Gesetzliche Unfall­ver­sicherung Gratis-Schutz für Arbeitnehmer im Job und unterwegs

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Die gesetzliche Unfall­ver­sicherung ist eine Pflichtversicherung, etwa für Arbeitnehmer, Azubis, Schüler oder Studenten. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber.
  • Leistungen der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung gibt es bei Unfällen bei der Arbeit (Arbeitsunfall), auf dem Weg dorthin oder nach Hause (Wegeunfall) oder bei bestimmten Berufskrankheiten. 
  • Unfälle in der Freizeit sind nicht von der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung versichert. 

So gehst Du vor

  • Dein Arbeitgeber meldet Dich bei der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung an. Bei Schülern erledigt das die Schule, bei Studenten die Universität.
  • Selbstständige können eine freiwillige Unfall­ver­sicherung beim zuständigen Unfall­ver­sicherungsträger beantragen. 
  • Hattest Du einen Unfall bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin, musst Du Dich von einem sogenannten Durchgangsarzt untersuchen lassen. Informiere Deinen Arbeitgeber, damit dieser der Ver­si­che­rung den Unfall melden kann.

805.000 Arbeitsunfälle registrierte die Deutsche Gesetzliche Unfall­ver­sicherung (DGUV) für das Jahr 2021, knapp 6 Prozent mehr als 2020. Ein Grund für den Anstieg: Immer mehr Arbeitnehmer kehren aus dem Homeoffice zurück und damit steigt auch wieder die Gefahr für einen Arbeitsunfall. 

Doch ein Unfall ist nur selten die Ursache dafür, dass jemand seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. In 92 Prozent der Fälle führen Krankheiten zur Be­rufs­un­fä­hig­keit. Die gesetzliche Unfall­ver­sicherung zahlt allerdings nur bei bestimmten Berufskrankheiten. Umfassenden Schutz bietet Dir hingegen eine private Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung (BU). Sie zahlt Dir eine Rente, wenn Du aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kannst. 

Corona-Pandemie: Hast Du den Verdacht, Dich auf der Arbeit mit dem Coronavirus infiziert zu haben? Dann solltest Du das unbedingt der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung melden. Wann Covid-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall gilt, erfährst Du weiter unten.   

Wer ist in der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung versichert?

Gesetzlich unfallversichert sind Arbeitnehmer und Auszubildende, aber auch Schüler und Studenten. Sie müssen durch den Arbeitgeber, die Schule oder die Universität bei der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung angemeldet werden. Das regelt das Sozialgesetzbuch (SGB) in § 2 SGB VII. Träger der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung sind die Berufsgenossenschaften (BG) und die Unfallkassen. 

Weitere Pflichtversicherte sind unter anderem:  

  • Kinder, die in Tagesstätten oder bei Tagespflegepersonen betreut werden,
  • Minijobber – auch im Privathaushalt, 
  • Zeugen bei Gericht und Schöffen, 
  • Blutspender und Helfer bei Unglücksfällen,
  • ehrenamtlich tätige Personen (zum Beispiel freiwillige Feuerwehr, Hilfsorganisationen), 
  • Personen während der Rehabilitation (Reha- oder Krankenhausaufenthalt),
  • häusliche Pflegepersonen, 
  • landwirtschaftliche Unternehmer sowie
  • Selbstständige im Gesundheitswesen, wie Physiotherapeuten, Hebammen, Masseure.

Für Pflichtversicherte ist der gesetzliche Unfallschutz kostenlos. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfall­ver­sicherung zahlt der Arbeitgeber, bei Schulen und Ehrenamt zahlt der Staat die Beiträge. 

Die private Unfall­ver­sicherung ist hingegen eine freiwillige Ver­si­che­rung. Sie zahlt im Gegensatz zur gesetzlichen Unfall­ver­sicherung nicht nur bei Unfällen im Zusammenhang mit der Arbeit, sondern auch bei privaten Unfällen. 

