Reise stornieren - z.B. bei Terrorgefahr

Immer wieder kommt es vor, dass die gebuchte Urlaubsreise in ein Reiseland führt, wo aktuell gerade politische Unruhen oder Naturkatastrophen es besser erscheinen lassen, die Reise nicht anzutreten. Es stellt sich für den Urlauber dann die Frage, ob er trotzdem für die Urlaubsreise zahlen muss oder ob die Reise (i.d.R. eine Pauschalreise) kostenfrei storniert werden kann. Nachstehend und insbesondere auch im Artikel zu Pauschalreise nach Ägypten kündigen werden die rechtlichen Fragen prägnant erläutert.

Stornierung bei höherer Gewalt
Bei Vorliegen von "Höherer Gewalt" ist eine kostenfreie Stornierung der gebuchten Reise zulässig. Typische Beispiele für höhere Gewalt sind Naturkatastrophen im Reiseland. Aber auch politische Unruhen und erst recht ein Bürgerkrieg in der Reisedestination fallen unter höhere Gewalt. Im BGB heißt es, dass eine Kündigung wegen höherer Gewalt zulässig ist. So heißt es im § 651j Abs. 1 BGB: "Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen".

Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes
Das Auswärtige Amt stuft seine Sicherheitshinweise für Reisende in 3 Kategorien ein. Diese Unterscheidung ist wichtig für einen eventuellen Prozess vor Gericht wegen einer erfolgten Reisestornierung. Aber auch hier gilt: Die Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes sind zwar ein wichtiges aber letztlich nur ein Indiz für das Vorliegen der Gefahren für den Reisenden. Um den Reisevertrag mit dem Reiseveranstalter kostenfrei kündigen zu können, muss eine deutliche Gefährdung und Beeinträchtigung bei der Durchführung der Reise vorliegen. Höhere Gewalt ist gegeben, wenn ein von außen kommendes, unabwendbares und nicht vorhersehbares Ereignis die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt.

Beispiel Naturkatatastrophe
Ein Tsunami hat am 26.12.2004 zu einer verheerenden Flutkatastrophe in Südostasien geführt. Neben dem ungeheuren menschlichen Leid waren insbesondere die touristischen Zielgebiete Sri Lanka, Thailand und die Malediven betroffen. Urlauber, die bereits in diese Regionen einen Urlaub gebucht hatten, mussten sich fragen, ob sie ihre Reise antreten wollen.

Nach schlimmen Terrorakten wie 11. September 2001, Djerba (Tunesien), Bali im Oktober 2002, Dahab im April 2006 oder kriegerischen Ereignissen wie dem Irak-Krieg im März/April 2003 stornieren viele Reisende Urlaubs- und Geschäftsflüge. Häufig verhalten sich Reiseveranstalter hierbei kulant. Beispiel: Nach den Bombenschlägen in Istanbul im November 2003 haben die führenden Reiseveranstalter kostenlose Umbuchungen bis zum 31. Dezember 2003 angeboten. Die Rechtsprechung zum Reiserecht hat Grundsätze für die Kosten der Stornierung aufgrund von Krieg, Terroranschlag oder Seuchen und natürlich so schlimmen Ereignissen wie der Flutkatastrophe in Südostasien erarbeitet.

Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt
Reisende haben generell ein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Bürgerkrieg). Hurricans wie Jeanne, Charly, Ivan und Frances sind Naturkatastrophen (Karibik und Florida im September 2004). Ebenso die schlimme Flutkatastrophe in Südostasien. Ein Kündigungsgrund wegen höherer Gewalt besteht auch, wenn man bereits im Reiseland unterwegs ist. Es muss sich hierbei um Ereignisse handeln, die bei der Buchung nicht vorhersehbar waren und die Reise muss hierdurch erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt sein.

