Wenn ein Arbeitnehmer von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist und arbeitslos wird, hat er Anspruch auf Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung durch das Arbeitsamt, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Der Arbeitslose hat damit ab dem ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit bzw. Anspruchsbeginn auf Arbeitslosengeld die Möglichkeit ein Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen.
Dafür muss der Arbeitslose nur eine Mitgliedsbescheinigung beim Arbeitsamt vorlegen. Als Alternative besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitslose sein privates Krankenversicherungsverhältnis aufrecht erhält. Das Arbeitsamt übernimmt dann die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge zu privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge werden alle 3 Monate auf Nachweis durch das Arbeitsamt gezahlt.
Egal für welche Variante sich der Arbeitslose entscheidet, auf die Höhe des monatlichen Arbeitslosengeldes hat die Wahl des Krankenversicherungsverhältnisses kein Einfluss.
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