kündigung dann per Brief oder per Einschreiben. Ein Einschreiben ist zwar etwas teurer als ein normaler Brief. Dafür hast Du aber einen Nachweis für das Absenden und den Zugang der Kündigung, wenn der Versorger den Eingang nicht sofort bestätigen sollte.

Steht in den AGB lediglich, dass Du Deine Kündigung schriftlich aussprechen sollst, bist Du mit einem Brief immer auf der sicheren Seite.

So findest Du einen neuen, günstigeren Strom- oder Gasanbieter

Die Sonderkündigung wegen einer Preisanpassung (Preiserhöhung oder Preissenkung) ist ein Ausnahmefall, was den Ablauf des Anbieterwechsels angeht. Bei einer regulären Kündigung zum Ablauf der Vertragslaufzeit brauchst Du weder Stromverträge noch Gasverträge selbst zu kündigen – das übernimmt in der Regel der Versorger, zu dem Du wechseln willst.

Die Sonderkündigung musst Du jedoch selbst erledigen. Danach solltest Du warten, bis die Kündigungsbestätigung vorliegt. Erst dann schließt Du einen Vertrag mit einem neuen Stromanbieter oder Gasanbieter ab.

Vergleiche Tarife am besten mit unserem Stromrechner, der die Angebote von Verivox und Check24 gleichzeitig abfragt und die Ergebnisse nach unseren strengen Finanztip-Kriterien filtert. Die Ergebnisliste enthält Werbelinks, über die Du Deinen Tarif direkt abschließen kannst. Alle Emp­feh­lungen erfolgen rein redaktionell und zu 100 Prozent unabhängig.

Zum Stromrechner

Vergleiche Tarife am besten mit unserem Gasrechner, der die Angebote von Verivox und Check24 gleichzeitig abfragt und die Ergebnisse nach unseren strengen Finanztip-Kriterien filtert. Die Ergebnisliste enthält Werbelinks, über die Du Deinen Tarif direkt abschließen kannst. Alle Emp­feh­lungen erfolgen rein redaktionell und zu 100 Prozent unabhängig.

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Worauf es bei der Wahl eines neuen Versorgers und beim Wechsel ankommt, steht in unseren Ratgebern Stromanbieter wechseln und Gasanbieter wechseln.

Wann ist eine Preiserhöhung unwirksam?

Will Dein Energieversorger den Preis erhöhen oder seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ändern, muss er sich an bestimmte Vorschriften halten.

Regel 1: Der Lieferant muss Dich vorab über die Änderung informieren. Verändert er die Preise in einem Sondervertrag, gilt eine Frist von einem Monat (§ 41 Abs. 5 EnWG); in der Grundversorgung von sechs Wochen (§ 5 Abs. 2 StromGVV). Hat der Lieferant seine AGB überarbeitet oder will er die Kündigungsfrist für Deinen Vertrag verkürzen, muss er Dich darüber rechtzeitig vor Ende der Abrechnungsperiode informieren (§ 41 Abs. 5 S. 1 EnWG). Beliefert Dich Dein Anbieter beispielsweise seit Mai und habt ihr eine jährliche Abrechnung vereinbart, müsste er Dich bis April über die neuen Vertragsbedingungen unterrichten. In der Grundversorgung sind Laufzeiten und Kündigungsfristen gesetzlich festgelegt – hier kann ein Stadtwerk nur die „ergänzenden Bedingungen ändern” und hat diese wie auch neue Preise mit sechs Wochen Vorlauf anzukündigen.

Regel 2: Dein Lieferant muss Dich im selben Schreiben auf Dein Son­der­kün­di­gungs­recht hinweisen. Dieses erlaubt Dir, Deinen Liefervertrag außerordentlich zu kündigen – zu dem Tag, bevor die neuen Preise, die neue Kündigungsfrist oder die neue Laufzeit gelten.

Ist das Schreiben nicht auf einfache und verständliche Weise verfasst oder fehlt der Hinweis auf Dein Son­der­kün­di­gungs­recht (§ 41 Abs. 5 EnWG), ist die Preiserhöhung unwirksam. Stellst Du erst auf der Stromabrechnung fest, dass Du höhere Preise zahlen sollst, prüfe die Mitteilungen Deines Versorgers aus den vergangenen zwölf Monaten. Lies die Schreiben noch einmal aufmerksam, ob sich irgendwo eine Preiserhöhung versteckt. Ist das der Fall, dann prüfe, ob das Son­der­kün­di­gungs­recht erwähnt ist. Ist das nicht der Fall, dann widersprich der Abrechnung. Weise darauf hin, dass Du keine Mitteilung erhalten hast oder dass Du nicht über Deine Kündigungsrechte aufgeklärt wurdest. Fordere den Versorger auf, die Rechnung entsprechend zu korrigieren.

