Lohnsteuerjahresausgleich Nicht zu verwechseln mit der Steuererklärung
Finanztip-Experte für Steuern
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Der Begriff Lohnsteuerjahresausgleich beschrieb früher eine freiwillige Steuererklärung. Heute steht das Wort aber ausschließlich für etwas ganz anderes.
„Ich muss noch bis Ende Mai meinen Lohnsteuerjahresausgleich machen“ – das ist auch heute noch öfter mal von Arbeitnehmern zu hören. Doch Achtung, in diesem kleinen Satz stecken in den meisten Fällen gleich drei Steuer-Fehler.
Erstens: Einen Lohnsteuerjahresausgleich können nur noch Arbeitgeber machen. Früher war das mal anders, da wurde die freiwillige Steuererklärung noch „Lohnsteuerjahresausgleich“ genannt.
Dieser veraltete Begriff ist immer noch in manchen Köpfen präsent. Heute heißt sie auf dem Hauptvordruck, der ans Finanzamt geht, Einkommensteuererklärung – und zwar einheitlich für alle Steuerzahler, egal, ob sie die Erklärung freiwillig einreichen oder zur Abgabe verpflichtet sind.
Zweitens: Bei Arbeitnehmern behält der Arbeitgeber am Monatsende die Lohnsteuer ein und führt sie ans Finanzamt ab, sodass viele gar nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Diese Pflicht besteht bei Arbeitnehmern und Rentnern nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zusammengefasst sind diese im Ratgeber Abgabepflicht Steuererklärung und für Rentner im Ratgeber Rentenbesteuerung.
Drittens: Der letzen Irrtum liegt im Datum, weil jeder für eine freiwillige Steuererklärung vier Jahre Zeit hat. Und für die, die abgeben müssen, endet die gesetzliche Abgabefrist üblicherweise am 31. Juli des Folgejahres. Wegen der Coronafolgen im Jahr 2024 aber letztmalig erst am 2. September.
Von dem Begriff Lohnsteuerjahresausgleich in Bezug auf Deine Steuererklärung solltest Du Dich also endgültig trennen. Der Lohnsteuerjahresausgleich von heute funktioniert ganz anders: Arbeitgeber, die mindestens zehn Mitarbeiter haben, müssen am Jahresende eine Korrektur der tatsächlich abgeführten Lohnsteuer vornehmen. Dies erfolgt in der Lohnabrechnung für Dezember. Das Steuermodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2017 schreibt vor, dass der Lohnsteuerjahresausgleich spätestens bis Ende Februar des Folgejahres erfolgen muss.
Arbeitgeber behalten mit der monatlichen Lohnabrechnung die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer ihrer Beschäftigten ein und führen diese zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen ab. So weit, so gut. Doch es können Situationen eintreten, in denen dieser Abzug, meist am Jahresende, korrigiert werden muss.
Das kann passieren:
Allerdings gibt es - wie so oft im deutschen Steuerrecht - eine ganze Reihe von Ausnahmen. Gemeint sind damit Konstellationen, in denen der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich für einen bestimmten Mitarbeiter im Ausgleichsjahr vornehmen darf. Beispielsweise wenn
Der häufigste Fall, in dem es zum Lohnsteuerjahresausgleich kommt, ist der eines Arbeitnehmers mit Steuerklasse 1, der innerhalb des Jahres schwankende Löhne gehabt oder eine Sonderzahlung wie das Weihnachtsgeld bekommen hat.
Auch wenn der Gesetzgeber, wie im Jahr 2022, rückwirkend Steuerfreibeträge erhöht, muss der Arbeitgeber mit mindestens zehn Arbeitnehmern mit der Dezember-Lohnabrechnung einen zu hohen Lohnsteuerabzug korrigieren. Möglicherweise steht das auch für das Jahr 2024 an, denn die Bundesregierung plant, den Grundfreibetrag von 11.604 Euro noch rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 11.784 Euro erhöhen.
* Was der Stern bedeutet:
Finanztip ist kein gewöhnliches Unternehmen, sondern gehört zu 100 Prozent zur gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.
Wir wollen mit unseren Empfehlungen möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig die für sie richtigen Finanzentscheidungen zu treffen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).
Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links jedoch anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion ausführlich analysiert und empfohlen wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.
Für uns als gemeinwohlorientiertes Unternehmen hat es natürlich keinen Einfluss auf die Empfehlungen, ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Dich als Verbraucher ist.
Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.
Klickst Du auf eine Empfehlung mit *, unterstützt das unsere Arbeit. Finanztip bekommt dann eine Vergütung. Empfehlungen sind aufwändig recherchiert und basieren auf den strengen Kriterien der Finanztip-Expertenredaktion. Mehr Infos