Kinder­kranken­geld von der Kran­ken­kas­se So beantragst Du Kinderkrankentage

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Die gesetzliche Kran­ken­kas­se zahlt Dir Kinder­kranken­geld, wenn Dein Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht in die Schule oder Kita gehen kann.

  • Kinder­kranken­geld gibt es nur für Kinder unter zwölf Jahre.

  • 2023 gibt es wegen der Corona-Pandemie länger Kinder­kranken­geld: pro Elternteil statt bisher zehn nun 30 Tage pro Kind, für Alleinerziehende 60 Tage. Ab 2024 werden die Krankentage wieder reduziert.

So gehst Du vor

  • Sag auf der Arbeit Bescheid, dass Du Dein Kind betreuen musst.

  • Beantrage bei Deinem Arzt oder Deiner Ärztin einen Kinderkrankenschein, auch bekannt als Muster 21. Das geht jetzt auch einfach per telefonischer Krankschreibung. 

  • Fülle den Antrag auf Kinder­kranken­geld aus. Dieser befindet sich auf dem Muster 21.

  • Schicke die Bescheinigung an Deine Kran­ken­kas­se und Deine Arbeit.

Niemand muss Urlaubstage oder Überstunden opfern, wenn der Nachwuchs hustet oder schnieft und deshalb nicht zur Schule oder in die Kita gehen kann. Eltern sind dann laut Gesetz von der Arbeit freigestellt. Aber wie sieht es finanziell aus? Nur in seltenen Fällen zahlt Dir Dein Arbeitgeber Dein Gehalt weiter.

Deswegen gibt es das sogenannte Kinder­kranken­geld – seit der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber Deinen Anspruch von zehn Tagen auf 30 Tage im Jahr pro Kind und Elternteil ausgeweitet. Diese Sonderregelung gilt noch bis Ende 2023. In den Jahren 2024 und 2025 soll es nach einer Gesetzesänderung dann pro Kind und Elternteil 15 Kinderkrankentage geben.

Wer bekommt Kinder­kranken­geld?

Wenn Dein Kind erkrankt, kannst Du unter bestimmten Voraussetzungen Kinder­kranken­geld beantragen. Deine Kran­ken­kas­se erstattet Dir dann einen Großteil Deines Einkommens für die Zeit, in der Du nicht arbeiten konntest. Die Voraussetzungen sind gesetzlich in § 45 SGB V festgelegt. Wir haben sie hier für Dich zusammengefasst:

Du erhältst keine Lohnfortzahlung

Nur wer keine Lohnfortzahlung erhält, hat Anspruch auf Kinder­kranken­geld. Nach dem Gesetz müsste Dich Dein Arbeitgeber oder Deine Arbeitgeberin eigentlich weiterbezahlen, wenn Du wegen einer Erkrankung Deines Kindes nicht arbeiten kannst (§ 616 BGB). Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass ein Betrieb in so einer Situation das Gehalt für bis zu fünf Arbeitstage fortzahlen muss. (BAG, Urteil vom 19. April 1978, Az. 5 AZR 834/76). Diese Regelung gilt nur für Kinder unter acht Jahren.

Standardmäßig schließen Arbeits- und Tarifverträge aber solche Lohnfortzahlungen aus. Eine typische Ausschlussklausel dazu lautet:

„Bei sonstiger Dienstverhinderung aufgrund eines in seiner Person liegenden Grundes besteht kein Anspruch des Mitarbeiters auf Fortzahlung der Vergütung. § 616 BGB findet keine Anwendung.“

Hast Du eine solche Klausel in Deinem Arbeits­vertrag, bist Du zwar freigestellt, wenn Du Dich um Dein Kind kümmern musst – Du bekommst dann aber auch kein Geld. Das ist heutzutage die Regel. Deshalb springt die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung mit dem Kinder­kranken­geld ein.

