Stundungsantrag Stundung von Steuern beim Finanzamt – so geht's

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Antrag auf Stundung der Steuerschuld ist für alle Steuerarten möglich.
  • Voraussetzung ist, dass es eine „erhebliche Härte“ wäre, wenn die Steuern zum Termin gezahlt werden müssten.
  • Pro angefangenen Monat können 0,5 Prozent Stundungszinsen und zu Beginn eine Sicherheitsleistung fällig werden.

So gehst Du vor

  • Wenn Du absehen kannst, dass Dich eine zu erwartende Steuerzahlung finanziell überfordern wird, stelle so früh wie möglich einen Stundungsantrag.
  • Der Antrag kann formlos erfolgen, muss aber per Brief beim Finanzamt eingehen.
  • Es liegt im Ermessen des Finanzamts, ob dem Antrag stattgegeben wird. Ist das nicht der Fall, kannst Du es noch mit einem Vollstreckungsaufschub probieren.

Steuerforderungen vom Finanzamt kommen nie zum richtigen Zeit­punkt. Aber es gibt Situationen, in denen absehbar ist, dass Du die Steuerschuld nicht zahlen können wirst. Das passiert sicher eher bei Selbstständigen, die bei einer Steuernachzahlung plus horrender Steuervorauszahlungen schnell vor dem finanziellen Kollaps stehen. Aber auch Angestellten kann es passieren, etwa bei Kurzarbeit oder gar Arbeitslosigkeit und wenn zum Beispiel die Raten fürs Haus weiter zu zahlen sind. Die Lösung in einem solchen Fall ist ein Antrag auf Steuerstundung.

Erhebliche Härte als Kriterium für Stundung

Vielleicht fragst Du Dich, warum Du in einer Ausnahmesituation versuchen solltest, die Steuer stunden zu lassen. Die Antwort darauf ist einfach. Bist Du nicht in der Lage, eine fällige Steuer (zum Beispiel die Einkommensteuer) pünktlich zu zahlen, so fallen automatisch Säumniszuschläge (§ 240 Abgabenordnung AO) an. Außerdem drohen Vollstreckungsmaßnahmen. Einfach nicht zu zahlen, ist also keine gute Option. Die Steuerstundung bietet einen Ausweg, um das Steuerproblem wenigstens zeitlich nach hinten zu verschieben. 

Geregelt ist die Steuerstundung in Paragraf 222 AO. Dort heißt es: „Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.“ Das entscheidende Kriterium für eine Steuerstundung ist demnach „eine erhebliche Härte“. Es gibt in der Abgabenordnung keine konkrete Zahl, wann einem Stundungsantrag vom Finanzamt stattgegeben wird. Es braucht aber einen sehr guten Grund, damit der Antrag erfolgreich ist.

Persönliche und sachliche Stundungsgründe

Die für eine Steuerstundung erforderliche erhebliche Härte der Steuerzahlung kann sich aus persönlichen oder aus sachlichen Gründen ergeben.

Was sind persönliche Gründe für einen Stundungsantrag?

Die Stundung aus persönlichen Gründen wird zumeist zur Überbrückung einer vorübergehenden finanziellen Notlage gewährt (Stundungsbedürftigkeit). Das ist zum Beispiel gegeben, wenn Du durch die pünktliche Entrichtung der Steuern in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten kommen würdest. Beispiele sind eine lange Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit oder eine Naturkatastrophe. Diese Notlage musst Du mit entsprechenden Belegen nachweisen können. Dabei darfst Du die finanzielle Notlage nicht selbst schuldhaft herbeigeführt haben (Stundungswürdigkeit). Nur wenn Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit gleichzeitig vorliegen, kommt eine Stundung aus persönlichen Gründen in Betracht.

Was sind sachliche Gründe für eine Stundung?

Diese gehen auf Umstände zurück, die zur Höhe der Steuer am Fälligkeitstag geführt haben. Ein sachlicher Stundungsgrund liegt zum Beispiel vor, wenn sich der Steuerzahler auf Steuernachforderungen nicht rechtzeitig einrichten konnte, weil erst eine Betriebsprüfung zu der Steuernachzahlung geführt hat. Ein weiterer sachlicher Grund ist gegeben, wenn die Steuer durch Tilgung mit zu erwartenden Gegenansprüchen verrechnet werden kann. Dies wird auch als technische Stundung, Verrechnungsstundung oder Überbrückungsstundung bezeichnet.

Beispiel: Du reichst zusammen mit Deiner Umsatzsteuererklärung auch Deine Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung ein. Dabei stellst Du den Antrag, dass die Umsatzsteuerschuld zinslos gestundet wird, bis die zu erwartende Einkommensteuererstattung veranlagt worden ist. In der Regel wird die Veranlagung der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung in einem solchen Fall vorgezogen, damit die Verrechnung mit der Umsatzsteuerschuld zeitnah erfolgen kann.

