Rente
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Im November 2019 haben wir Sie dazu aufgerufen, Ihre Riester-Rentenversicherungen zu überprüfen. Grund dafür war ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF), in dem doppelte Provisionen bei Riester-Verträgen als unzulässig eingestuft wurden.

Mit Hilfe eines Musterformulars der Verbraucherzentrale Hamburg haben viele von Ihnen versucht, vom Versicherer Auskunft über zu viel bezahlte Provisionen zu erhalten. Manche von Ihnen bekamen Geld zurück, fragten sich aber, ob der Betrag richtig war. Es kann sich um Summen bis in den vierstelligen Bereich handeln. Andere erhielten vom Versicherer Absagen – oder gar keine Antwort.

Bis zuletzt fehlten klärende Worte, welche Verträge betroffen sind, welche Ansprüche Sie wirklich gegenüber Ihrem Versicherer haben – und wie Sie diese im Zweifel durchsetzen. Der letzte Stand: Das BMF hat uns klar mitgeteilt, dass alle Riester-Rentenversicherungen betroffen sind, egal wann sie abgeschlossen wurden.

Allerdings können Sie doppelt berechnete Provision nur dann beanstanden, wenn die Beitragssumme stets gleichgeblieben ist – Sie also Zulagen unmittelbar durch Eigenbeiträge ersetzt haben oder umgekehrt. Hatten Sie dagegen Ihre Beiträge herabgesetzt oder ausgesetzt und erst später wieder erhöht, kann eine doppelte Provision zwar unverschämt, aber dennoch zulässig sein. Das kommt dann auf die genauen Vertragsbedingungen an.

Und so gehen Sie vor:

1. Sie haben Zulagen durch Eigenbeiträge unmittelbar ersetzt oder umgekehrt: Fordern Sie Ihren Versicherer nochmals schriftlich auf, die zu viel berechnete Provision auszuweisen und zu erstatten.

2. Haben Sie Beiträge vorübergehend herabgesetzt oder ausgesetzt und dann wieder aufgegriffen: Schauen Sie in die Vertragsbedingungen, ob dort im Zusammenhang mit Beitragsänderungen und Beitragsfreistellung das Recht auf erneute Provision festgehalten ist. Dies kann der Fall sein, wenn Versicherer eine Beitragssenkung als teilweise Beitragsfreistellung auslegen. Dann müssten Sie aber einen Nachtrag zum Versicherungsschein erhalten haben.

Entdecken Sie keine Klausel, fordern Sie den Versicherer auf, etwaige doppelte Provisionen aufzuzeigen und zu erstatten. Und selbst wenn Sie die Klausel finden, sollten Sie es trotzdem probieren.

3. Haken Sie insbesondere nach, wenn Ihr Versicherer schreibt, Ihr Vertrag sei zu alt und daher nicht betroffen.

4. Fordern Sie die Rückzahlung unbegrenzt, denn Ihre Ansprüche müssen nicht verjährt sein.

5. Wenn der Versicherer nicht reagiert oder die Rückzahlung nicht transparent aufschlüsselt: Wenden Sie sich an den Versicherungsombudsmann. Dieser muss auch berücksichtigen, dass die Aufsicht Bafin in ihrem Journal vom Oktober 2019 zu einem Handeln „im Sinne der Verbraucher“ aufgerufen hat.

Sara Zinnecker
Autor

Stand:

Sara Zinnecker war bis Juni 2020 Finanztip-Redakteurin im Team Bank & Geldanlage. Nach ihrem Volontariat an der Georg von Holtzbrinck-Schule für Wirtschaftsjournalisten schrieb sie beim Handelsblatt über Geldanlage und Altersvorsorge. Zuvor studierte Sara Zinnecker in Nürnberg, Italien und Portugal internationale Volkswirtschaftslehre mit Diplom-Abschluss, arbeitete bei Lokalzeitungen sowie der Süddeutschen Zeitung.

