Arbeitslos und krank Arbeitslose müssen sich auch krankmelden

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Bist Du arbeitslos und krank, bekommst Du bis zu sechs Wochen weiter Ar­beits­lo­sen­geld.
  • Nach dieser sogenannten Leistungsfortzahlung hast Du in der Regel Anspruch auf Krankengeld. Für maximal 72 Wochen kommt dafür die gesetzliche Kran­ken­kas­se auf.
  • Bekommst Du Ar­beits­lo­sen­geld, nachdem Du Krankengeld bezogen hast, wird es von Deinem Einkommen vor der Arbeitslosigkeit berechnet.

So gehst Du vor

  • Bekommst Du Ar­beits­lo­sen­geld und wirst dann krank, musst Du Dich bei der Agentur für Arbeit sofort krankmelden.
  • Vor Ablauf des dritten Kalendertages benötigst Du eine ärztliche Krankschreibung.
  • Seit 1. Januar 2024 musst Du das Attest nicht mehr in Papierform einreichen. Die Behörde ruft die Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung bei gesetzlich Versicherten elektronisch ab. Für privat Versicherte gilt diese Erleichterung nicht.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich beim Arbeitgeber krankmelden, wenn sie nicht arbeiten können. Aber was ist, wenn Du arbeitslos bist und dann krank wirst? Musst Du Dich bei der Arbeitsagentur melden, vielleicht sogar ein ärztliches Attest einreichen? Wir erklären Dir, an was Du denken musst, wenn Du Ar­beits­lo­sen­geld (ALG) beziehst und dann krank wirst.

Arbeitslos und krank – was tun?

Wirst Du während der Arbeitslosigkeit krank, musst Du Dich sofort bei der Agentur für Arbeit melden und mitteilen, wie lange Du voraussichtlich krank sein wirst (§ 311 SGB 3). Falls Du länger ausfällst, musst Du Dir spätestens am dritten Tag nach Deiner Erkrankung ein ärztliches Attest besorgen, in dem auch die voraussichtliche Dauer der Krankheit vermerkt ist. Im Einzelfall kann die Agentur eine ärztliche Krankschreibung auch vor Ablauf der Drei-Tage-Frist verlangen (§ 311 Satz 2 SGB 3).

Neu:Seit 1. Januar 2024 nutzt die Agentur für Arbeit bei gesetzlich Versicherten den elektronischen Abruf der Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung bei den Kran­ken­kas­sen. Privat Versicherte müssen nach wie vor das ärztliche Attest in Papierform der Arbeitsagentur vorlegen.

Du bist damit kurzfristig arbeitsunfähig. So nennt die Agentur für Arbeit Menschen, die Ar­beits­lo­sen­geld (ALG) bekommen und krank werden. Sie gelten nicht mehr als arbeitslos, weil sie während der Krankschreibung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ersten Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung angegeben, musst Du erneut in eine Arztpraxis gehen, um Dir erneut bestätigen zu lassen, dass Du arbeitsunfähig bist (§ 311 Satz 3 SGB 3).

Bekommst Du weiter ALG, wenn Du krank bist?

Auch wenn Du krank bist, bekommst Du weiter Ar­beits­lo­sen­geld – für bis zu sechs Wochen und in voller Höhe (§ 146 Abs. 1 SGB 3). Das ist ähnlich wie bei erkrankten Arbeitnehmerinnen oder Arbeit­nehmern, die einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Gegen die Agentur für Arbeit hast Du einen Anspruch auf Leistungsfortzahlung.

Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit während des rechtmäßigen Leistungsbezuges eingetreten ist. Eine Leistungsfortzahlung erfolgt demnach nicht, wenn

  • Du schon vor Beginn der Arbeitslosigkeit krank warst oder
  • Du in einer Zeit krank wirst, in der Dein Anspruch auf Leistung ruht, wie etwa bei einer Sperrzeit.

Der Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld verlängert sich nicht um den Zeitraum, in dem Du krankgeschrieben bist. Weitere Informationen dazu, wie lange Du ALG beziehen kannst, findest Du in unserem Ratgeber zur Bezugsdauer von Ar­beits­lo­sen­geld.