Zinsen, Sicherheitsleistung, Ratenzahlung

Bevor wir gleich im nächsten Kapitel zum eigentlichen Stundungsantrag kommen, noch kurz etwas zu den Finanzen. Dabei gibt es drei Punkte zu beachten. 

Was ist mit Zinsen bei einer Steuerstundung?

Laut Paragraf 234 AO werden für die Dauer einer gewährten Steuerstundung Stundungszinsen erhoben. Sie betragen 0,5 Prozent für jeden angefangenen Monat und sind mit der endgültigen Zahlung der Steuerschuld zu begleichen.

Die Verzinsung ist aber kein Muss. Denn das Finanzamt kann auf die Stundungszinsen ganz oder teilweise verzichten. Dass ist der Fall, wenn die Erhebung der Stundungszinsen nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre (§ 234 Abs. 2 AO).

Braucht es eine Sicherheitsleistung?

Im Prinzip ist eine Stundung eine Art Kredit, den Du beim Finanzamt aufnimmst. Da ist es zumindest verständlich, dass der Fiskus vorab auf einer Sicherheitsleistung bestehen kann. Im Paragraf 222 AO heißt es: „Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.“ Auf die Gestellung von Sicherheitsleistungen wird aber oft verzichtet. Das gilt zumindest dann, wenn es sich um kleinere Stundungsbeträge handelt oder wenn die Stundung nur einen kurzen Zeitraum umfasst.

Antrag auf Ratenzahlung beim Finanzamt

Wir hatten eben schon den Vergleich zum Kredit und der passt auch für die Ratenzahlung. Du kannst also beim Finanzamt einen Antrag auf Ratenzahlung beantragen. Das ist sogar sehr zu empfehlen, zeigt es doch der Behörde, dass Du ernsthaft gewillt bist, Deine Steuerschuld zu begleichen. Das ist kein separater Antrag, sondern Bestandteil des eigentlichen Stundungsantrags. Und zu dem kommen wir jetzt.

Was muss in den Stundungsantrag?

Wichtig ist, dass eine Stundung grundsätzlich nicht rückwirkend gewährt wird. Hast Du die Frist zur Zahlung Deiner Steuerschuld überschritten, ist es in der Regel schon zu spät. Wenn Du schon bei Abgabe der Steu­er­er­klä­rung merkst, dass Dich die zu erwartende Zahlung der Steuern in einen finanziellen Engpass treiben wird, stelle den Stundungsantrag sofort. Oder spätestens unmittelbar nachdem Du den Steuerbescheid erhalten hast.  

Ein Stundungsantrag kann formlos, muss aber in Schriftform erfolgen. Es braucht also keinen Vordruck vom Finanzamt, Du muss Deinen Antrag aber in Briefform einreichen. Entweder per Post – oder indem Du das Schreiben im Amt abgibst. 

In einen Stundungsantrag gehören:

  • Persönliche Angaben, also Dein Name, Deine Adresse, Deine Steuernummer und Deine Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer.
  • Angaben zur Steuer, also um welche Steuer und welchen Steuerbescheid es sich handelt, die Höhe der zu zahlenden Steuer (Steuerschuld) und ein Datum, wann Du die fälligen Steuern zahlen wirst. 
  • Antrag auf Ratenzahlung, also die Erklärung, in welchen Raten und zu welchen Zeit­punkten Du zahlen wirst. Lege in diesem Fall am besten einen Tilgungsplan bei, in dem das exakt aufgeführt ist. Kannst Du absehen, dass Du die Steuerschuld auf einen Schlag in wenigen Monaten begleichen kannst, brauchst Du diesen Punkt nicht zwingend.
  • Begründung für den Stundungsantrag, also eine möglichst präzise Erklärung, warum Du die Steuerschuld nicht zum festgesetzten Termin begleichen kannst.

Der Vollstreckungsaufschub

Das Finanzamt entscheidet über den Antrag auf Stundung entweder durch den Erlass eines Stundungsbescheides oder durch einen Ablehnungsbescheid. Gegen diese Verwaltungsakte kannst Du nach Paragraf 347 AO Einspruch einlegen.

Du kannst aber parallel auch einen anderen Weg versuchen. Versuche mit der zuständigen Vollstreckungsstelle eine Ratenzahlung in Verbindung mit einem Vollstreckungsaufschub zu vereinbaren. (§ 258 AO). Der Effekt wäre dann der Gleiche wie bei der Steuerstundung.  

Mit Zinsen musst Du dann aber sehr sicher rechnen. Lediglich während der Corona-Pandemie gab es einen praktischen Zinserlass – auch bei der Steuerstundung. Doch diese Regelung ist im Jahr 2022 ausgelaufen.

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