23 Kommentare

  1. Hallo Frau Zinnecker,
    Habe meine Eigenbeiträge 3 mal erhöht aufgrund von Lohnerhöhungen. Haben dann auf Nachfrage warum meine Abschluß- und Vertriebskosten so hoch wären die Antwort erhalten das nach jeder Erhöhnung wieder eine Laufzeit von 5 Jahren beginnt. Kann ich da wieder Kosten einfordern?

  2. Obwohl mein Brutto Verdienst 2020 wegen Kurzarbeit, Jobverlust, Arbeitslosengeld, 450,- mini Job sich nur auf insgesammt ca 24.000 Euro Brutto bewegt. Bekomme ich bei 360,- Eigen Einzahlung bei zwei Kindern und meiner Zulage nur 240,- Zulage ?
    Das stimmt doch vorne und hinten nicht. Auf ganze 10 DIN A4 Seiten wird alles ausgeführt ob es Sinn macht oder nicht. Auf die Zeile wo es dann drauf ankommt kann ich nicht mal erkennen wurde nur ein Kind berücksichtigt oder beide, wegen Studium beginn und Unklarheit mit der Familienkasse (Kindergeld wurde nachgezahlt)
    Totale Intransparentz und das seid fast 20 Jahren Riester.

    Meine Vermutung ist da nun: das der mini Job mit seiner „nicht Rentenbefreiung“
    Die Rentenzahlung über die betrachtung angehoben hat, ich meine ARB Geld (Rentenbetrag + Rentenbetrag aus dem 450,- mini Job) das vermeintlich zuerzielendes Brutto angehoben hat.
    Mit anderen Worten: ist die Formel 4% vom vorjahres Brutto überhaupt korreckt, wenn mit einem Nebenjob in die Rentenkasse zusetzlich eingezahlt wird ?

  3. Guten Tag Frau Zinnecker,

    was ist mit den Riesterverträgen mit dynamischer Beitragsanpassung im Hinblick auf Doppelprovisionen? Ich habe seit 2005 einen Vertrag bei der Allianz mit jährlicher Beitragserhöhung um 5% und zahle immer noch weiterhin jährlich Abschluss- und Vertriebskosten. Ist das richtig? Der Vertrag wurde einmal so unterschrieben und seitdem von meiner Seite aus im Hinblick auf die Beiträge nichts geändert. Es allerdings ab 2012 und ab 2015 jeweils ein Kind nicht mehr zulageberechtigt gewesen.

    Viele Grüße

  4. Hallo Frau Zinneker,

    ich habe immer den Höchstbetrag von 2100 € in meinen Riesterrentenvertrag bei der Allianz eingezahlt. Jeweils im Folgejahr nach Zuteilung der staatlichen Zulagen (Grundzulage und Kinderzulage) wurde mir dieser Zulagenbetrag rücküberwiesen. Hätte die Versicherung mir nicht auch anteilig die Abschluss- und Verwaltungsgebühren zurückerstatten müssen? Fällt das auch unter die Rubrik „Doppelte Provision kassiert“ oder ist diese künstliche Aufblähung des Eigenbetrags und Rückzahlung nur der Zulagen rechtens?

    Herzlichen Dank und beste Grüße

  5. Hi Sandra,
    ich habe meinen Vertrag im November 2005 bei der Alten Leipziger (über MLP abgeschlossen). Damals noch als Student mit einer Jahresrate von 25€; es ging darum die 2,75% Garantiezins einzusacken. 2006 erhöhte sich mein Jahresbeitrag auf 37,50€. 2007. mittlerweile in Lohn und Brot, ging der Vertrag dann auf 1461€ (bei jährlicher Zahlungsweise) und ist seitdem so geblieben.
    Ich sehe meinen Fall nicht den Musterbeispielen.
    Wie würden Sie meine Ansprüche einschätzen?
    (*die MLP Beratung habe ich zwischenzeitlich beendet)
    Herzlichen Dank und viele Grüße
    Wolfgang

  6. Hallo Frau Zinnecker,
    mein Altersvorsorgevertrag besteht seit 2004 bei der Bayern Versicherung. Von Anfang an wurden in den Vertrag die Zulagen (für mich und 2 Kinder) und der Mindesteigenbeitrag in Höhe von EUR 60,00 eingezahlt. In 2019 habe ich den Eigenbeitrag auf EUR 2.140,00 erhöht.
    Bin ich von der doppelten Provision betroffen?

