Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Mieteinnahmen gehören in die Steuererklärung
Finanztip-Experte für Steuern
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Wenn Du eine Wohnung oder ein Haus vermietest, kannst Du Dich über Mieteinnahmen freuen. Auf der anderen Seite hast Du oft zum Teil hohe Ausgaben. Und am Ende musst Du auch fast immer eine Steuererklärung machen. Wir geben Dir dazu in diesem Ratgeber die wichtigsten Information an die Hand.
Auch bei Deinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung greift das übliche Prinzip im Steuerrecht:
Einkünfte sind die Einnahmen abzüglich der Ausgaben. Das heißt übersetzt: Die Einkünfte sind Dein Gewinn.
Das ist leicht erklärt: Es sind alle aus Vermietung oder Verpachtung zugeflossenen Gelder. Bei Vermietung ist es dann die Bruttomiete - und nicht etwa die Nettokaltmiete. Zahlt Dir zum Beispiel Deine Mieterin für Deine Eigentumswohnung jeden Monat 1.000 Euro Miete, hast Du aufs Jahr gerechnet 12.000 Euro Einnahmen. Das gilt übrigens auch, wenn Du nur gelegentlich vermietest, etwa auf Internet-Plattformen wie Airbnb.
Zu den Einnahmen gehören:
Das können viele und auch sehr verschiedene Posten sein. Steuerrechtlich heißen diese wie die Ausgaben bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Werbungskosten. Wir werden in diesem Kapitel genauer darauf eingehen.
In vielen Fällen kannst Du von Deinen Einnahmen die Werbungskosten komplett abziehen. Anders sieht es nur aus, wenn Du die Wohnung oder das Haus
Du bist verpflichtet, Deine Einkünfte aus Vermietung in der Steuererklärung in der Anlage V anzugeben. Vermietest Du eine Ferienwohnung oder zeitweise Deine eigene Wohnung, zum Beispiel über Airbnb, kommt seit dem Steuerjahr 2023 zusätzlich die Anlage V-FeWo dazu.
Machst Du mit diesen Einkünften Gewinn, wird dieser mit anderen Einkünften etwa als Arbeitnehmerin zusammengerechnet und von der Summe die Einkommensteuer ermittelt. Hast Du einen Verlust, wird dieser entsprechend von anderen Einkünften abgezogen. Du kannst also mit einem Verlust aus Vermietung prinzipiell Steuern sparen. Aber: Das Finanzamt wird das nicht ewig so hinnehmen. Es muss klar sein, dass Du einen Gewinn anstrebst. Anlaufverluste sind aber in Ordnung, wenn die sogenannte Totalüberschussprognose über einen langen Zeitraum Gewinne verspricht.
Keine Steuern zahlst Du auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zum Beispiel, wenn
Zusätzlich gibt es generell bei Nebeneinkünften eine Härtefallregelung. Demnach werden Einkünfte bis 820 Euro ermäßigt besteuert.
Ausgaben bei Vermietung und Verpachtung werden, wie bereits erwähnt, Werbungskosten genannt. Zu den typischen Werbungskosten gehören:
All diese Kosten kannst Du in dem Jahr geltend machen, in dem Du sie gezahlt hast. Zudem kannst Du sofort die sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten unmittelbar geltend machen. Allerdings dürfen die in den ersten drei Jahren höchstens 15 Prozent des Anschaffungspreises ausmachen. Mehr dazu kannst Du im Ratgeber Erhaltungsaufwendungen nachlesen.
Vor vielen Jahren gab es ein beliebtes Steuersparmodell: Leute vermieteten innerhalb der Familie, an nahe Angehörige oder an Freunde zu einer deutlich geringeren Miete als üblich. Folge: Sie mussten deswegen nach Abgabe der Steuererklärung erheblich weniger Steuern zahlen als bei einer angemessenen Miete. Weil sie mit der Vermietung Verluste machten.