Mehr dazu im Ratgeber Unfall­ver­sicherung

  • Die Unfall­ver­sicherung leistet bei allen Unfällen des täglichen Lebens.
  • Infrage kommt sie für Rentner, Hausfrauen und Hausmänner, Kinder, Sportlerinnen sowie für Menschen, die keine Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung bekommen.

Zum Ratgeber

Wer ist nicht gesetzlich unfallversichert?

Selbstständige sind nicht per Gesetz unfallversichert. Pflichtversichert sind nur landwirtschaftliche Unternehmer und Personen, die selbstständig im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, wie Hebammen, Physiotherapeuten und Masseure. 

Selbstständige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker und Apotheker müssen sich hingegen nicht in der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung versichern. 

Freiberufler und Selbstständige können sich aber freiwillig bei der Berufsgenossenschaft versichern. Sie können auch ihren Ehepartner freiwillig versichern, wenn er im Unternehmen mitarbeitet. Ist der Ehepartner allerdings fest angestellt, muss er wiederum pflichtversichert werden. 

Auch Beamte haben keine gesetzliche Unfall­ver­sicherung. Bei einem Dienstunfall sind sie aber in der Beamtenversorgung abgesichert.  

Wenn Großeltern auf ihre Enkel aufpassen, greift nicht die gesetzliche Unfall­ver­sicherung. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 19. Juni 2018, Az. B 2 U 2/17 R). 

Wann zahlt die gesetzliche Unfall­ver­sicherung?

Die gesetzliche Unfall­ver­sicherung tritt ein, wenn ein Unfall am Arbeitsplatz, im Kindergarten, in der Schule oder in der Universität passiert. Aber auch wenn Dir ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder zurück nach Hause passiert, bist Du versichert. Nicht versichert sind alle Unfälle in Deiner Freizeit. 

Arbeitsunfall - Das Gesetz spricht von einem Arbeitsunfall, wenn der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit passiert (§ 8 Absatz 1 SGB VII). Fällst Du also bei der Arbeit von der Leiter, dann ist das ein klassischer Arbeitsunfall. Aber auch wenn sich Dein Kind im Sportunterricht verletzt, gilt das nach dem Gesetz als Arbeitsunfall. Eine Corona-Infektion kann ebenfalls ein Arbeitsunfall sein, wenn Du Dich bei der Arbeit angesteckt hast. 

Nicht versichert sind Gesundheitsschäden, die ohne äußere Einwirkung nur zufällig während der versicherten Tätigkeit entstehen: beispielsweise wenn Du am Schreibtisch einen Herzinfarkt erleidest oder bei einem bestehenden Bandscheibenvorfall einen Hexenschuss bekommst. 

Betriebsausflug - Verletzt Du Dich während eines Betriebsausflugs oder einer Weihnachtsfeier, dann kommt die gesetzliche Unfall­ver­sicherung auf. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung allen Mitarbeitern offensteht und Deine Chefin sie organisiert hat. Eine private Geburtstagsfeier unter engsten Kolleginnen fällt daher nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz. 

Berufskrankheiten - Geld von der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung bekommst Du auch bei Erkrankungen, die durch den Beruf verursacht wurden. Welche Erkrankungen als solche anerkannt sind, ist der Berufskrankheiten-Verordnung (BVK) der Bundesregierung zu entnehmen. Sie umfasst über 80 Erkrankungen (Stand: Juni 2022). Unter gewissen Voraussetzungen kann Corona als Berufskrankheit gelten. 

Ist eine Krankheit nicht in der Liste aufgeführt, kann sie in Ausnahmefällen trotzdem als Berufskrankheit anerkannt werden. Allerdings müssen medizinische Erkenntnisse belegen, dass in einem bestimmten Beruf ein deutlich erhöhtes Erkrankungsrisiko im Vergleich zur übrigen Bevölkerung besteht. 

Von rund 106.000 Verdachtsfällen wurde im Jahr 2020 nur in jedem zweiten Fall eine Berufskrankheit anerkannt. Besseren Schutz bietet daher eine private Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung. Sie zahlt eine Rente, wenn Du aus gesundheitlichen Gründen Deinen aktuellen Beruf nicht mehr ausüben kannst. Ob Du eine anerkannte Berufskrankheit hast, prüft die Ver­si­che­rung hingegen nicht. 

