Kinderkrankengeld von der Krankenkasse
Wie Du Kinderkrankengeld für Deinen Nachwuchs bekommst

Finanztip-Expertin für Versicherungen
Niemand muss Urlaubstage oder Überstunden opfern, wenn der Nachwuchs hustet oder schnieft und deshalb nicht zur Schule oder in die Kita gehen kann. Eltern sind dann laut Gesetz von der Arbeit freigestellt. Aber wie sieht es finanziell aus? Wenn Du Glück hast, zahlt Dir Dein Arbeitgeber für ein paar Tage Dein Gehalt weiter.
Ansonsten hilft das sogenannte Kinderkrankengeld – seit 2021 bekommst Du das während der Corona-Pandemie auch, wenn Dein Kind nicht krank ist, aber betreut werden muss. Zusätzlich hat der Gesetzgeber Deinen Anspruch von zehn Tagen auf 30 Tage pro Kind und Elternteil ausgeweitet. Diese Sonderregelung wurde bis 2023 verlängert.
Wenn Du aus persönlichen Gründen nicht arbeiten kannst, zum Beispiel weil Du Dich um Dein krankes Kind kümmern musst, sieht das Gesetz vor, dass Du in dieser Zeit weiter von Deinem Arbeitgeber bezahlt wirst (§ 616 BGB). Nach der Rechtsprechung müsste ein Betrieb in so einer Situation das Gehalt für bis zu fünf Arbeitstage fortzahlen (BAG, Urteil vom 19. April 1978, Az. 5 AZR 834/76). Dafür musst Du Deinem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorlegen.
Oft schließt der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag aber die bezahlte Freistellung aus persönlichen Gründen aus. Eine typische Ausschlussklausel dazu lautet:
„Bei sonstiger Dienstverhinderung aufgrund eines in seiner Person liegenden Grundes besteht kein Anspruch des Mitarbeiters auf Fortzahlung der Vergütung. § 616 BGB findet keine Anwendung.“
Hast Du eine solche Klausel in Deinem Arbeitsvertrag, bist Du zwar freigestellt, wenn Du Dich um Dein Kind kümmern musst – Du bekommst dann aber kein Geld von Deinem Arbeitgeber. Das ist heutzutage die Regel. Deshalb springt die gesetzliche Krankenversicherung mit dem Kinderkrankengeld ein (§ 45 SGB V).
Du kannst Kinderkrankengeld bekommen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig ist, dass nicht nur Du gesetzlich krankenversichert bist, sondern auch Dein Kind – in der Regel über eine Familienversicherung. Ist Dein Kind privat krankenversichert, stehen Dir keine Leistungen zu, auch wenn Du selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bist.
Außerdem darf niemand anders im Haushalt zur Verfügung stehen, der das Kind betreuen könnte. Lebt zum Beispiel die Großmutter mit Dir unter einem Dach, kann sie möglicherweise ihren Enkel gesund pflegen.
Arbeitslosengeld I und Bürgergeld gibt es bei Pflege eines erkrankten Kindes weiterhin. Du musst der Agentur für Arbeit die Bestätigung vorlegen, dass es erforderlich ist, dass Du Dein Kind beaufsichtigen und betreuen musst und deswegen nicht dem Amt zur Verfügung stehst. An Deine Krankenkasse brauchst Du Dich nicht zu wenden. Arbeitslosen steht dieselbe Anzahl an Kinderpflegetagen wie Berufstätigen zu. Allerdings verlängert sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds dadurch nicht.
Private Krankenversicherungen sehen grundsätzlich keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld vor. Erkundige Dich bei Deiner Versicherung und informiere Dich über spezielle Kinderkrankentagegeld-Tarife, wenn Dir das wichtig ist.
Für die Auszahlung von Kinderkrankengeld durch die Krankenkasse sind einige Bescheinigungen nötig.
