Wenn in der Stadt, in der Du die Wohnung mieten willst, die Mietpreisbremse gilt, dann muss Deine Vermieterin oder Dein Vermieter diese auch bei einem Staffelmietvertrag beachten. Die Ausgangsmiete darf deshalb nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Um das zu überprüfen, musst Du in den Mietspiegel Deiner Stadt oder Gemeinde schauen, den Du meist online auf deren Website findest. Anhand der Lage der Wohnung und wie der Ausbauzustand ist, kannst Du herausfinden, welche Miete für Deine Wohnung ortsüblich wäre. In einigen Städten gibt es Online-Formulare, mit denen Du schnell den relevanten Mietpreis ermitteln kannst.
Ausgangsmiete zu hoch
Ist die Ausgangsmiete höher als die Mietpreisbremse erlaubt, kannst Du die Miethöhe rügen, nachdem Du den Mietvertrag unterschrieben hast. Das bedeutet, Du schreibst Deinem Vermieter, dass die Miete zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Nicht vorher, denn dann riskierst Du, die Wohnung nicht zu bekommen. Mit dem technischen Wort „rügen“ ist gemeint, dass Du Deinen Vermieter anschreibst und ihn darauf hinweist, dass die Miete zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
Du kannst unser Musterdokument für die Rüge der Mietpreisbremse nutzen:
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Einzelne Mietstaffel verstößt gegen Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse gilt auch für jede einzelne Staffel (§ 557a Abs. 4 BGB). Bei jeder Mietstaffelerhöhung solltest Du prüfen, ob die neue Miethöhe die ortsübliche Vergleichsmiete um zehn Prozent übersteigt. Ist das der Fall, greift die Staffelmieterhöhung nicht; Du kannst die Erhöhung rügen.
Hast Du einmal die im Gesetz vorgesehene Rüge erhoben, musst Du sie nach Ablauf einer Mietstaffel nicht wiederholen. Deine Rüge gilt auch für alle folgenden Staffeln (BGH, 30.03.2022, Az. VIII ZR 279/21).
Wer sich nicht selbst mit dem Vermieter herumärgern will, kann sich an einen Mieterverein vor Ort wenden. Der hilft seinen Mitgliedern bei zu hohen Staffelmieten.