Lohnsteuerjahresausgleich Nicht zu verwechseln mit der Steuererklärung
Finanztip-Experte für Steuern
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Der Begriff Lohnsteuerjahresausgleich beschrieb früher eine freiwillige Steuererklärung. Heute steht das Wort aber ausschließlich für etwas ganz anderes.
„Ich muss noch bis Ende Mai meinen Lohnsteuerjahresausgleich machen“ – das ist auch heute noch öfter mal von Arbeitnehmern zu hören. Doch Achtung, in diesem kleinen Satz stecken in den meisten Fällen gleich drei Steuer-Fehler.
Erstens: Einen Lohnsteuerjahresausgleich können nur noch Arbeitgeber machen. Früher war das mal anders, da wurde die freiwillige Steuererklärung noch „Lohnsteuerjahresausgleich“ genannt.
Dieser veraltete Begriff ist immer noch in manchen Köpfen präsent. Heute heißt sie auf dem Hauptvordruck, der ans Finanzamt geht, Einkommensteuererklärung – und zwar einheitlich für alle Steuerzahler, egal, ob sie die Erklärung freiwillig einreichen oder zur Abgabe verpflichtet sind.
Zweitens: Bei Arbeitnehmerinnen behält der Arbeitgeber am Monatsende die Lohnsteuer ein und führt sie ans Finanzamt ab, sodass viele gar nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Diese Pflicht besteht bei Arbeitnehmern und Rentnerinnen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zusammengefasst sind diese im Ratgeber Abgabepflicht Steuererklärung und für Rentner im Ratgeber Rentenbesteuerung.
Drittens: Der letzen Irrtum liegt im Datum, weil jeder für eine freiwillige Steuererklärung vier Jahre Zeit hat. Und für die, die abgeben müssen, endet die gesetzliche Abgabefrist üblicherweise am 31. Juli des Folgejahres. Wegen der Coronafolgen im Jahr 2024 aber letztmalig erst am 2. September.
Von dem Begriff Lohnsteuerjahresausgleich in Bezug auf Deine Steuererklärung solltest Du Dich also endgültig trennen. Der Lohnsteuerjahresausgleich von heute funktioniert ganz anders: Arbeitgeber, die mindestens zehn Mitarbeiter haben, müssen am Jahresende eine Korrektur der tatsächlich abgeführten Lohnsteuer vornehmen. Dies erfolgt in der Lohnabrechnung für Dezember. Das Steuermodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2017 schreibt vor, dass der Lohnsteuerjahresausgleich spätestens bis Ende Februar des Folgejahres erfolgen muss.
Arbeitgeber behalten mit der monatlichen Lohnabrechnung die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer ihrer Beschäftigten ein und führen diese zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen ab. So weit, so gut. Doch es können Situationen eintreten, in denen dieser Abzug, meist am Jahresende, korrigiert werden muss.
Das kann passieren:
Allerdings gibt es - wie so oft im deutschen Steuerrecht - eine ganze Reihe von Ausnahmen. Gemeint sind damit Konstellationen, in denen der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich für einen bestimmten Mitarbeiter im Ausgleichsjahr vornehmen darf. Beispielsweise wenn
Der häufigste Fall, in dem es zum Lohnsteuerjahresausgleich kommt, ist der eines Arbeitnehmers mit Steuerklasse 1, der innerhalb des Jahres schwankende Löhne gehabt oder eine Sonderzahlung wie das Weihnachtsgeld bekommen hat.
Auch wenn der Gesetzgeber, wie im Jahr 2022, rückwirkend Steuerfreibeträge erhöht, muss der Arbeitgeber mit mindestens zehn Arbeitnehmern mit der Dezember-Lohnabrechnung einen zu hohen Lohnsteuerabzug korrigieren. Das passiert nun auch im Jahr 2024. Denn mit dem am 5. Dezember 2024 veröffentlichten Jahressteuergesetz 2024 wird der Grundfreibetrag von 11.604 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 11.784 Euro erhöht.
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