Steuerpflicht Unbeschränkt oder beschränkt – das ist hier die Frage

Jörg Leine
Jörg Leine
Experte Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Du unterliegst der unbeschränkten Steuerpflicht und bist „Steuerinländer“, wenn Du zum Beispiel Deinen Wohnsitz in Deutschland hast.
  • Beschränkt steuerpflichtig bist Du hingegen und damit „Steuerausländer“, wenn Du keinen Wohnsitz in Deutschland hast und Dich nicht länger als 183 Tage hier aufhältst – aber Einkünfte in Deutschland erzielst.
  • Unter bestimmten Umständen darfst Du auf Antrag von der beschränkten in die unbeschränkte Steuerpflicht wechseln. Das kann Steuern sparen.

So gehst Du vor

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Ob jemand in Deutschland der Einkommensteuer unterliegt und damit als natürliche Person grundsätzlich einkommensteuerpflichtig ist, richtet sich danach, wo die Person wohnt und welche Einkünfte sie erzielt. Was das genau bedeutet, erfährst Du in diesem Ratgeber.

Wer ist unbeschränkt steuerpflichtig?

Die meisten Steuerzahlenden in Deutschland sind unbeschränkt steuerpflichtig, weil sie hier wohnen und arbeiten. Sie sind sogenannte Steuerinländer.

Formaler heißt das im Einkommensteuergesetz (EStG): Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG).

Dabei steht „natürliche Person“ für einen Menschen. Demgegenüber gibt es juristische Personen wie AG, GmbH oder GbR.

Der Begriff Wohnsitz ist in der Abgabenordnung (AO) bestimmt (§ 8 AO), der gewöhnlichen Aufenthalt im nächsten Paragrafen (§ 9 AO). 

Zunächst ist immer der Wohnsitz und erst danach zu prüfen, ob jemand einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ legt von sich aus keine exakte Zahl vor. Als Faustregel gilt aber eine zusammenhängender Zeitraum von mindestens sechs Monaten, also 183 Tage oder mehr. 

Achtung: Zusätzlich unbeschränkt steuerpflichtig sind deutsche Auslandsbedienstete, die Geld aus einer öffentlichen Kasse erhalten, zum Beispiel Mitarbeiter von deutschen Botschaften oder Konsulaten.

Was ist beschränkte Steuerpflicht?

Natürliche Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie bestimmte inländische Einkünfte erzielen (§ 1 Abs. 4 EStG). Man spricht dann von “Steuerausländern”.

Das ist etwa der Fall, wenn Du mit Deiner deutschen Rente im Ausland lebst, im grenznahen Ausland wohnst und in Deutschland arbeitest oder in Deutschland Geld verdienst und aus Steuerspargründen in Monaco gemeldet bist.

Beispiel 1: Birgit und ihr Mann Michael sind in Rente und leben in Griechenland. Gelegentlich besuchen sie in Deutschland ihren Sohn. Sie haben also keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Da sie mit der deutschen Rente inländische Einkünfte erzielen, sind sie beschränkt steuerpflichtig.

Beispiel 2: Xaver ist ein österreichischer Unternehmer. Er hat in Kufstein in Bayern eine Betriebsstätte in Deutschland, aber keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Da Xaver mit der Betriebsstätte inländische Einkünfte erzielt (§ 49 EStG), ist er beschränkt steuerpflichtig.

Welche Nachteile hat die beschränkte Steuerpflicht?

Der größte Nachteil der beschränkten Steuerpflicht ist, dass Du viele Vorteile des deutschen Steuersystems nicht in Anspruch nehmen kannst. Das ist erst mal eine Überraschung, denn wegen der hohen Steuern würde man erwarten, dass die beschränkte Steuerpflicht steuerlich besser ist. 

Betroffen von der beschränkten Steuerpflicht bist Du zum Beispiel, wenn Du eine Rente aus Deutschland beziehst und im Ausland lebst. Dann kann es passieren, dass Du einerseits Deine Rente in Deutschland versteuern musst, aber andererseits zahlreiche Vorzüge des deutschen Steuerrechts nicht in Anspruch nehmen kannst. Mehr dazu kannst Du im Ratgeber zur Rente im Ausland nachlesen.

Welche Vorteile des deutschen Steuersystems kannst Du nicht in Anspruch nehmen?

Bei beschränkter Steuerpflicht kannst Du unter anderem die folgende Dinge nicht nutzen:

Du siehst, dass Du im Prinzip in der Steuererklärung fast nichts zum Absetzen hast, nicht vom Ehegattensplitting profitieren kannst und vor allem mit dem Wegfall des Grundfreibetrags sehr sicher steuerpflichtig wirst, auch wenn Du nur eine kleine Rente hast.

