So stellst Du den Pflegeantrag richtig
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Die Betreuung von Kindern kann ganz schön ins Geld gehen. Wenn Du bestimmte Voraussetzungen erfüllst, kannst Du die Ausgaben für die Babysitterin, den Kindergarten und andere Dienstleister teilweise von der Steuer absetzen.
Du kannst pro Jahr und Kind bis zu 6.000 Euro Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen, allerdings nur anteilig.
Die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist an drei Bedingungen geknüpft (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG):
Trennen sich die Eltern, entscheidet die Haushaltszugehörigkeit des Kindes über die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten. Oft ist das Kind bei der Mutter gemeldet, ein Vater kann demnach keine Kosten absetzen.
Das wollte ein Vater nicht wahr haben, denn er hatte sich nach der Trennung von der Mutter hälftig an den Betreuungskosten beteiligt. Er gab deshalb in seiner Steuererklärung 299 Euro als Kinderbetreuungskosten an. Davon sollten zwei Drittel, also 199 EUR, als Sonderausgaben abgezogen werden.
Aber: Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten das ab. Begründung: Die Tochter lebte im Haushalt der Mutter, es fehlt dem Vater die Haushaltszugehörigkeit seines Kindes.
Auch der Bundesfinanzhof schloss sich erwartungsgemäß dieser Rechtsauffassung an und wies die Revision des klagenden Vaters in seinem Urteil vom 11. Mai 2023 zurück (Az. III R 9/22).
Der Mann gab aber nicht auf und legte gegen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 1041/23). Doch Deutschlands höchstes Gericht teilte durch einen Beschluss vom 22. Februar 2024 mit, dass die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird.
Ein Abzug von Kinderbetreuungskosten ist bei haushaltsinternen Lösungen in der Regel nicht möglich, wenn zum Beispiel die kinderbetreuende Oma mit Dir und Deinem Kind zusammenwohnt. Ausgeschlossen ist der Abzug auch, wenn die Betreuungsperson zwar woanders wohnt, aber für das betreute Kind einen Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag hat.
Ab dem 14. Geburtstag des Kindes darfst Du die Kinderbetreuungskosten nicht mehr als Sonderausgaben absetzen. Daher musst Du im Jahr, in dem Dein Kind 14 Jahre alt geworden ist, Deine Aufwendungen taggenau aufteilen.
Tipp: Fallen Betreuungsaufwendungen für Dein Kind ab 14 Jahren in Deinem Haushalt an, dann ist hierfür eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen möglich.
Als Kinderbetreuungskosten sind unter anderem die folgenden Aufwendungen in Deiner Steuererklärung absetzbar:
Bei den folgenden Punkten handelt es sich aus Sicht des Finanzamts nicht um Kinderbetreuung, die Kosten sind deshalb nicht absetzbar:
Tipp 1: Unterrichtskosten können in einer anderen Kategorie absetzbar sein. Zahlst Du Schulgeld für eine Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft, dann zählt das nicht zu den Kinderbetreuungskosten. Du kanns aber 30 Prozent des Schulgelds als Sonderausgaben absetzen. Trage Deine Kosten in der Anlage Kind ab Zeile 55 ein.
Tipp 2: Kosten für Nachhilfe darfst Du im Rahmen eines beruflich bedingten Umzugs geltend machen, seit 1. März 2024 in Höhe von bis zu 1.286 Euro. Diese Ausgaben zählen wie die anderen Umzugskosten zu den Werbungskosten und sind in Anlage N in Zeile 65 einzutragen.
Damit Du die Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen kannst, musst Du auf Deinen Namen ausgestellte Rechnungen oder Gebührenbescheide vorlegen können. Außerdem musst Du die Rechnungssumme auf das Konto des Betreuers überwiesen haben. Barzahlungen und Barschecks erkennt das Finanzamt nicht an.
Die Belege musst Du dem Finanzamt jedoch erst nach Aufforderung vorlegen. Der Steuererklärung musst Du keine Nachweise beifügen.
Bist Du selbst der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin der Betreuungsperson Deiner Kinder, zum Beispiel einer Haushaltshilfe im Rahmen eines Minijobs oder eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, musst Du auf Nachfrage des Finanzamts den Arbeitsvertrag vorlegen.
