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Wenn Du einmalig Deinen Dachboden entrümpelst und einige überflüssige Sachen verkaufst, hast Du meist keine steuerlichen Folgen zu befürchten. Anders ist die Situation, wenn Du öfter und gezielt Sachen mit Gewinn verkaufst. Klare Grenzen gibt es allerdings nicht, oft müssen Gerichte darüber entscheiden, ob gewerbliches Handeln vorliegt. Große Aufregung brachte seit 2023 ein neues Gesetz, das es noch schwerer macht, unbemerkt vom Finanzamt Dinge im größeren Stil im Internet privat zu verkaufen.
Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) werden Internet-Plattformen wie Ebay, Amazon, Vinted, Facebook Marketplace, aber auch Airbnb dazu verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Informationen über Transaktionen auf ihren Seiten zu melden. Allerdings nur, wenn gewisse Grenzen überschritten werden. Das betrifft außer professionellen Händlern Privatpersonen, die über solche Plattformen Waren und Dienstleistungen gegen Bezahlung anbieten.
Das PStTG ist dabei die Umsetzung der EU-Richtlinie 2021/514 in nationales Recht.
Die Plattformbetreiber müssen dem BZSt von Privatpersonen unter anderem mitteilen:
Ursprünglich war geplant, dass die Plattformbetreiber auch die vorliegende Bankverbindung mitteilen müssen. Doch nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27. Juni 2023 ist das nun nicht mehr erforderlich.
Das Gesetz sieht vor, dass die Meldung bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres beim BZSt eingegangen sein muss. Für das Jahr 2023 war das eigentlich bis Ende Januar 2024. Das BZSt hatte allerdings in einer Mitteilung Anfang 2024 diese Frist quasi bis zum 31. März 2024 verlängert und spricht dabei von Übergangsregelungen im ersten Meldezeitraum.
Es wurde demnach nicht beanstandet, wenn die Meldungen erst Ende März 2024 eingegangen sind. Die Meldung für das Jahr 2024 musste hingegen pünktlich bis zum 31. Januar 2025 beim BZSt sein.
Sind die Daten beim BZSt angekommen, werden sie an die jeweilige zuständige Landesfinanzbehörde weitergeleitet, so dass am Ende auch Dein Finanzamt Zugriff auf die Daten hat.
Nein, viele Jahre nutzten Finanzbeamte den Webcrawler „Xpider“, um Schwarzhändler auf Ebay, Amazon und anderen Internetplattformen aufzuspüren. Täglich 100.000 Internetseiten sollen damit auf steuerlich relevante unternehmerische Aktivitäten durchgepflügt worden sein. Viele steuerpflichtige Geschäfte wurden so identifiziert, weil Steuerfahnder nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Mai 2013 Anspruch auf Auskunft über die Verkäufer auf Internetplattformen haben (Az. II R 15/12). Die Konsequenz: Bei intensiveren Aktivitäten drohen Nachzahlungen in gleich drei Steuerarten – in der Einkommen-, der Gewerbe- und Umsatzsteuer.
Diese Mühe müssen sich die Finanzämter mit dem PStTG nun nicht mehr machen.
Die gute Nachricht: Es werden trotz des neuen Gesetzes nicht alle Verkäufe und Vermietungen ans Finanzamt gemeldet. Dazu kommen wir jetzt.
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Klare Antwort: Nein. Du musst wegen des neuen Gesetzes nicht alle Verkaufsaktivitäten einstellen, nur um ja keine Steuern zahlen zu müssen. Denn steuerrechtlich hat sich nichts geändert. Das Finanzamt erfährt aber einfacher als früher, wenn sich jemand nicht an die Regeln hält. Zudem müssen die Plattformen erst ab gewissen Grenzen die Meldung ans BZSt machen.
Verkaufst Du pro Jahr weniger als 30 Artikel und nimmst dabei weniger als 2.000 Euro ein, muss der Plattformbetreiber Deine Verkäufe nicht an das BZSt melden. Das gilt übrigens pro Plattform. In diesen Fällen müssen die Plattformen nicht melden und das Finanzamt erfährt damit nicht automatisch von Deinen Verkäufen. Verkaufst Du hingegen 30 oder mehr Artikel wird das gemeldet, egal, welchen Umsatz Du damit gemacht hast. Und verkaufst Du nur einen einzigen Artikel, der Dir aber 2.000 Euro oder mehr gebracht hat, wird das auch gemeldet.
