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Unter dem versicherungsrechtlichen Begriff des Deckungskapitals wird - vereinfacht ausgedrückt - das bisher aufgebaute "Guthaben" des Versicherungsnehmers in einer Kapital-Lebensversicherung oder privaten Rentenversicherung verstanden. Das Deckungskapital ist in der Versicherungsmathematik die Bezeichnung für einen versicherungsmathematisch ermittelten Wert, der einem Versicherungsvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt des Versicherungsverlaufs zusteht.
Zur Finanzierung des Deckungskapitals im Hinblick auf die Todesfallleistung wird bei der Tarif- und Beitragskalkulation ein entsprechender Wert für das Todesfallrisiko von dem Versicherer sowohl in der Risikoversicherung als auch in der gemischten Lebensversicherung berücksichtigt. Abgesehen von einer vereinbarten Dynamik bleiben die Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung für die gesamte Versicherungsdauer konstant. In der Beitragskalkulation wird mithin der Risikobeitrag zunächst höher erfasst, als er in den ersten Jahren zur Deckung des Todesfallrisikos erforderlich ist. Die zunächst höheren Risikoanteile werden ebenfalls im Deckungskapital verzinslich angesammelt und je länger der Versicherungsvertrag läuft, desto mehr werden im Laufe der Zeit diese Risikobeiträge mit den dann rechnerisch zu niedrigen Risikoanteilen verrechnet. Letztlich wird so der "Fehlbetrag" für die späteren Risikoanteile aus dem vorher "rechnerisch zu hohen" Deckungskapital finanziert.
Wie dargelegt, soll das Deckungskapital sicherstellen, dass im Erlebensfall die garantierte Versicherungsleistung auch an den Versicherungsnehmer bzw. dem Bezugsberechtigten ausgezahlt werden kann. Doch was ist bei vorzeitiger Kündigung? Wie darf der Versicherer die Kosten für eine Abschlussprovision verrechnen? Wie entsteht ein gezillmertes Deckungskapital? Der Versicherer finanziert die Abschlusskosten praktisch vor und erhält aus den laufenden Versicherungsbeiträgen diesen vorfinanzierten Betrag in Raten zurück. Als Folge wird das anwachsende Deckungskapital um die bisher noch nicht verrechneten Abschlusskosten gemindert. So entsteht ein so genanntes "gezillmertes Deckungskapital".
Bei einer vorzeitigen und frühen Beendigung einer Lebensversicherung ist deshalb rechnerisch auch noch kein oder nur ein geringes Deckungskapital für den Versicherungsnehmer vorhanden. Es würde daher rechnerisch kein oder nur ein sehr geringer Rückkaufswert zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund sieht das Versicherungsvertragsgesetz einen Mindestrückkaufswert bei einer Kapital-Lebensversicherung vor.
Fazit: Das Deckungskapital (Sparbeiträge und erwirtschaftete Zinsen) ist insolvenzsicher als Sicherungsvermögen zu verwahren. Die Bestimmungen zum Aufbau des Deckungskapitals und zur Ermittlung der Überschussbeteiligung und der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zeigen, dass der Gesetzgeber an allen wichtigen Stellschrauben (einschließlich Sicherungsfonds dafür sorgt, dass die Versicherungsnehmer ein Höchstmaß an Sicherheit genießen können.
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