Sperrzeit beim Ar­beits­lo­sen­geld So bekommst Du das Ar­beits­lo­sen­geld ohne Sperre

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit einer Sperrzeit bestraft Dich die Agentur für Arbeit, wenn Du Deinen Job kündigst oder einem Auf­he­bungs­ver­trag zustimmst. Denn in diesen Fällen bist Du selbst für Deine Arbeitslosigkeit verantwortlich.
  • Bis zu zwölf Wochen kann die Sperrzeit dauern. Das bedeutet für Dich: Du bekommst in dieser Zeit kein Ar­beits­lo­sen­geld.
  • Riskier keine Sperrzeit, denn ansonsten stehst Du in den ersten drei Monaten nach Aufgabe Deines Jobs ohne Geld da.

So gehst Du vor

  • Melde Dich rechtzeitig arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit. Am besten sofort oder bis zu drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses. Dann melde Dich zusätzlich arbeitslos, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, um Nachteile zu vermeiden.
  • Kündige erst, wenn Du einen neuen Job hast. Hast Du selbst gekündigt, erklär der Agentur, welchen wichtigen Grund Du für Deine Kündigung hattest.
  • Bevor Du ohne Anschlussjob einen Auf­he­bungs­ver­trag unterschreibst, solltest Du die Folgen für Dein Ar­beits­lo­sen­geld mit der Agentur für Arbeit klären. Falls Du demnach eine Sperre bekommst, lass Dir lieber kündigen.
  • Hat die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt, kannst Du dagegen Widerspruch einlegen, wenn Du damit nicht einverstanden bist. Lade unser Mus­ter­schrei­ben für einen Widerspruch herunter. 

Zum Musterwiderspruch Sperrzeit

Kennst Du das? Der Job nervt oder macht Dich krank: Ein Wechsel muss her. Da Du aber so viel arbeitest, hast Du keine Zeit, Dich richtig um eine neue Stelle zu kümmern. Du ziehst dennoch einen Schlussstrich, kündigst und nimmst Dir eine Auszeit. Die ersten Monate willst Du mit Ar­beits­lo­sen­geld überbrücken. Doch so einfach ist das nicht. Denn es gibt Situationen, in denen Du zwar arbeitslos bist, aber von der Agentur für Arbeit zunächst kein Geld bekommst, weil Du dafür gesperrt bist. Wir erklären Dir, wann Du eine Sperrzeit beim Ar­beits­lo­sen­geld riskierst und wie Du sie vermeiden oder zumindest verkürzen kannst.

Was bedeutet Sperrzeit beim Ar­beits­lo­sen­geld?

Eine Sperrzeit bedeutet für Dich: Du bekommst erstmal kein Ar­beits­lo­sen­geld. Da die gesperrte Zeit auf die gesamte Bezugsdauer angerechnet wird, bekommst Du insgesamt auch noch weniger Ar­beits­lo­sen­geld, als Dir sonst zustehen würde. Hast Du Anspruch auf zwölf Monate Ar­beits­lo­sen­geld, aber eine Sperrzeit von zwölf Wochen, bekommst Du nur neun Monate lang die Sozialleistung. 

Wann bekommst Du eine Sperrzeit?

Die Agentur für Arbeit kann Dir aus verschiedenen Gründen eine Sperre beim Ar­beits­lo­sen­geld verhängen. Der wichtigste Grund für eine Sperre ist die Arbeitsaufgabe. Also wenn Du Deinen Job aufgibst, kündigst oder einen Auf­he­bungs­ver­trag unterschreibst und dadurch die Arbeitslosigkeit selbst herbeiführst (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB 3). Nach den Zeitreihen der Bundesagentur für Arbeit bekamen im Jahr 2023 rund 256.000 Arbeitslose eine Sperrzeit, weil sie ihre Arbeitsstelle aufgegeben hatten. Das ist der höchste Stand in den letzten zehn Jahren.

Du kannst auch dann eine Sperrzeit bekommen, wenn Du ein Arbeitsangebot ablehnst oder Dich nicht ausreichend um eine neue Stelle bemühst. Auch wenn Du eine berufliche Eingliederungsmaßnahme ablehnst oder nicht am Integrationskurs teilnehmen willst, riskierst Du eine Sperre.  

Wichtig: Meldest Du Dich zu spät arbeitssuchend, dann kostet das ebenfalls bares Geld. Denn die Agentur sperrt auch in diesem Fall das Ar­beits­lo­sen­geld – wenn auch für kürzere Zeit. Wie lange die Sperrzeit dauern kann, erklären wir Dir weiter unten

Wie verhinderst Du eine Sperrzeit?