Dieses Modell der verbilligten Vermietung funktioniert in Grenzen zwar immer noch. Du musst aber beachten, dass die Miete für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete ausmacht. Ist die vereinbarte und gezahlte Miete geringer, so ist die sogenannte Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen (§ 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz EStG). In diesem Fall musst Du die Werbungskosten anteilig kürzen, kannst also nicht mehr die kompletten Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Entscheidungen auch einem anderen Steuersparmodell einen Riegel vorgeschoben. Zuletzt im Urteil vom 20. Juni 2023 (Az. IX R 17/21). Dabei geht es um die Vermietung von Immobilien mit sehr großer Wohnfläche.
Der Fall: Ein Ehepaar hatte innerhalb von drei Jahren drei Villen mit jeweils mehr als 250 Quadrameter Wohnfläche gekauft, komplett fremdfinanziert. Anschließend vermieteten sie diese Häuser an ihre Kinder. Auf die gerade erwähnte 66-Prozent-Regel hatten sie dabei immerhin geachtet. Aber offenbar überstiegen die Ausgaben für die Immobilien, also die Werbungskosten, sehr deutlich die Mieteinnahmen. Die Eltern machten also jedes Jahr ein beträchtliches Minus, von etwas mehr als 172.000 Euro bis zu knapp 217.000 Euro. Und diese Verluste machten sie in den jeweiligen Steuererklärungen geltend. Das dürfte eine beträchtliche Steuerersparnis gewesen sein.
Doch diesen Plan durchkreuzten sowohl das Finanzamt als später auch das zuständige Finanzgericht. Schließlich stellte auch der BFH fest, dass die Verrechnung der Verluste aus der Vermietung mit den übrigen Einkünften nicht zulässig ist. Und das nennt sich Liebhaberei. Denn bei einer Wohnung oder einem Haus mit mehr als 250 Quadratmeter Wohnfläche müsse generell nachgewiesen werden, dass damit ein Gewinn gemacht werden soll. Lässt sich das aber nicht nachweisen und werden über einen längeren Zeitraum nur Verluste angehäuft, liegt keine Einkünfteerzielungsabsicht vor.
Bei den Vermietungseinkünften kommt der Absetzbarkeit der Aufwendungen eine hohe Bedeutung zu. In der Vergangenheit wurden – zum Beispiel als sogenannte Bauherrenmodelle oder Erwerbermodelle – deklarierte Steuersparmodelle teilweise am Küchentisch verkauft.
Das Hauptargument war in vielen Fällen die in Aussicht gestellte Steuerersparnis aufgrund von steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen. Für einen Vermieter ist daher die Kenntnis der Unterschiede zwischen Herstellungsaufwand und Erhaltungsaufwand schon sehr wichtig, denn diese steuerliche Unterscheidung ist teilweise sogar eine Voraussetzung für die Durchführung einer derartigen Baumaßnahme beziehungsweise einer Gebäudemodernisierung. Im Ratgeber Erhaltungsaufwand kannst Du Dich detailliert darüber informieren und erfährst zudem ausführlich, was unter den „anschaffungsnahen Herstellungskosten“ zu verstehen ist.
* Was der Stern bedeutet:
Finanztip ist kein gewöhnliches Unternehmen, sondern gehört zu 100 Prozent zur gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.
Wir wollen mit unseren Empfehlungen möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig die für sie richtigen Finanzentscheidungen zu treffen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).
Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links jedoch anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion ausführlich analysiert und empfohlen wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.
Für uns als gemeinwohlorientiertes Unternehmen hat es natürlich keinen Einfluss auf die Empfehlungen, ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Dich als Verbraucher ist.
Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.
Klickst Du auf eine Empfehlung mit *, unterstützt das unsere Arbeit. Finanztip bekommt dann eine Vergütung. Empfehlungen sind aufwändig recherchiert und basieren auf den strengen Kriterien der Finanztip-Expertenredaktion. Mehr Infos