  7. Hallo Sara,

    meine Versicherung, die R&V hat mir im Dezember 2020 sehr ausweichen auf das von Euch zur Verfügung gestellt Schreiben geantwortet, nämlich, dass mein Vertrag nicht betroffen sein, da er in 2004 abgeschlossen wurde. Ich habe deinen Beitrag von Freitag nun genutzt um die R&V erneut aufzufordern mir mitzuteilen, ob mein von doppelten Provisionen betroffen ist. Mal abwarten ob ich nun Antworten auf die Fragen erhalte.

    Vielen Dank schon einmal für das Update!

    Beste Grüße
    Simon

    1. Hallo, es geht mir genauso, habe deshalb den Ombudsmann eingeschaltet, aber dabei ist auch nichts rausgekommen. Ich zahle jedes Jahr Abschluss- und Verwaltungskosten, aber keiner kann mir so richtig sagen ,wieso ich immer wieder Abschlusskosten, ich glaube 2% meiner Einzahlung und der Zulagen, zahlen muß. Es steht allerdings auch so in den Unterlagen drin. Da hatte ich vor Jahren schon mal angerufen und nachgefragt, aber eine richtige und für mich verständliche Antwort hab ich nicht bekommen.

  8. Ich zahle seit 2007 monatlich 165 Euro und erhalte lediglich die Grundzulage von 154 bzw zuletzt 175 Euro als kinderloser Alleinstehender.
    Kann ich dann überhaupt betroffen sein?

  9. Hallo Frau Zinnecker,
    ich habe einen geförderten UniProfiRente Altersvorsorgevertrag, der in den UniGlobalVorsorge und den UniEuroRenta-Fonds investiert. Ist dieser Vertrag eine „Rentenversicherung“ im Sinn des BMF-Schreibens oder ein reiner Fondssparplan?
    Herzliche Grüße
    Roland

    1. Hallo Roland,
      Sie besparen einen sogenannten Riester-Fondssparplan; ich würde meinen, dass wie der Bausparvertrag auch, dieser nicht in den Rahmen des BMF-Schreibens fällt. Zumal die Fondsgesellschaften die Provision teils auch anders berechnen. Ich versuche aber, dies noch einmal zu prüfen.
      Beste Grüße

      1. Hallo Frau Zinnecker,
        die gleiche Frage würde mich auch interessieren. Vielen Dank und beste Grüße,
        Sebastian

  10. Hallo, meine Ehefrau ist als geringfügig Beschäftigte Riester-berechtigt und zahlt den Mindestbeitrag von 60,-€/a ein, ich bin als Selbständiger unmittelbar berechtigt und zahle den gleichen Mindestbeitrag ein. Wir erhalten zusätzlich Zulagen für unsere Kinder. Ist da etwas rauszuholen? Wir zahlen:
    – Abschluss- und Vertriebskosten: 2 % aller Eigenbeiträge und staatliche Zulagen (für die Grund- und die Abrufphase)
    – Vertragsführungsgebühr (1 EUR/Mo)
    – laufende Verwaltungskosten (2 % auf Tarifbeitrag und 2% auf Rente)
    – Verwaltungskosten

