Gewillkürtes Betriebsvermögen Steuertipp gewillkürtes Betriebsvermögen

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Gewillkürtes Betriebsvermögen für ein Auto liegt vor, wenn das Auto zu mindestens 10 Prozent und höchstens 50 Prozent für das Unternehmen eingesetzt wird. Dann können sämtliche Kosten für Benzin, Steuern, Ver­si­che­rung, Abschreibung, Leasingraten, Reparaturen und Finanzierung von der Steuer abgesetzt werden. Du benötigst dafür lediglich ein sogenanntes Anlagenverzeichnis, in dem der Pkw erscheinen muss.

Unterschied notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen sowie notwendigem Privatvermögen. Ein Wirtschaftsgut ist dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn es ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt wird oder dazu bestimmt ist. Voraussetzung ist eine betriebliche Nutzung zu mindestens 50 Prozent. Ein Wirtschaftsgut stellt dann notwendiges Privatvermögen dar, wenn es zu mehr als 90 Prozent privat genutzt wird.

Es bleibt mithin ein „offener Teil“ der betrieblichen Nutzung zwischen 10 Prozent und 50 Prozent. Unter gewillkürtem Betriebsvermögen werden Vermögensgegenstände verstanden, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden. Wenn der Unternehmer diese Wirtschaftsgüter in seiner Buchführung als Betriebsvermögen ausweist, sind sie gewillkürtes Betriebsvermögen. Ob ein Wirtschaftsgut gewillkürtes Betriebsvermögen darstellt oder nicht, hängt somit von der Entscheidung des Unternehmers ab.

Wirtschaftsgüter im notwendigen Betriebsvermögen sind auch dann Betriebsvermögen, wenn sie aufgrund eines Fehlers nicht in der Buchhaltung als solche ausgewiesen sind. Bei der späteren Einbuchung ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert zu aktivieren, der zu Buche stehen würde, wenn das Wirtschaftsgut von Anfang an richtig ausgewiesen worden wäre.

PKW als gewillkürtes Betriebsvermögen

Als Folge muss die Privatnutzung des Autos versteuert werden. Die Finanzverwaltung bedient sich dafür einer Pauschale: Sie erfasst die Privatnutzung einfach pauschal mit 1 Prozent pro Monat, also 12 Prozent pro Jahr, vom kompletten Bruttolistenpreis des Wagens zum Zeit­punkt seiner Erstzulassung. Das kann bei teuren, älteren Autos leider dazu führen, dass Du letztlich doch auf Deinen Kosten sitzenbleibst. Dann musst Du in den sauren Apfel beißen und ein Fahrten­buch führen.

Hinweis: Für Fahrzeuge des gewillkürten Betriebsvermögens kommt die Ein-Prozent-Regel für einige Berufsgruppen mit geringer Außendiensttätigkeit nicht mehr zur Anwendung. Stattdessen sind diese Berufsgruppen verpflichtet, den Anteil der Privatnutzung anhand geeigneter Aufzeichnungen zu schätzen. Hier macht es vermutlich Sinn, die Aufzeichnungen in Form eines vereinfachten Fahrten­buchs zu führen.

13. Dezember 2012


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