Altersrückstellungen in der PKV Dein Polster gegen zu hohe Beiträge im Alter

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Die private Kran­ken­ver­si­che­rung legt einen Teil Deines Beitrags für sogenannte Alterungsrückstellungen zurück.
  • Diese sollen die höheren Krankheitskosten im Alter ausgleichen.
  • Beendest Du den Vertrag mit Deiner privaten Kran­ken­ver­si­che­rung, musst Du Deine Alterungsrückstellungen ganz oder teilweise zurücklassen.

So gehst Du vor

  • Ist Dir Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung zu teuer geworden, kannst Du über einen Tarifwechsel bei Deinem Anbieter nachdenken. Dann behältst Du alle Rücklagen.
  • Möchtest Du den Anbieter wechseln, solltest Du Dir von einem Ver­si­che­rungsmakler helfen lassen. Wir empfehlen von Buddenbrock Concepts, BVLG - Beamtenversorgung leicht gemacht, Hoesch & Partner, Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung und Fachzentrum Finanzen Dieter Homburg.
  • Willst Du zurück in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung, kannst Du die Altersrückstellungen vielleicht für eine Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung nutzen.

Mit zunehmendem Alter werden die Arztbesuche häufiger: Vorsorgeunter-suchungen, Medikamente, vielleicht eine Bypass-Operation am Herzen. All das kostet Geld. Die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung finanziert diese Kosten, indem die Jungen für die Älteren mitzahlen. Die private Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV) legt dagegen für jeden einzelnen Versicherten Geld für das Alter zurück. Dieses angesparte Kapital kannst Du aber in vielen Fällen nicht mitnehmen, wenn Du Deinem privaten Krankenversicherer den Rücken kehrst.

Was sind Altersrückstellungen?

Wenn sich im Alter die Arztbesuche häufen, nehmen auch die Kosten für den privaten Krankenversicherer, etwa für Medikamente und Krankenhausaufenthalte, zu. Damit der Krankenversicherer dann die Beiträge nicht stark erhöhen muss, legt er vorsorglich einen Teil des monatlichen Beitrags zurück. Diese Rücklagen sollen helfen, die Ver­si­che­rungsleistungen auch im Alter zu finanzieren.

Du zahlst also zunächst in jungen Jahren mehr als nötig wäre, um Deine Gesundheitskosten im Alter zu decken. Dafür steigen die Beiträge im Alter nicht ins Unermessliche. Das ist gesetzlich so vorgeschrieben (§ 146 Abs. 1 VAG).

Die Beitragsanteile, die für die höheren Kosten im Alter angespart werden, heißen Alterungsrückstellungen. Der Einfachheit halber wird oft auch der kürzere Begriff Altersrückstellungen verwendet. 

Je später Du in die private Krankenversicherung (PKV) wechselst, desto höher muss der Anteil der Rücklagen im Monat sein. Denn es bleibt nur noch wenig Zeit, um für das Alter ein ausreichendes Polster aufzubauen.

Das System der gesetzlichen Kassen kennt dagegen keine Altersrückstellungen, da es nach dem Prinzip der Umlagefinanzierung organisiert ist. Die höheren Krankheitskosten der älteren Kassenmitglieder werden von den jüngeren Versicherten mitfinanziert – eine Generation zahlt für die andere.

Dieser Unterschied zwischen gesetzlicher und privater Ver­si­che­rung ist übrigens einer der Knackpunkte in der Debatte um eine Bürgerversicherung, die beide Systeme zusammenlegen würde. Wenn die PKV abgeschafft werden würde, käme natürlich die Frage auf, was mit den angesparten Alterungsrückstellungen aller Versicherten passiert. Derzeit gibt es aber keinen politischen Konsens für eine Bürgerversicherung.

Verhindern Altersrückstellungen, dass die Beiträge steigen?

Trotz der gebildeten Alterungsrückstellungen steigen die Beiträge aber auch im Alter. Laut dem Verband der privaten Kran­ken­ver­si­che­rungen sind die Beiträge allein in 2024 um durchschnittlich 7 Prozent gestiegen (§ 203 Abs. 2 VVG). 

Der private Krankenversicherer kann die Beiträge immer dann erhöhen, wenn die Ver­si­che­rungsleistungen in einem Tarif nachweislich höher liegen als ursprünglich geplant. Höhere Kosten ergeben sich beispielsweise dann, wenn Gesundheitskosten teurer werden, etwa durch die Entwicklung neuer Technologien in der Medizin.  

