Bestandsschutz Ar­beits­lo­sen­geld So ist die Höhe Deines Ar­beits­lo­sen­gelds geschützt

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Bestandsschutz für Ar­beits­lo­sen­geld bedeutet: Du kannst aus der Arbeitslosigkeit einen schlechter bezahlten Job annehmen, ohne dass sich dadurch die Höhe Deines Anspruchs auf Ar­beits­lo­sen­geld verringert (§ 154 Abs. 4 SGB 3).
  • Die Höhe des Ar­beits­lo­sen­gelds ist zwei Jahre lang von dem Tag an gesichert, an dem Du zum letzten Mal ALG bezogen hast.

So gehst Du vor

  • Bei der Antragstellung solltest Du die Agentur für Arbeit auf das höhere Bemessungsentgelt hinweisen, falls Du Bestandsschutz genießt.
  • Hat die Agentur für Arbeit bei der Berechnung des Ar­beits­lo­sen­gelds den Bestandsschutz nicht berücksichtigt, kannst Du innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen.

Raus aus der Arbeitslosigkeit, rein in den neuen Job – das klingt gut. Doch was tun, wenn die Stelle deutlich schlechter bezahlt ist als Deine Tätigkeit zuvor? Bietet der neue Arbeitgeber Perspektiven, solltest Du darüber nachdenken. Und wenn die Firma doch nicht die richtige ist und Du wieder arbeitslos wirst? Bekommst Du dann weniger Geld von der Agentur für Arbeit als zuvor? Nicht unbedingt, denn es gibt einen Bestandsschutz.

Was bedeutet Bestandsschutz beim ALG?

Wie viel Ar­beits­lo­sen­geld Du bekommst, richtet sich nach Deinem Brutto-Gehalt der vergangenen zwölf Monate vor der Arbeitslosigkeit, – das ist der Bemessungszeitraum (§ 150 SGB 3). Daraus leitet sich Dein Bemessungsentgelt ab, – das ist das durchschnittlich auf einen Tag entfallende Gehalt, das Du in den letzten zwölf Monaten bekommen hast (§ 151 SGB 3).

Je höher Dein Gehalt in den letzten zwölf Monaten war, desto mehr Ar­beits­lo­sen­geld steht Dir zu. Hast Du weniger verdient, verringert sich auch die Höhe der Leistung. Das ist eine Grundregel. Es gibt allerdings eine wichtige Ausnahme: der Bestandsschutz (§ 151 Abs. 4 SGB 3).

Verlierst Du Deine Arbeit und hast innerhalb der letzten zwei Jahre schon einmal Ar­beits­lo­sen­geld bezogen, steht Dir mindestens das Ar­beits­lo­sen­geld in der bereits bewilligten Höhe zu. Bestandsschutz beim Ar­beits­lo­sen­geld bedeutet für Dich dementsprechend, dass Du die Arbeitslosigkeit auch durch eine schlechter bezahlte Beschäftigung beenden kannst, ohne dass Du befürchten musst, bei einem erneuten Jobverlust weniger Ar­beits­lo­sen­geld zu bekommen. Du kannst also durch eine neue Stelle die Höhe Deines Leistungsanspruchs verbessern, aber nicht verschlechtern – egal, wie wenig Du in den letzten zwei Jahren verdient hast.

Ist das Bestandsschutzentgelt für Dich günstiger, berechnet sich dementsprechend Dein Ar­beits­lo­sen­geld. Bei der Berechnung wird dann gerade nicht auf das durchschnittliche Gehalt in den letzten zwölf Monaten vor der Arbeitslosigkeit abgestellt.

Wann gibt es Bestandsschutz?

Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Du Dich bei der Höhe des Ar­beits­lo­sen­gelds auf Bestandsschutz berufen kannst:

  1. Du musst arbeitslos sein (§ 138 SGB 3).
  2. Du musst Dich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben (§ 141 SGB 3).
  3. Du musst die Anwartschaftszeit erfüllt haben, also in der Rahmenfrist von 30 Monaten mindestens zwölf Monate als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sein und Beiträge für die Kran­ken­kas­se, Pfle­ge­ver­si­che­rung und Ren­ten­ver­si­che­rung gezahlt haben (§ 142 SGB 3). Dann entsteht ein neuer Anspruch auf ALG.