Mehr dazu im Ratgeber Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung

  • Die staatliche Er­werbs­min­de­rungs­ren­te reicht nicht aus, eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ist für fast jeden sinnvoll.

  • Von uns emp­foh­lene Makler: Hoesch & Partner, Buforum24, Zeroprov, Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung, P&F (früh-gewinnt.de).

Zum Ratgeber

Fortbildung - Schickt Dich Deine Chefin zu einer Weiterbildung oder einem Seminar, dann bist Du dort auch unfallversichert, auch auf dem Hin- und Rückweg. Bildest Du Dich auf eigene Kosten weiter, besteht ebenfalls Unfallschutz, sofern die Weiterbildung Deine beruflichen Chancen verbessert und nicht nur rein hobbymäßig stattfindet. Arbeitslose, die eine Weiterbildungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit absolvieren, sind ebenfalls abgesichert. 

Freizeitunfälle - Unfälle in der Freizeit, sei es bei der Hausarbeit oder beim Sport, sind nicht gesetzlich abgesichert. Eine private Unfall­ver­sicherung zahlt hingegen bei allen denkbaren Unfällen des täglichen Lebens. 

Mittagspause - Der Weg in die Mittagspause ist versichert. Der Ver­si­che­rungs­schutz endet allerdings, wenn Du die Kantine, das Restaurant oder den Pausenraum betrittst. Stolperst Du dann in der Kantine, ist das ein privater Unfall. Der Weg aus der Mittagspause zurück zur Arbeit ist wiederum versichert. 

Wegeunfall - Der direkte Weg zu Deiner Arbeit und zu Dir nach Hause ist versichert, das nennt sich Wegeunfall. Musst Du einen Umweg nehmen, um Deine Kinder in die Kita zu bringen, dann ist dieser Weg ebenfalls versichert. Umwege wegen Fahrgemeinschaften oder Umleitungen fallen auch unter den Ver­si­che­rungs­schutz. Machst Du einen Umweg aus anderen privaten Gründen, beispielsweise um noch zum Sport zu fahren, dann hast Du keinen Ver­si­che­rungs­schutz mehr. Der Ver­si­che­rungs­schutz setzt aber nochmal ein, sobald Du Dich wieder auf den Heimweg oder Arbeitsweg begibst.

Bist Du mit der Bahn unterwegs, setzt der Ver­si­che­rungs­schutz bereits dann wieder ein, wenn Du auf dem Weg zur Haltestelle ungefähr den Weg gehst, den die Bahn ebenfalls zurücklegen würde. Passiert Dir dann auf dieser Strecke ein Unfall, ist das ein versicherter Wegeunfall (Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Juni 2022, B 2 U 16/20 R). 

Wie bist Du im Homeoffice unfallversichert?

Im Homeoffice und beim mobilen Arbeiten besteht grundsätzlich der gleiche Schutz wie bei der Arbeit in einer Betriebsstätte, zum Beispiel im Büro. Ein Unfall bei einer dienstlichen Tätigkeit zuhause ist dementsprechend abgesichert.

Die Unterscheidung zwischen privaten und dienstlichen Tätigkeiten ist daheim allerdings deutlich schwieriger, denn sie gehen teilweise nahtlos ineinander über. Gleiches gilt für die Wege.

Tätigkeiten für die Arbeit - Für Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit stehen, hast Du Ver­si­che­rungs­schutz über die gesetzliche Unfall­ver­sicherung. Darunter fällt zum Beispiel der Gang zum Drucker oder das Prüfen der Internetverbindung, wenn sie für dienstliche Zwecke gebraucht wird.

Weg in die Küche oder zur Toilette - Im Mai 2021 wurde mittels einer Gesetzesänderung der Unfall­ver­sicherungsschutz für Arbeitende im Homeoffice der Tätigkeit im Unternehmen gleichstellt. Seitdem ist auch der Gang zur Toilette sowie zum Essen, beispielsweise in die heimische Küche, versichert. 