Du bist gesetzlich krankenversichert

Kinder­kranken­geld können alle Angestellten beantragen, die gesetzlich krankenversichert sind. Wichtig ist, dass nicht nur Du gesetzlich krankenversichert bist, sondern auch Dein Kind – in der Regel über eine Fa­mi­lien­ver­si­che­rung. Ist Dein Kind privat krankenversichert, stehen Dir keine Leistungen zu, auch wenn Du selbst Mitglied einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se bist.

Gesetzlich versicherte Selbstständige bekommen ebenfalls Kinder­kranken­geld, wenn sie mit ihrer Kran­ken­kas­se die Zahlung eines Krankengeldes vereinbart haben. Wie sich Selbstständige gegen den Krankheitsfall absichern, erfährst Du in unserem Ratgeber zum Krankengeld für Selbstständige.

Private Kran­ken­ver­si­che­rungen sehen grundsätzlich keinen Anspruch auf Kinder­kranken­geld vor. Erkundige Dich bei Deiner Ver­si­che­rung oder informiere Dich bei einem Makler über spezielle Kinderkrankentagegeld-Tarife, wenn Dir das wichtig ist. Weitere Informationen dazu findest Du im Ratgeber zum PKV-Tarifwechsel.

Für Privatversicherte gilt aber wie für gesetzlich Versicherte auch: Wenn ein Kind unter acht Jahren erkrankt, muss der Betrieb fünf Tage lang das Gehalt weiterzahlen. Das gilt aber nur, wenn Dein Arbeits­vertrag keine andere Regelung vorsieht.

Dein Kind ist unter zwölf Jahre alt

Kinder­kranken­geld gibt es nur für Kinder, die jünger als zwölf Jahre sind. Für Kinder, die eine Behinderung haben und auf Hilfe angewiesen sind, gibt es dagegen keine Altersbegrenzung. Ob und welcher Behinderungsgrad vorliegt, stellt das Versorgungsamt fest.

Weitere Voraussetzung ist, dass Dein Kind mit Dir in einem Haushalt lebt. Haben Eltern ein schwerstkrankes Kind, muss dieses nicht zwingend im Haushalt des Versicherten wohnen und dort betreut werden. Es kann auch in einem Krankenhaus oder Hospiz untergebracht sein.

Du hast ein ärztliches Attest

Außerdem muss Dein Kind so krank sein, dass es nicht zur Schule oder in den Kindergarten gehen kann. Um die Erkrankung Deines Kindes bei der Kran­ken­kas­se nachzuweisen, benötigst Du von Deinem Arzt oder Deiner Ärztin eine Bestätigung, dass Du Dein krankes Kind betreuen musst und deswegen nicht arbeiten kannst. Dazu wird Dir die Arztpraxis das Muster 21, den sogenannten Kinderkrankenschein ausstellen. Dieses Attest kannst Du jetzt auch per Telefon in Deiner Arztpraxis beantragen. Wie Du beim Antrag auf Kinder­kranken­geld genau vorgehst, liest Du im nächsten Kapitel.

Außerdem darf niemand anderes im Haushalt zur Verfügung stehen, der das Kind betreuen könnte. Lebt zum Beispiel die Großmutter mit Dir unter einem Dach, kann sie möglicherweise ihren Enkel gesund pflegen.

Bis April 2023 bekamst Du auch dann Kinder­kranken­geld, wenn die Kita oder Schule Deines Kindes pandemiebedingt geschlossen war oder Dein Kind die Einrichtung wegen Corona nicht besuchen durfte. Diese Sonderregelung gilt jetzt nicht mehr!

Wie meldest Du Dein Kind krank?

Für die Auszahlung von Kinder­kranken­geld durch die Kran­ken­kas­se musst Du ein paar Bescheinigungen einholen. Wichtig ist: Damit die Kran­ken­kas­se zahlt, benötigst Du ab dem ersten Fehltag eine Bescheinigung von Deiner Ärztin oder Deinem Arzt.

Auf der Arbeit krankmelden

Wenn Du nicht zur Arbeit gehen kannst, weil Dein Kind krank ist, musst Du Dich zunächst auf der Arbeit krankmelden. Ruf also gleich morgens an und sag Bescheid, dass Dein Kind krank ist und Du deshalb nicht zur Arbeit erscheinen kannst. Frag am besten direkt nach, bis wann Du das ärztliche Attest auf der Arbeit einreichen sollst. 

