Das Wichtigste in Kürze
- Der Lohnsteuerjahresausgleich ist die Korrektur des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber – in der Dezember-Lohnabrechnung.
- Früher war die freiwillige Abgabe der Steuererklärung der Lohnsteuerjahresausgleich.
- Heute heißt es immer Einkommensteuererklärung - egal, ob Angestellte eine Steuererklärung abgeben müssen oder diese freiwillig machen.
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Der Begriff Lohnsteuerjahresausgleich beschrieb früher eine freiwillige Steuererklärung. Heute steht das Wort aber ausschließlich für etwas ganz anderes. Finanztip klärt auf.
Was ist der Lohnsteuerjahresausgleich?
Beim Lohnsteuerjahresausgleich korrigiert der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug seiner Angestellten. Das passiert in der Regel im Dezember und die betroffenen Angestellten haben dadurch etwas mehr Netto auf dem Konto. Bevor Du jetzt sagst, bei mir war das noch nie so, sagen wir Dir: Der Lohnsteuerjahresausgleich findet nur unter bestimmten Bedingungen statt.
Welche das sind, erklären wir Dir gleich. Zuvor geht es um die Fehler beim Begriff des Lohnsteuerausgleichs.
Welche drei Fehler gibt es beim Lohnsteuerjahresausgleich?
„Ich muss noch bis Ende Mai meinen Lohnsteuerjahresausgleich machen“ – das ist auch heute noch öfter mal von Arbeitnehmern zu hören. Doch Achtung, in diesem kleinen Satz stecken in den meisten Fällen gleich drei Steuer-Fehler.
Fehler 1: Einen Lohnsteuerjahresausgleich können heute nur noch Arbeitgeber machen. Früher wurde die freiwillige Steuererklärung noch Lohnsteuerjahresausgleich genannt.
Dieser veraltete Begriff ist immer noch in manchen Köpfen präsent. Heute heißt es auf dem Hauptvordruck, der ans Finanzamt geht, Einkommensteuererklärung. Einheitlich für alle, egal, ob sie die Erklärung freiwillig einreichen oder zur Abgabe verpflichtet sind.
Fehler 2: Bei Angestellten behält der Arbeitgeber am Monatsende die Lohnsteuer sowie gegebenenfalls den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer ein und führt sie ans Finanzamt ab. Deshalb sind viele gar nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Diese Pflicht besteht bei Arbeitnehmern und Rentnerinnen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zusammengefasst sind diese im Ratgeber Abgabepflicht Steuererklärung und für Rentner im Ratgeber Rentenbesteuerung.
Fehler 3: Der letzen Irrtum liegt im Datum, weil jeder für eine freiwillige Steuererklärung vier Jahre Zeit hat. Und für die, die abgeben müssen, endet die gesetzliche Abgabefrist üblicherweise am 31. Juli des Folgejahres.
Wann ist Lohnsteuerjahresausgleich Pflicht?
Ein Lohnsteuerjahresausgleich ist nur unter ganz bestimmten Bedingungen Pflicht. Er kann nur Arbeitgeber betreffen, die mindestens zehn Mitarbeiter haben. Nur diese müssen am Jahresende eine Korrektur der tatsächlich abgeführten Lohnsteuer ihrer Angestellten vornehmen.
Und auch das passiert nur in ganz bestimmten Fällen. Dazu gehören:
- rückwirkende steuergesetzliche Änderungen, etwa wenn der Grundfreibetrag oder die Werbungskostenpauschale rückwirkend innerhalb des betreffenden Jahres erhöht wurde
- Gehaltsveränderungen im laufenden Kalenderjahr
- Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld
Dann ergibt ein Vergleich der Jahreslohnsteuer mit den unterjährig tatsächlich abgeführten Steuerbeträgen am Jahresende, dass der Arbeitgeber etwas zu viel einbehalten hat. Das muss der Chef oder die Chefin mit dem Lohnsteuerjahresausgleich korrigieren. Folglich fällt in solchen Fällen der Steuerabzug im Dezember etwas geringer aus.
Theoretisch kann der Lohnsteuerausgleich auch etwas später stattfinden, denn das Steuermodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2017 schreibt vor, dass er spätestens bis Ende Februar des Folgejahres erfolgen muss. In der Regel passiert das aber im Dezember des laufenden Jahres.
Welche Ausnahmen gibt es beim Lohnsteuerjahresausgleich?
Allerdings gibt es - wie so oft im deutschen Steuerrecht - eine ganze Reihe von Ausnahmen. Gemeint sind damit Konstellationen, in denen der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich für einen bestimmten Mitarbeiter im Ausgleichsjahr vornehmen darf. Beispielsweise wenn
- der Mitarbeiter nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist; dies zielt auf Steuerausländer, also Menschen, die mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland wohnten
- er nicht ganzjährig beim Arbeitgeber beschäftigt war
- im Lohnkonto für eine Unterbrechung „U“ ausgewiesen wurde
- er im betreffenden Jahr – zumindest zeitweilig – nach der Steuerklasse 2, Steuerklasse 3 oder Steuerklasse 4 besteuert wurde
- er die Steuerklasse 4 mit Faktor, Steuerklasse 5 oder Steuerklasse 6 hatte
- er beantragt hat, dass bei ihm kein Lohnsteuerjahresausgleich erfolgen soll
- bei der Berechnung der Lohnsteuer ein individueller Freibetrag berücksichtigt wurde
- er (Saison-)Kurzarbeiter-, Schlechtwetter-, Winterausfallgeld, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder ein Beschäftigungsverbot erhalten hat.
Welche Steuerklasse ist oft vom Lohnsteuerausgleich betroffen?
Der häufigste Fall, in dem es zum Lohnsteuerjahresausgleich kommt, ist der von Angestellten mit Steuerklasse 1. Diese müssen innerhalb des Jahres schwankende Löhne gehabt oder eine Sonderzahlung wie das Weihnachtsgeld bekommen haben.
Auch wenn der Gesetzgeber, wie im Jahr 2022 und 2024, rückwirkend Steuerfreibeträge erhöht, muss der Arbeitgeber mit mindestens zehn Arbeitnehmern mit der Dezember-Lohnabrechnung einen zu hohen Lohnsteuerabzug korrigieren.
Im Jahr 2024 sah das so aus: Erst am 5. Dezember 2024 wurde das Jahressteuergesetz 2024 veröffentlicht. Darin wurde der Grundfreibetrag von 11.604 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 11.784 Euro erhöht. Arbeitgeber mussten sich also ganz schön beeilen, um den Lohnsteuerjahresausgleich noch pünktlich im Dezember hinzubekommen.
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