Weg zum Schreibtisch - Verunglückst Du auf dem Weg vom Bett zum häuslichen Schreibtisch, ist das ebenfalls durch die gesetzliche Unfall­ver­sicherung abgesichert. Das Bundessozialgericht hat das als Arbeitsunfall eingestuft (Urteil vom 8. Dezember 2021, Az. B 2 U 4/21 R). 

Private Tätigkeiten - Bei privaten Tätigkeiten, die Du zuhause nebenbei erledigst, bist du nicht versichert. Wenn Du ein privates Paket an der Haustür entgegennimmst und dabei die Treppe runterfällst, hast Du keinen Ver­si­che­rungs­schutz. 

Kinderbetreuung - Ebenfalls keinen Ver­si­che­rungs­schutz hast Du bei einem Unfall im Rahmen der Vereinbarung von Beruf und Familie, zum Beispiel bei der Kinderbetreuung. Geschützt bist Du allerdings, wenn Du Dein Kind aus dem Homeoffice zur Betreuung in fremde Obhut gibst, also zum Beispiel auf dem Hin- und Rückweg in den Kindergarten, zur Kita oder zur Kindertagespflegeperson.

Auswärts arbeiten - Für das mobile Arbeiten gelten die gleichen Regelungen. Wenn Du beispielsweise mit dem Laptop im Café arbeitest, bist Du beim Gang zur Toilette ebenfalls versichert.

Welche Leistungen zahlt die Unfall­ver­sicherung?

Der zuständige Unfall­ver­sicherungsträger zahlt nach einem Unfall die Kosten für die ärztliche Behandlung. In schweren Fällen zahlt er Dir eine Rente. Die Leistungen musst Du in der Regel nicht beantragen. Der Unfall­ver­sicherungsträger prüft mithilfe der ärztlichen Unterlagen, welche Leistungen Du bekommst. 

Heilbehandlungen - Die Unfall­ver­sicherung übernimmt nach einem Arbeits- oder Wegeunfall statt der Kran­ken­kas­se die Kosten für die ärztliche Behandlung, für die erforderlichen Arzneien, für Verbands- und Heilmittel sowie für Aufenthalte im Krankenhaus oder in Reha-Einrichtungen, für Physio- und Psychotherapie.

Verletztengeld - Das Verletztengeld soll den Einkommensausfall ausgleichen, bis der Versicherte wieder arbeiten kann. Es beträgt 80 Prozent des entgangenen Bruttoentgelts bis zur Höhe des Nettolohns und wird für höchstens 78 Wochen gezahlt. Damit ist das Verletztengeld höher als das Krankengeld: Dieses beträgt nicht mehr als 70 Prozent des Bruttolohns.

Pflegegeld - Wirst Du nach einem Unfall oder durch eine Berufskrankheit pflegebedürftig, zahlt Dir die Unfall­ver­sicherung ein Pflegegeld. Damit sollen die Kosten für eine häusliche Pflegekraft oder eine Heimpflege bezahlt werden. Seit dem 1. Juli 2020 liegt der Rahmen für das Pflegegeld bei 387 bis 1.542 Euro in den neuen Bundesländern. In den alten Bundesländern gibt es 369 bis 1.483 Euro. Die Höhe hängt von dem Grad der Pflegebedürftigkeit ab. 

Unfallrente - Bei einem Gesundheitsschaden, der mindestens 26 Wochen lang andauert, kann die Ver­si­che­rung eine Unfallrente zahlen. Deren Höhe hängt von Deinem bisherigen Einkommen und dem Grad der Beeinträchtigung ab. Deine Erwerbsfähigkeit muss zu mindestens 20 Prozent gemindert sein.

Hinterbliebenenrente - Dein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner bekommt eine Hinterbliebenenrente, wenn Du wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit stirbst. Neben der Witwenrente gibt es die Hinterbliebenenrente für zwei Jahre. Für die ersten drei Kalendermonate entspricht die Rente zwei Dritteln Deines letzten Jahresbruttogehalts. Ab dem vierten Monat zahlt die Unfall­ver­sicherung 30 Prozent Deines vorangegangenen Bruttojahresgehalts. 