    1. Hallo Thomas,
      da Sie nur sehr wenig einzahlen, ist auch die Provision entsprechend gering. Selbst, wenn Sie betroffen wären, gäbe es wohl nicht viel zurück. Prüfen Sie mit Hilfe des Blogs und unserer Anleitung, ob Sie überhaupt betroffen sein könnten (haben Sie Beiträge geändert, ausgesetzt u wieder angehoben, sind Zulagen hinzugekommen und haben Sie deshalb weniger einbezahlt). Haben Sie immer nur den Mindestbeitrag eingezahlt, ist schwer vorstellbar, wo eine doppelte Provision herkommen sollte.
      Beste Grüße

  11. Hallo,
    gilt diese Regelung auch für Bausparvertäge mit Wohnriester Komponente. Die BHW erhebt in den ersten fünf Jahren jeweils eine Abschlussgebühr. Oder handelt es sich in diesem Fall nicht um eine klassische Riester Rentenversicherung?
    Vielen Dank für eine kurze Antwort im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    Nils

    1. Hallo Nils,
      leider sind Bausparverträge unseres Wissens nicht betroffen. Das BMF-Schreiben bezieht sich auf Rentenversicherungen. Ich hake mal nach.
      Beste Grüße

  12. Spätes Aufwachen einer Verbraucherzeitschrift,
    das haben schon vor dem Bafin die Spatzen vom Dach gepfiffen.
    Verbraucherschutz beginnt bei Einführung Produkte, nicht 18 Jahre danach.
    Das Bafin kann sich darin rühmen, diese Produkte sogar zertifiziert zu haben.
    Selbst das von Ihrer Zeitschrift favorisierte DWS Riester Rente Premium gehört dazu.

  13. Ich habe nach Monaten von meinem Versicherer die lapidare Antwort erhalten: Nein, keine Doppprivision. Und jetzt?

    1. Hallo Achim,
      können Sie sagen, um welchen Versicherer es sich handelt? Einige haben tatsächlich die Provision von Vornherein prozentual laufend berechnet, zB die Hannoversche. Wenn bei Ihnen Grund zur Annahme besteht, dass Sie zu viel Provision bezahlt haben – Sie also während der Laufzeit einmal Beiträge gesenkt und wieder angehoben haben – sollten Sie beim Versicherer nochmal nachhaken. Stellen Sie dar, wann genau sich bei den Beiträgen bei Ihnen etwas getan hat und fragen Sie nach, wie dies verprovisioniert wurde. Haben Sie Beiträge ausgesetzt und erst später wieder aufgenommen, schauen Sie in die Vertragsbedingungen, ob eine doppelte Provision dort festgehalten ist. Je konkreter Sie Ihren „Verdacht“ schildern, umso besser. Weisen Sie den Versicherer darauf hin, dass die Bafin die Branche darauf hingewiesen hat, Anfragen/Anliegen „im Sinne der Verbraucher“ zu regeln. Wenn dann nichts zurück kommt, können Sie sich – wie beschrieben – an den Ombudsmann wenden.
      Beste Grüße

  14. „Sie haben Zulagen durch Eigenbeiträge unmittelbar ersetzt oder umgekehrt“

    Was bedeutet das genau, was ist mit „ersetzt“ gemeint? Ich zum Beispiel habe seit 2011 bei der DWS immer den gleichen Eigenbeitrag bezahlt und jedes Jahr Zulagen erhalten. Gilt es dann auch für mich, dass ich womöglich eine doppelte Provision gezahlt habe?

    1. Hallo Daniel,
      danke für Ihren Beitrag. Ersetzt bedeutet, dass Sie Ihren Eigenbeitrag gesenkt haben, als zB eine Kinderzulage hinzukam. Oder umgekehrt, sie haben Ihren Eigenbeitrag wieder erhöht, als Kinderzulagen wegfielen. Es muss sich also, was die Einzahlungen in den Vertrag angeht, etwas geändert haben. Auch wenn Sie Beiträge abgesenkt und später wieder aufgegriffen haben, besteht die Chance, dass Sie Anspruch auf Rückzahlung zu viel entrichteter Provision haben. In dem Fall kommt es auf die Vertragsbedingungen an.
      Beste Grüße

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