München, den 16.03.1998
Vor mir, dem Notar Dr. Schreiber, sind heute erschienen
80789 München
Die Erschienen erklären, in Kürze heiraten zu wollen. Für diesen Fall schließen sie folgenden
Ehe- und Erbvertrag
§ 1
Güterrechtliche Regelungen
Die Erschienen vereinbaren Gütertrennung.
Diese Vereinbarung ist jedoch auflösend bedingt. Übt einer der beiden Vertragsschließenden seinen Beruf wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes ganz oder teilweise nicht mehr aus, soll ab dem Tage der Geburt zwischen den Vertragsschließenden der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten. Was beide Vertragsschließenden bis zu diesem Zeitpunkt an Vermögen erworben haben, ist dann jeweils als Anfangsvermögen anzusetzen.
§ 2
Regelungen über den nachehelichen Unterhalt
Die Vertragsschließenden verzichten auf nachehelichen Unterhalt und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an. Dieser Verzicht gilt für jede Form des Unterhalts und auch für den Fall der Not.
Der Notar hat die Vertragsschließenden darüber aufgeklärt, dass dieser Verzicht die Wirkung hat, dass kein Vertragsschließender vom anderen Unterhalt nach der Scheidung verlangen kann, und zwar auch dann nicht, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.
Der Unterhaltsverzicht wird jedoch unter einer auflösenden Bedingung erklärt. Wird ein gemeinsames Kind geboren und gibt ein Ehegatte deswegen seinen Beruf entweder auf oder geht ihm nicht mehr vollumfänglich nach, gilt ab dem Tage der Geburt des Kindes das gesetzliche Unterhaltsrecht als vereinbart.
§ 3
Versorgungsausgleich
Die Vertragspartner schließen den gesetzlichen Versorgungsausgleich aus.
Der Notar hat die Vertragsschließenden darüber aufgeklärt, dass es sich bei dem Versorgungsausgleich um den Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften handelt und dass dieser von gesetzeswegen eigentlich durchgeführt werden soll. Der Notar hat ferner darüber aufgeklärt, dass der Versorgungsausgleich nur dann wirksam ausgeschlossen ist, wenn nicht binnen eines Jahres nach Abschluss dieses Vertrages Antrag auf Ehescheidung gestellt wird.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird unter einer auflösenden Bedingung vereinbart. Wir ein gemeinsames Kind geboren und gibt ein Ehegatte deswegen seinen Beruf auf bzw. übt ihn nur noch teilweise aus, soll der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ab dem Tag der Geburt nicht mehr gelten. Der Ausgleich der Versorgungsansprüche soll dann mit dem Tag der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes als Stichtag durchgeführt werden.
§ 4
Erbrechtliche Regelungen
Die Vertragsschließenden setzen sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Evtl. eheliche Kinder gelten nach dem Tode des Erstversterbenden als auf den Pflichtteil gesetzt. Bestehen sie gegenüber dem überlebenden Ehegatten auf Auszahlung des Pflichtteils, gelten sie auch nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten als auf den Pflichtteil gesetzt.
§ 5
Salvatorische Klausel
(Hier folgen die üblichen Vertragsklauseln für den Fall einer evtl. Unwirksamkeit eines Vertragsteils)
(Übrige notwendige Vermerke des Notars)
| RA G. Kaßing bei Finanztip.de Keine Haftung |
|
|
|
|