Zum Glück gibt es einen Ausweg. Das ist der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht, zu dem wir jetzt kommen. 

Wie hilft Dir ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht?

Unter bestimmten Umständen kannst Du es per Antrag schaffen, unbeschränkt steuerpflichtig zu werden und damit wieder die eben genannten Vorteile des deutschen Steuersystems nutzen zu können. Das sind die Voraussetzungen (§ 1 Abs. 3 EStG):

  • Du erzielst mindestens 90 Prozent all Deiner Einkünfte, also „Welteinkünfte“, in Deutschland.

oder

  • Deine Einkünfte außerhalb Deutschlands übersteigen nicht den Grundfreibetrag. Der beträgt 12.096 Euro im Jahr 2025.

Die gute Nachricht: Das können im Ausland lebende Rentnerinnen und Rentner meist erfüllen. Und auch die sogenannten Grenzpendler schaffen das fast immer.

Wie sieht der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht aus?

Quelle: Screenshot Formularcenter (Stand 27. November 2025)

Für den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gibt es zwei Varianten

  • Bescheinigung EU/EWR für Staatsangehörige der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums - wie oben abgebildet. Wenn Du die deutsche Staatsangehörigkeit hast, musst Du diese verwenden.
  • Bescheinigung außerhalb EU/EWR für alle anderen Personen.

Wo bekommst Du den Antrag?

Du kannst den Antrag zum Beispiel im Formularcenter des Bundesfinanzministeriums finden. Wähle dort “Steuerformulare” aus. Die Bescheinigung EU/EWR besteht aus drei Seiten, wobei die dritte Seite für die jeweilige ausländischen Steuerbehörde gebraucht wird. Der Antrag steht deshalb außer in Deutsch auch in 23 anderen Sprachen bereit. Das meint, dass die ersten beiden Seiten immer auf Deutsch sind, aber die dritte in der jeweiligen Landessprache.

Ebenfalls zum Download bereit steht der Antrag auf dieser Seite des Finanzamts Neubrandenburg. Du musst dazu ganz nach unten auf der Seite scrollen, findest aber nur Varianten in zwölf Sprachen. Das Finanzamt Neubrandenburg ist zuständig für Rentenempfänger und -Rentenempfängerinnen im Ausland.

Was ist wichtig für den Antrag?

Du brauchst im Antrag Daten, Unterschrift und Dienststempel von der ausländischen Steuerbehörde. Verbringst Du Deinen Lebensabend zum Beispiel in Griechenland, brauchst Du diese Informationen von der griechischen Steuerbehörde. Wähle also das Formular in der jeweiligen Sprache aus, wenn es im Formularcenter angeboten wird. Griechisch ist dabei, gut für Dich. Denn es ist sehr unwahrscheinlich, dass die griechischen Steuerbehörden Deutsch können.

Gibt es für Dein Land keine eigene Sprachversion, nimm entweder die englische, französische oder spanische Variante, je nachdem, welche Sprache dort am ehesten als zweite Sprache akzeptiert ist.

Was ist erweitert beschränkte Steuerpflicht?

Die erweitert beschränkte Steuerpflicht erweitert für bis zu zehn Jahre die unbeschränkte Steuerpflicht für Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Das nennt sich auch Wegzugsbesteuerung (§ 2 Außensteuergesetz). Damit soll Steuerflucht zumindest erschwert werden. Diese Kriterien müssen erfüllt sein: 

  • Du verlagerst Deinen Wohnsitz in ein Niedrigsteuerland.
  • Du warst in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig.
  • Du hast nach wie vor wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland.

Diese erweitert beschränkte Steuerpflicht kann durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen sein. Sie betrifft unter anderem „Promis“ wie Showstars, Rennfahrer oder Fußballer, die Deutschland aus steuerlichen Gründen verlassen.

Was ist unbeschränkte Steuerpflicht beim Erben?

Unbeschränkte Steuerpflicht besteht bei der Erbschaftssteuer schon dann, wenn der Erblasser oder die erbende Person Steuerinländer ist. 

Das gilt bei der Schenkungssteuer entsprechend, hier reicht es, wenn die schenkende oder die beschenkte Person Steuerinländer ist.

Die Erbschaftssteuerpflicht wirkt als erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht bei deutschen Staatsangehörigen noch fünf Jahre nach ihrem Wegzug aus Deutschland nach. Es nutzt also in der Regel nichts, sich mit einem Erbe oder einer Schenkung schnell ins Ausland abzusetzen, etwa in ein Land wie Schweden, in dem es keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr gibt. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 24. Mai 2023 (Az. II R 27/20).

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