Sperrzeit beim Arbeitslosengeld So bekommst Du das Arbeitslosengeld ohne Sperre
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Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
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Kennst Du das? Der Job nervt oder macht Dich krank: Ein Wechsel muss her. Da Du aber so viel arbeitest, hast Du keine Zeit, Dich richtig um eine neue Stelle zu kümmern. Du ziehst dennoch einen Schlussstrich, kündigst und nimmst Dir eine Auszeit. Die ersten Monate willst Du mit Arbeitslosengeld überbrücken. Doch so einfach ist das nicht. Denn es gibt Situationen, in denen Du zwar arbeitslos bist, aber von der Agentur für Arbeit zunächst kein Geld bekommst, weil Du dafür gesperrt bist. Wir erklären Dir, wann Du eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld riskierst und wie Du sie vermeiden oder zumindest verkürzen kannst.
Eine Sperrzeit bedeutet für Dich: Du bekommst erstmal kein Arbeitslosengeld. Da die gesperrte Zeit auf die gesamte Bezugsdauer angerechnet wird, bekommst Du insgesamt auch noch weniger Arbeitslosengeld, als Dir sonst zustehen würde. Hast Du Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld, aber eine Sperrzeit von zwölf Wochen, bekommst Du nur neun Monate lang die Sozialleistung.
Die Agentur für Arbeit kann Dir aus verschiedenen Gründen eine Sperre beim Arbeitslosengeld verhängen. Der wichtigste Grund für eine Sperre ist die Arbeitsaufgabe. Also wenn Du Deinen Job aufgibst, kündigst oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibst und dadurch die Arbeitslosigkeit selbst herbeiführst (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB 3). Nach den Zeitreihen der Bundesagentur für Arbeit bekamen im Jahr 2023 rund 256.000 Arbeitslose eine Sperrzeit, weil sie ihre Arbeitsstelle aufgegeben hatten. Das ist der höchste Stand in den letzten zehn Jahren.
Du kannst auch dann eine Sperrzeit bekommen, wenn Du ein Arbeitsangebot ablehnst oder Dich nicht ausreichend um eine neue Stelle bemühst. Auch wenn Du eine berufliche Eingliederungsmaßnahme ablehnst oder nicht am Integrationskurs teilnehmen willst, riskierst Du eine Sperre.
Wichtig: Meldest Du Dich zu spät arbeitssuchend, dann kostet das ebenfalls bares Geld. Denn die Agentur sperrt auch in diesem Fall das Arbeitslosengeld – wenn auch für kürzere Zeit. Wie lange die Sperrzeit dauern kann, erklären wir Dir weiter unten.
Du kannst eine Sperrzeit verhindern, auch wenn Du selbst gekündigt hat: Du musst gegenüber der Agentur für Arbeit erklären, dass Du einen wichtigen Grund für die Kündigung Deines Arbeitsverhältnisses hattest. Was die Gerichte als wichtig anerkannt haben, findest Du in den folgenden acht Beispielen:
Die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit immer durch einen Bescheid. Und gegen diesen Bescheid kannst Du Widerspruch einlegen, wenn Du der Meinung bist, dass die Agentur zu Unrecht eine Sperre ausgesprochen hat. Nach Bekanntgabe des Bescheids hast Du einen Monat Zeit, um einen Widerspruch einzureichen. Dabei solltest Du schreiben, warum die Sperrfrist nicht gerechtfertigt ist.
Für Deinen Widerspruch kannst Du Dich an unserem Musterwiderspruch orientieren, den wir zum Download anbieten.
Ein Blick in die Geschäftsanweisungen der Agentur für Arbeit lohnt sich. Alle wichtigen Punkte, die sie bei der Prüfung einer Sperrzeit beachten muss, sind dort zusammengefasst.
Wenn Du mit Deinem Arbeitgeber über einen Aufhebungsvertrag verhandelst und noch keinen neuen Job hast, solltest Du daran denken, dass Du eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld riskierst (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB 3). Das Argument der Arbeitsagentur: Du hättest nicht unterschreiben müssen und hast dementsprechend Deine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt – unabhängig davon, von wem die Initiative für den Aufhebungsvertrag ausgegangen ist.