Leistungen der Unfall­ver­sicherungen musst Du in der Regel nicht beantragen. Die gesetzliche Unfall­ver­sicherung prüft selbst anhand der ärztlichen Berichte, welche Leistungen für Dich in Frage kommen. 

Sollte die Unfall­ver­sicherung Leistungen ablehnen, etwa weil sie einen Arbeitsunfall nicht anerkennt, solltest Du innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Bescheids widersprechen – am besten per Einwurfeinschreiben. Zusätzlich solltest Du Dir Unterstützung holen, zum Beispiel bei einem Sozialverband oder einem Fachanwalt für Sozialrecht. 

Lehnt der Unfall­ver­sicherungsträger Deinen Widerspruch ab, ergeht ein Wi­der­spruchs­be­scheid. Dagegen kannst Du innerhalb eines Monats Klage vor dem Sozialgericht erheben. Das Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht ist kostenfrei. Die Anwaltskosten musst Du allerdings selbst zahlen. Eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung übernimmt diese Kosten aber in der Regel. Kannst Du Dir die Kosten für einen Anwalt nachweislich nicht leisten, kannst Du Prozesskostenhilfe beim zuständigen Sozialgericht beantragen. 

Wann gilt Corona als Berufskrankheit?

Eine Covid-19-Erkrankung kann unter gewissen Voraussetzungen als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall gelten. Hast Du also den Verdacht, Dich auf der Arbeit mit dem Coronavirus infiziert zu haben, solltest Du das in jedem Fall der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung melden! Eine Reha oder Unfallrente bei Long-Covid zahlt die gesetzliche Unfall­ver­sicherung nämlich nur, wenn sie über die Infektion informiert wurde.

Corona als Berufskrankheit 

Covid-19 kann als Berufskrankheit gelten, wenn Du einen Beruf mit besonders hohem Infektionsrisiko ausübst. Konkret musst Du dafür im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder im Labor arbeiten. Geregelt ist das in der Nr. 3101 der Berufskrankheiten-Verordnung

Damit die Infektion als Berufskrankheit anerkannt wird, musst Du zumindest leichte Symptome haben, etwa Schnupfen oder Halsschmerzen. Verläuft die Erkrankung komplett symptomlos, liegt keine Berufskrankheit vor. 

Corona als Arbeitsunfall 

In allen anderen Berufen prüft die gesetzliche Unfall­ver­sicherung, ob Deine Corona-Infektion ein Arbeitsunfall war. Dazu musst Du nachweisen, dass Du Dich bei der Arbeit angesteckt hast. Dieser Nachweis ist nur schwer zu erbringen - versuchen kannst Du es dennoch.

Erst einmal prüft der Ver­si­che­rungsträger, ob Du bei der Arbeit „engen Kontakt“ zu einer infizierten Person hattest. Dafür musst Du darlegen, wann und mit welcher infizierten Person Du länger als zehn Minuten Kontakt hattest und das ohne Maske und ohne Abstand von 1,5 Metern. Hast Du Dich mit dieser Person länger als zehn Minuten in einem schlecht belüfteten Raum aufgehalten, dann kommt es nicht darauf an, ob Ihr eine Maske getragen oder den Abstand eingehalten habt. 

Allerdings prüft der Ver­si­che­rungsträger immer auch, ob Du Dich im privaten Bereich angesteckt haben könntest. Das Sozialgericht Konstanz hat einen Arbeitsunfall verneint, weil sich der Versicherte ebenso bei der Familie oder beim Einkaufen angesteckt haben könnte (Urteil vom 16. September 2022, Az. S 1 U 452/22). Dem Gericht zufolge müsstest Du also schon nachweisen, dass Du neben der beruflichen Tätigkeit keine weiteren Kontakte hattest. 

Corona als Wegeunfall 

Vermutest Du, Dich auf dem Weg zur Arbeit oder zurück nach Hause angesteckt zu haben, dann könnte das als Wegeunfall gelten. Der Nachweis wird Dir allerdings nicht gelingen, wenn Du mit Bus oder Bahn unterwegs warst. Hast Du hingegen eine Fahrgemeinschaft und Dein Mitfahrer war infiziert, dann lässt sich ein enger Kontakt eher belegen.   