Bemerkst Du erst Monate nach Erhalt der Rechnung, dass Du für eine Preiserhöhung bezahlt hast, über die Dich der Versorger nicht ausreichend informiert hat, so kannst Du der Rechnung auch nachträglich mit Verweis auf Paragraf 41 Absatz 5 EnWG widersprechen und eine Rückzahlung nach Paragraf 812 BGB fordern.

So urteilen Gerichte über Preiserhöhungsschreiben

Gerichte verurteilten drei Energieanbieter dazu, keine intransparenten Preiserhöhungsschreiben mehr zu verschicken. Es ging dabei um E-Mails, die Kunden erhielten. Als intransparent stuften die Richter diese ein, weil

  • aus dem E-Mail-Betreff nicht hervorging, dass die E-Mail die Ankündigung einer Preiserhöhung enthielt und
  • die Preiserhöhung in einem längeren Text nicht hervorgehoben war oder
  • lediglich ein neuer Preis genannt war, nicht jedoch der bisherige oder eine Differenz zum bisherigen Preis.

Alle drei Energieanbieter gingen nach den Urteilen in Berufung. Die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (mit seiner Marke Immergrün! Energie) und die Strogon GmbH unterlagen am OLG Köln erneut und haben Revision beim Bundesgerichtshof eingereicht, wobei die Revision von Immergrün zurückgewiesen wurde und die von Strogon nur in geringem Umfang Erfolg hatte (beide Urteile vom 21. Dezember 2022, Az. VIII ZR 200/20 und Az. VIII ZR 199/20). Die dritte Berufungsklage des Anbieters Fuxx - Die Sparenergie GmbH zum Urteil des Landgerichts Hamburg (vom 9. Januar 2020, Az. 312 O 453/18) ist noch nicht entschieden (Stand: 28. Dezember 2023).

Schon einige Jahre zuvor hatte das Landgericht Berlin Preiserhöhungen der Versorger Primastrom und Voxenergie für unwirksam erklärt. Beide Firmen hatten in einem Schreiben zur Erhöhung des Strompreises das Son­der­kün­di­gungs­recht nicht erwähnt (Urteil vom 19. Dezember 2017, Az. 15 O 162/17 gegen Primastrom und Urteil vom 16. Mai 2018, Az. 15 O 67/18 gegen Voxenergie). Beide Urteile sind rechtskräftig.

Dein Son­der­kün­di­gungs­recht bei einem Umzug

Wenn Du umziehst, steht Dir ebenfalls ein Son­der­kün­di­gungs­recht zu. Schicke Deine außerordentliche Kündigung für Strom oder Gas spätestens sechs Wochen vor Deinem Umzug an Deinen Lieferanten. Teile dabei die neue Anschrift oder die Zählernummer des Strom- oder Gaszählers in der neuen Wohnung mit. Dann hat der Lieferant zwei Wochen Zeit, Dir ein Angebot zur Energielieferung an der neuen Anschrift vorzulegen – zu den Preisen, die Du bisher zahlst (§ 41b Abs. 4 EnWG).

Musterbriefe Sonderkündigung bei Umzug 

Hier kannst Du Dir unseren Musterbrief zur Sonderkündigung des Stromvertrags wegen Umzugs herunterladen:

Musterbrief Strom (Umzug)

Hier kannst Du Dir unseren Musterbrief zur Sonderkündigung des Gasvertrags wegen Umzugs herunterladen:

Musterbrief Gas (Umzug)

Macht Dir Dein Energielieferant innerhalb der Frist kein Angebot oder verlangt er an der neuen Anschrift einen höheren Preis, ist Deine Kündigung wirksam und der Anbieter muss sie bestätigen. Kann und will der Lieferant den Vertrag zu denselben Preisen an der neuen Anschrift fortsetzen, bleibt der Vertrag bestehen.

Manche Energieanbieter sehen unabhängig davon immer ein Son­der­kün­di­gungs­recht bei Umzug vor. Auf der sicheren Seite bist Du, wenn Du den Anbieter mindestens sechs Wochen vor Deinem Umzug informierst. Er wird Dir dann sagen, ob er den Vertrag überhaupt an der neuen Anschrift fortsetzen will.

Mehr zum Thema findest Du im Ratgeber Stromvertrag kündigen beim Umzug.

Die wichtigsten Fragen zusammengefasst

Wann hast Du ein Son­der­kün­di­gungs­recht für Strom und Gas?

Wie lange beträgt die Kündigungsfrist bei einer Sonderkündigung?

Kannst Du bei einer Preiserhöhung das Son­der­kün­di­gungs­recht nutzen?

Wie kannst Du das Son­der­kün­di­gungs­recht nutzen, wenn Du umziehst?

Welche Infos musst Du dem Anbieter mitteilen, um Dein Son­der­kün­di­gungs­recht auszuüben?

Autoren
Ines Rutschmann

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