In unserem Ratgeber zur Krankmeldung erklären wir Dir, wie Du bei einer Krankmeldung richtig vorgehst. Natürlich solltest Du auch die Schule oder Kita in Kenntnis setzen, wenn Dein Kind erkrankt ist.

Kinderkrankenschein einholen

Anschließend musst Du bei einem Arzt oder einer Ärztin den Kinderkrankenschein, auch Muster 21 genannt, einholen. Dieses ärztliche Attest enthält auch den Antrag auf Kinder­kranken­geld

Seit dem 18. Dezember 2023 ist auch eine telefonische Krankschreibung für Dein Kind möglich. Du musst also nicht zwingend mit Deinem Kind in die Sprechstunde gehen, um ein ärztliches Attest einzuholen. Die telefonische Krankschreibung ist für höchstens fünf Tage möglich. Außerdem muss Dein Kind in der Praxis bereits bekannt sein. 

Bei telefonischer Krankschreibung kannst Du die Arztpraxis bitten, Dir den Kinderkrankenschein per E-Mail zuzusenden. Andernfalls solltest Du das Formular innerhalb weniger Tage in der Praxis abholen. 

Beispiel für das Muster 21

Auf dem Formular trägt Dein Arzt oder Deine Ärztin ein, ob und wie lange eine Betreuung und Beaufsichtigung Deines Kindes notwendig ist. Außerdem muss er oder sie vermerken, ob Dein Kind einen Unfall hatte.

Weiter unten oder auf der Rückseite des Formulars befindet sich der Antrag auf Kinder­kranken­geld. Dort trägst Du Deine Bankverbindung ein und erklärst, ob Du eine Lohnfortzahlung bekommst oder nicht. Außerdem gibst Du an, ob Du alleinerziehend bist. Hast Du bereits im laufenden Jahr Kinderkrankentage genommen, dann trägst Du ebenfalls die genaue Anzahl der Krankheitstage an.

Unterschreibe die Bescheinigung und fertige eine Kopie für Deinen Arbeitgeber oder Deine Arbeitgeberin an. Sende die Kopie an Deinen Betrieb, in der Regel genügt eine Übermittlung per E-Mail.

Das Original bekommt Deine Kran­ken­kas­se. Viele Kran­ken­kas­sen bieten an, den Antrag online oder per App einzureichen. Erledige diesen Schritt so schnell wie möglich. Es gibt zwar keine gesetzliche Frist, bis wann Du den Kinderkrankenschein einreichen musst. Je eher Du Dich aber darum kümmerst, desto schneller ist das Kinder­kranken­geld auf Deinem Konto. 

Beachte, dass Deine Bescheinigung nicht automatisch an Deine Arbeit und Kran­ken­kas­se weitergeleitet wird. Dies ist nur mit einer elektronischen Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAU) möglich. Die stellt die Praxis aber nur dann aus, wenn Du selbst erkrankt bist.

Wichtig zu wissen, wenn Dein Kind einen Unfall hatte: In diesem Fall zahlt die gesetzliche Unfall­ver­sicherung das Krankengeld. Das gilt jedoch nur, wenn sich der Unfall im Kindergarten, im Hort, in der Schule oder auf dem Weg dorthin oder nach Hause ereignet hat. Das Krankengeld der Unfall­ver­sicherung, auch Verletztengeld genannt, beträgt 80 Prozent vom Nettogehalt und ist damit etwas höher als das Krankengeld der Kran­ken­kas­sen. Beantragen musst Du das Verletztengeld ebenfalls bei der Kran­ken­kas­se. Diese zahlt dann im Auftrag der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung.

Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers

Um das Krankengeld berechnen zu können, benötigt Deine Kran­ken­kas­se außerdem eine Bescheinigung über Deinen Verdienst. Diese schickt Dein Chef oder Deine Chefin spätestens mit dem Monatswechsel an die Kran­ken­kas­se. Liegen alle Unterlagen vor, sollte das Kinder­kranken­geld innerhalb weniger Tage auf Deinem Konto eintreffen.