Du kannst eine Sperrzeit verhindern, auch wenn Du selbst gekündigt hat: Du musst gegenüber der Agentur für Arbeit erklären, dass Du einen wichtigen Grund für die Kündigung Deines Arbeitsverhältnisses hattest. Was die Gerichte als wichtig anerkannt haben, findest Du in den folgenden acht Beispielen:

  1. Du hattest Aussicht auf eine neue Stelle
    Der erhoffte Jobwechsel hat nicht geklappt. Wenn Du eine feste Zusage oder auch nur konkrete Aussichten auf eine neue Stelle nachweisen kannst, hast Du die Arbeitslosigkeit nicht absichtlich herbeigeführt (LSG Hamburg, 01.02.2012, Az. L 2 AL 49/09). Die Agentur für Arbeit durfte in einem vergleichbaren Fall keine Sperrzeit verhängen.
  2. Du hast einen Auf­he­bungs­ver­trag unterschrieben
    Die Arbeitsagentur darf auch bei einem Auf­he­bungs­ver­trag nicht immer eine Sperre verhängen. Wann Du einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­trags hast, erklären wir Dir ausführlich weiter unten.
  3. Dein Arbeitgeber hat sich nicht korrekt verhalten
    Die Sperrzeit entfällt, wenn Du Deinen Arbeits­vertrag sogar fristlos kündigen durftest (LSG Hamburg, 14.01.2010 Az. L 5 AL 21/08). Beispiel: Dein Arbeitgeber zahlt Dir wiederholt zu spät oder zu wenig Gehalt. Dann hast Du das Recht, fristlos zu kündigen – und bekommst keine Sperrzeit. Weitere fristlose Kündigungsgründe findest Du in unserem Ratgeber Fristlose Kündigung.
  4. Du bist durch die Arbeit überfordert
    Bist Du durch die Arbeit überfordert und hältst es einfach nicht mehr aus, kann das ein wichtiger Grund sein, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Auch dann darf die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängen (LSG Hessen, 18.06.2009, Az. L 9 AL 129/08). Wichtig: Die Vorlage eines medizinischen Attests ist in solchen Fällen dringend zu empfehlen. Aus dem sollte hervorgehen, dass Dich der Arbeitsalltag körperlich oder psychisch überfordert. 
  5. Du bist verheiratet und möchtest zusammenziehen
    Willst Du mit Deinem Ehemann oder Deiner Ehefrau an einem anderen Ort zusammenziehen, dann darfst Du wegen des Umzugs kündigen und bekommst keine Sperrzeit.
  6. Du möchtest Dich gemeinsam um die Kinder kümmern
    Willst Du mit Deinem Freund oder Deiner Freundin an einem anderen Ort zusammenziehen, damit Ihr Euch gemeinsam um Eure Kinder kümmern könnt, erkennt die Arbeitsagentur meist an, dass Du mit wichtigem Grund gekündigt hast – das Wohl der Kinder steht dann im Vordergrund (BSG, 17.10.2007, Az. B 11a/7a AL 52/06 R).
  7. Du musst ein Familienmitglied pflegen
    Kündigst Du Deinen Job, weil Du einen nahen Angehörigen pflegen musst, riskierst Du auch keine Sperrzeit. Grundsätzlich ist das ein wichtiger Grund, um eine Arbeitsstelle zu kündigen (SG Karlsruhe, 28.06.2019, Az. 11 AL 1152/19). Wichtig: Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an, die Du der Arbeitsagentur darlegen musst. Hilfreich ist ein hoher Pflegegrad des Familienmitglieds, das Du betreuen willst. Zusätzlich musst Du erläutern, dass es keine Möglichkeiten an ambulanter oder stationärer Pflege gibt.
  8. Du möchtest mit Deinem Partner oder Partnerin zusammenziehen
    Hast Du gekündigt, weil Du mit Deinem Freund oder Deiner Freundin zusammenziehen willst, wird es schwierig. Nach Auffassung der Arbeitsagenturen ist das kein wichtiger Grund für eine Kündigung. Anders als wie oben genannt bei Ehepaaren. Die Rechtsprechung ist aber nicht einheitlich. So entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, dass auch das Zusammenziehen mit dem Lebensgefährten ein wichtiger Grund für eine Kündigung sein kann. Die Folge war: Die Sperrzeit war nicht rechtmäßig (12.12.2017, Az. L 7 AL 36/16). Damit grenzte sich das Gericht klar von der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab.

