Lohnsteuerjahresausgleich
Nicht zu verwechseln mit der Steuererklärung

Finanztip-Experte für Steuern
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
„Ich muss noch bis Ende Mai meinen Lohnsteuerjahresausgleich machen“ – das ist öfter mal von Arbeitnehmern zu hören. Doch Achtung, in diesem kleinen Satz stecken in den meisten Fällen gleich drei Steuer-Fehler.
Der offensichtlichste Fehler im eingangs erwähnten Satz: Einen Lohnsteuerjahresausgleich machen können nur noch Arbeitgeber. Früher war das mal anders, da wurde die freiwillige Steuererklärung „Lohnsteuerjahresausgleich“ genannt.
Dieser veraltete Begriff ist immer noch in manchen Köpfen präsent. Heute heißt sie auf dem Hauptvordruck, der ans Finanzamt geht, „Einkommensteuererklärung“– und zwar einheitlich für alle Steuerzahler, egal, ob sie die Erklärung freiwillig einreichen oder zur Abgabe verpflichtet sind.
Zweitens: Bei Arbeitnehmern behält der Arbeitgeber am Monatsende die Lohnsteuer ein und führt sie ans Finanzamt ab, sodass viele gar nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Diese Pflicht besteht bei Arbeitnehmern und Rentnern nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zusammengefasst sind diese im Ratgeber Abgabepflicht Steuererklärung und für Rentner im Ratgeber Anlage R.
Der dritte Irrtum liegt im Datum, weil jeder für eine freiwillige Steuererklärung vier Jahre Zeit hat. Und üblicherweise endet die gesetzliche Abgabefrist am 31. Juli des Folgejahres, wegen der Coronafolgen im Hahr 2023 am 2. Oktober. Diese Frist müssen alle einhalten, die eine Steuererklärung abgebenmüssen (Pflichtveranlagung).
Von dem Begriff Lohnsteuerjahresausgleich in Bezug auf Deine Steuererklärung solltest Du Dich also endgültig trennen. Der Lohnsteuerjahresausgleich von heute funktioniert ganz anders: Arbeitgeber, die mindestens zehn Mitarbeiter haben, müssen am Jahresende eine Korrektur der tatsächlich abgeführten Lohnsteuer vornehmen. Dies erfolgt in der Lohnabrechnung für Dezember. Das Steuermodernisierungsgesetz schreibt vor, dass der Lohnsteuerjahresausgleich spätestens bis Ende Februar des Folgejahres erfolgen muss.
Arbeitgeber behalten mit der monatlichen Lohnabrechnung die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer ihrer Beschäftigten ein und führen diese zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen ab.
Kommt es innerhalb des Jahres zu
Allerdings gibt es eine ganze Reihe von Ausnahmen. Gemeint sind damit Konstellationen, in denen der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich für einen bestimmten Mitarbeiter im Ausgleichsjahr vornehmen darf. Beispielsweise wenn
Der häufigste Fall, in dem es zum Lohnsteuerjahresausgleich kommt, ist der eines Arbeitnehmers mit Steuerklasse 1, der innerhalb des Jahres schwankende Löhne gehabt oder eine Sonderzahlung wie das Weihnachtsgeld bekommen hat.
Auch wenn der Gesetzgeber, wie im Jahr 2022, rückwirkend Steuerfreibeträge erhöht, muss der Arbeitgeber mit mindestens zehn Arbeitnehmern mit der Dezember-Lohnabrechnung einen zu hohen Lohnsteuerabzug korrigieren.
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