Beispiel: Adrian ist arbeitslos, bekommt Ar­beits­lo­sen­geld und wird krank. Er bekommt bis zu sechs Wochen von der Agentur für Arbeit Ar­beits­lo­sen­geld als Leistungsfortzahlung.

Ar­beits­lo­sen­geld bei längerer Krankheit

Bist Du während der Arbeitslosigkeit länger als sechs Wochen krank oder stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder einer Rehabilitationseinrichtung, dann erhältst Du ab der siebten Woche in der Regel Krankengeld. Es wird für bis zu 78 Wochen von Deiner Kran­ken­kas­se gezahlt, wenn Du gesetzlich versichert bist.

Dafür musst Du Deine Kran­ken­kas­se informieren und bei der Agentur für Arbeit den Vordruck Veränderungsmitteilung einreichen. Die Höhe Deines Krankengeldes berechnet Deine Kran­ken­kas­se.

Du erhältst als Krankengeld in der Regel nur den Betrag, den Du zuletzt als Ar­beits­lo­sen­geld bekommen hast (§ 47b SGB 5).

Während Du Krankengeld bekommst, ruht Dein Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld (§ 156 Abs. 1 Nr. 2 SGB 3). Damit ist der Leistungsbezug beim Arbeitsamt zunächst einmal beendet.

Beispiel: Birte ist arbeitslos und schon länger als sechs Wochen krankgeschrieben. Sie bekommt ab der siebten Woche kein Ar­beits­lo­sen­geld mehr, sondern Krankengeld von der gesetzlichen Kran­ken­kas­se für bis zu 78 Wochen. Die sechs Wochen Leistungsfortzahlung werden darauf angerechnet.

Bist Du wieder gesund und bekommst deshalb auch kein Krankengeld mehr, kannst Du wieder Ar­beits­lo­sen­geld für die Restdauer beziehen. Die Tage mit Krankengeld verlängern also genau genommen nicht die Zeit, in der Du Ar­beits­lo­sen­geld beziehen kannst, sie mindern den Anspruch aber auch nicht – anders als bei der Leistungsfortzahlung.

Läuft Dein Krankengeld aus, musst Du Dich für die Weiterzahlung von Ar­beits­lo­sen­geld erneut persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Einen neuen Antrag auf Ar­beits­lo­sen­geld solltest Du spätestens am ersten Tag nach dem Ende des Krankengelds stellen.

Beispiel: Cem ist arbeitslos. Er war allerdings lange krankgeschrieben und bekam Krankengeld. Nach den 72 Wochen Krankengeld kann Cem wieder Ar­beits­lo­sen­geld bekommen, wenn sein Anspruch noch nicht ausgeschöpft ist.

Bekommst Du weiter ALG, wenn Dein Kind krank ist?

Auch wenn Du Dich um Dein krankes Kind kümmern musst, kannst Du weiter Ar­beits­lo­sen­geld bekommen, obwohl Du dem Arbeitsmarkt in dieser Zeit nicht zur Verfügung stehst (§ 146 Abs. 2 SGB 3). Du wirst dadurch so geschützt wie Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Kinder­kranken­geld haben.

Du solltest Dir von einem Arzt schriftlich bestätigen lassen, dass Du Dein krankes Kind betreuen musst. Diese ärztliche Bescheinigung reichst Du bei der Agentur für Arbeit ein.

Der Staat zahlt das Ar­beits­lo­sen­geld dann weiter, und zwar bis zu zehn Tage für jedes Kind, sofern keine andere Person im Haushalt die Betreuung übernehmen kann und das Kind nicht älter als zwölf Jahre alt ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen. Es gibt aber eine Grenze: Mehr als 25 Tage im Jahr kannst Du keine Leistungsfortzahlung bekommen.

Alleinerziehende dürfen bei jedem erkrankten Kind, das sie betreuen müssen, bis zu 20 Tage der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung stehen, bei mehreren Kindern insgesamt aber nicht mehr als 50 Tage im Jahr.