Nein, die Meldung Deiner Verkäufe an das BZSt bedeutet nicht, dass Du Steuern zahlen musst. Wenn Du zum Beispiel gebrauchte Dinge aus Deinem Keller für 2.500 Euro im Jahr verkauft hast, sind das nur Deine Einnahmen. Du musst nicht 2.500 Euro versteuern, denn Du hattest auch Ausgaben, da Du die Gegenstände zuvor gekauft hattest. Es geht bei der möglichen Besteuerung immer nur um den Gewinn.
Achtung: Ab einer größeren Anzahl von Verkäufen wird das Finanzamt genauer hinsehen. Dabei geht es vor allem darum, ob schon gewerbliches Handeln vorliegt. Mehr dazu erfährst Du im Kapitel zum gewerblichen Handeln. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzämter zuerst die Fälle mit deutlich überschrittenen Grenzen prüft.
Bei Vermietungen etwa über Airbnb dürfte immer kontrolliert werden. Denn Du bist seit 2023 verpflichtet, Gewinne aus solchen Vermietungen in der Steuerklärung in der neuen Anlage V-FeWo anzugeben. Mehr dazu findest Du im Ratgeber Steuertipps Vermieter.
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Finanztip hatte bereits im Jahr 2023 drei große Plattformen gefragt, was das neue Gesetz für sie und ihre Kunden bedeutet.
Das Unternehmen setzt das Gesetz um und meldet die entsprechenden Daten an das BZSt. Wichtiger Hinweis: Es besteht für Ebay wie auch für andere Anbieter keine Verpflichtung zu melden, was genau verkauft wurde.
Wenn die Grenzwerte des Gesetzes von mindestens 30 Verkäufen oder mehr als 2.000 Euro Auszahlungen im Kalenderjahr überschritten sind, fordert Ebay die betroffenen Nutzer auf, ihre Steuer-Identifikationsnummer mitzuteilen. Wenn es die nicht gibt, dann die Steuernummer. Kommst Du dem nicht nach, muss Ebay laut Gesetz Maßnahmen ergreifen. So kann es zum Beispiel die Auszahlungen stoppen oder im schlimmsten Fall das Konto sperren.
Wer über die genannten Grenzwerte kommt, erhält von Ebay eine E-Mail. Zudem beantwortet Ebay auf dieser Seite viele Fragen zum Thema.
Ebay gibt an, dass Nutzer einer Kopie der Meldung an das BZSt erhalten sollen. Das Unternehmen hat zudem im September 2024 eine repräsentative Umfrage veröffentlicht. In dieser gaben 45 Prozent der Befragten an, dass sie sich wegen des neuen Gesetzes verunsichert fühlen.
Auch Vinted setzt das Gesetz um, dort wird von der DAC-7-Richtlinie der EU gesprochen. Wer bei Vinted die Schwellenwerte von 30 oder mehr Transaktionen oder mehr als 2.000 Euro im Jahr Einnahmen übertrifft, wird aufgefordert, das sogenannte DAC-7-Formular mit zusätzlichen Informationen, etwa der Steuer-Identifikationsnummer, auszufüllen.
Auch hier drohen Sanktionen, wenn das trotz mehrmaliger Erinnerung nicht passiert: Deine Angebote werden versteckt, Du kannst Dein Guthaben nicht mehr auf Dein Bankkonto auszahlen lassen und Du kannst dein Guthaben nicht mehr für Käufe auf Vinted verwenden. Detaillierte Informationen finden Nutzer auf dieser Seite.
Bist Du bei Vinted, kannst Du in Deinem Vinted-Geldbeutel den Einkommensbericht für das vergangene Jahr finden, allerdings nur in der Browser-Version und erst nach dem 31. Januar des Folgejahres. So kannst Du aber selbst prüfen, ob eine Meldung an die Finanzbehörden verschickt worden ist.
