Besonderheit: Wer im Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, kann über den Nachlass frei verfügen. Im Rechtsverkehr sind die Geschäftspartner auch dann geschützt, wenn sich der Erbschein später als unrichtig herausstellen sollte. Dies bedeutet, dass durch den Erbschein gutgläubige Dritte geschützt sind. Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins (§ 2366 BGB). Das gleiche gilt gemäß § 2367 BGB bei einer Leistung an den Erbscheinserben. So sind Darlehensnehmer eines Verstorbenen zum Beispiel gut beraten, ein Darlehen nicht einfach an die "mutmaßlichen" Erben ohne Vorlage eines Erbscheines zurückzuzahlen. So kann ein Darlehensnehmer von den Erben einen Nachweis ihrer Erbenstellung (zum Beispiel durch einen Erbschein) verlangen.
Gemäß § 2365 BGB wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht. Zuständig für die Erteilung des Erbscheines ist das Nachlassgericht. In der Regel ist dies das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers.
Im Erbschein ist auch geregelt, ob der oder die Erben eventuell Verfügungsbeschränkungen, so z.B. durch die Anordnung einer Nacherbfolge, unterworfen sind. Ein Nacherbe ist erst mit Eintritt des Nacherbfalls berechtigt, einen Erbschein zu beantragen. Der Erbschein enthält daher auch Beschränkungen, die aufgrund einer Testamentsvollstreckung oder einer Vor- und Nacherbfolge herrühren. Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteilsansprüche sind hingegen nicht Bestandteil eines Erbscheines.
Antrag auf Erbschein
Ein Erbschein wird vom Nachlassgericht nur auf Antrag erteilt. Das Nachlassgericht muss rechtliches Gehör gewähren. Beispiel: Ist über den Nachlass ein Rechtsstreit anhängig, so hat das Nachlassgericht vor Erteilung des Erbscheines den oder die Gegner zu hören. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 2358 BGB). Der gesetzliche Erbe hat im Erbscheinantrag die im § 2354 BGB geforderten Angaben zu machen. Bei der gewillkürten Erbfolge hat der Erbe außerdem das maßgebliche Testament oder den maßgeblichen Erbvertrag gemäß § 2355 BGB anzugeben.
Zumeist ist für die Beantragung eines Erbscheins die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Es sind in einfachen Fällen lediglich die Unterlagen vorzulegen und der Antragsteller muss sich ausweisen. Der Antragsteller muss aber die Richtigkeit seiner Angaben dem Nachlassgericht gegenüber nachweisen (§ 2356 BGB). Der Erbschein "kostet" eine Gebühr für die Erteilung. Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Wert des Nachlasses. Sofern eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 2356 Abs. 2 BGB abzugeben ist, fällt eine weitere Gebühr in gleicher Höhe an.
Einziehung eines unrichtigen Erbscheines
Stellt sich später heraus, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos (§ 2361 BGB). Beispiel: Nach Erteilung des Erbscheins wird ein jüngeres Testament des Erblassers mit einer anderen gewillkürten Erbfolge aufgefunden. Kann der Erbschein nicht sofort eingezogen werden, so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären. Achtung: Wer wissentlich mit einem ungültigen Erbschein über den Nachlass verfügt, macht sich strafbar.
Grundbuchberichtigung mit und ohne Erbschein
Sofern zum Nachlass auch Grundvermögen gehört, ist durch den Erbfall das Grundbuch entsprechend zu berichtigen. Grundsätzlich ist der Nachweis der Erbfolge beim Grundbuchamt durch einen Erbschein zu führen (§ 35 Abs. 1 GBO). Beruht jedoch die Erbfolge auf einem notariellen Testament, so ist zumeist der Erbschein nicht erforderlich. Erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es jedoch die Vorlegung eines Erbscheins verlangen.
Umkehrschluss: Bei einem privatschriftlichen Testament ist für eine Umschreibung im Grundbuch immer ein Erbschein vorzulegen. Wird dem Nachlassgericht glaubhaft gemacht, dass der Erbschein nur zur Verfügung über Grundstücke oder im Grundbuch eingetragene Rechte oder zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs gebraucht wird, so werden die Gebühren für die Umschreibung im Grundbuch nur nach dem Wert der im Grundbuch des Grundbuchamts eingetragenen Grundstücke und Rechte berechnet, über die auf Grund des Erbscheins verfügt werden kann (§ 107 Abs. 3 KostO). Man spricht insoweit auch vom "verbilligten Erbschein".
Vorsorgevollmacht statt Erbschein
Durch eine Vorsorgevollmacht kann man eine Person seines Vertrauens, so zum Beispiel auch dem potenziellen Erben zu seinem Bevollmachtigten einsetzen. Die Vollmacht kann dabei über den Tod hinaus (transmortal) oder erst ab dem Tod (postmortal) wirksam sein. Der so Bevollmächtige kann dann über Gegenstände des Nachlasses verfügen. Mit einer solchen Vorsorgevollmacht können Rechtsgeschäfte aus dem Nachlass bis zur Erteilung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses vorgenommen werden.
Wenn zu Lebzeiten ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Erben besteht, kann der Erblasser dem Erben schon zu Lebzeiten für derartige Dinge eine entsprechende Vollmacht ausstellen. Die Erteilung einer derartigen Vollmacht will aber sehr gut überlegt sein. Wenn der Bevollmächtige nicht Erbe ist, kann der Erbe die Vollmacht widerrufen. Beim Missbrauch der Vollmacht kommt ein solcher Widerruf aber häufig zu spät. Um die Missbrauchsgefahr zu verringern, besteht noch die Möglichkeit, einen so genannten Kontrollbevollmächtigten zu ernennen, der dann die Tätigkeiten des Bevollmächtigten überwacht.
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