Ob es tatsächlich gelingt, höhere Beiträge im Alter zu vermeiden, hängt auch davon ab, wie sich die Zinsen entwickeln. Denn die Versicherer legen die Altersrückstellungen an den Kapitalmärkten an. Das Geld soll dort Zinsen erwirtschaften. Wirft das Geld nur eine niedrige Rendite ab, fallen auch die Rücklagen fürs Alter geringer aus (§ 150 Abs. VAG).

Das zeigt also: Die Altersrückstellungen in der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung verhindern in der Regel keine Beitragserhöhungen. Die Erhöhungen werden höchstens etwas abgemildert. Du solltest Dir daher vor Abschluss einer privaten Kran­ken­ver­si­che­rung sicher sein, dass Du Dir die Beiträge auch noch im Alter leisten kannst. Wann eine PKV für Dich infrage kommt und wann Du besser die Finger davon lässt, erfährst Du in unserem Ratgeber zum Wechsel in die private Kran­ken­ver­si­che­rung.

Nicht nur in der PKV, auch in der privaten Pflegepflichtversicherung werden Altersrückstellungen gebildet. Dasselbe gilt für einige Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rungen wie Zahn- oder Krankenhaus-Zusatzversicherungen. Dabei hast Du oft die Wahl zwischen Tarifen mit und ohne Altersrückstellungen. Tarife mit Rückstellungen haben meist einen konstanteren Beitrag. Sie lohnen sich aber nur, wenn Du die Zusatzversicherung langfristig behalten willst. Denn wenn Du die Ver­si­che­rung vor der Rente kündigst, hast Du das Polster fürs Alter umsonst angespart.

Wie hoch sind die Altersrückstellungen?

Die Höhe der Altersrückstellungen ist gesetzlich festgelegt. Vom 21. Bis 60. Lebensjahr zahlst Du zusätzlich mindestens 10 Prozent zum Monatsbeitrag als Altersrückstellung (§ 149 VAG). Die Altersrückstellungen können aber auch höher ausfallen, vor allem dann, wenn Du erst spät in die private Kran­ken­ver­si­che­rung einsteigst und dadurch weniger Zeit hast, Rückstellungen anzusparen. 

Die zusätzlichen Beitragsanteile müssen die Unternehmen verzinst anlegen und dafür verwenden, Beitragserhöhungen nach dem 65. Lebensjahr aufzufangen. Das hat der Gesetzgeber so festgelegt (§ 150 VAG). 

Die Versicherer kalkulieren grundsätzlich mit einem Rechnungszins von 3,5 Prozent (§ 4 KVAV). Erwirtschaftet das Unternehmen mehr als den Rechnungszins, muss es die Überzinsen zu 90 Prozent für zusätzliche Beitragsentlastungen im Alter nutzen (§ 150 Abs. 1 VAG).

Ab dem 60. Lebensjahr fällt dann der 10-Prozent-Zuschlag weg, Du musst also keine Altersrückstellungen mehr zahlen. Ab dem Alter von 65 werden dann die angesparten Altersrückstellungen und Zinsen dafür verwendet, Deinen Monatsbeitrag zu stabilisieren und Beitragserhöhungen möglichst gering zu halten.  

Mit Erreichen des 80. Lebensjahrs muss Deine Ver­si­che­rung alle nicht verbrauchten Altersrückstellungen dafür einsetzen, Deine Beiträge zu senken (§ 150 Abs. 3 VAG). Auf eine Beitragssenkung solltest Du Dich allerdings nicht verlassen. Denn im Durchschnitt sind die Beiträge in der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung in den letzten zehn Jahren um 3,2 Prozent pro Jahr gestiegen. Das ergibt eine Analyse des Wissenschaftlichen Instituts der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung

Was passiert mit Deinen Altersrückstellungen, wenn Du die PKV kündigst?

Wenn Du Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung wechseln willst, etwa weil Du mit dem Service unzufrieden bist oder Dir die Beiträge zu teuer sind, hat das Auswirkungen auf Deine Altersrückstellungen. Beim Wechsel zu einem anderen Anbieter verlierst Du nämlich alle oder zumindest einen Teil der angesparten Rücklagen (§ 204 Abs. 1 VVG). 

Daher solltest Du zunächst prüfen, ob ein Tarifwechsel bei Deinem Versicherer infrage kommt. So kannst Du Deine Altersrückstellungen vollständig mitnehmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Mehr dazu erfährst Du im nächsten Kapitel

Steht in Deinem Vertrag ein Ver­si­che­rungsbeginn vor dem 1. Januar 2009, verlierst Du Deine Altersrückstellungen vollständig, wenn Du zu einem anderen Versicherer wechselst. Das Geld bleibt bei Deinem bisherigen Versicherer und kommt Deinen Mitversicherten zugute (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 a VVG).