Bei gemischten Leistungen benötigst Du grundsätzlich einen Beleg, der die Kosten für die Betreuung der Kinder separat ausweist. Denn nur diese sind absetzbar. Aufwendungen für Essen kannst Du hingegen nicht geltend machen.
Unterstützt Dich zum Beispiel ein Au-pair sowohl im Haushalt als auch bei der Kinderbetreuung, dann musst Du Deine Aufwendungen aufteilen. Falls der Arbeitsvertrag keinen bestimmten Zeitanteil vorgibt, kannst Du pauschal eine Hälfte den Kinderbetreuungskosten zuordnen und die andere den haushaltsnahen Dienstleistungen.
Das Taschengeld für das Au-pair solltest Du auf jeden Fall auf dessen Konto überweisen. Denn selbst wenn das Au-pair überhaupt kein Konto hat, dürfen Finanzämter aufgrund der ausdrücklichen Gesetzesformulierung keine Barzahlung akzeptieren (Finanzgericht Köln, Urteil vom 10. Januar 2014, Az. 15 K 2882/13).
Wenn das Kind einen Kindergarten oder Hort besucht, reicht ein Bescheid der Einrichtung, in dem die Kosten für die Betreuung festgehalten sind, und ein Überweisungsbeleg.
Wenn Deine (Schwieger-)Mutter oder andere nahe Angehörige auf Dein Kind aufpassen und die Betreuung bezahlt wird, dann kannst Du diese Kosten von der Steuer absetzen. Dafür müssen allerdings eindeutige Vereinbarungen schriftlich getroffen worden sein, die Ihr auch tatsächlich umsetzt.
Tipp: Wenn die Oma oder ein anderer Verwandter unentgeltlich auf den Nachwuchs aufpasst, ist immerhin eine Erstattung der Fahrtkosten möglich. Auch das solltest Du schriftlich vereinbaren. Regele zum Beispiel in einem Vertrag, dass die Großmutter Dein Kind regelmäßig betreut und für jeden gefahrenen Kilometer 30 Cent als Aufwandsentschädigung bekommt. Die Oma stellt hierfür eine Rechnung, die Du per Überweisung begleichst. Dann kannst Du die erstatteten Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten absetzen (Finanzgericht Baden-Württemberg vom 9. Mai 2012, Az. 4 K 3278/11). Übrigens: Einen bloßen Fahrtkostenersatz muss die Großmutter nicht versteuern.
Weitere Steuervorteile für Familien haben wir für Dich in einem eigenen Ratgeber zusammengefasst.
So stellst Du den Pflegeantrag richtig
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Deine Kinderbetreuungskosten trägst Du in voller Höhe in der Anlage Kind Deiner Steuererklärung ab Zeile 66 ein. Rechne also nicht vorher aus, wie viel Du absetzen kannst, das macht das Finanzamt für Dich. Du musst für jedes Kind eine eigene Anlage ausfüllen.
Achtung: Steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers musst Du in der Anlage Kind in Zeile 67 angeben. Denn sie mindern die abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten (BFH, Beschluss vom 14. April 2021, Az. III R 30/20). Bedenke, dass dieser steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschuss zur Betreuung von Kindern seitens des Arbeitgebers finanziell immer besser ist als der steuerliche Abzug von Kinderbetreuungskosten.
Nutzt Du ein gutes Steuerprogramm, musst Du Dich um die Zeilennummer nicht kümmern. Denn die Steuersoftware oder Steuer-App fragt alles ab und trägt es dann im Hintergrund an der richtigen Stelle ein.
Wir empfehlen als Steuerprogramm für alle Fälle Wiso Steuer 2024 und Steuersparerklärung (Steuerjahr 2023) (ohne Photovoltaik). Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2024.
Für sehr einfache Fälle bieten sich auch die Steuer-Apps Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix an.
Tipp: Hast Du laufende Betreuungskosten und willst nicht auf die Steuererklärung warten, kannst Du beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Dann hast Du ab dem nächsten Monat mehr Netto auf dem Konto.
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