Krank im Urlaub - Krankmeldung des Arbeitnehmers
Bei einer Erkrankung im Urlaub ist zu unterscheiden zwischen den Anzeigepflichten des Arbeitnehmers und seinen Nachweispflichten. So müssen Sie im Urlaub nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Ihrem Arbeitgeber die Erkrankung und die voraussichtliche Dauer anzeigen und zwar "in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung" (§ 5 Abs. 2 EntgFG). So heißt es dort: "Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen."
Die Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB). Das bedeutet, dass Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person beim Arbeitgeber entweder anrufen oder ein Fax oder eine Mail schicken müssen. Ein einfacher Brief reicht definitiv nicht, denn dies ist in der Regel nicht die schnellstmögliche Art der Übermittlung. Als Arbeitgeber ist die Personalabteilung oder der disziplinarische Vorgesetzte der richtige Ansprechpartner für die Krankmeldung. Die Krankmeldung in der Telefonzentrale, beim Pförtner oder bei einem Arbeitskollegen wird ggf. nicht ausreichen.
Sie sollten außerdem Ihre Kontaktdaten hinterlassen, d.h. wo Sie am Urlaubsort bzw. im Krankenhaus erreichbar sind. Wenn Sie Ihrem Arbeitgeber diese Kontaktdaten nicht mitteilen, kann er Ihnen ggf. die Entgeltfortzahlung verweigern. Und nochmal, weil es so wichtig ist: Warten Sie mit der Krankmeldung nicht, bis Sie bei einem Arzt waren!
Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sollten Sie sich auch mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Verbindung setzen. Denn Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, dass der Arbeitnehmer diese Anzeige- und Mitteilungspflichten gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann (auch im § 5 Abs. 2 EntgFG).
Die vorgenannten Pflichten sollten Sie ernst nehmen, denn nach § 7 EntgFG ist der Arbeitgeber ggf. berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei einem Verstoß zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers greift natürlich nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.
Auch bei einer Auslandserkrankung müssen Sie also spätestens am 4. Tag dem Arbeitgeber (notfalls also per Fax oder Mail) eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit vorlegen und diese damit nachweisen.
Wenn Sie Ihre Erkrankung während des Urlaubs ordnungsgemäß gemeldet haben, werden Ihnen die Urlaubstage, an denen Sie krank waren, nicht als Urlaub angerechnet. Die Details können Sie in den nachstehend verlinkten Artikeln nachlesen.
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