Beim Portal Kleinanzeigen (bis Mai 2023 Ebay Kleinanzeigen) ist die Sachlage etwas anders. Denn oft erfährt das Unternehmen nicht, ob sich Anbieter und Interessent einig geworden sind. Der eigentliche Verkauf findet zudem oft außerhalb der Plattform statt. Von all diesen „klassischen“ und sehr häufigen Kleinanzeigen-Verkäufen, etwa Abholung mit Barzahlung, weiß die Plattform also nichts - und kann diese deshalb auch nicht an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Die Zahl der aufgegebenen Anzeigen spielt auch keine Rolle.
Werden die Zahlungen über die Plattform abgewickelt, insbesondere im Zuge von „Sicher bezahlen“, muss auch Kleinanzeigen diese übermitteln, wenn die genannten Grenzwerte überschritten sind. Nutzer finden eine Übersicht aller relevanten Transaktionen in ihrem Profil beim Zahlungsdienstleister OPP, so Kleinanzeigen. Antworten zu häufig gestellten Fragen findest Du bei Kleinanzeigen auf dieser Seite.
Kommst Du bei Kleinanzeigen über die Meldeschwelle, sollst Du eine Kopie der an die Finanzbehörden übermittelteten Daten erhalten.
Bei Ebay und Kleinanzeigen erfährst Du direkt und bei Vinted indirekt, ob über Deine Verkäufe in einem Jahr im Januar des Folgejahres eine Meldung an das BZSt rausgegangen ist. Du kannst in diesen Fällen also davon ausgehen, dass auch Dein zuständiges Finanzamt davon erfahren wird. Spätestens an dieser Stelle solltest Du in Dich gehen und prüfen, wie Du Deine Verkäufe steuerlich bewertest. Lies deshalb unbedingt die folgenden Kapitel.
Generell gilt: Gute Planung ist der erste Schritt. Überlege zuerst, ob Du mit Deinen Verkäufen ein richtiges Geschäft machen willst, oder eher gelegentlich etwas veräußern möchtest.
Allgemein spricht man von gewerblichen Verkäufen, wenn wenigstens einer der folgenden Punkte erfüllt ist:
Das sind keine sehr konkreten Punkte, weshalb sich auch immer wieder Gerichte mit der Problematik befassen müssen. Denn der Übergang zum gewerblichen Händler kann recht schnell und fließend sein. Dabei genügt bereits die sogenannte Gewinnerzielungsabsicht. Du kannst daher auch steuerpflichtig sein, wenn Du nicht einmal einen Überschuss erzielst. Die Gewinnerzielungsabsicht macht das Finanzamt oft daran fest, wie viele Sachen Du in welchem Zeitraum verkaufst.
Du siehst, dass es keine klare Definition gibt, wann Du als gewerblicher Händler eingestuft wirst. Deshalb gilt: Selbst wenn Du die oben genannten Grenzen im neuen Gesetz von weniger als 30 Verkäufen und höchstens 2.000 Euro Einnahmen übertriffst, bedeutet das nicht automatisch, dass Du bereits gewerblich handelst.
Es gibt sehr viele Gerichtsurteile zum gewerblichen Handeln im Internet. Die schlechte Nachricht: Die Gerichte urteilen immer nur im konkreten Einzelfall – und das auch noch sehr unterschiedlich. Insofern herrscht immer noch Unsicherheit darüber, welches Volumen für eine gewerbliche Tätigkeit bereits ausreichend ist.
Grundsätzlich können Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer anfallen. Finanztip erklärt Dir jetzt die Details.
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Mit der sogenannten Privatverkauf Klausel sicherst Du Dich vor rechtlichem Ungemach ab. Wir erklären Dir jetzt, was es damit konkret auf sich hat.
Du hast mittlerweile gesehen, dass Du schnell als gewerblicher Händler eingestuft wirst. Das hat neben den steuerlichen auch rechtliche Folgen: Denn bist Du als gewerblicher Händler eingestuft, musst Du für Sachmängel haften. Für Neuwaren gilt dann eine zweijährige Gewährleistung; für gebrauchte Waren mindestens ein Jahr – und auch nur dann, wenn diese verkürzte Gewährleistung ausdrücklich erwähnt wird. Sonst bleibt es bei zwei Jahren.
Handelst Du aber als Privatperson auf Ebay & Co. kannst Du die Gewährleistung mit einer Klausel ausschließen - und das nennt sich Privatverkauf Klausel. Achte also auch aus diesem Grund darauf, dass Deine Verkäufe nicht überhandnehmen.
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