In vielen Fällen ist jedoch fraglich, wann höhere Gewalt vorliegt. In diesen Fällen wird die sonst übliche Stornierungsgebühr nicht erhoben. Ein Indiz vor das Vorliegen höherer Gewalt ist gegeben, wenn das Auswärtige Amt (Tel.: 030 5000-2000) vor Reisen an den Zielort (z.B. wegen Bürgerkrieg oder Terrorgefahr) warnt. Liegt eine solche Warnung nicht vor, sind die Chancen deutlich geringer und die Reiserücktrittsversicherung wird in der Regel auch nicht einspringen. Diese Handhabung gilt für Pauschalreisen. Bei Buchung eines reinen Fluges ist man zumeist auf die Kulanz der Fluggesellschaft angewiesen.

Allgemeine Angst vor Terroranschläge sowie abgebene oder erwartete Terrordrohungen sind kein Kündigungsgrund wegen höherer Gewalt. Beispiel: Die PKK kündigt einen "blutigen Sommer" in den Touristenregionen an. Es kommt nicht darauf an, dass der Reisende die Reise für gefährlich hält. Wer trotz Warnungen des Auswärtigen Amtes eine Reise bucht, hat ebenfalls schlechte Karten. Trotz Kenntnis der Warnungen hat der Urlauber eine Reisevertrag abgeschlossen und ist damit bewusst ein höheres Risiko eingegangen.

Kündigen Urlauber während ihrer Reise, müssen sie die bis dahin erbrachten Reiseleistungen auch anteilig zahlen. Wer dennoch im Krisen- oder Katastrophengebiet bleibt und auf bezahlte Leistungen, wie Verpflegung, Unterbringung oder Ausflüge verzichten muss, kann den Reisepreis entsprechend mindern. Bei höherer Gewalt besteht auch für die Reiseveranstalter ein Rücktrittsrecht. Der Reisende hat insoweit einen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.

Unterschiedlich handhabten Reiseveranstalter Stornierungen bzw. Umbuchungen wegen der Lungenseuche SARS. Reisen nach Hongkong stellten wegen der Lungenkrankheit SARS wahrscheinlich eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung dar und konnten - ggf. bei Bejahung durch die Rechtsprechung - kostenfrei storniert werden. Der jeweilige Reiseveranstalter war bei Reisen in ein SARS-Risikoziel zu kontaktieren. Gleiches für Seuchen wie zum Beispiel die Vogelgrippe, die insbesondere Hongkong betraf.

Die Kosten einer Evakuierung hat der Urlauber oder Reisende ggf. (anteilig) zu bezahlen. Denkbar ist zum Beispiel die Evakuierung mit Militärsondermaschinen oder auch einem Linienflug. Hierbei kommt es auf die Umstände im Einzelfall an. Der Verlust von persönlichen Wertgegenständen, wie zum Beispiel bei der Flutkatastrophe in Südostasien, ist nicht gedeckt. Die Hausratversicherung schließt in der Regel höhere Gewalt aus, es sei denn, man hat eine sehr seltene Elementarschadenversicherung abgeschlossen.

Die Hinweise des Auswärtigen Amtes erlauben - abhängig vom Wortlaut - auch einen gewissen Interpretationsspielraum. Handelt es sich beim Wortlaut "... sollten meiden" um eine Warnung oder nur um einen Sicherheitshinweis, der noch keinen Anspruch auf kostenfreien Reiserücktritt beinhaltet. Zumeist gewähren die Veranstalter im Einzelfall Kulanzleistungen. Andere Fragen sind: Was ist mit Flügen nach einem verkündeten Datum? Was ist mit Reisen in Länder, die ganz plötzlich kriegsgefährdet sind? Der Krieg im Irak beinträchtigte zum Beispiel auch Reisen in andere Länder (z.B. Türkei). So verkündete Öger-Tours bei Ausbruch des Krieges im Irak (20. März 2003), dass Türkeireisen zwar nicht kostenlos storniert, aber bis zum 15. April kostenfrei umgebucht werden können. Ein Anspruch auf kostenlose Stornierung besteht auch nur, wenn der Krieg oder die Terrorgefahr als Fall höherer Gewalt bei der Buchung noch nicht absehbar war.

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