Vom Krankenstand in die Arbeitslosigkeit

Wirst Du als Arbeitnehmer krank, muss Dein Arbeitgeber zunächst das Gehalt oder den Lohn weiterzahlen. Endet Dein Arbeitsverhältnis während der Entgeltfortzahlung und Du bist immer noch krank, dann solltest Du bei Deiner Kran­ken­kas­se Krankengeld beantragen. Denn gesetzlich Krankenversicherte haben statt eines Anspruchs auf Ar­beits­lo­sen­geld in der Regel einen Anspruch auf Krankengeld. Der Grund: Der Anspruch auf Krankengeld entsteht schon mit dem Beginn der Krankheit (§§ 44 Abs. 1 Satz 1, 46 SGB 5).

Gleiches gilt, falls Du schon Krankengeld bezogen hast, dann arbeitslos wirst und weiterhin krank bist. Du bekommst über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Krankengeld (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB 5).

Beispiel: Diana war in einer Marketingagentur befristet beschäftigt. Vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses wurde sie krank. Sie wurde arbeitslos, war aber weiterhin krankgeschrieben. Diana bekommt in diesem Fall kein Ar­beits­lo­sen­geld, sondern Krankengeld

Arbeitslos melden solltest Du Dich trotzdem, auch wenn Du kein Ar­beits­lo­sen­geld bekommst, sondern Krankengeld. Weise jedoch darauf hin, dass Du Ar­beits­lo­sen­geld erst dann beantragen wirst, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, Du also wieder gesund bist und eine neue Tätigkeit aufnehmen kannst.

Was bedeutet Aussteuerung von Krankengeld?

Endet die Krankengeldzahlung nach 72 Wochen und Du kannst noch nicht wieder arbeiten, musst Du Dich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit melden – auch wenn Dein Arbeitsverhältnis noch besteht. Deine Kran­ken­kas­se informiert Dich etwa drei Monate, bevor sie die Zahlung von Krankengeld einstellt. Das bezeichnet man als Aussteuerung. Möglicherweise hast Du dann Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld.

Ar­beits­lo­sen­geld nach Krankengeld

Das Ar­beits­lo­sen­geld nach dem Krankengeld wird vom Einkommen vor der Arbeitslosigkeit berechnet, auch wenn dieser Zeitraum schon vor den 78 Wochen Krankheit lag.

Du bekommst also nicht weniger Ar­beits­lo­sen­geld, nur weil Du vorher Krankengeld bezogen hast. Im Regelfall erhältst Du 60 Prozent des Nettoentgelts, das Du im Durchschnitt in den zwölf Monaten vor Deiner Erkrankung bekommen hast. Wer noch Kindergeld bezieht, bekommt 67 Prozent des durchschnittlichen Nettogehalts.

Dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen

Schwierigkeiten kann es geben, wenn Du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst, weil Du noch krank bist. Vielleicht bist Du für andere gesundheitlich weniger belastende Tätigkeiten vermittelbar. Eventuell schlägt Dir die Agentur eine Reha-Maßnahme vor, um zu prüfen, ob Du weiter arbeitsfähig bist. Um die Zahlungen nicht zu gefährden, solltest Du der Aufforderung nachkommen.

Was passiert nach Auslaufen des Ar­beits­lo­sen­gelds?

Entweder Du bist wieder gesund, findest eine Arbeit und bekommst ein Gehalt. Oder Dein Ar­beits­lo­sen­geld läuft aus, Du hast aber keine neue Stelle gefunden; dann kannst Du beim Jobcenter Bürgergeld beantragen. Mehr dazu im Ratgeber zum Bürgergeld.

Er­werbs­min­de­rungs­ren­te beantragen

Bist Du wegen Deiner Erkrankung nicht mehr in der Lage, Deinen Job auszuüben, kannst Du eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te beantragen. Es kommt jedoch vor, dass das Krankengeld ausläuft, aber der Ren­ten­ver­si­che­rungsträger noch nicht entschieden hat, ob Du die Er­werbs­min­de­rungs­ren­te bekommst.

Die drohende Lücke kannst Du durch das Ar­beits­lo­sen­geld bei Arbeitsunfähigkeit überbrücken (§ 145 SGB 3). Dabei handelt es sich um eine besondere Form des Ar­beits­lo­sen­geldes, das so lange gezahlt wird, bis zum Beispiel eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te beginnt. Diese Regelung nennt sich auch Nahtlosigkeitsregelung.

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