Hast Du Deinen Vertrag 2009 oder später abgeschlossen, kannst Du einen Teil Deiner Rückstellungen mitnehmen, und zwar in Höhe der Rückstellungen, die Du angesammelt hättest, wenn Du die ganze Zeit im Basistarif versichert gewesen wärst (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 a VVG). Das gilt unabhängig davon, in welchem Tarif Du bei Deinem bisherigen Anbieter versichert warst. Auch welchen Tarif Du beim neuen Anbieter wählst, spielt keine Rolle. Der Basistarif ist ein Sozialtarif der PKV, in den Versicherte wechseln können, die sich die Beiträge ihres regulären Tarifs nicht mehr leisten können. Die Leistungen des Basistarifs sind in etwa vergleichbar mit denen der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung

Der Anteil der Altersrückstellungen, den Du mitnehmen kannst, nennt sich Übertragungswert. Wie hoch er ist, hängt ganz von Deinem individuellen Vertrag ab. Nicht übertragbar sind Rückstellungen, die aus Beitragsanteilen gebildet wurden, mit denen Du für bessere Leistungen als im Basistarif gezahlt hast, etwa für die Chefarztbehandlung oder den Heilpraktiker.

Das heißt, je leistungsstärker Dein PKV-Tarif ist, desto größer ist der Anteil der Altersrückstellungen, die Du bei einer Kündigung verlierst. Hast Du einen günstigen Tarif mit sehr wenig Leistungen, die denen im Basistarif ähneln, hast Du vermutlich nur geringe Altersrückstellungen gebildet, kannst diese aber zu einem Großteil mitnehmen.

Unser Tipp: Wie hoch der Übertragungswert Deines Vertrags ist, muss Dir die Ver­si­che­rung einmal im Jahr mitteilen. Wenn Du überlegst, Deinen PKV-Anbieter zu wechseln, solltest Du Deine Ver­si­che­rung nach einer aktuellen Aufstellung der Gesamthöhe Deiner angesammelten Altersrückstellungen sowie dem aktuellen Übertragungswert fragen. So weißt Du genau, wie viel Geld Du durch eine Kündigung beim Versicherer lassen würdest.

Egal wie Du es anstellst: Ein Teil Deines angesparten Geldes geht verloren, wenn Du Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung kündigst. Ein Anbieterwechsel ist dadurch meistens wenig attraktiv. Er kann sich unter Umständen aber lohnen, wenn Dein Vertrag noch nicht lange läuft oder Du in einem sehr leistungsschwachen Tarif steckst.

Beim Abschluss einer neuen privaten Kran­ken­ver­si­che­rung solltest Du Dich von einem erfahrenen Ver­si­che­rungsmakler beraten lassen. Wir haben in einer Ausschreibung nach Maklern gesucht und diese nach formalen Kriterien wie Erfahrung und Anzahl der beratenden Personen ausgewählt und deren Beratungsdokumentation geprüft.

Mehr dazu im Ratgeber zur privaten Kran­ken­ver­si­che­rung:

Zum Ratgeber

Idealerweise solltest Du Dir vor Abschluss einer neuen PKV intensiv Gedanken darüber machen, welche Leistungen Du unbedingt brauchst. Dabei hilft Dir unsere Übersicht über die wichtigsten Leistungen und unser Ratgeber zur privaten Kran­ken­ver­si­che­rung.

Leistungsübersicht

Nimm unsere Übersicht über wichtige Leistungen mit in die Beratung. Darauf kannst Du vermerken, was ein Tarif in den einzelnen Bereichen leistet.

Zum Download

Was gilt in der privaten Pflegepflichtversicherung? 

Auch in der privaten Pflegepflichtversicherung werden Altersrückstellungen gebildet. Anders als bei der Kran­ken­ver­si­che­rung kannst Du diese vollständig zu einem neuen Anbieter mitnehmen (§ 148 VAG).

Welche Auswirkungen hat ein Tarifwechsel auf die Altersrückstellungen?

Jeder privat Krankenversicherte hat das Recht, bei seinem Versicherer kostenlos in einen anderen Tarif zu wechseln (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Eine erneute Gesundheitsprüfung ist nicht nötig, wenn Du in einen gleich guten oder schlechteren Tarif wechselst.