Unterzeichnest Du hingegen einen Aufhebungsvertrag mit wichtigem Grund, wird Dir keine Sperrzeit auferlegt. Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags besteht darin, dass Du ansonsten ohnehin eine betriebsbedingte Kündigung kassiert hättest. Oder der Arbeitgeber stellt Dich vor die Wahl zwischen Aufhebungsvertrag und personenbedingter Kündigung. Das machen Chefs gerne, wenn Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum erkrankt sind. Auch das kann ein wichtiger Grund sein.
Treffen diese drei Voraussetzungen zu, verhängt die Arbeitsagentur bei einem Aufhebungsvertrag keine Sperrzeit.
Hat Dir Dein Arbeitgeber betriebsbedingt oder personenbedingt gekündigt, hast Du keine Sperrzeit zu befürchten. Du hast Deine Arbeitslosigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Das betrifft zum Beispiel Kündigungen wegen Stellenabbau, dauerhaft schlechter Auftragslage oder wegen lang andauernder Krankheit.
Eine Sperrzeit kann die Arbeitsagentur nur verhängen, wenn Du durch Dein Fehlverhalten dem Arbeitgeber den Grund für die Kündigung geliefert hast. Relevant ist dabei nur ein Verhalten, das den Arbeitgeber berechtigt, eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen.
Beispiel: Als Berufskraftfahrer verliert Arnold seine Fahrerlaubnis wegen Alkohol am Steuer. Deshalb kündigt ihm sein Arbeitgeber. Dann darf die Agentur für Arbeit Arnold für zwölf Wochen das Arbeitslosengeld sperren (LSG Baden-Württemberg, 01.08.2012, Az. L 3 AL 5066/11).
Die Sperrzeit für das Arbeitslosengeld kann bis zu zwölf Wochen dauern. Hast Du Dich zu spät bei der Agentur für Arbeit gemeldet, riskierst Du nur eine Sperre von einer Woche. Aber auch das ist bares Geld, das Du verschenkst.
Laut der Bundesagentur für Arbeit haben im Jahr 2023 fast 750.000 Menschen weniger Arbeitslosengeld bekommen, weil sie eine Sperrzeit erhielten. Die folgende Tabelle zeigt, aus welchen Gründen es dazu kam und wie oft solche Zeiten die Agentur für Arbeit im Jahr 2023 angeordnet hat:
Grund der Sperrzeit | Dauer | Fälle (2023) |
---|---|---|
Eigenkündigung, selbstverschuldete Kündigung | 12 Wochen1
| 256.000
|
Arbeitsablehnung, Ablehnung oder Abbruch Eingliederungsmaßnahme | 1. Verstoß: 3 Wochen, 2. Verstoß: 6 Wochen, dann 12 Wochen | 265.000
|
unzureichende Eigenbemühung | 2 Wochen
| 1.700
|
Meldeversäumnis, verspätete Arbeitssuchend- meldung | 1 Woche
| 465.000
|
1 Bei älteren Arbeitnehmern, die länger Anspruch auf ALG haben, kürzt die Agentur die Dauer des Anspruchs um mindestens ein Viertel der Gesamtdauer (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB 3). Bei einer Höchstdauer von 24 Monaten kann die Agentur deshalb bis zu 6 Monate den Anspruch auf ALG mindern.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Statistik (Stand: Oktober 2024)
Wer wegen „unzureichender Eigenbemühung“ eine Sperrzeit bekommt, hat sich nach Ansicht der Agentur für Arbeit nicht genug darum gekümmert, einen neuen Job zu finden. Die Agentur darf allerdings die Sperrzeit nur verhängen, falls sie sich in der Eingliederungsvereinbarung mit dem Arbeitssuchenden auch zu Leistungen verpflichtet hat, etwa die Bewerbungs- oder Fahrtkosten zu übernehmen. Fehlt eine solche Regelung in der Vereinbarung, kann sie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch keine Sperrzeit verhängen. Deshalb sind Sperrzeiten wegen unzureichender Eigenbemühungen eher selten.