Wie lange bekommst Du Kinder­kranken­geld?

Kinder­kranken­geld steht jedem Elternteil und Kind für 30 Tage im Jahr zu (§ 45 SGB V). Das macht bei einem Kind also insgesamt 60 Tage im Jahr für eine Familie mit zwei Elternteilen und einem Kind. Alleinerziehende haben Anspruch auf dieselbe Anzahl an Kinderkrankentage wie ein Elternpaar zusammen, also 60 Tage pro Kind.

Für Familien mit mehr als zwei Kindern kann jedes Elternteil insgesamt 65 Arbeitstage im Jahr Kinder­kranken­geld beziehen. Alleinerziehende haben Anspruch auf die doppelte Anzahl an Kinderkrankentagen, also maximal 130 Tage. Diese Regelungen gelten aber nur für die Zeit der Pandemie und laufen am 31. Dezember 2023 aus.

Normalerweise würde dann wieder die ursprüngliche Anzahl an Kinderkrankentagen gelten. Vor der Pandemie gab es pro Elternteil und Kind nur zehn bezahlte Kinderkrankentage im Jahr. Alleinerziehende konnten pro Kind 20 Kinderkrankentage nehmen.

Für die Jahre 2024 und 2025 sollen die Kinderkrankentage aber erhöht werden. Der Bundesrat hat am 24. November 2023 der vom Bundestag beschlossenen Gesetzesänderung zugestimmt. Konkret geht um eine Änderung des § 45 Absatz 2 SGB V. Dort sind die Kinderkrankentage gesetzlich geregelt.

Zukünftig gelten dann 15 statt zehn Tage pro Kind und Elternteil Bei mehr als zwei Kindern sind es höchstens 35 Tage im Jahr pro Elternteil. Alleinerziehende können je Kind 30 Tage von der Arbeit fernbleiben.  Maximal stehen Eltern und Alleinerziehenden 70 Kinderkrankentage im Jahr zu.

Anzahl der Kinderkrankentage pro Familie

 Kinderkrankentage vor CoronaKinderkrankentage 2023Kinderkrankentage 2024
Elternpaare und Alleinerziehende
mit einem Kind
206030
Elternpaare und Alleinerziehende 
mit zwei Kindern
4012060
Elternpaare und Alleinerziehende
mit mehr als zwei Kindern
5013070

Quelle: Finanztip-Darstellung (Stand: 8. November 2023)

Die vorgenannten Kinderkrankentage gelten nicht für Eltern von schwerstkranken Kindern, die voraussichtlich nur noch wenige Wochen oder Monate zu leben haben. Sie können unbegrenzt Kinderkrankentage nehmen.

Falls ein Elternteil aus persönlichen oder beruflichen Gründen die Betreuung am Krankenbett nicht übernehmen kann, lässt sich der Anspruch auf Kinder­kranken­geld unter bestimmten Bedingungen auch auf den anderen Elternteil übertragen. Das geht jedoch nur, wenn beide berufstätigen Eltern gesetzlich versichert sind und der Chef oder die Chefin dem zustimmt. Das lässt Du Dir am besten schriftlich bestätigen. Deine Kran­ken­kas­se musst Du anschließend darüber informieren. In der Regel reicht eine formlose Mitteilung per Brief oder E-Mail an Deine Kran­ken­kas­se.

Beziehst Du Ar­beits­lo­sen­geld I oder Bürgergeld, dann kannst Du ebenfalls von den Kinderkrankentagen profitieren. Die Kasse zahlt Dir zwar kein Kinder­kranken­geld, Dein Anspruch auf die sozialen Leistungen bleibt aber bestehen. In dieser Zeit musst Du weder Termine beim Amt noch Bewerbungsgespräche wahrnehmen. Dazu musst Du der Agentur für Arbeit die Bestätigung des Arztes oder der Ärztin vorlegen. An Deine Kran­ken­kas­se brauchst Du Dich nicht zu wenden. Bedenke aber, dass sich die Bezugsdauer des Ar­beits­lo­sen­geldes nicht dadurch verlängert, dass Du Kinderkrankentage nimmst.