Wie hoch ist die Unfallrente?

Die gesetzliche Unfall­ver­sicherung zahlt eine Rente (BG-Rente), wenn Du nach einem Arbeitsunfall oder aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit einen dauerhaften Gesundheitsschaden erleidest.

Deine Erwerbsfähigkeit muss um mindestens 20 Prozent gemindert sein – und das für mehr als 26 Wochen. In welchem Maße die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, entscheidet der Unfall­ver­sicherungsträger auf Basis eines ärztlichen Gutachtens.

Ist Deine Erwerbsfähigkeit um 100 Prozent gemindert, bekommst Du eine Rente, die zwei Dritteln Deines letzten Bruttojahresgehalts entspricht. Ist der Grad der Erwerbsunfähigkeit geringer als 100 Prozent, wird die Unfallrente anteilig gekürzt. Wer beispielsweise zu 50 Prozent erwerbsgemindert ist, bekommt von der gesetzlichen Unfall­ver­sicherung die halbe Rente, also Bezüge in Höhe von einem Drittel seines letzten Jahresverdienstes.

Wie meldest Du einen Arbeitsunfall?

Wenn Du bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin verunglückst, solltest Du möglichst schnell einen sogenannten Durchgangsarzt aufsuchen. Das ist in der Regel ein Facharzt für Unfallchirurgie oder Orthopädie. Die Adresse eines Durchgangsarztes bekommst Du von Deinem Hausarzt. Alternativ kannst Du die Suche der DGUV nutzen. Die speziell geschulten Mediziner schreiben einen Bericht für den Träger der Unfall­ver­sicherung und koordinieren die weitere Behandlung. 

Den Arbeitgeber benachrichtigen 

Informiere außerdem Deinen Arbeitgeber über den Unfall. Er ist verpflichtet, den Arbeitsunfall beim zuständigen Unfall­ver­sicherungsträger zu melden, wenn Du mehr als drei Tage arbeitsunfähig bist (§ 193 Absatz 1 SGB VII) Die Ver­si­che­rung prüft dann, ob Du Anspruch auf Leistungen hast. Dazu kann sie Zeugen befragen und ein ärztliches Gutachten einholen.

Meldung an den Unfall­ver­sicherungsträger

Sicherheitshalber kannst Du aber auch selbst eine formlose Meldung an den Unfall­ver­sicherungsträger tätigen – ein Anruf oder eine E-Mail genügt. 

Den zuständigen Ver­si­che­rungsträger erfährst Du über Deinen Arbeitgeber. Arbeitest Du bei einem privaten Unternehmen, bist Du je nach Branche bei einer der neun Berufsgenossenschaften versichert. Bist Du bei einer öffentlichen Stelle beschäftigt, ist eine der 23 Unfallkassen zuständig. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist die richtige Ansprechpartnerin, wenn Du für ein Unternehmen der Landwirtschaft arbeitest. 

Berufskrankheit melden 

Bist Du der Ansicht, an einer Berufskrankheit zu leiden, solltest Du zunächst zu Deinem Hausarzt oder einem Arbeitsmediziner gehen. Dieser kann die Symptome abklären und eine erste Einschätzung zu den möglichen Krankheitsursachen geben. Ist er der Meinung, dass es sich um eine Berufskrankheit handeln könnte, schickt er eine Meldung an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. 

Autoren
Julia Rieder

* Was der Stern bedeutet:

Finanztip gehört zu 100 Prozent der gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.

Wir wollen mit unseren Emp­feh­lungen möglichst vielen Menschen helfen, ihre Finanzen selber zu machen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).

Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links aber anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion emp­foh­len wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.

Ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet, hat keinerlei Einfluss auf unsere Emp­feh­lungen. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Verbraucher ist.

Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.

Mit Deinem Beitrag unterstützt Du uns bei der unabhängigen Recherche für unsere Ratgeber.

Fördere die finanzielle Bildung in Deutschland. Mit Deinem Beitrag hilfst Du uns, noch mehr Menschen zu erreichen.