Die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit immer durch einen Bescheid. Und gegen diesen Bescheid kannst Du Widerspruch einlegen, wenn Du der Meinung bist, dass die Agentur zu Unrecht eine Sperre ausgesprochen hat. Nach Bekanntgabe des Bescheids hast Du einen Monat Zeit, um einen Widerspruch einzureichen. Dabei solltest Du schreiben, warum die Sperrfrist nicht gerechtfertigt ist.

Für Deinen Widerspruch kannst Du Dich an unserem Musterwiderspruch orientieren, den wir zum Download anbieten.

Widerspruch gegen Sperrzeit

Ein Blick in die Geschäftsanweisungen der Agentur für Arbeit lohnt sich. Alle wichtigen Punkte, die sie bei der Prüfung einer Sperrzeit beachten muss, sind dort zusammengefasst.

Bedeutet ein Auf­he­bungs­ver­trag immer Sperrzeit?

Wenn Du mit Deinem Arbeitgeber über einen Auf­he­bungs­ver­trag verhandelst und noch keinen neuen Job hast, solltest Du daran denken, dass Du eine Sperrzeit beim Ar­beits­lo­sen­geld riskierst (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB 3). Das Argument der Arbeitsagentur: Du hättest nicht unterschreiben müssen und hast dementsprechend Deine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt – unabhängig davon, von wem die Initiative für den Auf­he­bungs­ver­trag ausgegangen ist.  

Unterzeichnest Du hingegen einen Auf­he­bungs­ver­trag mit wichtigem Grund, wird Dir keine Sperrzeit auferlegt. Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­trags besteht darin, dass Du ansonsten ohnehin eine betriebsbedingte Kündigung kassiert hättest. Oder der Arbeitgeber stellt Dich vor die Wahl zwischen Auf­he­bungs­ver­trag und personenbedingter Kündigung. Das machen Chefs gerne, wenn Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum erkrankt sind. Auch das kann ein wichtiger Grund sein.

Treffen diese drei Voraussetzungen zu, verhängt die Arbeitsagentur bei einem Auf­he­bungs­ver­trag keine Sperrzeit.

  1. Dir muss die Kündigung drohen
    Dein Arbeitgeber muss bereits angedroht haben, aus betrieblichen Gründen oder personenbedingt zu kündigen, wenn Du den Auf­he­bungs­ver­trag nicht unterschreibst. Dabei ist unerheblich, ob die angedrohte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre (BSG, 02.05.2012, Az. B 11 AL 6/11 R). 

    Achtung: Willst Du mit dem Auf­he­bungs­ver­trag eine verhaltensbedingte Kündigung Deines Arbeitgebers vermeiden, führt das zur Sperrzeit. Gefährlich wird es dann, wenn Du bereits eine Abmahnung wegen Deines Verhaltens bekommen hast. Dann bekommst Du zusätzlich zur Kündigung wahrscheinlich auch noch eine Sperrzeit.
  2. Dein Arbeitgeber hat die Kündigungsfrist beachtet
    Das Arbeitsverhältnis muss durch den Auf­he­bungs­ver­trag so enden, als ob Dir Dein Arbeitgeber ordentlich gekündigt hätte. Dein Arbeitgeber muss dementsprechend die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist bei Erstellung des Auf­he­bungs­ver­trags beachten. Sollst Du laut Auf­he­bungs­ver­trag früher ausscheiden als bei einer ordentlichen Kündigung, dann bekommst Du eine Sperrzeit.
  3. Du bekommst eine Abfindung
    Wenn du laut Auf­he­bungs­ver­trag eine Abfindung bekommst, solltest Du auch keine Sperrzeit bekommen. Das liegt daran: Wenn Du ohne Auf­he­bungs­ver­trag keine Abfindung erhalten hättest, kann das ein wichtiger Grund sein, das Angebot mit Abfindung – unabhängig von der Höhe – zu unterzeichnen (BSG, 12.07.2006, Az. B 11a AL 47/05 R). Die Höhe der Abfindung sollte sich an den gesetzlichen Vorgaben orientieren. Sie darf nicht deutlich höher sein als ein halbes Monatsgehalt für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses. Fällt sie höher aus, ist entscheidend, ob die angedrohte Kündigung rechtmäßig wäre. Wichtig: Falls Du mit Deinem Arbeitgeber über einen Auf­he­bungs­ver­trag verhandelst, solltest Du Dir den Entwurf der Vereinbarung geben lassen und diesen mit der Agentur für Arbeit besprechen. Der oder die zuständige Person in der Agentur für Arbeit prüft den Vertragsentwurf und teilt Dir mit, ob Du mit einer Sperrzeit rechnen musst. Wird vermutlich eine Sperre verhängt, solltest Du den Auf­he­bungs­ver­trag nicht unterzeichnen und lieber die Kündigung des Arbeitgebers abwarten.