Ärztliches Attest und Antrag
Du brauchst vom betreuenden Arzt eine Bescheinigung, dass Du aufgrund der Pflege Deines kranken Kindes nicht arbeiten kannst. Dazu gibt es einen Vordruck, der auch gleich den Antrag auf Kinderkrankengeld enthält. Dort musst Du Deine Bankverbindung angeben und erklären, ob Du von Deinem Arbeitgeber in dieser Zeit Gehalt bekommst oder nicht. Die Bescheinigung und den unterschriebenen Antrag schickst Du an Deinen Arbeitgeber und Deine Krankenkasse. So sieht dieses Formular aus.
Schul- oder Kitabescheinigung
Kannst Du nicht arbeiten, weil Dein Kind wegen der Corona-Maßnahmen nicht in den Kindergarten oder die Schule gehen kann, brauchst Du für das Kinderkrankengeld eine Bescheinigung der Einrichtung. Anspruchsberechtigt bist Du auch, wenn Du grundsätzlich im Homeoffice arbeiten kannst, das aber mit der Betreuung Deines Kindes zeitgleich nicht funktioniert. Selbst wenn die Einrichtung Notbetreuung anbietet, kannst Du Kinderkrankengeld bekommen – wenn es die Empfehlung einer Behörde gibt, die Notbetreuung möglichst nicht zu nutzen.
Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers
Um das Krankengeld berechnen zu können, benötigt Deine Krankenkasse außerdem eine Bescheinigung über Deinen Verdienst.
Liegen der Krankenkasse alle nötigen Nachweise vor, berechnet sie Deinen Leistungsanspruch und überweist das Kinderkrankengeld auf Dein Konto. Steht in der Bescheinigung, dass Du das Kind infolge eines Unfalls betreuen musst, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung das Krankengeld. Das gilt jedoch nur, wenn sich der Unfall im Kindergarten, im Hort, in der Schule oder auf dem Weg dorthin oder nach Hause ereignet hat.
Die Höhe des Kinderkrankengelds ist gesetzlich festgelegt (§ 45 Abs. 2 SGB V). Genau wie beim normalen Krankengeld erhältst Du 90 Prozent Deines ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts als Brutto-Kinderkrankengeld. Gleichzeitig darf die Zahlung aber 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Der Tageshöchstsatz liegt deshalb 2023 bei 116,38 Euro. Davon gehen aber in aller Regel noch die Arbeitnehmeranteile für Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab. Die Sozialversicherungsbeiträge werden direkt vom Kinderkrankengeld abgezogen. Den Restbetrag bekommst Du ausgezahlt.
Kinderkrankengeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
Angesichts der Corona-Pandemie haben sich Bund und Länder darauf verständigt, in den Jahren 2021, 2022 und 2023 die Anspruchsdauer zu erhöhen: pro Elternteil von zehn auf 30 Tage pro Kind. Das macht bei einem Kind also insgesamt 60 Tage im Jahr pro Familie. Alleinerziehende erhalten ebenfalls 60 Tage (§ 45 SGB V).
Hast Du mehr als zwei Kinder, kann jeder Elternteil insgesamt höchstens 65 Arbeitstage pro Jahr Kinderkrankengeld beziehen. Bei Alleinerziehenden mit mehr als zwei Kindern sind es höchstens 130 Tage.
Nicht nur die Erhöhung der Zahl der Kinderkrankengeldtage wurde bis 2023 verlängert. Auch der Anspruch auf das Geld, wenn ein Kind pandemiebedingt nicht zur Schule oder in die Kita gehen kann, bleibt noch mindestens bis zum 7. April 2023 bestehen.
Falls ein Elternteil aus persönlichen oder beruflichen Gründen die Betreuung am Krankenbett nicht übernehmen kann, lässt sich der Anspruch auf Kinderkrankengeld unter bestimmten Bedingungen auch auf den anderen Elternteil übertragen. Das geht jedoch nur, wenn beide berufstätige Eltern gesetzlich versichert sind und der Arbeitgeber dem zustimmt.
Eltern von schwerstkranken Kindern, die nur noch wenige Wochen oder Monate zu leben haben, können zeitlich unbegrenzt Krankengeld bekommen. In diesem Fall muss das Kind auch nicht zwingend im Haushalt des Versicherten wohnen und dort betreut werden. Es kann auch in einem Krankenhaus oder Hospiz untergebracht sein.
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