Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten ist abhängig von den Verwandten des Verstorbenen und vom Güterstand der Ehe. Der Artikel Das Erbrecht des Ehegatten beschreibt im Detail die erbrechtlichen Regelungen und damit auch die Abhängigkeit vom Güterstand der Eheleute. Die verschiedenen Ratgeber zur Erbschaftsteuer sollten bei höherem Vermögen für eine optimale Erbschaftsteuerstrategie ebenfalls "kurz geprüft" werden, denn in diesem Artikel geht es nur um den Zugewinnausgleich.
Die Höhe der Erbschaftsteuer ist bei Ehegatten auch abhängig vom Güterstand. Am günstigsten ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Grund: Der berechnete Zugewinnausgleich im Todesfalle gilt nach § 1371 Abs. 1 BGB nicht als Erbschaft im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes (vgl. § 5 Abs. 1 ErbStG). Wird die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht ausgeglichen, bleibt der Betrag steuerfrei, der nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 BGB als Ausgleichsforderung geltend gemacht werden könnte (fiktive Ausgleichsforderung). Ein etwaiger Zugewinn bei Tod des Ehegatten bleibt also erbschaftsteuerfrei, gleichgültig, ob die erbrechtliche (§ 5 Abs. 1 ErbStG) oder die güterrechtliche (§ 5 Abs. 2 ErbStG) Lösung gewählt wird.
Nach § 5 ErbStG unterliegt somit der (konkret berechnete) Zugewinnausgleich (Ausgleichsforderung) nicht der Erbschaftsteuer. Dies gilt auch, wenn der längerlebende Ehegatte statt dem berechneten Zugewinnausgleich das pauschale Zugewinnausgleichsviertel beansprucht. Der konkrete Zugewinnausgleichsanspruch ist insoweit fiktiv, denn er wird nicht geltend gemacht.
Die Erbschaftsteuer löst sich insoweit von den Vorschriften des Erbrechts. Der pauschale Zugewinnanspruch aus der erbrechtlichen Lösung kann so für die Erbschaftsteuer nicht übernommen worden. Es ist also die fiktive Ausgleichsforderung nach § 1371 Abs. 2 BGB zu ermitteln. Es ist dabei das Anfangsvermögen dem Endvermögen gegenüber zustellen. Der Artikel Zugewinnausgleich bei der Scheidung beschreibt eingehend die Voraussetzungen und das Verfahren dieser Berechnung im Scheidungsfall.
Wenn Ehegatten (bzw.eingetragene Lebenspartner) im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, stellt die Zahlung des Zugewinnausgleichs keine echte Schenkung, sondern lediglich die Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs dar. Die gleiche Logik muss auch für den Erbfall gelten. Aus diesem Grund unterliegt der Zugewinnausgleich bei Tod des Partners nicht der Erbschaftsteuer.
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