Bekommst Du eine Sperrzeit, wenn der Arbeitgeber kündigt?

Hat Dir Dein Arbeitgeber betriebsbedingt oder personenbedingt gekündigt, hast Du keine Sperrzeit zu befürchten. Du hast Deine Arbeitslosigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Das betrifft zum Beispiel Kündigungen wegen Stellenabbau, dauerhaft schlechter Auftragslage oder wegen lang andauernder Krankheit.

Eine Sperrzeit kann die Arbeitsagentur nur verhängen, wenn Du durch Dein Fehlverhalten dem Arbeitgeber den Grund für die Kündigung geliefert hast. Relevant ist dabei nur ein Verhalten, das den Arbeitgeber berechtigt, eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen.

Beispiel: Als Berufskraftfahrer verliert Arnold seine Fahrerlaubnis wegen Alkohol am Steuer. Deshalb kündigt ihm sein Arbeitgeber. Dann darf die Agentur für Arbeit Arnold für zwölf Wochen das Ar­beits­lo­sen­geld sperren (LSG Baden-Württemberg, 01.08.2012, Az. L 3 AL 5066/11).

Wie lange können Sperrzeiten dauern?

Die Sperrzeit für das Ar­beits­lo­sen­geld kann bis zu zwölf Wochen dauern. Hast Du Dich zu spät bei der Agentur für Arbeit gemeldet, riskierst Du nur eine Sperre von einer Woche. Aber auch das ist bares Geld, das Du verschenkst.

Laut der Bundesagentur für Arbeit haben im Jahr 2023 fast 750.000 Menschen weniger Ar­beits­lo­sen­geld bekommen, weil sie eine Sperrzeit erhielten. Die folgende Tabelle zeigt, aus welchen Gründen es dazu kam und wie oft solche Zeiten die Agentur für Arbeit im Jahr 2023 angeordnet hat:

Typische Sperrzeiten und deren Gründe

Grund der SperrzeitDauerFälle (2023)

Eigenkündigung,
Auf­he­bungs­ver­trag, 

selbstverschuldete

Kündigung

12 Wochen1

 

 

256.000

 

 

Arbeitsablehnung,

Ablehnung oder Abbruch

Eingliederungsmaßnahme

1. Verstoß: 3 Wochen,

2. Verstoß: 6 Wochen,

dann 12 Wochen

265.000

 

 

unzureichende

Eigenbemühung

2 Wochen

 

1.700

 

Meldeversäumnis,

verspätete Arbeitssuchend-

meldung

1 Woche

 

 

465.000

 

 

1 Bei älteren Arbeit­nehmern, die länger Anspruch auf ALG haben, kürzt die Agentur die Dauer des Anspruchs um mindestens ein Viertel der Gesamtdauer (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB 3). Bei einer Höchstdauer von 24 Monaten kann die Agentur deshalb bis zu 6 Monate den Anspruch auf ALG mindern.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Statistik (Stand: Oktober 2024)

Wer wegen „unzureichender Eigenbemühung“ eine Sperrzeit bekommt, hat sich nach Ansicht der Agentur für Arbeit nicht genug darum gekümmert, einen neuen Job zu finden. Die Agentur darf allerdings die Sperrzeit nur verhängen, falls sie sich in der Eingliederungsvereinbarung mit dem Arbeitssuchenden auch zu Leistungen verpflichtet hat, etwa die Bewerbungs- oder Fahrtkosten zu übernehmen. Fehlt eine solche Regelung in der Vereinbarung, kann sie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch keine Sperrzeit verhängen. Deshalb sind Sperrzeiten wegen unzureichender Eigenbemühungen eher selten.