Wie hoch ist das Kinder­kranken­geld?

Die Höhe des Kinder­kranken­gelds ist gesetzlich festgelegt (§ 45 Abs. 2 SGB V). Du erhältst 90 Prozent Deines ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts als Brutto-Kinderkrankengeld. Hast Du in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung eine sozialversicherungspflichtige Einmalzahlung erhalten, etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld, stehen Dir sogar 100 Prozent des entgangenen Nettolohns zu. Gleichzeitig darf die Zahlung aber 70 Prozent der kalendertäglichen Bei­trags­be­messungs­grenze nicht überschreiten. Der Tageshöchstsatz liegt deshalb 2023 bei 116,38 Euro.

Im nächsten Jahr wird die Bei­trags­be­messungs­grenze in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung von 59.850 Euro auf 69.300 Euro angehoben. 2024 steigt damit auch der Tageshöchstsatz für das Kinder­kranken­geld auf 120,75 Euro.

Allerdings gehen von dem Kinder­kranken­geld noch die Arbeitnehmeranteile für Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab, diese belaufen sich für Angestellte mit einem Kind auf insgesamt 12,3 Prozent. Die So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge werden direkt vom Kinder­kranken­geld abgezogen. Den Restbetrag bekommst Du ausgezahlt.

Wichtig für Deine nächste Steu­er­er­klä­rung

Das Kinder­kranken­geld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das Kinder­kranken­geld wird also auf Dein zu versteuerndes Einkommen hinzugerechnet, wodurch sich Dein persönlicher Steuersatz erhöht. Unter Umständen kann es daher zu einer Nachzahlung kommen.

Aus diesem Grund bist Du auch verpflichtet, eine Steu­er­er­klä­rung zu machen, wenn Du mehr als 410 Euro im Jahr an Lohnersatzleistungen erhältst. Zu diesem Zweck bekommst Du von der zuständigen Kran­ken­kas­se eine Bescheinigung für das Finanzamt, worin die Höhe des Kinder­kranken­geldes vermerkt ist.

Was gilt bei stationärer Aufnahme des Kindes?

Wenn Dein Kind stationär ins Krankenhaus muss und Du als Begleitperson mit aufgenommen wirst, gibt es besondere Regelungen. In so einem Fall erhältst Du kein Kinder­kranken­geld.

Die Kran­ken­kas­se erstattet jedoch Deinen Verdienstausfall, wenn die stationäre Mitaufnahme medizinisch notwendig war. Notwendig ist eine stationäre Mitaufnahme in der Regel bei Kleinkindern.

Oft erstatten die Kran­ken­kas­sen Deinen Nettoverdienst, einheitlich geregelt ist das aber nicht. Du solltest Dich daher mit der Kran­ken­kas­se in Verbindung setzen und nachfragen, wie viel Dir erstattet wird und welche Dokumente Du für die Beantragung benötigst.

Ab 2024 soll es ein einheitliches Verfahren geben: Kinder­kranken­geld bekommst Du ab dann auch bei stationärer Mitaufnahme, sofern Dein Kind unter zwölf Jahre alt ist. Dieser Gesetzesänderung hat der Bundesrat ebenfalls zugestimmt. 

Um Kinder­kranken­geld zu beantragen, benötigst Du dann eine Bescheinigung des Krankenhauses über die Notwendigkeit der Mitaufnahme und die Dauer des Krankenhausaufenthalts. Bei Kindern unter neun Jahren wird angenommen, dass eine Mitaufnahme notwendig ist, Du musst also nur die Dauer des Krankenhausaufenthaltes bestätigen lassen.

Dein Anspruch auf die Kinderkrankentage bleibt daneben bestehen. Diese Tage kannst Du also noch zu einem späteren Zeit­punkt geltend machen, wenn Dein Kind nochmal erkranken sollte.

Autoren
Julia Rieder
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