Bei der Höhe dieses Anspruchs wird allerdings mindestens auf das Bemessungsentgelt abgestellt, nach dem das Ar­beits­lo­sen­geld zuletzt bemessen worden ist, wenn die Arbeitslosigkeit durch die neue Arbeit mindestens zwölf Monate unterbrochen wurde. Der Bestandsschutz gewährleistet, dass bei dem neu erworbenen Anspruch nicht die letzten zwölf Monate vor der erneuten Arbeitslosigkeit entscheidend sind. Das höhere Bemessungsentgelt wird wieder herangezogen.

Beispiel: Anke ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Sie verdiente 4.000 Euro brutto, bevor sie Ende 2021 arbeitslos wurde. Sie bezog dann vier Monate Ar­beits­lo­sen­geld in Höhe von 1.520 Euro. Anfang Mai 2022 nahm sie einen neuen Job an, allerdings schlechter bezahlt mit 3.200 Euro brutto. Bei ihrem neuen Arbeitgeber arbeitete sie 13 Monate, bevor sie Ende Mai 2023 erneut arbeitslos wird.

Es ist ein neuer Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld entstanden. Das Bemessungsentgelt wird aber nicht nach dem durchschnittlichen Gehalt der letzten zwölf Monate berechnet, was deutlich weniger Ar­beits­lo­sen­geld für Anke bedeutet hätte. Statt 1.285 Euro monatlich bekommt Anke weiterhin 1.520 Euro Ar­beits­lo­sen­geld, da sie sich auf den Bestandsschutz berufen kann.

Kurze Unterbrechung

Hast Du die Arbeitslosigkeit unterbrochen und weniger als zwölf Monate gearbeitet, entsteht kein neuer Anspruch. Der alte Anspruch lebt in gleicher Höhe wieder auf, so dass Du Dich nicht auf den Bestandsschutz berufen musst.

Beispiel: Bodo ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er verdiente zuletzt 3.500 Euro brutto im Monat. Seit 1. Januar 2023 ist er arbeitslos und erhält rund 1.700 Euro Ar­beits­lo­sen­geld. Er nimmt am 1. März 2023 eine mit 2.800 Euro schlechter bezahlte Stelle an. Zum 1. Juli 2023 wird er erneut arbeitslos. Die Arbeitslosigkeit wurde durch den neuen Job für die Dauer von vier Monaten unterbrochen. Der alte Anspruch lebt in gleicher Höhe wieder auf. Er erhält weiterhin rund 1700 Euro Ar­beits­lo­sen­geld im Monat.

Stammrecht und Bestandsschutz

Keine Voraussetzung für den Bestandsschutz ist, dass die Agentur für Arbeit das Ar­beits­lo­sen­geld auch tatsächlich ausgezahlt hat. Es reicht, dass ein Bescheid vorliegt, aus dem sich Dein Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld und das tägliche Bemessungsentgelt ergibt. Dementsprechend schadet es nicht, wenn Du zum Beispiel wegen einer Sperrzeit noch keine Auszahlung bekommen hast. Denn ein sogenanntes Stammrecht ist bereits entstanden.

Das zeichnet sich dadurch aus, dass Du bereits ein subjektives Recht innehast, weil alle gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf ALG vorliegen.

Nimmst Du in dieser Konstellation nach einiger Zeit eine schlechter bezahlte Stelle an, verringert sich die Höhe Deines Ar­beits­lo­sen­gelds nicht, falls Du es innerhalb von zwei Jahren erneut beantragen musst (vgl. BSG, 07.05.2019, Az. B 11 AL 18/18 R).

Wichtig: Du musst aber mindestens einen Tag arbeitslos gewesen sein in den zwei Jahren vor der Entstehung des Anspruchs auf Ar­beits­lo­sen­geld. Das ist nicht der Fall, wenn das Stammrecht zwar besteht, Du aber hauptberuflich in den zwei Jahren eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen hast und dementsprechend keinen Tag arbeitslos warst (BSG, 25.05.2022, Az. B 11 AL 8/21 R). Dann kannst Du Dich nicht auf den Bestandsschutz berufen.

