Lohnsteuerjahresausgleich Nicht zu verwechseln mit der Steu­er­er­klä­rung

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Früher hieß die freiwillige Steu­er­er­klä­rung Lohnsteuerjahresausgleich.
  • Heute heißt es immer Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung - egal, ob ein Arbeitnehmer eine Steu­er­er­klä­rung abgeben muss oder dies freiwillig macht.
  • Trotzdem gibt es einen Lohnsteuerjahresausgleich. Dabei handelt es sich aber um eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber – in der Dezember-Lohnabrechnung.

So gehst Du vor

  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2024 und Steuersparerklärung (Steuerjahr 2023)ohne Photovoltaik. Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2024.
  • Für sehr einfache Fälle bieten sich auch die Steuer-Apps Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix an, die uns in unserem ausführlichen Test besonders überzeugt haben.

Der Begriff Lohnsteuerjahresausgleich beschrieb früher eine freiwillige Steu­er­er­klä­rung. Heute steht das Wort aber ausschließlich für etwas ganz anderes. 

Was ist ein Lohnsteuerjahresausgleich?

„Ich muss noch bis Ende Mai meinen Lohnsteuerjahresausgleich machen“ – das ist auch heute noch öfter mal von Arbeit­nehmern zu hören. Doch Achtung, in diesem kleinen Satz stecken in den meisten Fällen gleich drei Steuer-Fehler

Erstens: Einen Lohnsteuerjahresausgleich können nur noch Arbeitgeber machen. Früher war das mal anders, da wurde die freiwillige Steu­er­er­klä­rung noch „Lohnsteuerjahresausgleich“ genannt.

Dieser veraltete Begriff ist immer noch in manchen Köpfen präsent. Heute heißt sie auf dem Hauptvordruck, der ans Finanzamt geht, Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung – und zwar einheitlich für alle Steuerzahler, egal, ob sie die Erklärung freiwillig einreichen oder zur Abgabe verpflichtet sind.

Zweitens: Bei Arbeitnehmerinnen behält der Arbeitgeber am Monatsende die Lohnsteuer ein und führt sie ans Finanzamt ab, sodass viele gar nicht verpflichtet sind, eine Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung abzugeben. Diese Pflicht besteht bei Arbeit­nehmern und Rentnerinnen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zusammengefasst sind diese im Ratgeber Abgabepflicht Steu­er­er­klä­rung und für Rentner im Ratgeber Rentenbesteuerung

Drittens: Der letzen Irrtum liegt im Datum, weil jeder für eine freiwillige Steu­er­er­klä­rung vier Jahre Zeit hat. Und für die, die abgeben müssen, endet die gesetzliche Abgabefrist üblicherweise am 31. Juli des Folgejahres. Wegen der Coronafolgen im Jahr 2024 aber letztmalig erst am 2. September. 

Wann ist Lohnsteuerjahresausgleich Pflicht?

Von dem Begriff Lohnsteuerjahresausgleich in Bezug auf Deine Steu­er­er­klä­rung solltest Du Dich also endgültig trennen. Der Lohnsteuerjahresausgleich von heute funktioniert ganz anders: Arbeitgeber, die mindestens zehn Mitarbeiter haben, müssen am Jahresende eine Korrektur der tatsächlich abgeführten Lohnsteuer vornehmen. Dies erfolgt in der Lohnabrechnung für Dezember. Das Steuermodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2017 schreibt vor, dass der Lohnsteuerjahresausgleich spätestens bis Ende Februar des Folgejahres erfolgen muss. 

Arbeitgeber behalten mit der monatlichen Lohnabrechnung die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer ihrer Beschäftigten ein und führen diese zusammen mit den So­zial­ver­si­che­rungs­bei­träg­en ab. So weit, so gut. Doch es können Situationen eintreten, in denen dieser Abzug, meist am Jahresende, korrigiert werden muss.

Das kann passieren: 

  • bei rückwirkenden steuergesetzlichen Änderungen, etwa wenn der Grundfreibetrag oder die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le rückwirkend erhöht wird,
  • bei Gehaltsveränderungen im laufenden Kalenderjahr oder
  • bei Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld. Dann ergibt ein Vergleich der Jahreslohnsteuer mit den unterjährig tatsächlich abgeführten Steuerbeträgen am Jahresende, dass der Arbeitgeber etwas zu viel einbehalten hat.
    Das muss der Chef oder die Chefin mit dem Lohnsteuerjahresausgleich korrigieren. Folglich fällt in solchen Fällen der Steuerabzug im Dezember etwas geringer aus.

Verzicht auf den Lohnsteuerjahresausgleich

Allerdings gibt es - wie so oft im deutschen Steuerrecht - eine ganze Reihe von Ausnahmen. Gemeint sind damit Konstellationen, in denen der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich für einen bestimmten Mitarbeiter im Ausgleichsjahr vornehmen darf. Beispielsweise wenn

  • der Mitarbeiter nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist; dies zielt auf Steuerausländer, also Menschen, die mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland wohnten;
  • er nicht ganzjährig beim Arbeitgeber beschäftigt war;
  • im Lohnkonto des Ausgleichjahres für eine Unterbrechung „U“ ausgewiesen wurde;
  • er im betreffenden Jahr – zumindest zeitweilig – nach der Steuerklasse 2, 3 oder 4 besteuert wurde;
  • er die Steuerklasse 4 mit Faktor, 5 oder 6 hatte;
  • er beantragt hat, dass bei ihm kein Lohnsteuerjahresausgleich erfolgen soll;
  • bei der Berechnung der Lohnsteuer ein individueller Freibetrag berücksichtigt wurde oder
  • er (Saison-)Kurzarbeiter-, Schlechtwetter-, Winterausfallgeld- oder einen Zuschuss zum Mut­ter­schafts­geld oder ein anderes Beschäftigungsverbot erhalten hat.

Welche Steuerklasse ist oft betroffen?

Der häufigste Fall, in dem es zum Lohnsteuerjahresausgleich kommt, ist der eines Arbeitnehmers mit Steuerklasse 1, der innerhalb des Jahres schwankende Löhne gehabt oder eine Sonderzahlung wie das Weihnachts­geld bekommen hat.

Auch wenn der Gesetzgeber, wie im Jahr 2022, rückwirkend Steuerfreibeträge erhöht, muss der Arbeitgeber mit mindestens zehn Arbeit­nehmern mit der Dezember-Lohnabrechnung einen zu hohen Lohnsteuerabzug korrigieren. Das passiert nun auch im Jahr 2024. Denn mit dem am 5. Dezember 2024 veröffentlichten Jahressteuergesetz 2024 wird der Grundfreibetrag von 11.604 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 11.784 Euro erhöht. 

Autoren
Udo Reuß

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