Wichtig: Schickt Dir die Agentur Stellenanzeigen oder Vermittlungsangebote, dann kann sie nur dann eine Sperrzeit verhängen, wenn Du Dich trotz Belehrung nicht bewirbst oder Vorstellungsgespräche ablehnst. Fehlt es an einer wirksamen Belehrung darüber, dass Du mit Deinem Verhalten eine Sperrzeit auslösen kannst, dann ist die Anordnung der Sperre durch die Agentur unwirksam. Ein pauschaler Hinweis auf ein Merkblatt reicht dazu nicht aus (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2021, Az. L 11 AL 95/19).

Während der Sperrzeit ruht der Leistungsanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit. Das bedeutet, dass der Jobsuchende für einen bestimmten Zeitraum kein Geld bekommt. Daneben kürzt die Agentur auch die Bezugsdauer des Ar­beits­lo­sen­geldanspruchs um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB 3). Im Ergebnis bekommt die arbeitslose Person weniger Ar­beits­lo­sen­geld, als ihr ohne Sperrzeit zustehen würde.

Gerade ältere Arbeitnehmer, die bis zu 24 Monate Ar­beits­lo­sen­geld bekommen können, verlieren bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindestens ein Viertel der Dauer. Das können dann sechs Monate sein. Eine Sperrzeit ist also teuer. Deshalb solltest Du sie unbedingt vermeiden.

Wie bist Du krankenversichert in der Sperrzeit?

Keine Sorge: Wenn Du arbeitslos bist und Dich rechtzeitig arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet hast, dann bist Du von Beginn der Sperrzeit an in der gesetzlichen Kran­ken­kas­se versicherungspflichtig. Die Agentur für Arbeit übernimmt die Beiträge zur Kran­ken­ver­si­che­rung und Pfle­ge­ver­si­che­rung ab dem ersten Monat der Arbeitslosigkeit – auch wenn Du selbst gekündigt hast und wegen einer Sperrzeit noch kein Ar­beits­lo­sen­geld erhältst. Du musst Dich also trotz Sperrzeit nicht um Deine Kran­ken­ver­si­che­rung kümmern.

Zahlt Dir Dein letzter Arbeitgeber eine Abfindung, trägst Du die Beiträge zur Kran­ken­ver­si­che­rung selbst während der Sperrzeit, meist in Form einer freiwilligen Weiterversicherung. Dies gilt solange, bis Du Leistungen von der Agentur bekommst.

Private Kran­ken­ver­si­che­rung - Bleibst Du auch während der Arbeitslosigkeit weiter privat krankenversichert, weil Du Dich von der Pflicht zur gesetzlichen Kran­ken­kas­se hast befreien lassen, dann übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur PKV ab dem zweiten Monat der Sperrzeit. Den ersten Monat musst Du selbst zahlen.

Wie kannst Du die Sperrzeit verkürzen?

Die Sperrzeit von zwölf Wochen lässt sich auf sechs Wochen verkürzen, wenn die übliche Dauer ohne Ar­beits­lo­sen­geld für Dich eine besondere Härte bedeuten würde (§ 159 Abs. 3 Nr. 2b SGB 3).

Das kann der Fall sein, wenn Du gekündigt hast, um mit Deiner Freundin oder Deinem Freund an einem Ort zusammenzuleben. Auch wenn einige Gerichte diese Entscheidung nicht als wichtigen Grund anerkennen, um das Arbeitsverhältnis zu beenden, kann eine Sperrzeit von zwölf Wochen unverhältnismäßig sein und deshalb halbiert werden (BSG, 25.10.1988, Az. 7 RAr 37/87).

Bist Du bei Deiner Kündigung oder bei der Unterzeichnung des Auf­he­bungs­ver­trags davon ausgegangen, dass keine Sperrzeit verhängt wird, kann die Agentur die Sperrzeit wegen besonderer Härte verkürzen – zum Beispiel, wenn Du vorher eine konkrete Auskunft von der Agentur eingeholt hast, die nicht richtig war, auf die Du Dich aber verlassen hast.  

Hast Du Dein ohnehin auslaufendes oder bereits gekündigtes Arbeitsverhältnis etwas früher beendet, weil Du einen Auf­he­bungs­ver­trag unterzeichnet oder weil Du selbst gekündigt hast, muss sich die Sperrfrist in einem vernünftigen Verhältnis verkürzen. Sie wird auf drei Wochen verkürzt, wenn Dein Arbeits­vertrag sechs Wochen später ohnehin geendet hätte. Eine verkürzte Sperrzeit von sechs Wochen gilt, wenn Dein Arbeitsverhältnis zwölf Wochen später sowieso geendet hätte (§ 159 Abs. 3 SGB 3).

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