Auch die Altersrückstellungen kannst Du bei einem solchen internen Tarifwechsel ohne Probleme mitnehmen. Das Tarifwechselrecht verpflichtet den Versicherer dazu, den Wechsel in einen gleichartigen Tarif zu ermöglichen – und zwar unter Anrechnung der aus dem bestehenden Vertrag erworbenen Alterungsrückstellungen.

Wechselst Du in einen Tarif, der mehr Leistungen bietet, kann das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men eine erneute Gesundheitsprüfung verlangen. Bei Vorerkrankungen musst Du unter Umständen einen Risikozuschlag zahlen und Dich auf eine Wartezeit bei den neuen Leistungen einstellen. Beides kannst Du vermeiden, indem Du beim Wechsel in den neuen Tarif auf die besseren Leistungen verzichtest.

Deine Ver­si­che­rung ist gesetzlich dazu verpflichtet, Dich kostenlos zum Tarifwechsel zu beraten und dabei auf Deine Wünsche und Bedürfnisse einzugehen (§ 6 VVG). Nicht immer gibt es einen gleichwertigen Tarif, der günstiger ist. Damit Du nicht versehentlich auf wichtige Leistungen verzichtest, solltest Du Deinen bisherigen Tarif und alle angebotenen Alternativen genau vergleichen. Wie Du dabei vorgehst und wer Dich beim Tarifwechsel unterstützen kann, erklären wir in unserem Ratgeber zum PKV-Tarifwechsel.

Mehr dazu im Ratgeber Interner Tarifwechsel

  • Jeder privat Krankenversicherte hat das Recht, bei seinem Anbieter in einen günstigeren Tarif zu wechseln.
  • Unser Mus­ter­schrei­ben für den Tarifwechsel: Mus­ter­schrei­ben

Zum Ratgeber 

Kannst Du Dir Altersrückstellungen auszahlen lassen?

Wenn Du der PKV den Rücken kehrst und in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung wechselst, musst Du Dich auch von Deinen Altersrückstellungen verabschieden. Sie bleiben in der Kasse Deines privaten Krankenversicherers und kommen dort den übrigen Versicherten zugute. Du kannst sie Dir auch nicht auszahlen lassen. 

Kündigst Du jetzt Deine PKV, solltest Du wissen, dass einige private Krankenversicherer es ihren ehemaligen Versicherten ermöglichen, die Rückstellungen weiterhin zu nutzen. Nämlich dann, wenn Du bei Deinem Anbieter einen Krankenzusatztarif abschließt, um die Leistungen der gesetzlichen Kassen aufzustocken. Altersrückstellungen können beispielsweise auf eine Zahn- oder Krankenhaus-Zusatzversicherung angerechnet werden. Diese Möglichkeit gibt es allerdings nur, wenn sie ausdrücklich in den Ver­si­che­rungs­be­din­gungen erwähnt ist. Schau also in Deinem Vertrag nach, bevor Du kündigst.

Weitere Tipps im Ratgeber Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rungen

 Zum Ratgeber

Wann kommt eine An­wart­schafts­ver­si­che­rung infrage?

Falls Du nicht dauerhaft in der gesetzlichen Ver­si­che­rung bleiben möchtest, sondern Dich in Zukunft wieder privat versichern willst, kannst Du über eine An­wart­schafts­ver­si­che­rung nachdenken. Dann wird Deine Ver­si­che­rung nicht aufgelöst, sondern nur unterbrochen und Du kannst zu einem späteren Zeit­punkt wieder eintreten. Je nachdem für welches Modell der An­wart­schafts­ver­si­che­rung Du Dich entscheidest, bleiben Deine Altersrückstellungen so erhalten. 

Mit einer kleinen Anwartschaft kannst Du Deinen Gesundheitszustand „einfrieren“ lassen. Das heißt also, dass Du keine erneute Gesundheitsprüfung machen musst, wenn Du die private Ver­si­che­rung wiederaufleben lassen möchtest. Dadurch musst Du Dir keine Sorgen machen, nach einer Erkrankung von der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung abgelehnt zu werden oder einen Risikozuschlag zahlen zu müssen.

Bei einer großen Anwartschaft bleiben sogar Deine bisherigen Altersrückstellungen erhalten. Mit Wiedereintritt in die private Kran­ken­ver­si­che­rung sind die Beiträge dann in aller Regel niedriger als bei einem Neuabschluss. Die An­wart­schafts­ver­si­che­rung gibt es aber nicht umsonst. Mit welchen Kosten Du rechnen musst und wann diese Investition für Dich sinnvoll ist, erfährst Du im Ratgeber zur An­wart­schafts­ver­si­che­rung.

Autoren
Julia Rieder

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