Auch ein rechtswidrig zu hoch festgesetztes Bemessungsentgelt kann die Agentur für Arbeit binden, solange und soweit der frühere Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Höhe des Ar­beits­lo­sen­geldes nicht mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft aufgehoben worden ist (LSG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2021, Az. L 9 AL 139/19).

Wie lange ist die Höhe geschützt?

Die Höhe Deines Ar­beits­lo­sen­gelds ist für zwei Jahre durch den Bestandsschutz gesichert. Die Frist beginnt am Tag vor der Entstehung des Anspruchs und läuft kalendermäßig ab.

Arbeitest Du länger als 24 Monate mit weniger Gehalt nach einer Phase der Arbeitslosigkeit, dann entfällt der Bestandsschutz. Die Höhe des Ar­beits­lo­sen­gelds berechnet sich danach wie üblich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate. Du kannst nach zwei Jahren Arbeit also auch weniger Ar­beits­lo­sen­geld bekommen, falls Du erneut arbeitslos wirst.

Wenn der Bestandsschutz nicht gewährt wird?

Bei der Berechnung des Leistungsentgelts kann die Agentur für Arbeit die Bestandsschutzregelung übersehen. Sie findet sich im dritten Sozialgesetzbuch (§ 151 Abs. 4 SGB 3). Falls Dein Leistungsbescheid nicht das alte Bemessungsentgelt berücksichtigt, obwohl Du darauf Anspruch hast, solltest Du innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid einlegen. Du begründest Deinen Antrag mit der gesetzlichen Regelung zum Bestandsschutz (§ 151 Abs. 4 SGB 3). Ist die Widerspruchsfrist schon abgelaufen, kannst Du einen Überprüfungsantrag stellen (§ 44 SGB 10).

Wird Dein Widerspruch abgelehnt, kannst Du vor Gericht klagen. Welches Gericht zuständig ist, findest Du in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bewilligungsbescheids.

Darf die Agentur für Arbeit kürzen?

Die Agentur für Arbeit darf das Bestandsschutzentgelt kürzen, wenn Du nur mit eingeschränkter Arbeitszeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst und eine Stelle mit weniger Wochenstunden suchst (§ 151 Abs. 5 SGB 3).

Beispiel: Christin hat 40 Stunden pro Woche gearbeitet, bevor sie arbeitslos wurde. Das Bemessungsentgelt beläuft sich auf 100 Euro. Dann hat sie aus der Arbeitslosigkeit heraus einen Job mit 25 Stunden pro Woche angenommen und in diesem 14 Monate gearbeitet. Danach berechnet sich ein Bemessungsentgelt von 75 Euro. Da sie innerhalb von 24 Monaten erneut arbeitslos wird, kann sie sich auf das höhere Ar­beits­lo­sen­geld berufen und Bestandsschutz fordern. Das steht ihr nach dem Gesetz mindestens zu.

Künftig kann sie allerdings nur noch 20 Stunden in der Woche arbeiten. Das Bemessungsentgelt ist entsprechend zu vermindern – auf 50 Euro. Mit diesem täglichen Bemessungsentgelt berechnet die Agentur für Arbeit die Höhe des Ar­beits­lo­sen­gelds. So wird das Bemessungsentgelt berechnet.

Berechnung einer Kürzung

Bemessungsentgelt vormals100 €
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Bemessungszeitraum40 Stunden
Arbeitszeit, die Arbeitslose aktuell leisten kann20 Stunden
Bemessungsentgelt nach § 151 Abs. 5 SGB III

100 € x 20 Stunden : 40 Stunden = 50 €

Quelle: Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit: Bemessungsentgelt, § 151 Abs. 5 SGB 3 (Stand: Januar 2023) 

Wechsel der Lohnsteuerklasse

Hat sich Deine Steuerklasse zwischenzeitlich verändert, wird die Höhe des alten bestandsgeschützten Ar­beits­lo­sen­gelds mit der neuen Steuerklasse berechnet.

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