Wichtig: Schickt Dir die Agentur Stellenanzeigen oder Vermittlungsangebote, dann kann sie nur dann eine Sperrzeit verhängen, wenn Du Dich trotz Belehrung nicht bewirbst oder Vorstellungsgespräche ablehnst. Fehlt es an einer wirksamen Belehrung darüber, dass Du mit Deinem Verhalten eine Sperrzeit auslösen kannst, dann ist die Anordnung der Sperre durch die Agentur unwirksam. Ein pauschaler Hinweis auf ein Merkblatt reicht dazu nicht aus (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2021, Az. L 11 AL 95/19).
Während der Sperrzeit ruht der Leistungsanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit. Das bedeutet, dass der Jobsuchende für einen bestimmten Zeitraum kein Geld bekommt. Daneben kürzt die Agentur auch die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldanspruchs um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB 3). Im Ergebnis bekommt die arbeitslose Person weniger Arbeitslosengeld, als ihr ohne Sperrzeit zustehen würde.
Gerade ältere Arbeitnehmer, die bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld bekommen können, verlieren bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindestens ein Viertel der Dauer. Das können dann sechs Monate sein. Eine Sperrzeit ist also teuer. Deshalb solltest Du sie unbedingt vermeiden.
Keine Sorge: Wenn Du arbeitslos bist und Dich rechtzeitig arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet hast, dann bist Du von Beginn der Sperrzeit an in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig. Die Agentur für Arbeit übernimmt die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung ab dem ersten Monat der Arbeitslosigkeit – auch wenn Du selbst gekündigt hast und wegen einer Sperrzeit noch kein Arbeitslosengeld erhältst. Du musst Dich also trotz Sperrzeit nicht um Deine Krankenversicherung kümmern.
Zahlt Dir Dein letzter Arbeitgeber eine Abfindung, trägst Du die Beiträge zur Krankenversicherung selbst während der Sperrzeit, meist in Form einer freiwilligen Weiterversicherung. Dies gilt solange, bis Du Leistungen von der Agentur bekommst.
Private Krankenversicherung - Bleibst Du auch während der Arbeitslosigkeit weiter privat krankenversichert, weil Du Dich von der Pflicht zur gesetzlichen Krankenkasse hast befreien lassen, dann übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur PKV ab dem zweiten Monat der Sperrzeit. Den ersten Monat musst Du selbst zahlen.
Die Sperrzeit von zwölf Wochen lässt sich auf sechs Wochen verkürzen, wenn die übliche Dauer ohne Arbeitslosengeld für Dich eine besondere Härte bedeuten würde (§ 159 Abs. 3 Nr. 2b SGB 3).
Das kann der Fall sein, wenn Du gekündigt hast, um mit Deiner Freundin oder Deinem Freund an einem Ort zusammenzuleben. Auch wenn einige Gerichte diese Entscheidung nicht als wichtigen Grund anerkennen, um das Arbeitsverhältnis zu beenden, kann eine Sperrzeit von zwölf Wochen unverhältnismäßig sein und deshalb halbiert werden (BSG, 25.10.1988, Az. 7 RAr 37/87).
Bist Du bei Deiner Kündigung oder bei der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags davon ausgegangen, dass keine Sperrzeit verhängt wird, kann die Agentur die Sperrzeit wegen besonderer Härte verkürzen – zum Beispiel, wenn Du vorher eine konkrete Auskunft von der Agentur eingeholt hast, die nicht richtig war, auf die Du Dich aber verlassen hast.
Hast Du Dein ohnehin auslaufendes oder bereits gekündigtes Arbeitsverhältnis etwas früher beendet, weil Du einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet oder weil Du selbst gekündigt hast, muss sich die Sperrfrist in einem vernünftigen Verhältnis verkürzen. Sie wird auf drei Wochen verkürzt, wenn Dein Arbeitsvertrag sechs Wochen später ohnehin geendet hätte. Eine verkürzte Sperrzeit von sechs Wochen gilt, wenn Dein Arbeitsverhältnis zwölf Wochen später sowieso geendet hätte (§ 159 Abs. 3 SGB 3).
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